{"id":563,"date":"2016-06-22T10:12:58","date_gmt":"2016-06-22T10:12:58","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=563"},"modified":"2016-06-22T10:12:58","modified_gmt":"2016-06-22T10:12:58","slug":"vorweggenommene-erbfolge","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=563","title":{"rendered":"Vorweggenommene Erbfolge"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Vorweggenommene Erbfolge\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=563\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p><span style=\"font-size: medium;\">&#8211; Geben mit der warmen Hand-<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) enth\u00e4lt den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Verm\u00f6gensteile an die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>1.<\/strong> Der \u00dcbergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten \u00dcbergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die \u00dcbergabe mehr oder weniger des gesamten Verm\u00f6gens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des \u00dcbergebers und \u00dcbernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute f\u00fcr Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch \u00dcbertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch \u00dcbertragung einer ? Unterbeteiligung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>2.<\/strong> Sind Grundst\u00fccke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu \u00fcbertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Verm\u00f6gen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem \u00dcbergeber wie dem \u00dcbernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und ben\u00f6tigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundverm\u00f6gen, k\u00f6nnen zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erh\u00e4lt das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>3.<\/strong> Will der \u00dcbergeber sein wesentliches Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, ist zu fragen, in welchem G\u00fcterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft ben\u00f6tigt der \u00dcbergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die \u00dcbertragung wirkungslos.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>4.<\/strong> Der \u00dcbergeber hat auch erbrechtliche \u00dcberlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der \u00dcbernehmer die Zuwendung auf sein zuk\u00fcnftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der \u00dcbergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der \u00dcbergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">Will der \u00dcbergeber sein Restverm\u00f6gen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen \u00fcbrigen Kindern verteilen, wie er es f\u00fcr richtig h\u00e4lt, sollte er den \u00dcbernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>5.<\/strong> Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">a) Absicherung des \u00dcbergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen f\u00fcr den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen,? dauernde Last), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des \u00dcbergebers k\u00f6nnen auch R\u00fccktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der \u00dcbernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Weiterf\u00fchrung des \u00fcbergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigef\u00fchrt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb \u00fcbernimmt, ein im Einzelfall nicht unbetr\u00e4chtliches Risiko eingeht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">c) Zweckm\u00e4\u00dfige steuerrechtliche Gestaltung. F\u00fcr den \u00dcbernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher H\u00f6he er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>6.<\/strong> Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der \u00dcbernehmer vorzeitig stirbt. Viele \u00dcbergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall \u00fcberhaupt zu denken. Erbt der \u00dcbergeber das geschenkte Verm\u00f6gen zur\u00fcck, f\u00e4llt nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 Abs. 1 ErbStG<\/a> keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Verm\u00f6gen Identit\u00e4t besteht. Erbt der Vater jedoch ein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur ver\u00f6ffentlichten Fall musste der Vater \u00fcber zwei Millionen \u20ac Steuer zahlen, weil er sich nicht den R\u00fccktritt f\u00fcr den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende R\u00fcckfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8211; Geben mit der warmen Hand- Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) enth\u00e4lt den Begriff nicht. 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