{"id":54,"date":"2014-07-18T08:46:01","date_gmt":"2014-07-18T08:46:01","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=54"},"modified":"2014-10-02T09:52:32","modified_gmt":"2014-10-02T09:52:32","slug":"zur-zulaessigkeit-von-todesanzeigen-im-internet-und-virtuellen-kondolenzeintraegen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=54","title":{"rendered":"Zur Zul\u00e4ssigkeit von Todesanzeigen im Internet"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Zur Zul\u00e4ssigkeit von Todesanzeigen im Internet\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=54\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h3>\u00dcblich ist es, einen Todesfall durch eine Todesanzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen. In Zeiten des iPhones und Facebook greifen die Trauernden dabei auch auf sogenannte virtuelle Todesanzeigen zur\u00fcck. Facebook bietet etwa die M\u00f6glichkeit, Facebook-Profile Verstorbener in Gedenkseiten (<a href=\"http:\/\/www.facebook.com\/help\/contact\/305593649477238\">www.facebook.com\/help\/contact\/305593649477238<\/a>) umzu\u00e4ndern. Wird eine Todesanzeige im Internet ver\u00f6ffentlicht, kann dies unter Umst\u00e4nden besteht jedoch gegen bestehendes Datenschutzrecht versto\u00dfen und die Traueranzeige damit unzul\u00e4ssig machen.<\/h3>\n<p>Wann eine solche virtuelle Todesanzeige unzul\u00e4ssig ist, musste im Februar 2014 das Landgericht (LG) Saarbr\u00fccken (Urteil vom 14.02.2014, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13 S 4\/14\" title=\"LG Saarbr&uuml;cken, 14.02.2014 - 13 S 4\/14\">13 S 4\/14<\/a>) entscheiden.<\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall ging es um eine Todesanzeige, die auf einer Internetseite ver\u00f6ffentlicht worden war. Die Angaben zum Verstorbenen, n\u00e4mlich Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum, Berufsbezeichnung, Wohnort und zur letzten Ruhest\u00e4tte stammten dabei aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen. Hinzu kam die M\u00f6glichkeit, sich auf der Seite in ein virtuelles Kondolenzbuch Einzutragen. So gab hierbei auch eine Frau gleich an, angeblich die Geliebte des Verstorbenen gewesen zu sein. Die Eintr\u00e4ge waren auch \u00fcber die einschl\u00e4gigen Internetsuchmaschinen auffindbar. Die Witwe des Verstorbenen verlangte von den Betreibern der Webseite unter anderem die L\u00f6schung der Todesanzeige und der dazugeh\u00f6rigen Kondolenzeintr\u00e4ge. Diese Bitte wurde verweigert. Es kam zum Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Die betroffene Todesanzeige selbst, war gem\u00e4\u00df LG im Ergebnis datenschutzrechtlich unbedenklich. Insbesondere die Witwe keinen Anspruch auf L\u00f6schung der virtuellen Todesanzeige gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BDSG: Berichtigung, L&ouml;schung und Sperrung von Daten\">35<\/a> Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da die Erstellung der virtuellen Todesanzeige letztlich nach \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BDSG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung\">29<\/a> Absatz 1 Nr. BDSG zul\u00e4ssig w\u00e4re. Nach dieser Vorschrift ist das gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der \u00dcbermittlung dann zul\u00e4ssig, wenn die Daten aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen entnommen werden k\u00f6nnen. Eine Unzul\u00e4ssigkeit kann sich nur dann ergeben, wenn das schutzw\u00fcrdige Interesse des Betroffenen offensichtlich \u00fcberwiegt. Grunds\u00e4tzlich wird ein Verstorbener im Rahmen des sogenannten ideellen postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts davor bewahrt, herabgew\u00fcrdigt oder erniedrigt zu werden. Allerdings wird die Menschenw\u00fcrde des Verstorbenen durch eine virtuelle Todesanzeige gerade dann nicht verletzt, wenn deren Inhalt sich in der blo\u00dfen Mitteilung von Namen, Geburts- und Sterbedaten, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhest\u00e4tte ersch\u00f6pft. Das Gericht spricht hierbei in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden von wertneutralen Daten ohne wertenden Bezug zur Pers\u00f6nlichkeit des Verstorbenen.<\/p>\n<p>Auch die Witwe selber konnte keine eigenen Rechte etwaiger Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen wegen der Todesanzeige herleiten. Die hier allein zu beurteilende Todesanzeige mit Kondolenzfunktion enthielt n\u00e4mlich gerade keine personenbezogenen Daten der Witwe und stellte auch keinen mittelbaren Bezug zu ihr her.<\/p>\n<p>Leider lie\u00df das Gericht im Ergebnis die Frage offen, ob das Bundesdatenschutzgesetz \u00fcberhaupt auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten Verstorbener von vornherein Anwendung finden kann.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der L\u00f6schung der Anzeige und des Kondolenzbuches insgesamt, bejahten die Saarbr\u00fccker Richter jedoch den Anspruch der Witwe auf L\u00f6schung des entsprechenden Eintrags der angeblichen Geliebten. Insbesondere war es f\u00fcr die Witwe wegen einer damit konkret einhergehende Pers\u00f6nlichkeitsverletzung nicht hinnehmbar, dass durch den Kondolenzeintrag f\u00fcr Au\u00dfenstehende der unrichtige Eindruck entstehe, ihr Mann habe sie betrogen. Hierdurch wurde letztlich auch die Witwe in ein negatives Licht ger\u00fcckt. Der entsprechende Eintrag musste vom Webseitenbetreiber daher auch gel\u00f6scht werden<\/p>\n<p>Fazit: Im Ergebnis ist es aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden unbedenklich, im Internet Todesanzeigen zu ver\u00f6ffentlichen, solange die Angaben allein aufgrund \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Daten des jeweils Verstorbenen beruhen. Datenschutzrechtlich problematisch wird es wohl immer dann, wenn bspw. Daten von Hinterbliebenen ohne deren ausdr\u00fcckliche Einwilligung mit in die Anzeige aufgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Gastbeitrag von Rechtsanwalt Matthias Rosa<\/strong><strong>RES<\/strong><strong>MEDIA | Kanzlei f\u00fcr IT- Recht, <\/strong>weitere Informationen: <a href=\"http:\/\/blog-it-recht.de\/author\/mrosa\/\">www.blog-it-recht.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcblich ist es, einen Todesfall durch eine Todesanzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen. 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