{"id":338,"date":"2014-11-28T11:00:16","date_gmt":"2014-11-28T11:00:16","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=338"},"modified":"2015-01-22T11:54:55","modified_gmt":"2015-01-22T11:54:55","slug":"stichwortergaenzung-ehegattenerbrecht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=338","title":{"rendered":"Stichworterg\u00e4nzung: Ehegattenerbrecht"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Stichworterg\u00e4nzung: Ehegattenerbrecht\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?p=338\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><p>Wenn durch Testament oder Erbvertrag der \u00fcberlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.<\/p>\n<p>a) Die Eheleute hatten w\u00e4hrend des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen G\u00fcterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erh\u00f6hung des Erbteils abgegolten wird.<\/p>\n<p>Dies wirkt sich wie folgt aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Neben Abk\u00f6mmlingen erbt der Ehegatte \u00bd, die andere H\u00e4lfte teilen sich die Abk\u00f6mmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.<\/li>\n<li>Sind keine Abk\u00f6mmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte \u00be Anteil.<\/li>\n<li>Sind auch keine Eltern oder deren Abk\u00f6mmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Gro\u00dfeltern Miterbe zu \u00bc. Sind keine Gro\u00dfeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein(<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1931.html\" title=\"&sect; 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten\">\u00a7 1931 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>b) Die Ehegatten hatten G\u00fctertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erh\u00f6hung des Erbteils des \u00fcberlebenden Ehegatten, weil es bei der G\u00fctertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der \u00fcberlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte \u00bc Anteil. Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abk\u00f6mmlingen die H\u00e4lfte; sind auch keine Gro\u00dfeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.<\/p>\n<p>c) Bei der seltenen G\u00fctergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abk\u00f6mmlingen erbt der \u00fcberlebende Ehegatte \u00bc Anteil, sonst wie bei der G\u00fctergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter G\u00fctergemeinschaft (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1415.html\" title=\"&sect; 1415 BGB: Vereinbarung durch Ehevertrag\">\u00a7 1415 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Wann entf\u00e4llt das Ehegattenerbrecht?<\/p>\n<p>d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskr\u00e4ftig geschieden oder aufgel\u00f6st worden. Es entf\u00e4llt auch, wenn durch Schlie\u00dfung einer neuen Ehe nach Todeserkl\u00e4rung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgel\u00f6st worden war.\u00a0 Gemeinschaftliche Testamente, die w\u00e4hrend der Ehe errichtet worden waren, oder Erbvertr\u00e4ge, die w\u00e4hrend der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung G\u00fcltigkeit haben.<\/p>\n<p>e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entf\u00e4llt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsg\u00fcltige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1933.html\" title=\"&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts\">\u00a7 1933 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>f ) Das gesetzliche Erbrecht entf\u00e4llt, wenn der verstorbene Ehegatte den \u00dcberlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Pflichtteil.<\/em><\/span><\/p>\n<p>g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entf\u00e4llt auch, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte. <em><span style=\"text-decoration: underline;\"> Vgl. Erbverzicht.<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn durch Testament oder Erbvertrag der \u00fcberlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein. a) Die Eheleute hatten w\u00e4hrend des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen G\u00fcterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. 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