{"id":163,"date":"2014-10-01T14:32:08","date_gmt":"2014-10-01T14:32:08","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=163"},"modified":"2021-04-04T13:20:14","modified_gmt":"2021-04-04T13:20:14","slug":"z","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=163","title":{"rendered":"Z"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Z\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=163\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Zehnjahresfrist bis Zwangsvollstreckung<\/h1>\n<p><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; <\/strong><br \/>\n<strong>Zehnjahresfrist im Schenkungs- und Erbschaftsrecht; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/528.html\" title=\"&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers\">\u00a7 528 BGB<\/a> zur\u00fcckverlangt werden. Gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/529.html\" title=\"&sect; 529 BGB: Ausschluss des R&uuml;ckforderungsanspruchs\">\u00a7 529 BGB<\/a> ist der R\u00fcckforderungsanspruch jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bed\u00fcrftigkeit zehn Jahre nach Schenkung verstrichen sind.<\/li>\n<li>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch: Die H\u00f6he des Pflichtteils richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dieser kann dadurch vermindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Verm\u00f6genswerte weggibt. Um den Pflichtteilsanspruch zu sch\u00fctzen, schreibt das Gesetz vor, dass unentgeltliche Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod get\u00e4tigt hat, bei der Pflichtteilsberechnung wertm\u00e4\u00dfig hinzugez\u00e4hlt werden m\u00fcssen. Nach neuester Gesetzes\u00e4nderung werden die Verpflichteten dadurch entlastet, dass sich die H\u00f6he des anzurechnenden Betrages um jeweils 1\/10 pro Jahr, welches der Schenker der Schenkung noch lebt, verringert (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2325.html\" title=\"&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen\">\u00a7 2325 BGB<\/a>). Dem Beschenkten wird nach einem Jahr der Wert des \u00fcbertragenen Grundbesitzes zu 90 % angerechnet. Zu beachten ist folgendes: Die Zehnjahresfrist l\u00e4uft nicht bei Schenkungen unter Ehegatten. Hat der Verstorbene 15 Jahre vor seinem Ableben seinem Ehegatten Grundbesitz geschenkt, so ist dessen Wert voll anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes l\u00e4uft die Zehnjahresfrist auch nicht, wenn der Schenker sich die wirtschaftliche Nutzung vorbehalten hat, wie z.B. beim Nie\u00dfbrauchs- oder Wohnungsrechts. In diesen F\u00e4llen darf allerdings der Wert der Belastung abgezogen werden.<\/li>\n<li>Der Angeh\u00f6rigen zugewiesene Schenkungsfreibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren wieder neu in Anspruch genommen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Zentrales Testamentsregister der Deutschen Notarkammer <a title=\"Zentrales Testamentsregister\" href=\"http:\/\/www.testamentsregister.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">[http:\/\/www.testamentsregister.de\/]: <\/a><\/strong>Es erfasst nur notarielle Testamente oder Erbvertr\u00e4ge und dar\u00fcber hinaus die privatschriftlichen Testamente, die in amtliche Verwahrung genommen werden. Die Registrierung soll das Auffinden von amtlich verwahrten \u2013 erbfolgerelevanten \u2013 Urkunden sichern und au\u00dferdem den Nachlassgerichten Informationen zug\u00e4nglich machen, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben schneller und sachgerechter erf\u00fcllen k\u00f6nnen; z.B. entfallen zeitaufw\u00e4ndige Anfragen bei Standes\u00e4mtern.<\/p>\n<p><strong>Zentrales Vorsorgeregister [<a href=\"http:\/\/www.vorsorgeregister.de\/\">http:\/\/www.vorsorgeregister.de\/<\/a>]: <\/strong>Ist die Registrierungsstelle f\u00fcr private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverf\u00fcgungen und Patientenverf\u00fcgungen. Die Registrierung soll das Auffinden der Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall sicherstellen. Das Register wird von der Deutschen Notarkammer gef\u00fchrt. Die Registrierung privater Urkunden kann online beantragt werden.<\/p>\n<p><strong>Zeuge. <\/strong>Bei Beurkundungen hat der Notar auf Verlangen der Parteien bis zu zwei Zeugen beizuziehen ( <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/29.html\" title=\"&sect; 29 BeurkG: Zeugen, zweiter Notar\">\u00a7 29<\/a> Beurkundungsgesetz). Wird vom Notar das Testament eines Schreibunf\u00e4higen beurkundet, muss bei der Beurkundung und der Genehmigung ein Zeuge zugegen sein, der auch die Niederschrift mit zu unterzeichnen hat. Vgl. auch<em><span style=\"text-decoration: underline;\"> Dreizeugentestament<\/span><\/em>.<\/p>\n<p><strong>Zivilprozess. <\/strong>Durch den Tod des Kl\u00e4gers oder des Beklagten wird das Zivilprozessverfahren unterbrochen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/239.html\" title=\"&sect; 239 ZPO: Unterbrechung durch Tod der Partei\">\u00a7 239 ZPO<\/a>). Die Unterbrechung dauert bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine der Parteien das Verfahren wieder aufnimmt. Die Erben k\u00f6nnen, sobald sie die Erbschaft angenommen haben, zur Aufnahme aufgefordert werden. Die Unterbrechung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Verstorbene durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wurde. Die dem Prozessbevollm\u00e4chtigten erteilte Vollmacht bleibt bis zu deren Widerruf bestehen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte kann jedoch beantragen, den Prozess auszusetzen.<\/p>\n<p><strong>Zugewinnausgleichsforderung<\/strong>&nbsp; entsteht mit Beendigung des G\u00fcterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1378.html\" title=\"&sect; 1378 BGB: Ausgleichsforderung\">\u00a7 1378 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Zugewinngemeinschaft <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie ist der gesetzliche G\u00fcterstand, in dem diejenige Eheleute leben, die durch Ehevertrag keinen anderen G\u00fcterstand gew\u00e4hlt haben.<\/li>\n<li>Die Bezeichnung ist irref\u00fchrend, weil der G\u00fcterstand keine Verm\u00f6gensgemeinschaft entstehen l\u00e4sst. Die Eheleute sind vielmehr nur an dem Verm\u00f6genszuwachs beteiligt, der w\u00e4hrend der Dauer des G\u00fcterstandes von beiden erwirtschaftet worden ist. Unber\u00fccksichtigt bleiben daher Schenkungen oder Erbschaften.<\/li>\n<li>Der gesetzliche G\u00fcterstand wird beendet: (1) Durch Tod eines der Ehegatten;(2) durch Scheidung; (3) dadurch, dass die Eheleute im Einvernehmen einen anderen G\u00fcterstand \u2013 entweder G\u00fctertrennung oder G\u00fctergemeinschaft\u2013w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Bei der Beendigung des G\u00fcterstandes durch Scheidung wird nach den nicht ganz einfach zu \u00fcberschauenden Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ermittelt, wer w\u00e4hrend der Ehe mehr dazu erwirtschaftet hat als der andere. Wer danach reicher geworden ist, hat dem anderen einen Ausgleich zu leisten. Wer also um 100.000 \u20ac reicher als der andere Ehegatte geworden ist, hat einen Ausgleich von 50.000 \u20ac zu zahlen.<\/li>\n<li>Beendigung durch Tod eines Ehegatten: <span style=\"text-decoration: underline;\">(a) Zivilrechtlich:<\/span> Das Gesetz geht davon aus, dass ein Zugewinn erwirtschaftet wurde. Es erh\u00f6ht deshalb f\u00fcr jeden Fall den Erbteil des \u00fcberlebenden Ehegatten um 1\/4 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a7 1371 BGB<\/a>). So erbt der \u00fcberlebende Elternteil neben den Kinder 1\/2 Anteil. Wird der \u00fcberlebende Ehegatte jedoch zu Gunsten der Kinder enterbt, hat er zwei M\u00f6glichkeiten: aa) Er macht den normalen Pflichtteil geltend, dessen H\u00f6he der H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Bei einem Nachlassverm\u00f6gen von 200.000,00 \u20ac also 50.000,00 \u20ac. bb) Der Verstorbene hatte w\u00e4hrend der Ehe einen Zugewinn von 150.000,00 \u20ac erwirtschaftet. In diesem Fall kann der \u00fcberlebende Ehegatte von den Erben den Zugewinnausgleich von 75.000,00 \u20ac und den kleinen Pflichtteil (die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils) in H\u00f6he von 1\/8 verlangen. <span style=\"text-decoration: underline;\">(b) Steuerrechtlich:<\/span> Der zivilrechtlichen L\u00f6sung hat sich das ErbStG nicht angeschlossen. F\u00fcr die Erbschaftssteuer ist n\u00e4mlich das Verm\u00f6gen befreit, dass sich nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen durch die rein g\u00fcterrechtliche Abwicklung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a7 1371 BGB<\/a> ergeben w\u00fcrde. Die Zugewinnausgleichsforderung wird also f\u00fcr das Besteuerungsverfahren fiktiv ermittelt.<\/li>\n<li>Die Eheleute k\u00f6nnen jedoch durch Ehevertrag einzelne Verm\u00f6genswerte aus der zuk\u00fcnftigen Berechnung des Zugewinns herausnehmen. Beispielsweise soll der Wert des Unternehmens der Ehefrau unber\u00fccksichtigt bleiben. Zul\u00e4ssig ist auch die ehevertragliche Vereinbarung, dass bei Beendigung des G\u00fcterstandes durch Tod es bei der gesetzlichen Regelung bleibt, jedoch f\u00fcr den Fall der Scheidung der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.<\/li>\n<li>Die Eheleute k\u00f6nnen den gesetzlichen G\u00fcterstand auch dadurch aufl\u00f6sen, indem sie ? G\u00fctertrennung vereinbaren. Leistet ein Ehegatte hierbei dem anderen einen Zugewinnausglich, unterf\u00e4llt dieser nicht der Pflichtteilserg\u00e4nzung, er ist auch steuerfrei.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Zuwendung,<\/strong>&nbsp;? ehebedingte Zuwendung<\/p>\n<p><strong>Zuwendungsverzicht.<\/strong> Wer durch Testament als Erbe eingesetzt ist oder mit einem Verm\u00e4chtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2352.html\" title=\"&sect; 2352 BGB: Verzicht auf Zuwendungen\">\u00a7 2352 BGB<\/a>). Haben z.B. Eltern sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und den gemeinsamen Sohn in bindender Wirkung zum Schlusserben eingesetzt, kann der Sohn gegen\u00fcber dem \u00fcberlebenden Elternteil auf sein Erbe verzichten.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><u>Zu beachten ist:<\/u> Die Vertragsparteien haben notarielle Form zu beachten. Der Zuwendungsverzicht enth\u00e4lt nicht auch automatisch einen Verzicht auf das gesetzliche Erb- oder Pflichtteilsrecht. Er kann darauf erstreckt werden.<\/p>\n<p><strong>Zwangsvollstreckunggegen den Erblasser<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Zahlungsverpflichtungen des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsfolge auf den Erben \u00fcber. Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.<\/li>\n<li>Will ein Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil), den er noch vor dem Ableben des Schuldners erstritten hatte, vollstrecken, muss er den Zwangsvollstreckungstitel gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/727.html\" title=\"&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger\">\u00a7 727 ZPO<\/a> gegen den Rechtsnachfolger umschreiben lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten d\u00fcrften f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger dann bestehen, wenn die Tatsachen der Rechtsnachfolgen bei dem Vollstreckungsgericht offenkundig sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gl\u00e4ubiger durch \u00f6ffentlich oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden die Rechtsnachfolge nachweisen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zehnjahresfrist bis Zwangsvollstreckung &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zehnjahresfrist im Schenkungs- und Erbschaftsrecht; Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, so kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung gem. \u00a7 528 BGB zur\u00fcckverlangt werden. Gem. \u00a7 529 BGB ist der R\u00fcckforderungsanspruch jedoch ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bed\u00fcrftigkeit zehn Jahre nach Schenkung verstrichen sind. 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