{"id":161,"date":"2014-10-01T14:31:51","date_gmt":"2014-10-01T14:31:51","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=161"},"modified":"2021-04-04T13:20:04","modified_gmt":"2021-04-04T13:20:04","slug":"w","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=161","title":{"rendered":"W"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"W\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=161\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Wahlverm\u00e4chtnis bis Wohnrecht<\/h1>\n<p><strong>Wahlverm\u00e4chtnis<\/strong>. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2154.html\" title=\"&sect; 2154 BGB: Wahlverm&auml;chtnis\">\u00a7 2154 BGB<\/a> kann der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenst\u00e4nde nur einen erhalten soll, z.B.: <em>\u201eMein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.\u201c<\/em> Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten \u00fcbertragen werden. Beispiel: <em>\u201eMein j\u00fcngster Bruder, der Geiger ist, soll die Auswahl treffen.\u201c<\/em> Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch keine Bestimmung \u00fcber den Wahlberechtigten getroffen, ist der Beschwerte \u2013 also der Erbe \u2013 berechtigt, einen der genannten Gegenst\u00e4nde auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>Waffe,<\/strong> <em>vgl. Schusswaffe<\/em><\/p>\n<p><strong>Wertermittlungsanspruch<\/strong>.<\/p>\n<p>Dem Pflichtteilsberechtigten steht neben dem Auskunftsanspruch gegen den Erben der Wertermittlungsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2314.html\" title=\"&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben\">\u00a7 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB<\/a> zu. Dieser Anspruch ist neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen. Er dient der Information des Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe ist in der Regel verpflichtet, durch Vorlage eines Gutachtens den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch berechnen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den Pflichtteilsberechtigten ist wichtig zu wissen, dass das Gutachten nur seiner Information dient und nicht verbindlich ist. Im Streitfall hat das Gericht ein weiteres Gutachten einzuholen.<\/p>\n<p>In der Regel ist im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Erbfall auf den tats\u00e4chlich erzielten Erl\u00f6s abzustellen, soweit nicht au\u00dfergew\u00f6hnliche Verh\u00e4ltnisse vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Wiederverheiratung<\/strong><\/p>\n<p><b>1. Gesetzliche Erbfolge:<\/b> Jeder Ehegatte wird durch die Eheschlie\u00dfung gesetzlicher Erbe hinter seinem neuen Partner. Ob er nach dessen Ableben auch gesetzlicher Erbe wird, h\u00e4ngt davon ab, ob dies durch entgegenstehende Verf\u00fcgungen von Todes wegen verhindert wird (siehe Abs. 3 und 4).<\/p>\n<p><b>2. Erb- und Pflichtteilsverzicht<\/b>:Sind beide Ehegatten nicht unverm\u00f6gend und will keiner den Kindern des anderen etwas wegnehmen, besteht die M\u00f6glichkeit, einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Der Verzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Bei wertvollem gemeinsamen Hausrat sollte jeder vorsorglich seinen Hausrat oder seine Miteigentumsanteile daran dem anderen testamentarisch als Verm\u00e4chtnis zuwenden. Im Testament sollte klargestellt werden, ob darunter auch etwa vorhandene Motorr\u00e4der oder ein Pkw f\u00e4llt. Auch ein kleineres Motorboot k\u00f6nnte Inhalt eines Verm\u00e4chtnisses sein.<\/p>\n<p><b>3. Verwitweter Ehegatte:<\/b> a) Hat der verstorbene Ehegatte in seinem Testament eine Wiederverheiratungsklausel verf\u00fcgt, ist es Sache des Neuverm\u00e4hlten, feststellen zu lassen, welche Beeintr\u00e4chtigungen seiner erbrechtlichen Position hinter seiner Ehefrau die Wiederverheiratung mit sich bringt (<em>Einzelheiten: vgl. Wiederverheiratungsklausel<\/em>). b) Bindungswirkung an ein mit dem verstorbenen Gatten errichtenen gemeinschaftlichen Testaments. Der verwitwete Partner hat zu pr\u00fcfen, ob er an das gemeinschaftliche Testament oder Erbvertrag mit seinem verstorbenen Partner gebunden ist. Hatten sich beispielsweise die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des L\u00e4ngstlebenden eingesetzt, wird der neue Ehepartner, so lange das gemeinschaftliche Testament Wirkung zeigt, nur Pflichtteilsberechtigter. Es kommt also darauf an, ob dem l\u00e4ngstlebenden Ehegatten ein Ab\u00e4nderungsrecht zusteht&nbsp; und er damit seinen neuen Partner zum Allein- oder Miterben einsetzen kann<em>(vgl. auch: Gemeinschaftliches Testament)<\/em>. Darf er ab\u00e4ndern, sollte wegen der verschiedenen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten fachlicher Rat eingeholt werden.<\/p>\n<p>Ist ein Ab\u00e4nderungsrecht nicht vorbehalten, besteht f\u00fcr den verwitweten Gatten noch die Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2079.html\" title=\"&sect; 2079 BGB: Anfechtung wegen &Uuml;bergehung eines Pflichtteilsberechtigten\">\u00a7 2079 BGB<\/a>. Nach dieser Vorschrift kann ein gemeinschaftliches Testament von dem \u00dcberlebenden angefochten werden, wenn ihm bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments nicht bekannt war, dass er noch einmal heiraten und in Folge der Eheschlie\u00dfung einen pflichtteilsberechtigten Gatten erhalten w\u00fcrde. Hier ist Fachberatung erforderlich. Durch die wirksame Anfechtung verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirkung und es tritt somit nachtr\u00e4glich gesetzliche Erbfolge ein. Der neue Ehegatte kann auch dadurch seine Testierfreiheit ganz oder zum Teil wiedergewinnen, wenn der im gemeinschaftlichen Testament bedachte Schlusserbe ganz oder zum Teil auf die Zuwendung verzichtet (<em>vgl. Zuwendungsverzicht<\/em>). Beispiel: Der neue Ehegatte und sein verstorbener Partner hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsame Tochter bindend zur Schlusserbin eingesetzt. Ist die Tochter, die 300 km vom Vater entfernt lebt, froh, dass er nunmehr wieder versorgt ist und verzichtet sie &#8211; etwa gegen Zahlung einer Abfindung &#8211; auf ihre Zuwendung, kann der Vater frei verf\u00fcgen. Die Tochter kann aber beispielsweise auch in der Weise verzichten, dass sie damit einverstanden ist, wenn ihr Vater seine neue Ehefrau zur Vorerbin und sie zur Nacherbin einsetzt. Im Einzelfall ist Fachberatung erforderlich.<\/p>\n<p><b>4. Geschiedener Ehegatte<\/b>: Gemeinschaftliche Testamente oder Erbvertr\u00e4ge, die mit dem geschiedenen Partner errichtet oder geschlossen wurden, werden mit Rechtskraft des Scheidungsurteils unwirksam, es sei denn, es bestand auf beiden Seiten der Wille des Weiterbestehens bei Scheidung. Nicht selten werden aus Anlass der Scheidung einer Ehe Erbvertr\u00e4ge zu Gunsten der gemeinsamen Kinder geschlossen.<\/p>\n<p><b>5. Notwendigkeit letztwilliger Verf\u00fcgungen: <\/b>Wer wieder heiratet, sollte gemeinsam mit seinem Partner pr\u00fcfen, ob die gesetzliche Erbfolgeregelung f\u00fcr die Eheleute taugt. Beispiel: Die nicht unverm\u00f6gende Ehefrau bringt zwei Kinder mit in die Ehe. Ihr Verm\u00f6gen hat einen Wert von ca. 500.000,00 \u20ac. Der Ehemann ist geschieden und hat erst seit wenigen Monaten die Stelle eines Lehrers angetreten. Verungl\u00fccken beispielsweise die Eheleute mit ihrem Auto und stirbt die Ehefrau an der Unfallstelle, so erbt nach dem Gesetz der Ehemann, wenn nichts anderes vereinbart ist, die H\u00e4lfte ihres Verm\u00f6gens und die andere H\u00e4lfte teilen sich die Kinder. Verstirbt der Ehemann zwei Wochen sp\u00e4ter an den Unfallfolgen, geht das von ihm ererbte Verm\u00f6gen auf seine gesetzlichen Erben \u00fcber, beispielsweise Eltern oder Geschwister. Diese als ungerecht empfundene Regelung kann durch entsprechende testamentarische Verf\u00fcgung verhindert werden. Da die Familien- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse bei jedem Ehepaar verschieden ist, sind jeweils individuelle L\u00f6sungen zu suchen.<\/p>\n<p><strong>Wiederverheiratungsklauseln <\/strong><\/p>\n<p>Sie bezweckt den Erhalt des Nachlasses f\u00fcr den Fall der Wiederverheiratung des L\u00e4ngstlebenden. Bei Wiederverheiratung erwirbt der neue Partner ein Pflichtteilsrecht, falls nicht der \u00dcberlebende mit seinem neuen Partner gegenseitigen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht vereinbart.<\/p>\n<p>1.) Die Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel wird nicht mehr h\u00e4ufig von Ehegatten angedacht. Zwar gehen nicht selten verwitwete Ehegatte nochmals eine neue Beziehung ein. Diese endet aber nur in seltenen F\u00e4llen in einer Ehe. Dar\u00fcber hinaus haben sich die ehelichen Verh\u00e4ltnisse anders entwickelt. In vielen Ehen sind beide Partner berufst\u00e4tig und erwirtschaften das Familienheim gemeinschaftlich, so dass es f\u00fcr die meisten selbstverst\u00e4ndlich ist, dass der L\u00e4ngstlebende den Wert des gemeinsamen Hauses bis zu seinem Ableben nutzen darf.<\/p>\n<p>2.) Eheleute, die allerdings der Meinung sind, sie m\u00fcssten eine Wiederverheiratungsklausel aufnehmen, sollten sich fachlich beraten lassen und nicht irgendwelche Klauseln, die in Erbrechtsratgebern oder auch im Internet ver\u00f6ffentlicht werden, ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen. Es stehen eine Reihe von Varianten zur Verf\u00fcgung. Hier einige Hauptf\u00e4lle:<\/p>\n<p>a) Der \u00fcberlebende Ehegatte wird als Vorerbe und die Kinder zu Nacherben eingesetzt (Einzelheiten vgl. Vorerbe). Der Nacherbfall soll mit Wiederverheiratung eintreten. Diese Klausel schr\u00e4nkt den \u00fcberlebenden Ehegatten bez\u00fcglich des ererbten Nachlassverm\u00f6gens betr\u00e4chtlich ein.<\/p>\n<p>b) Der \u00fcberlebende Ehegatte wird zum Vollerben eingesetzt, jedoch soll er bei Wiederverheiratung Vorerbe und die Kinder Nacherben in H\u00f6he ihrer gesetzlichen Erbteile werden. Die Kinder werden dann bei Wiederverheiratung Miterben neben dem \u00fcberlebenden Elternteil. Die Kinder sind bei dieser Klausel bedingte Nacherben.<\/p>\n<p>Nach herrschender Meinung im juristischen Schrifttum und den Kommentaren werden die Kinder auch, so lange der \u00fcberlebende Elternteil nicht wieder heiratet, von den allgemeinen Schutzvorschriften des BGB zu Gunsten des Nacherben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2133.html\" title=\"&sect; 2133 BGB: Ordnungswidrige oder &uuml;berm&auml;&szlig;ige Fruchtziehung\">\u00a7 2133 BGB<\/a>) gesch\u00fctzt. Dies hat f\u00fcr den \u00fcberlebenden Elternteil die nachteilige Wirkung, dass er sich von Anfang an wie ein Vorerbe behandeln lassen muss. Nach allgemeiner Meinung nimmt er dann aber die Stellung eines befreiten Vorerben ein. Diese Klausel ist wegen ihres Schwebezustandes mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Im konkreten Fall sollten sich Eheleute \u00fcber die rechtlichen Auswirkungen dieser Klausel in ihrem Fall fachlich beraten lassen.<\/p>\n<p>c) Der \u00fcberlebende Ehepartner bleibt Vollerbe, auch wenn er wieder heiratet. Er wird jedoch bei Wiederverheiratung durch <i>\u201eaufschiebend bedingtes\u201c<\/i> Verm\u00e4chtnis verpflichtet, den Kindern bestimmte Gegenst\u00e4nde oder eine bestimmte Quote des urspr\u00fcnglichen Nachlasses herauszugeben. Bei einer solchen Klausel wird jedoch die Auffassung vertreten, dass mit Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses der \u00fcberlebende Ehegatte nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist.<\/p>\n<p>d) Um eine m\u00f6glichst klare Regelung zu treffen, sollte in gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbvertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich festgehalten werden, dass der \u00fcberlebende Ehegatte nach Zahlung der Abfindung nicht mehr an die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist, sondern nunmehr frei verf\u00fcgen kann. Es kann aber auch die Position des \u00fcberlebenden Ehegatten dadurch eingeschr\u00e4nkt werden, dass ihm im Falle der Zahlung der Abfindung nur das Recht einger\u00e4umt wird, dem neuen Ehegatten ein lebensl\u00e4ngliches Nutzungsrecht einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Widerruf eines Testaments.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Testament kann wie folgt widerrufen werden:<\/p>\n<p>1.) Durch ein reines Widerrufstestament. Der Text lautet in einem solchen Fall:<\/p>\n<p><em>\u201eIch widerrufe hiermit mein handgeschriebenes Testament vom 06.11.2012.\u201c<\/em><\/p>\n<p><u>Wichtig:<\/u> Ein notarielles Testament kann auch durch ein privatschriftliches Testament widerrufen werden.<\/p>\n<p><em>\u201eIch widerrufe hiermit mein notarielles Testament vom 27.11.2003 \u2013 UR-Nr.: 212\/2003 des Notars Dr. T\u00fcchtig in Alsdorf.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Erblasser wird, nachdem er widerrufen hat, nach den Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolge beerbt.<\/p>\n<p>2.) Durch bewusstes Vernichten der Testamentsurkunde.<\/p>\n<p>3.) Durch ein neues Testament, welches seinem Inhalt nach ein fr\u00fcheres Testament in Teilen oder vollkommen aufhebt. Um sp\u00e4tere Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern, sollte der Erblasser folgende Klausel in sein neues Testament aufnehmen:<\/p>\n<p><em>\u201eIch widerrufe hiermit meine s\u00e4mtlichen fr\u00fcheren Verf\u00fcgungen von Todes wegen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>4.) Durch R\u00fccknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Da die Entnahme erbrechtliche Wirkungen erzeugt, ist erforderlich, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Herausgabe testierf\u00e4hig ist. Dar\u00fcber hinaus ist Vertretung unzul\u00e4ssig. Im Einzelfall muss also ein Mitarbeiter des Nachlassgerichts das Testament dem Erblasser \u00fcberbringen.<\/p>\n<p>Werden privatschriftliche Testamente aus der Verwahrung genommen, behalten sie ihre G\u00fcltigkeit, so lange sie nicht ausdr\u00fccklich widerrufen oder sodann mit Absicht vernichtet werden.<\/p>\n<p>5.) Gemeinschaftliche Testamente k\u00f6nnen im Einvernehmen der Eheleute widerrufen werden wie Einzeltestamente.<\/p>\n<p>6.) Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, k\u00f6nnen jedoch auch gegen den Willen des anderen das Testament widerrufen und somit testierfrei werden. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist folgendes zu beachten:<\/p>\n<p>Der Widerruf ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2271.html\" title=\"&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen\">\u00a7 2271 BGB<\/a> vor einem Notar zu erkl\u00e4ren, der dann das Protokoll dem anderen Ehegatten \u00fcbermittelt. Erst mit Zugang bei dem anderen Partner ist der Widerruf wirksam geworden. Widerruft beispielsweise der Ehemann das gemeinschaftliche Testament und errichtet sodann ein notarielles Testament, in welchem er seine langj\u00e4hrige, nichteheliche Lebenspartnerin bedenkt, so wird dieses Testament wirksam, wenn der Widerruf dem anderen Ehegatten ordnungsgem\u00e4\u00df zugegangen ist. Stirbt der Widerrufende, bevor seinem Ehegatten der Widerruf zugegangen ist, so ist sein Ableben f\u00fcr das Wirksamwerden des Widerrufs dann ohne Wirkung, wenn im Zeitpunkt seines Ablebens das Widerrufsschreiben bereits auf dem Weg zum anderen Ehegatten war. Stirbt dagegen der andere Ehegatte, bevor ihm das Widerrufsschreiben zugeht, kann der Widerruf nicht wirksam werden.<\/p>\n<p><strong>Willenserkl\u00e4rung, <\/strong>ist die bewusst abgegebene Erkl\u00e4rung einer Person, Rechtsfolgen herbeif\u00fchren zu wollen, z.B. die K\u00fcndigung eines Mietvertrages, die Ausschlagung einer Erbschaft, die Errichtung eines Testaments oder dessen Widerruf.<\/p>\n<p>Wird die Willenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Abwesenden gemacht (z.B. durch K\u00fcndigungsschreiben an den Vermieter) und stirbt danach der Erkl\u00e4rende, hat dies auf die Wirksamkeit der Erkl\u00e4rung keinen Einfluss (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/130.html\" title=\"&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden\">\u00a7 130 BGB<\/a>). Die Erkl\u00e4rung muss aber vor Eintritt des Todes auf den Weg zum Empf\u00e4nger gebracht worden sein. Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments wird es von der Rechtsprechung f\u00fcr erforderlich angesehen, dass der Widerruf sich bei Eintritt des Todes bereits auf dem Weg zum Empf\u00e4nger befand.<\/p>\n<p>Stirbt der Empf\u00e4nger vor Zugang der Willenserkl\u00e4rung, geht diese ins Leere.<\/p>\n<p><b>Wirksamkeitsvermerk<\/b><\/p>\n<p>Im Grundbuch: Er gibt einen Hinweis auf die Wirksamkeit eines Rechts gegen\u00fcber einer Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung, z.B. gegen\u00fcber dem Recht des Nacherben.<\/p>\n<p><strong>Wohnungseigentum<\/strong>, ist ein grundst\u00fccksgleiches Recht und wird im Rechtsverkehr wie ein Grundst\u00fcck behandelt.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Bildung von Wohnungseigentum ist auch ein Mittel vorweggenommener Erbfolge. Will beispielsweise ein Kind den Dachstuhl im Hause seiner Eltern auf seine Kosten ausbauen, reicht es in der Regel zur Finanzierung der Ausbaukosten aus, wenn das Kind an der auszubauenden Wohnung das Wohnungseigentum erh\u00e4lt und dieses als Sicherheit der Finanzierungsbank gegen\u00fcber anbieten kann.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Begriff:<\/span> Das b\u00fcrgerliche Recht kennt zwar Miteigentum mehrerer an einem Grundst\u00fcck nach Bruchteilen (Eheleute zu je 1\/2 Anteil), aber nicht Eigentum an einem bestimmten Grundst\u00fccksteil. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/WEG\/1.html\" title=\"&sect; 1 WEG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7\u00a7 1 u. 3. WEG<\/a> kann jedoch Eigentum an einem Grundst\u00fcck in der Weise aufgeteilt werden, dass jemand Alleineigentum an einer Wohnung (Sondereigentum) und zugleich Miteigentum an der Grundst\u00fccksfl\u00e4che, Anlagen, Teile und Einrichtung des Geb\u00e4udes zugewiesen erh\u00e4lt. Zum Gemeinschaftseigentum geh\u00f6ren beispielsweise Dach, Estrich, Fahrstuhl und tragende W\u00e4nde.Werden R\u00e4ume nicht zu Wohn-, sondern zu Gewerbezwecken genutzt, spricht das Gesetz nicht von Wohnungs-, sondern Teileigentum.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Entstehung:<\/span> Wohnungseigentum entsteht entweder durch Teilungsvertrag zwischen den Miteigent\u00fcmern eines Grundst\u00fccks oder aber der Eigent\u00fcmer teilt das Eigentum entsprechend auf.In der Teilungserkl\u00e4rung des Eigent\u00fcmers hei\u00dft es dann: <em>&#8222;Der Eigent\u00fcmer teilt nunmehr das Eigentum an vorbezeichnetem Grundbesitz in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist, wie folgt: 1. Miteigentumsanteil von 250\/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung. 2. Miteigentumsanteil von 150\/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilung mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung &#8230;&#8220; <\/em>Zur Aufteilung legt das Grundbuchamt f\u00fcr jede Wohnung ein eigenes Grundbuchblatt an. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zust\u00e4ndigen Baubeh\u00f6rde vorgelegt wird.<\/li>\n<li>Das Wohnungseigentum kann, wie jedes Grundst\u00fcck, ver\u00e4u\u00dfert, vererbt oder belastet werden. Die Teilungserkl\u00e4rung kann allerdings vorsehen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Genehmigung der Miteigent\u00fcmer oder des Verwalters bedarf. Sie darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<\/li>\n<li>Rechte und Pflichten der Miteigent\u00fcmer bez\u00fcglich des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben sich aus der Teilungserkl\u00e4rung &#8211; Gemeinschaftsordnung -, den Beschl\u00fcssen der Wohnungseigent\u00fcmer sowie den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sowie des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00fcber die Gemeinschaft (BGB).<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Sondernutzungsrecht:<\/span> Jedem Miteigent\u00fcmer kann das Recht einger\u00e4umt werden, bestimmte R\u00e4ume des Gemeinschaftseigentums wie Keller oder bestimmte Fl\u00e4chen &#8211; PKW-Abstellplatz oder Gartenteil &#8211; unter Ausschluss der anderen Miteigent\u00fcmer zu nutzen. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundbuch einzutragen. Es kann nicht an Dritte ver\u00e4u\u00dfert werden; die Miteigent\u00fcmer k\u00f6nnen jedoch untereinander tauschen.<\/li>\n<li>Das Wohnungseigentum f\u00e4llt in den Nachlass des verstorbenen Eigent\u00fcmers. Der oder die Erben sind an die Beschl\u00fcsse der Eigent\u00fcmergemeinschaft gebunden, beispielsweise die Garagend\u00e4cher im kommenden Jahr zu renovieren. Stirbt der Wohnungseigent\u00fcmer wird das Grundbuch unrichtig und die Erben haben das Eigent\u00fcmerverzeichnis zu berichtigen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Wohn- und Betreuungsvertrag.<\/strong> Endet mit dem Tod des Verbrauchers. Eine K\u00fcndigung durch die Erben ist nicht notwendig (\u00a7 4 WBVG).<\/p>\n<p><strong>Wohnungsrecht als Verm\u00e4chtnis<\/strong>. Wird ein Wohnungsrecht vermacht, ist es f\u00fcr den Verm\u00e4chtnisnehmer von nicht unerheblicher Bedeutung, ob es sich um ein sogenanntes dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnungsrecht handelt. Liegt ein dingliches Recht vor, ist es in Abteilung II des Grundbuch einzutragen und somit von jedermann zu beachten. Ein K\u00e4ufer m\u00fcsste das Wohnungsrecht gegen sich gelten lassen, was bedeuten w\u00fcrde, dass er den Wohnberechtigten mitkaufen m\u00fcsste. Bei einem schuldrechtlichen Wohnungsrecht handelt es sich um eine Leihe <em>(siehe: Leihvertrag)<\/em>. Hier bestehen nur zwischen den Vertragsparteien rechtliche Beziehungen. Das Wohnungsrecht ist im Testament m\u00f6glichst in seinem Inhalt genau festzulegen. Enth\u00e4lt das Testament keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Dinglichkeit des Rechts, ist es als Leihe zu werten.<\/p>\n<p><strong>Wohnungsrecht <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allgemein: Das im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht stellt eine so genannte beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeit dar. Sie berechtigt gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1093.html\" title=\"&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht\">\u00a7 1093 BGB<\/a> den Inhaber des Rechts, ein Geb\u00e4ude oder einen Teil des Geb\u00e4udes unter Ausschluss des Eigent\u00fcmers als Wohnung zu benutzen. Der Umfang des Rechts ist im Vertrag genau festzulegen (z.B. Garage, Keller, Benutzung des Gartens). Dieser ist aus der Grundbucheintragung nicht zu ersehen, sondern ergibt aus den Grundakten des Grundbuchamts ersichtlich. Da sich das Recht nur auf die im Grundbuch eingetragene Person oder Personen bezieht, erlischt das Wohnungsrecht sp\u00e4testens mit dem Ableben des Berechtigten. Dieser ist im \u00dcbrigen nur bei besonderer Vereinbarung zur Vermietung berechtigt. Hatte beispielsweise der Witwer als Inhaber des Wohnungsrechts seine neue Ehefrau mit in die Wohnung aufgenommen, so muss diese nach dem Ableben ihres Ehemannes die Wohnung herausgeben. Steht das Recht beispielsweise zwei Personen als so genannte Gesamtberechtigte gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/428.html\" title=\"&sect; 428 BGB: Gesamtgl&auml;ubiger\">\u00a7 428 BGB<\/a> zu, so verbleibt das Recht dem \u00dcberlebenden ungeschm\u00e4lert zu.<\/li>\n<li>Bei \u00dcbergabevertr\u00e4gen muss der \u00dcbergeber zu seinem Schutz darauf bestehen, dass das Wohnungsrecht auch im Grundbuch eingetragen wird. Das Wohnungsrecht kann dadurch gef\u00e4hrdet werden, dass der Wohnberechtigte dem Eigent\u00fcmer gestattet, im Rang vor dem Wohnungsrecht noch Grundpfandrechte zu bestellen. Kommt n\u00e4mlich der Grundeigent\u00fcmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger in Verzug, kann das Wohnungsrecht im Falle einer Vollstreckung verlustig gehen.<\/li>\n<li>Wird das Wohnungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um ein sogenanntes schuldrechtliches Benutzungsrecht, das sich rechtlich als Leihe darstellt. Verkauft der Grundeigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck, so kann der K\u00e4ufer auf Herausgabe der Wohnr\u00e4ume bestehen.<\/li>\n<li>L\u00f6schung im Grundbuch:<br \/>\nNach Erl\u00f6schen des Rechts wird das Wohnungsrecht nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag im Grundbuch gel\u00f6scht. Lebt der Berechtigte noch, ist seine L\u00f6schungsbewilligung erforderlich. Ist der Berechtigte verstorben, ist das Ableben durch \u00f6ffentliche Urkunden (Sterbeurkunden) nachzuweisen.<\/li>\n<li>Das Wohnungsrecht als Verm\u00e4chtnis:<br \/>\nDas Wohnungsrecht kann auch Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses sein. Der Erblasser sollte klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um ein dingliches Wohnungsrecht handeln soll: Dr\u00fcckt er sich nicht klar aus, kann es zum Streit zwischen dem Verm\u00e4chtnisnehmer und dem Erben dar\u00fcber kommen, ob ein dingliches oder nur ein schuldrechtliches Wohnungsrecht gewollt war. Bei langer Lebenserwartung des Beg\u00fcnstigten kann sich das Verm\u00e4chtnis f\u00fcr den Erben als schwere wirtschaftliche Belastung erweisen. In diesem Falle w\u00e4re der Erbe, wenn er pflichtteilsberechtigt ist, gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen und sich seinen Pflichtteil geben zu lassen.<\/li>\n<li>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch:<br \/>\nDas in einem \u00dcbergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht kann im Einzelfall verhindern, dass die <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>10-Jahres-Frist<\/em><\/span>, mit deren Ablauf der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch zum Erl\u00f6schen kommt, zu laufen beginnt.<\/li>\n<li>Bei der Bestellung des Wohnungsrechts sollte auch der m\u00f6gliche Fall des dauernden Heimaufenthalts des Berechtigten geregelt werden, dass z.B. das Wohnrecht endet, wenn der Berechtigte l\u00e4nger als 6 Monate sich im Heim befindet.<\/li>\n<li>Vom Wohnungsrecht des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1093.html\" title=\"&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht\">\u00a7 1093 BGB<\/a> ist das Dauerwohnrecht zu unterscheiden, <em>vgl. Einzelheiten dort.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wahlverm\u00e4chtnis bis Wohnrecht Wahlverm\u00e4chtnis. Nach \u00a7 2154 BGB kann der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis in der Weise anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenst\u00e4nde nur einen erhalten soll, z.B.: \u201eMein Neffe Eduard soll eine meiner drei Geigen erhalten.\u201c Das Wahlrecht kann dem Bedachten aber auch einem Dritten \u00fcbertragen werden. 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