{"id":159,"date":"2014-10-01T14:31:31","date_gmt":"2014-10-01T14:31:31","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=159"},"modified":"2021-04-04T13:19:49","modified_gmt":"2021-04-04T13:19:49","slug":"v","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=159","title":{"rendered":"V"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"V\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=159\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Verarmung des Schenkers bis Vorweggenommene Erbfolge<\/h1>\n<p><strong>Verarmung des Schenkers<\/strong><\/p>\n<p>Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/528.html\" title=\"&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers\">\u00a7 528 BGB<\/a> vom Beschenkten die Herausgabe des \u00fcbertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. R\u00fcck\u00fcbereignung eines geschenkten Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Verarmung liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schenker au\u00dfer Stande ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Beschenkte kann den Herausgabeanspruch dadurch abwenden, dass er den f\u00fcr den Unterhalt notwendigen Betrag zahlt. Die Herausgabepflicht besteht auch bei gemischter Schenkung. In diesem Falle ist der geschenkte Teil herauszugeben.<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Schenker wegen seiner finanziellen Notlage Sozialhilfe, geht der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf die Sozialbeh\u00f6rde \u00fcber.<\/p>\n<p>Stirbt der Schenker, so bleibt der Herausgabeanspruch dann bestehen, wenn er von dem Schenker noch zu Lebzeiten geltend gemacht worden oder abgetreten worden ist. Auch ist der \u00dcbergang auf die Sozialhilfebeh\u00f6rde noch m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Vereinsmitgliedschaft<\/strong>&nbsp; ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/38.html\" title=\"&sect; 38 BGB: Mitgliedschaft\">\u00a7 38 BGB<\/a> nicht vererblich. Das Gesetz l\u00e4sst allerdings zu, dass in der Vereinssatzung etwas anderes bestimmt werden kann. Die Mustersatzungen der Sportverb\u00e4nde z.B. sehen eine Vererblichkeit nicht vor. Vereinsmitgliedschaft in sog. Idealvereinen, wie Gesang, Fu\u00dfball- oder Sportverein) ist nicht vererbbar. Der Erbe hat jedoch f\u00fcr r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitrag einzustehen und dem Verein die Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckzugeben, die dem Erblasser leihweise zur Verf\u00fcgung gestellt worden waren. Die Erben sollten jedoch umgehend den Verein vom Ableben ihres Mitglieds informieren. Der Tod eines Vereinsmitglieds eines eingetragenen Vereins ber\u00fchrt des Bestand des Vereins nicht, es sei denn, durch den Tod sinkt die Zahl der Mitglieder unter 3 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/73.html\" title=\"&sect; 73 BGB: Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl\">\u00a7 73 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Vereinsvorstand eines eingetragenen Vereins<\/strong>; fehlt durch Tod die vom Gesetz erforderliche Zahl der Mitglieder des Vorstandes, kann in dringenden F\u00e4llen auf Antrag eines Beteiligten vom Amtsgericht ein Notvorstand bestellt werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/29.html\" title=\"&sect; 29 BGB: Notbestellung durch Amtsgericht\">\u00a7 29 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><b>Vererben.<\/b> Der vom Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung (Testament\/Erbvertrag) gesteuerte \u00dcbergang seines Verm\u00f6gens im Erbfall auf den oder die Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer; <em>Einzelheiten vgl. Testamentserrichtung \u2013 Clever vererben -.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verf\u00fcgung von Todes wegen: <\/strong>Oberbegriff f\u00fcr&nbsp; Testament und Erbvertrag <em>(siehe: Testament, Erbvertrag)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allgemein: Ist ein Anspruch, z.B. der Pflichtteilsanspruch, verj\u00e4hrt, so erlischt er nicht mit Eintritt der Verj\u00e4hrung. Der Schuldner &#8211; hier der Erbe &#8211; erh\u00e4lt vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht. Ihm bleibt es \u00fcberlassen, ob er einen verj\u00e4hrten Anspruch erf\u00fcllen will oder nicht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/214.html\" title=\"&sect; 214 BGB: Wirkung der Verj&auml;hrung\">\u00a7 214 BGB<\/a>). Erf\u00fcllt beispielsweise die Mutter, die Alleinerbin geworden war, noch f\u00fcnf Jahre nach dem Erbfall die Pflichtteilsanspr\u00fcche ihres Sohnes, nimmt sie keine Schenkung vor, sondern wendet ihm Verm\u00f6gen aus dem Nachlass seines Vaters zu.<\/li>\n<li>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr erbrechtliche Anspr\u00fcche betr\u00e4gt in der Regel drei Jahre. Pflichtteilsanspr\u00fcche oder Verm\u00e4chtnisanspr\u00fcche verj\u00e4hren in drei Jahren, wobei die Verj\u00e4hrung erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gl\u00e4ubiger, z.B. der enterbte Sohn, Kenntnis von dem Entstehen des Anspruchs, von den Umst\u00e4nden der Entstehung (also hier Enterbung) und der Person des Schuldners erhalten hat. Im Einzelfall kann sich bei erbrechtlichen Anspr\u00fcchen die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/211.html\" title=\"&sect; 211 BGB: Ablaufhemmung in Nachlassf&auml;llen\">\u00a7 211 BGB<\/a> um weitere sechs Monate verl\u00e4ngern. Geh\u00f6rt ein Anspruch zu einem Nachlass oder ist er gegen ihn zu richten, tritt die Verj\u00e4hrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt ein, in dem der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass er\u00f6ffnet wird oder ein Nachlassvertreter bestellt ist.<\/li>\n<li>Der Gl\u00e4ubiger hat die M\u00f6glichkeit, sich gegen den Eintritt der Verj\u00e4hrung zu wehren. Das Gesetz stellt ihm eine Reihe von M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, um die Hemmung der Verj\u00e4hrung oder ihren Neubeginn herbeizuf\u00fchren <em>(siehe auch: Hemmung einer Verj\u00e4hrungsfrist)<\/em>. Besondere erbrechtliche Anspr\u00fcche verj\u00e4hren in 30 Jahren: a) der Anspruch des Erben auf Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2018.html\" title=\"&sect; 2018 BGB: Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7 2018 BGB<\/a>), b) der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2130.html\" title=\"&sect; 2130 BGB: Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht\">\u00a7 2130 BGB<\/a> <em>(siehe: Vorerbe)<\/em>, c) der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Erbe gegen den Besitzes eines unrichtigen Erbscheins (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2362.html\" title=\"&sect; 2362 BGB: Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben\">\u00a7 2362 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Verl\u00f6bnis<\/strong> endet durch den Tod eines der Verlobten. Der \u00fcberlebende Partner geh\u00f6rt nicht zu den gesetzlichen Erben. Verm\u00f6gen, welches der \u00dcberlebende aufgrund letztwilliger Verf\u00fcgung seines verstorbenen Verlobten als Erbe, Miterbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer erwirbt, unterliegt der Erbschaftssteuer (Steuerklasse III).<\/p>\n<p><strong>Verm\u00e4chtnis<\/strong> ist die Zuwendung eines Verm\u00f6gensvorteils durch Testament an einen anderen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1939.html\" title=\"&sect; 1939 BGB: Verm&auml;chtnis\">\u00a7 1939 BGB<\/a>). Der Verm\u00e4chtnisnehmer wird nicht Erbe. Verm\u00f6gensvorteil kann z.B. ein Grundst\u00fcck, ein bestimmter Oldtimer, aber auch ein Geldbetrag, Forderungen oder andere Rechte wie Nie\u00dfbrauch oder Wohnrecht <em>(siehe auch: Wohnrecht als Verm\u00e4chtnis)<\/em> sein. Es unterliegt der Erbschaftssteuer. <em>Weitere Einzelheiten vgl. Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verm\u00e4chtnisnehmer&nbsp;<\/strong> ist derjenige, der durch letztwillige Verf\u00fcgung einen Verm\u00f6genswert aus dem Nachlass erh\u00e4lt, ohne dadurch zum Erben eingesetzt zu sein (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1939.html\" title=\"&sect; 1939 BGB: Verm&auml;chtnis\">\u00a7 1939 BGB<\/a>).<\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Rechtsstellung:<\/span> Der Verm\u00e4chtnisnehmer hat mit dem Nachlass nichts zu tun. Er kann nicht zur Tragung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden, andererseits hat er keine Einwirkungsm\u00f6glichkeiten auf den Nachlass, insbesondere auf den ihm zugewiesenen Verm\u00f6genswert. Wurde dem Neffen z. B. das Wochenendgrundst\u00fcck des Onkels als Verm\u00e4chtnis zugewendet, geht dieses mit dem Erbfall zun\u00e4chst in das Eigentum des Erben \u00fcber. Dieser k\u00f6nnte kraft seines Eigent\u00fcmerrechts frei dar\u00fcber verf\u00fcgen, also einem Dritten verkaufen. Der Verm\u00e4chtnisnehmer erh\u00e4lt lediglich einen Anspruch gegen den Erben auf Erf\u00fcllung, also hier auf \u00dcbereignung. Dieser Anspruch ist auch gerichtlich durchsetzbar, solange der Erbe noch Eigent\u00fcmer ist. Der Verm\u00e4chtnisnehmer kann dadurch gesch\u00fctzt werden, dass der Erblasser ihn zum Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenkreis bestellt, das Verm\u00e4chtnis in Form der \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks zu erf\u00fcllen oder ihm eine Auflassungsvollacht erteilt.<\/li>\n<li>In der Praxis muss nicht selten wegen unklarer Formulierungen im Testament durch Auslegung der Wille des Erblassers ermittelt werden, ob Erbeinsetzung oder Verm\u00e4chtniszuwendung gewollt war. Nach der Auslegungsregel des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2087.html\" title=\"&sect; 2087 BGB: Zuwendung des Verm&ouml;gens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenst&auml;nde\">\u00a7 2087 Abs. 2 BGB<\/a> ist im Zweifel anzunehmen, dass derjenige, dem nur einzelne Gegenst\u00e4nde zugewendet werden, nur Verm\u00e4chtnisnehmer sein soll, selbst wenn er als Erbe bezeichnet ist.<\/li>\n<li>Wer Verm\u00e4chtnisse zuwenden will, sollte klar zum Ausdruck bringen, was gelten soll, wenn der zugewendete Verm\u00f6genswert sich ver\u00e4ndert oder nicht mehr vorhanden ist (z. B. das heutige betr\u00e4chtliche Bankguthaben schrumpft).<\/li>\n<li>Es kann auch ein Verm\u00e4chtnisnehmer mit einem Verm\u00e4chtnis belastet werden (Unterverm\u00e4chtnis).<\/li>\n<li>Die Ausschlagung eines Verm\u00e4chtnisses erfolgt formlos, eine Ausschlagungsfrist ist nicht vorgeschrieben<em> (siehe auch: Ausschlagung).<\/em><\/li>\n<li>Ist der Verm\u00e4chtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalles verstorben, wird das Verm\u00e4chtnis unwirksam, es sei denn, der Erblasser hat einen Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer eingesetzt. Ist der Verm\u00e4chtnisnehmer im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber erzeugt, wird er im Falle seiner Geburt Verm\u00e4chtnisnehmer. Ist er im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht gezeugt, f\u00e4llt das Verm\u00e4chtnis ihm mit seiner Geburt an. Das Verm\u00e4chtnis verliert allerdings nach 30 Jahren seine Wirkung, wenn bis dahin der Bedachte nicht erzeugt oder geboren wurde (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2162.html\" title=\"&sect; 2162 BGB: Drei&szlig;igj&auml;hrige Frist f&uuml;r aufgeschobenes Verm&auml;chtnis\">\u00a7 2162 Abs. 2 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>St\u00fcckverm\u00e4chtnis: Dem Verm\u00e4chtnisnehmer wird ein bestimmtes St\u00fcck zugewendet (Beispiel: Ein bestimmtes Motorrad, ein ganz bestimmtes Gartengrundst\u00fcck, die Briefmarkensammlung). Ist das St\u00fcck im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr vorhanden, ist das Verm\u00e4chtnis gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2169.html\" title=\"&sect; 2169 BGB: Verm&auml;chtnis fremder Gegenst&auml;nde\">\u00a7 2169 BGB<\/a> unwirksam, es sei denn, es liegt ein Verschaffungsverm\u00e4chtis vor, welches den Erben verpflichtet, den vermachten Gegenstand sich zu verschaffen. Der Erblasser hat also die M\u00f6glichkeit, durch Vernichten oder Wegschaffen des Gegenstandes das Verm\u00e4chtnis stillschweigend zu widerrufen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allgemein: Ist ein Anspruch, z.B. der Pflichtteilsanspruch, verj\u00e4hrt, so erlischt er nicht mit Eintritt der Verj\u00e4hrung. Der Schuldner &#8211; hier der Erbe &#8211; erh\u00e4lt vielmehr ein Leistungsverweigerungsrecht. Ihm bleibt es \u00fcberlassen, ob er einen verj\u00e4hrten Anspruch erf\u00fcllen will oder nicht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/214.html\" title=\"&sect; 214 BGB: Wirkung der Verj&auml;hrung\">\u00a7 214 BGB<\/a>). Erf\u00fcllt beispielsweise die Mutter, die Alleinerbin geworden war, noch f\u00fcnf Jahre nach dem Erbfall die Pflichtteilsanspr\u00fcche ihres Sohnes, nimmt sie keine Schenkung vor, sondern wendet ihm Verm\u00f6gen aus dem Nachlass seines Vaters zu.<\/li>\n<li>Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr erbrechtliche Anspr\u00fcche betr\u00e4gt in der Regel drei Jahre. Pflichtteilsanspr\u00fcche oder Verm\u00e4chtnisanspr\u00fcche verj\u00e4hren in drei Jahren, wobei die Verj\u00e4hrung erst mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Gl\u00e4ubiger, z.B. der enterbte Sohn, Kenntnis von dem Entstehen des Anspruchs, von den Umst\u00e4nden der Entstehung (also hier Enterbung) und der Person des Schuldners erhalten hat. Im Einzelfall kann sich bei erbrechtlichen Anspr\u00fcchen die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/211.html\" title=\"&sect; 211 BGB: Ablaufhemmung in Nachlassf&auml;llen\">\u00a7 211 BGB<\/a> um weitere sechs Monate verl\u00e4ngern. Geh\u00f6rt ein Anspruch zu einem Nachlass oder ist er gegen ihn zu richten, tritt die Verj\u00e4hrung nicht vor Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt ein, in dem der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass er\u00f6ffnet wird oder ein Nachlassvertreter bestellt ist.<\/li>\n<li>Der Gl\u00e4ubiger hat die M\u00f6glichkeit, sich gegen den Eintritt der Verj\u00e4hrung zu wehren. Das Gesetz stellt ihm eine Reihe von M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, um die Hemmung der Verj\u00e4hrung oder ihren Neubeginn herbeizuf\u00fchren <em>(siehe auch: Hemmung einer Verj\u00e4hrungsfrist)<\/em>. Besondere erbrechtliche Anspr\u00fcche verj\u00e4hren in 30 Jahren: a) der Anspruch des Erben auf Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2018.html\" title=\"&sect; 2018 BGB: Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7 2018 BGB<\/a>), b) der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2130.html\" title=\"&sect; 2130 BGB: Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht\">\u00a7 2130 BGB<\/a> <em>(siehe: Vorerbe)<\/em>, c) der Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Erbe gegen den Besitzes eines unrichtigen Erbscheins (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2362.html\" title=\"&sect; 2362 BGB: Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben\">\u00a7 2362 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Vermieter<\/strong><\/p>\n<p>1) <span style=\"text-decoration: underline;\">Tod des Vermieters ber\u00fchrt die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht.<\/span><\/p>\n<p>Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag gehen auf den Erben \u00fcber. Somit haben keine Mietvertragsverhandlungen zwischen dem Erben und dem Mieter zu erfolgen. Da jedoch in der Vergangenheit die Obergerichte eine Reihe von Regelungen in Formularmietvertr\u00e4gen f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt haben, sollte der Erbe die vorliegenden Vertr\u00e4ge von einem Fachmann daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob deren Inhalt noch mit den Anforderungen der Rechtsprechung \u00fcbereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, m\u00fcssten die Vertr\u00e4ge, soweit sie unwirksame Klauseln haben, entsprechend erg\u00e4nzt bzw. berichtigt werden.<\/p>\n<p>Der Erbe erwirbt alle Rechte des Erblassers gegen den betreffenden Mieter. Hatte der verstorbene Vermieter beispielsweise zwei Wochen vor seinem Ableben in einer R\u00e4umungsklage obsiegt, kann der Erbe aus dem Urteil vollstrecken. Zu beachten ist jedoch, dass der Erbe das Urteil vom Vollstreckungsgericht auf seinen Namen als neuer Gl\u00e4ubiger umschreiben lassen muss. Er muss sich nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/727.html\" title=\"&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger\">\u00a7 727 ZPO<\/a> eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Sie wird ohne weiteres erteilt, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder sie durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Andererseits ist der Erbe gehalten, eine f\u00e4llige Nebenkostenabrechnung zu erteilen.<\/p>\n<p>Will der Erbe eine der geerbten Wohnungen selbst bewohnen, sollte er von Fachleuten pr\u00fcfen lassen, ob in seinem Falle die Voraussetzungen f\u00fcr eine Eigenbedarfsklage gegeben sind.<\/p>\n<p>2) <span style=\"text-decoration: underline;\">Tod des Mieters. Die Rechtsposition des Vermieters, wenn sein Mieter stirbt.<\/span><\/p>\n<p>War das Mietverh\u00e4ltnis mit mehreren Mietern abgeschlossen worden, wird dieses bei Tod eines Mieters mit den anderen fortgesetzt.<\/p>\n<p>Durch das Ableben des Mieters wird zun\u00e4chst das Mietverh\u00e4ltnis nicht ber\u00fchrt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmten Personen das Recht zugestanden wird, in das Mietverh\u00e4ltnis einzutreten (vgl. Ausf\u00fchrungen im Stichwort Miete). Besteht kein Interesse eines Angeh\u00f6rigen, in den Mietvertrag einzutreten, wird in der Regel der Erbe das Mietverh\u00e4ltnis zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin k\u00fcndigen, um nicht unn\u00f6tige Miete zahlen zu m\u00fcssen. Mieter und Vermieter sind jedoch in der Lage, die bestehenden K\u00fcndigungsfristen abzuk\u00fcrzen, in dem sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Sind Mietgegenstand andere Sachen als Wohnraum (z.B. Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume), kann auch der Vermieter gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/580.html\" title=\"&sect; 580 BGB: Au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung bei Tod des Mieters\">\u00a7 580 BGB<\/a> innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters k\u00fcndigen. Bei Ladenmietvertr\u00e4gen wird jedoch in der Regel dieses K\u00fcndigungsrecht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>3) Meldet sich beim Ableben des Mieters auf Mieterseite kein Erbe, darf der Vermieter nicht zur Selbsthilfe greifen und die Wohnung ausr\u00e4umen. Er hat vielmehr die M\u00f6glichkeit, sich an das Nachlassgericht zu wenden, um den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts K\u00f6ln reicht es zur Begr\u00fcndung aus, dass er k\u00fcndigen will und jemanden auf Mieterseite ben\u00f6tigt, dem gegen\u00fcber er die K\u00fcndigung aussprechen und den er zur R\u00e4umung auffordern kann.<\/p>\n<p><strong>Verschollenheit.<\/strong><\/p>\n<p>Als verschollen gilt, dessen Aufenthalt w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachricht dar\u00fcber vorliegt, ob er in dieser Zeit gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umst\u00e4nden hierdurch ernsthafte Zweifel an seinem Fortleben bestehen. So lange ein Verschollener nicht f\u00fcr Tod erkl\u00e4rt worden ist, wird vermutet, dass er bis zu den in \u00a7 9 Abs. 3 des Gesetzes genannten Zeiten noch gelebt hat, vgl. den unten aufgef\u00fchrten Gesetzestext. Nach Ablauf der dort genannten Zeiten wird weder sein Weiterleben, noch sein Ableben vermutet. Die Angeh\u00f6rigen k\u00f6nnen nur dadurch weitere rechtliche Klarheit herbeif\u00fchren, dass sie den Verschollenen f\u00fcr Tod erkl\u00e4ren lassen oder das Ableben durch andere Beweismittel nachweisen.<\/p>\n<p>\u00a7 9 VerschG<\/p>\n<p>(3) L\u00e4sst sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:<\/p>\n<dl>\n<dt>a)<\/dt>\n<dd>in den F\u00e4llen des \u00a7 3 das Ende des f\u00fcnften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet h\u00e4tte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;<\/dd>\n<dt>b)<\/dt>\n<dd>in den F\u00e4llen des \u00a7 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermisst worden ist;<\/dd>\n<dt>c)<\/dt>\n<dd>in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerst\u00f6rt oder das sonstige die Verschollenheit begr\u00fcndende Ereignis eingetreten oder &#8211; falls dies nicht feststellbar ist &#8211; der Verschollene zuerst vermisst worden ist;<\/dd>\n<dt>d)<\/dt>\n<dd>in den F\u00e4llen des \u00a7 7 der Beginn der Lebensgefahr.<\/dd>\n<\/dl>\n<p><strong>Verschwundenes Testament<\/strong>. Grunds\u00e4tzlich hat derjenige, der seine Erbenstellung auf eine letztwillige Verf\u00fcgung st\u00fctzt, dies durch Vorlage der Originalurkunde gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2355.html\" title=\"&sect; 2355 BGB: (weggefallen)\">\u00a7\u00a7 2355<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2356.html\" title=\"&sect; 2356 BGB: (weggefallen)\">2356 BGB<\/a> zu beweisen. Ist die Urkunde unauffindbar, so bleibt das Testament wirksam, wenn die Urkunde ohne Zutun des Erblassers vernichtet, verlorengegangen oder sonst unauffindbar ist. Der Erbe kann also mit allen gesetzlich zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismitteln den Nachweis \u00fcber die formg\u00fcltige Errichtung und den Inhalt der Urkunde erbringen. Beispiel: Die Haushaltshilfe hat kurz nach dem Tod das Originaltestament in der Schreibtischschublade gesehen. Der Erbe m\u00fcsste also in einem solchen Fall den Inhalt des Testaments beweisen. Dies kann auch durch das Vorlegen der Kopie des Originaltestaments geschehen. In diesem Fall sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Wer seine Erbrechte auf ein verschwundenes Testament st\u00fctzt, sollte sich von Spezialisten betreuen lassen.<\/p>\n<p><strong>Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall<\/strong>, bietet dem Erblasser die M\u00f6glichkeit, au\u00dferhalb des Erbganges bestimmten Personen, z.B. einem Enkel, Geldverm\u00f6gen schenkungshalber auf seinen Todesfall zuzuwenden. Auch wenn die Rechtslehre mit der Vertragskonstruktion ihre Schwierigkeiten hat, braucht der Nichtjurist nur zu wissen, dass er mit seinem Bankinstitut oder dem Lebensversicherer vertraglich vereinbaren kann, dass bestimmte Bankguthaben, Wertpapiere oder Versicherungsanspr\u00fcche, die im Zeitpunkt seines Ablebens vorhanden sind, einer bestimmten Person zufallen sollen. Der Erblasser kann also bis zu seinem Ableben \u00fcber vorhandene Guthaben frei verf\u00fcgen. Der Erblasser schlie\u00dft also mit dem Bankinstitut zu Gunsten eines Dritte, z. B. seines Enkels, einen entsprechenden Vertrag, der das Bankinstitut beim Tod des Erblassers zur Auszahlung an den Bedachten verpflichtet. Es handelt sich um schenkweise Zuwendungen, die unter die Erbschaftssteuer fallen. F\u00fcr den rechtswirksamen Abschluss des Vertrages halten die Banken besondere Formulare bereit. Bei Lebensversicherungsvertr\u00e4gen erh\u00e4lt der Bedachte die Versicherungsleistung, wenn er als Bezugsberechtigter genannt ist.<\/p>\n<p><strong>Verwahrung<\/strong>&nbsp; <em>siehe: Amtliche Verwahrung von Testamenten<\/em><\/p>\n<p><strong>Verwaltung in der Erbengemeinschaft,<\/strong> vgl. Erbengemeinschaft 3).<\/p>\n<p><strong>Verwandtschaft: <\/strong>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1589.html\" title=\"&sect; 1589 BGB: Verwandtschaft\">\u00a7 1589 BGB<\/a> sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (z.B. Mutter und Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, sind in der Seitenlinie verwandt. Nur rechtlich anerkannte Blutsverwandte werden vom Gesetz als gesetzliche Erben eingesetzt, vgl. gesetzliche Erbfolge. Wer adoptiert ist, ist den Blutsverwandten gleichgestellt. Hat der Erblasser in einem Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt, so sind nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2067.html\" title=\"&sect; 2067 BGB: Verwandte des Erblassers\">\u00a7 2067 BGB<\/a> im Zweifel diejenigen Personen zu Erben bestimmt, die seine gesetzlichen Erben geworden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Verzeihung beim Pflichtteilsentzug<\/strong>. Nach der Rechtsprechung liegt Verzeihung vor, wenn der Erblasser, der seinem Abk\u00f6mmling den Pflichtteil im Testament entzogen hat, durch ein Verhalten zeigt, dass er die durch den Pflichtteilsentzug hervorgerufene Kr\u00e4nkung nicht mehr als solche empfindet. Es ist keine f\u00f6rmliche Verzeihung erforderlich. Es gen\u00fcgt ein schl\u00fcssiges Verhalten nach au\u00dfen, aus dem abgeleitet werden kann, dass aus dem schweren Fehlverhalten des Abk\u00f6mmlings keine Konsequenzen mehr abgeleitet werden. Eine Vers\u00f6hnung ist dabei nicht erforderlich. Im Rechtsstreit muss folglich der Abk\u00f6mmling, der Verzeihung behauptet, &#8211; \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbare &#8211; Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen eine Verzeihung abgeleitet werden kann.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vindikationslegat;<\/strong> besondere Form des Verm\u00e4chtnisses, dass dem deutschen Erbrecht fremd ist. Es handelt sich um ein Verm\u00e4chtnis mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Eintritt des Erbfalls, d.h. mit dessen Eintritt geht das Eigentum an der vermachten Sache unmittelbar auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcber. Nach deutschem Recht geht das gesamte Verm\u00f6gen des Erblassers auf den oder die Erben \u00fcber, also zun\u00e4chst auch das Eigentum an dem vermachten Gegenstand. Der Erbe hat dann die Verpflichtung, das Eigentum an dem vermachten Gegenstand dem Verm\u00e4chtnisnehmer zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><strong>Vollmacht im Erbfall:<\/strong><\/p>\n<p>1) Der Tod des Bevollm\u00e4chtigten bringt in der Regel die Vollmacht zum erl\u00f6schen. Hat der Vater beispielsweise seiner \u00e4ltesten Tochter eine Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese beim Tod der Tochter.<\/p>\n<p>2) Der Tod des Vollmachtgebers l\u00e4sst in der Regel die Wirksamkeit der Vollmacht unber\u00fchrt. Hatte der Vater seiner \u00e4ltesten Tochter Generalvollmacht erteilt, so erlischt diese im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/672.html\" title=\"&sect; 672 BGB: Tod oder Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit des Auftraggebers\">\u00a7 672 BGB<\/a>). Wichtige Vollmachten werden ausdr\u00fccklich \u00fcber den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt, beispielsweise bei der Vorsorgevollmacht.<\/p>\n<p>Hatte der Vollmachtgeber beispielsweise seiner Lebensgef\u00e4hrtin eine \u00fcber den Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilt, so wird die Bank auch nach dem Tod ihres Kunden bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auszahlen. Die Bevollm\u00e4chtigte darf jedoch das abgehobene Geld nicht f\u00fcr sich verwenden. Die Vollmacht ersetzt nicht ein Testament. Will der Kontoinhaber das bei seinem Tod vorhandene Guthaben dem Bevollm\u00e4chtigten \u00fcbertragen, so muss er dies entweder testamentarisch festlegen oder aber mit der Bank einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3) Besteht die Gefahr, dass der Bevollm\u00e4chtigte die ihm vom verstorbenen Erblasser erteilte Vollmacht missbraucht, ist diese von dem oder den Erben zu widerrufen und zwar durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten. Hierbei ist die R\u00fcckgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. So lange n\u00e4mlich der Bevollm\u00e4chtigte die Vollmachtsurkunde in H\u00e4nden hat, ist ein Dritter, dem sie vorgelegt wird, in seinem guten Glauben gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Beispiel eines Widerrufs:<\/p>\n<p><i>Sehr geehrte Frau &#8230;,<\/i><\/p>\n<p><i>ich bin Erbe hinter dem am 29.01&#8230;.. verstorbenen Karl Brav. Dieser hatte Ihnen Bankvollmacht f\u00fcr das Konto 76650 bei der Alsdorfer Volksbank erteilt. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen \u00fcberlassene Vollmachtsurkunde nebst s\u00e4mtlicher zur Verf\u00fcgung gestellter Abschriften wollen Sie innerhalb von 2 Wochen mir zur\u00fcckreichen. Vorsorglich habe ich die Bank \u00fcber den Widerruf unterrichtet. <\/i><\/p>\n<p><i>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/i><\/p>\n<p>In einem solchen Falle ist auch der Bank gegen\u00fcber die Vollmacht zu widerrufen.<\/p>\n<p>Bei Generalvollmachten ist der Widerruf zweckm\u00e4\u00dfigerweise gegen\u00fcber den Bankinstituten, mit denen der Vollmachtgeber Gesch\u00e4ftsbeziehungen unterhalten hat, zu widerrufen, gegebenenfalls auch Gesch\u00e4ftspartnern, mit denen bekannterweise bedeutsame Gesch\u00e4fte vollzogen wurden. Hat der Erblasser Grundbesitz, so sollten zweckm\u00e4\u00dfigerweise zu den bekannten Grundbuchbl\u00e4ttern dem Grundbuchamt schriftlich mitgeteilt werden, dass die einer bestimmten Person erteilten Generalvollmacht oder auch Vorsorgevollmacht widerrufen wird. Gegebenenfalls k\u00f6nnte sich in einem solchen Falle der zust\u00e4ndige Rechtspfleger beim Grundbuchamt veranlasst f\u00fchlen, einen bei ihm eingereichten Grundbuchantrag des Bevollm\u00e4chtigten zun\u00e4chst nicht zu vollziehen und die Beteiligten zu informieren.<\/p>\n<p>Wird der Bank gegen\u00fcber widerrufen, sollte Kopie des er\u00f6ffneten notariellen Testaments mit dazugeh\u00f6rigem Er\u00f6ffnungsprotokoll beigef\u00fcgt werden, anderenfalls Kopie des erteilten Erbscheins. Liegt dieser noch nicht vor, sollte auf jeden Fall eine Kopie des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins beigef\u00fcgt werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Widerruf von s\u00e4mtlichen Miterben zu erkl\u00e4ren. Widerruft jedoch nur einer von drei Erben, darf der Bevollm\u00e4chtigte die zwei anderen weiterhin vertreten. Da aber nur alle Miterben gemeinsam \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen k\u00f6nnen, ist der Bevollm\u00e4chtigte durch den Widerruf nicht mehr in der Lage,\u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, beispielsweise Geld abzuheben.<\/p>\n<p><strong>Vollstreckbarer Titel. <\/strong>Bezeichnung f\u00fcr eine Urkunde, aus der der Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann, z.B. vollstreckbares Urteil, Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss.<\/p>\n<p><strong>Voraus <\/strong>umfasst die zum gemeinsamen Haushalt geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde, wobei beim Erbfall ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben muss, und die Hochzeitsgeschenke.Nicht zum Voraus z\u00e4hlen die Gegenst\u00e4nde, die dem pers\u00f6nlichen Gebrauch des Erblassers gedient haben.<\/p>\n<p>Wird der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung (z.B. Eltern oder Geschwistern des Erblassers) Miterbe, steht ihm gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1932.html\" title=\"&sect; 1932 BGB: Voraus des Ehegatten\">\u00a7 1932 BGB<\/a> der Voraus in vollem Umfang zu. Neben Verwandten der ersten Ordnung (also Kindern), steht ihm der Voraus nur zu, wenn er die Gegenst\u00e4nde zur F\u00fchrung seines Haushalts ben\u00f6tigt. Der Voraus f\u00e4llt unter den steuerrechtlichen Begriff <em>&#8222;Hausrat&#8220;; Einzelheiten dort<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Vorausverm\u00e4chtnis&nbsp;<\/strong> liegt vor, wenn einem der Miterben zus\u00e4tzlich zu seinem Erbteil ein Verm\u00f6gensvorteil als Verm\u00e4chtnis zugewendet wird, den er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2150.html\" title=\"&sect; 2150 BGB: Vorausverm&auml;chtnis\">\u00a7 2150 BGB<\/a>); anders bei der Teilungsanordnung (<em>Einzelheiten: vgl. dort)<\/em>. Die Erf\u00fcllung des Vorausverm\u00e4chtnisses kann sofort verlangt werden, auch wenn im \u00dcbrigen der Nachlass noch nicht teilungsreif ist.&nbsp; Ob der Erblasser tats\u00e4chlich einem Miterben ein Vorausverm\u00e4chtnis zuwenden wollte, ist bei nicht eindeutiger Formulierung im Testament durch Auslegung zu ermitteln <em>(siehe auch: Auslegung)<\/em>. Wird der Bedachte nicht Miterbe, bleibt das Vorausverm\u00e4chtnis wirksam (beispielsweise schl\u00e4gt der Bedachte die Erbschaft aus). Das Vorausverm\u00e4chtnis stellt sich in einem solchen Falle dann wie ein gew\u00f6hnliches Verm\u00e4chtnis dar.<\/p>\n<p><strong>Vorerbe; <\/strong>ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers vor dem Nacherben Erbe wird. Es werden also mehrere Erben hintereinander geschaltet. Um den Nacherben zu sch\u00fctzen, unterliegt der Vorerbe bestimmten Beschr\u00e4nkungen, die den Zweck haben, dem Nacherben die Substanz zu erhalten. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2109.html\" title=\"&sect; 2109 BGB: Unwirksamwerden der Nacherbschaft\">\u00a7 2109 BGB<\/a> wird die Nacherbschaft mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Nacherbfall eingetreten ist. Ist der erste Erbfall eingetreten, als der Vorerbe 30 Jahre alt war, so wird, wenn er noch l\u00e4nger als 30 Jahre lebt, die Nacherbschaft unwirksam und er Vollerbe.<\/p>\n<p>1) Der Erblasser wendet die Erbschaft zwei Personen in der Weise zu, dass der zweite (Nacherbe) erst Erbe wird, wenn der Vorerbe durch den Nacherbfall weggefallen ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2100.html\" title=\"&sect; 2100 BGB: Nacherbe\">\u00a7 2100 BGB<\/a>). In vielen F\u00e4llen endet die Vorerbschaft erst mit dem Ableben des Vorerben, dem sogenannten Nacherbfall. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Vollerbe (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2139.html\" title=\"&sect; 2139 BGB: Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge\">\u00a7 2139 BGB<\/a>). Der Vorerbe hat die Substanz der Erbschaft zu erhalten. Er ist deshalb verpflichtet, bei Eintritt des Nacherbfalls dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung ergibt(<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2130.html\" title=\"&sect; 2130 BGB: Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht\">\u00a7 2130 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>2) <span style=\"text-decoration: underline;\">Einzelheiten:<\/span> Die Vorerbschaft stellt auf Seiten des Vorerben sogenanntes gebundenes Sonderverm\u00f6gen dar. Dieses sollte von dem \u00fcbrigen freien Verm\u00f6gen getrennt verwaltet werden. \u00dcber das freie Verm\u00f6gen kann der Vorerbe durch Gesch\u00e4fte unter Lebenden wie auch durch Verf\u00fcgungen von Todes wegen frei verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der Vorerbe unterliegt einer Reihe von Beschr\u00e4nkungen. Allerdings kann der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen befreien (sogenannter befreiter Vorerbe). \u00dcber Grundst\u00fccke (grundst\u00fccksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Wohnungseigentum) sind Verf\u00fcgungen des Vorerben gegen\u00fcber dem Nacherben bei Beendigung der Vorerbschaft unwirksam, wenn durch sie das Recht des Vorerben vereitelt oder beeintr\u00e4chtigt werden w\u00fcrde. Da bei Anordnung einer Nacherbschaft im Grundbuch der Nacherbenvermerk eingetragen ist, wird praktisch erreicht, dass Dritten gegen\u00fcber der Vorerbe den Grundbesitz weder ver\u00e4u\u00dfern noch etwa mit Grundpfandrechten belasten kann, es sei denn, der Nacherbe ist mit den Verf\u00fcgungen einverstanden.<\/p>\n<p>Der Vorerbe darf auch nicht Nachlassgegenst\u00e4nde f\u00fcr sich verwenden. Der Vorerbe \u2013 auch der befreite \u2013 darf Nachlassgegenst\u00e4nde nicht verschenken.<\/p>\n<p>Da der Vorerbe Eigent\u00fcmer des Nachlasses ist, ist es ihm auch gestattet, \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde frei zu verf\u00fcgen, diese beispielsweise zu verkaufen oder zu verpf\u00e4nden. Er hat also faktisch die M\u00f6glichkeit, den Wert des Nachlasses zu verringern. Das Gesetz, welches nicht besonders \u00fcbersichtlich ist, gew\u00e4hrt deshalb dem Nacherben noch gewisse Sicherungsm\u00f6glichkeiten <em>(vgl. Nacherbe)<\/em>.<\/p>\n<p>Der Erblasser kann eine totale Substanzerhaltung nur dadurch erreichen, dass er Testamentsvollstreckung anordnet und dem Testamentsvollstrecker bestimmte Anweisungen \u00fcber die Verwendung des aus dem Nachlass erzielten Gewinns erteilt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung.<\/p>\n<p>3) Wer Vor- und Nacherbschaft anordnen will, sollte folgendes bedenken:<\/p>\n<p>a) Es f\u00e4llt zweimal Erbschaftssteuer an. Nach den Steuervorschriften wird der Vorerbe wie ein Vollerbe behandelt und muss folglich Erbschaftssteuer hinter dem Erblasser bezahlen, die aus der Vorerbschaft zu entnehmen ist. Im Nacherbfall kann wieder Erbschaftssteuer anfallen. Die anzuwendende Erbschaftssteuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Vorerben. Der Nacherbe hat jedoch die M\u00f6glichkeit, den Antrag zu stellen, nach seinem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser (z.B. Vater \u2013 Sohn-Verh\u00e4ltnis) besteuert zu werden, wenn dies f\u00fcr ihn g\u00fcnstiger ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/6.html\" title=\"&sect; 6 ErbStG: Vor- und Nacherbschaft\">\u00a7 6 ErbStG<\/a>).<\/p>\n<p>b) Er kann, um die Abwicklung des Erbfalls zu vereinfachen, bestimmte Gegenst\u00e4nde aus der Erbschaft herausnehmen. Beispielsweise kann er das Wertpapier- und Geldverm\u00f6gen dem Vorerben zur freien Verwendung dadurch zuwenden, dass er ihm diese Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde als Vorausverm\u00e4chtnis zuwendet. Er kann auch Luxusgegenst\u00e4nde im Wege des Vorausverm\u00e4chtnisses aus der Vorerbschaft herausnehmen.<\/p>\n<p>4) <span style=\"text-decoration: underline;\">Der pflichtteilsberechtigte Vorerbe.<\/span> Ist ein Pflichtteilsberechtigter zum Vorerben eingesetzt und will dieser die Beschr\u00e4nkungen nicht hinnehmen, hat er gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> die M\u00f6glichkeit, auszuschlagen und zugleich seinen Pflichtteil zu verlangen. Ist der Vorerbe der \u00fcberlebende Ehegatte des Erblassers und hat er mit diesem im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann er nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a7 1371 Abs. 3 BGB<\/a> dar\u00fcber hinaus auch noch den Ausgleich des Zugewinns verlangen. Im Einzelfall sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden.<\/p>\n<p>5) Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2142.html\" title=\"&sect; 2142 BGB: Ausschlagung der Nacherbschaft\">\u00a7 2142 Abs. 2 BGB<\/a> kann der Nacherbe den Vorerben dadurch zum Vollerben machen, dass er zu Lebzeiten des Vorerben die Vorerbschaft ausschl\u00e4gt. Nach dem Gesetz verbleibt bei Ausschlagung die Erbschaft dem Vorerben, soweit der Erblasser in seinem Testament nichts anderes bestimmt hat.<\/p>\n<p><b>Vorerbe\/Grundschuldbestellung<\/b><\/p>\n<p>Eine Grundschuld, die der Vorerbe zu Gunsten seines Kreditinstituts bestellt, ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2313.html\" title=\"&sect; 2313 BGB: Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben\">\u00a7 2313 BGB<\/a> im Falle des Nacherbfalles (z.B. Tod des Vorerben) gegen\u00fcber dem Nacherben unwirksam, weil die Grundschuld dessen Recht als Nacherbe beeintr\u00e4chtigt. Das Kreditinstitut wird durch den im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk informiert, zugleich wird durch ihn auch der Nacherbe gesch\u00fctzt. Die Bestellung wird jedoch dann wirksam, wenn der Nacherbe ausdr\u00fccklich zustimmt; er kann sich dann sp\u00e4ter nicht auf die Unwirksamkeit der Grundschuld berufen. Wirkt der Nacherbe mit, kann auf Antrag im Grundbuch ein sogenannter Wirksamkeitsvermerk eingetragen werden, der auf die Wirksamkeit der Eintragung gegen\u00fcber den Nacherben hinweist.<\/p>\n<p><strong>Vorkaufsrecht,<\/strong> ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/473.html\" title=\"&sect; 473 BGB: Un&uuml;bertragbarkeit\">\u00a7 473 BGB<\/a> nicht vererbbar, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschr\u00e4nkt, ist es im Zweifel auch vererbbar.<br \/>\n<strong>Vorkaufsrecht des Miterben.<\/strong> Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten, steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Dieses ist vererblich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2034.html\" title=\"&sect; 2034 BGB: Vorkaufsrecht gegen&uuml;ber dem Verk&auml;ufer\">\u00a7 2034 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Vormerkung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie ist ein gegen Dritte wirksames Mittel, Anspr\u00fcche auf Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung, \u00c4nderung, Belastung oder Aufhebung eines eintragungsf\u00e4higen Grundst\u00fccks durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/833.html\" title=\"&sect; 833 BGB: Haftung des Tierhalters\">\u00a7 833 BGB<\/a>). So werden in der Regel Anspr\u00fcche auf Eigentums\u00fcbertragung aus Grundst\u00fcckskaufvertr\u00e4gen durch Bestellung einer Vormerkung gesichert. Es k\u00f6nnen auch bedingte oder zuk\u00fcnftige Anspr\u00fcche gesichert werden, beispielsweise der eventuelle R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch bei Aus\u00fcbung eines in einem \u00dcbergabevertrag vorbehaltenen R\u00fccktrittsrechts.<\/li>\n<li>Sie wird eingetragen, wenn der eingetragene Berechtigte, dessen Grundst\u00fcck oder Recht von der Vormerkung betroffen wird, die Eintragung bewilligt.<\/li>\n<li>Die Wirkung der Vormerkung: Die Vormerkung sperrt nicht das Grundbuch. Beispiel: A hat sich B gegen\u00fcber verpflichtet, sein Grundst\u00fcck zu verkaufen. Der Anspruch des B wird im Grundbuch vermerkt. A verkauft nun nach Eintragung der Vormerkung das Grundst\u00fcck an C. Hier sch\u00fctzt die Vormerkung den B, denn die \u00dcbereignung ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/888.html\" title=\"&sect; 888 BGB: Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung\">\u00a7 888 BGB<\/a> dem B gegen\u00fcber unwirksam, weil die \u00dcbertragung an C den f\u00fcr B vorgemekrten Anspruch beeintr\u00e4chtigt. Der B ist durch die Vormerkung auch gegen nachfolgende Belastungen, wie Eintragung einer Sicherungshypothek, gesch\u00fctzt. Hat der A z.B. Schulden beim Finanzamt, kann dieses zwar die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirken, das Finanzamt muss jedoch, sobald B Eigent\u00fcmer geworden ist, in die L\u00f6schung der Hypothek einwilligen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Vorsorge f\u00fcr den Fall des Ablebens<\/strong><\/p>\n<p>Auch wer vorhat, noch einige Jahre zu leben, sollte Vorsorge\u00fcberlegungen f\u00fcr den Fall seines Ablebens anstellen, bevor er durch konkrete Umst\u00e4nde (Erkrankung, Unfall) sich dazu veranlasst sieht.<\/p>\n<p><u>1) Will ich nach den gesetzlichen Vorschriften beerbt werden?<\/u><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolge passen in der Regel nicht f\u00fcr die sogenannte Patchworkfamilie, sie d\u00fcrfte auch kinderlosen Ehepaaren nicht gefallen und mitunter wird sie auch den Interessen der Eltern mit mehreren Kindern, insbesondere wenn sie noch minderj\u00e4hrig sind, nicht gerecht (<i>vgl. Erbrecht in Frage und Antwort, Absatz V. und VI.<\/i>).<\/p>\n<p>2) Sie sollten daf\u00fcr sorgen, dass Ihre Erben auch in den Genuss des gesamten Nachlasses kommen.<\/p>\n<p>a) Im Ausland angelegtes Geldverm\u00f6gen. Die Schweizer Banken z.B. freuen sich, dass viele Erben das Konto des Erblassers nicht kennen und somit ihrem Verm\u00f6gen zugef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>b) Sollten Sie Freunden oder Bekannten ein Darlehen gew\u00e4hrt haben, so m\u00fcssten Sie auch Unterlagen und Zahlungsnachweise in Ihren Unterlagen abgeheftet haben, so dass die Erben sie leicht auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c) Grundbuchausz\u00fcge \u00fcber ausl\u00e4ndischen Grundbesitz sollten, wenn dieser den Erben unbekannt ist, auffindbar sein.<\/p>\n<p>d) Sind Sie etwa Miteigent\u00fcmer einer Segel- oder Motoryacht, sollten Sie Ihren Erben entsprechende Unterlagen und Informationen bereithalten.<\/p>\n<p>Sorgen Sie daf\u00fcr, dass m\u00f6glichst eine umfassende Verm\u00f6gensaufstellung vorhanden ist.<\/p>\n<p><u>3) Haben Sie einen besonderen Bestattungswunsch?<\/u><\/p>\n<p>In einem solchen Fall ist die Errichtung einer sogenannten Bestattungsverf\u00fcgung zu empfehlen, Einzelheiten vgl. Bestattungsverf\u00fcgung. Es besteht auch die M\u00f6glichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachunternehmen einen Bestattungsvertrag abzuschlie\u00dfen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass Sie vor finanziellen Verlusten gesch\u00fctzt werden, wenn es zu einer nachtr\u00e4glichen Betriebsaufgabe kommt oder der Unternehmer insolvent wird.<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen festlegen, wo Sie bestattet werden wollen und wie die Bestattung vollzogen werden soll (beispielsweise Erd- oder Feuerbestattung). Mitunter lassen Friedhofssatzungen es auch zu, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab erwirbt. Sie k\u00f6nnen auch Gr\u00f6\u00dfe und Art des Grabdenkmals festlegen. W\u00fcnschen Sie ein aufw\u00e4ndiges Grabdenkmal, m\u00fcssen die Erben wie aber auch das Finanzamt die H\u00f6he der Kosten anerkennen.<\/p>\n<p><u>4) Wer soll die Beerdigung durchf\u00fchren?<\/u><\/p>\n<p>In der Regel sind dies die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen. Leben Sie beispielsweise in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und haben erwachsene Kinder, so k\u00f6nnen Sie Ihrem Lebenspartner das sogenannte Totenf\u00fcrsorgerecht \u00fcbertragen. Damit ist Ihr Lebenspartner berechtigt, die Beerdigung durchzuf\u00fchren, wobei Ihre besonderen W\u00fcnsche zu beachten sind.<\/p>\n<p>Ist der Totenf\u00fcrsorgeberechtigte nicht Miterbe, hat er gegen die Erben Anspruch auf Erstattung der anfallenden Kosten.<\/p>\n<p><u>5) Grabpflege:<\/u><\/p>\n<p>Mitunter gibt es unter den hinterbliebenen Familienmitgliedern Streit dar\u00fcber, wer das Grab pflegen soll und wer die entstehenden Kosten zu tragen hat <i>(Einzelheiten vgl. Grabpflegekosten)<\/i>. Sie haben auch die M\u00f6glichkeit, schon zu Lebzeiten mit einem Fachbetrieb einen Grabpflegevertrag abzuschlie\u00dfen. Sie sollten auf jeden Fall sich dagegen absichern, dass der Inhaber in absehbarer Zeit seinen Betrieb aufgibt oder zahlungsunf\u00e4hig wird.<\/p>\n<p><strong>Vorsorgeregister vgl.&nbsp;<\/strong><strong> <span style=\"text-decoration: underline;\">Zentrales Vorsorgeregister<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong>Vorsorgevollmacht<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist ein Schriftst\u00fcck, in der jemand f\u00fcr den Fall seiner Betreuungsbed\u00fcrftigkeit eine bestimmte Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit bevollm\u00e4chtigt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1901c.html\" title=\"&sect; 1901c BGB: Schriftliche Betreuungsw&uuml;nsche, Vorsorgevollmacht\">\u00a7 1901 c BGB<\/a>). Betreuungsbed\u00fcrftigkeit liegt vor, wenn ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlich, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.<\/p>\n<p><u>1.) Form: <\/u>Das Gesetz geht von einfacher Schriftform aus. Im Handel werden von Fachverlagen deshalb Formulare angeboten.<\/p>\n<p>Um nachweisen zu k\u00f6nnen, dass der Vollmachtgeber selbst unterschrieben hat, sollte seine Unterschrift \u00f6ffentlich beglaubigt werden. Im Rechtsverkehr sind allerdings die notariell beurkundeten Vollmachten leichter zu handhaben. Die Echtheit der Unterschrift kann nicht angezweifelt werden.<\/p>\n<p>Bei der Festlegung der Geb\u00fchren muss der Notar vom halben Verm\u00f6genswert des Vollmachtgebers ausgehen, wobei die H\u00f6he des Verm\u00f6gens nicht 500.000,00 \u20ac \u00fcbersteigen darf.<\/p>\n<p>Der wesentliche Unterschied zwischen der notariellen Vollmacht und einer mit einem Formular errichteten besteht darin, dass nur die notarielle Vollmacht s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Rechtsgesch\u00e4fte umfasst, so insbesondere auch Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte.<\/p>\n<p>Hat beispielsweise eine 90-j\u00e4hrige Schwester ihrer 80 Jahre alten Schwester auf einem Formular Vorsorgevollmacht erteilt, kann die Bevollm\u00e4chtigte dann, wenn zur Deckung der Pflegekosten das Haus der 90-j\u00e4hrigen verkauft werden muss, nicht t\u00e4tig werden. In diesem Fall muss dann doch vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.<\/p>\n<p><u>2.) Zweck:<\/u> Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht soll bei Eintritt bestimmter Lebensumst\u00e4nde die Einleitung eines Betreuungsverfahrens vermieden werden. Es geht dabei nicht nur um dauernde Betreuungsbed\u00fcrftigkeit (z.B. Sp\u00e4tstadium Alzheimer), sondern auch f\u00fcr kurzzeitige Ausf\u00e4lle.<\/p>\n<p>Beispiele: a) Die 28-j\u00e4hrige Fu\u00dfg\u00e4ngerin wird von einem Kfz so schwerwiegend angefahren, dass sie bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert wird und somit nicht in der Lage ist, ein Krankenhaus- oder Arztvertrag abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>b) Der vollnarkotisierte 40 Jahre alte Patient droht 2 Tage nach der Operation aus dem Bett zu st\u00fcrzen. Das Anbringen des notwendigen Gitterschutzes stellt eine freiheitsbeschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme dar. Der Patient ist jedoch nicht in der Lage, der Ma\u00dfnahme zuzustimmen.<\/p>\n<p>Ist keine nahestehende Person aufgrund erteilter Vorsorgevollmacht berechtigt, f\u00fcr die Patienten zu handeln, wird von Amts wegen ein Berufsbetreuer bestellt. Damit die Vorsorgevollmacht ihren Zweck erf\u00fcllen kann, ist sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer in Berlin zu registrieren. Da davon auszugehen ist, dass die Betreuungsrichter zun\u00e4chst Einsicht in das Vorsorgeregister nehmen, wird gew\u00e4hrleistet, dass nicht aus Versehen ein Berufsbetreuer bestellt wird. Es werden dort auch nicht notarielle Vollmachten registriert.<\/p>\n<p><u>3.) Inhalt:<\/u> \u00dcber den notwendigen Inhalt besteht kein Zweifel. Die meisten Formulare wie aber auch die Notare richten sich nach den Vorgaben des Bundesjustizministeriums, die auch im Internet ver\u00f6ffentlicht sind.<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige Vollmacht enth\u00e4lt die sogenannte Generalvollmacht. Diese berechtigt den Bevollm\u00e4chtigten, jedes von der Vollmacht erfasstes Rechtsgesch\u00e4ft f\u00fcr den Vollmachtgeber auszuf\u00fchren. Notwendig ist weiterhin die ausdr\u00fcckliche Bevollm\u00e4chtigung f\u00fcr die Gesundheitsf\u00fcrsorge.<\/p>\n<p><em>Mustertext ver\u00f6ffentlicht in den Sonderseiten \u201eErbrecht \u2013 \u00dcber 300 Fragen und Antworten aus dem t\u00e4glichen Leben\u201c unter Punkt 34.21 ff.<\/em><\/p>\n<p>Im Innenverh\u00e4ltnis wird der Bevollm\u00e4chtigte angewiesen, erst bei Betreuungsbed\u00fcrftigkeit von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Nimmt er beispielsweise auftragswidrig die Vollmachtsurkunde oder eine notarielle Ausfertigung an sich und nimmt hinter dem R\u00fccken des Vollmachtgebers Rechtsgesch\u00e4fte vor, so ist der andere in seinem guten Glauben gesch\u00fctzt. So lange der Bevollm\u00e4chtigte die Urkunde nicht in H\u00e4nden h\u00e4lt, kann er den Vollmachtgeber nicht vertreten und somit gegebenenfalls auch sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Letztlich kann eine Sch\u00e4digung des Vollmachtgebers im Grunde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Wirksamkeit der Vollmacht etwa an ein \u00e4rztliches Attest gebunden wird, dass die Unf\u00e4higkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.Es sollte also nur bei Bestehen eines Vertrauensverh\u00e4ltnisses eine Vorsorgevollmacht erteilt werden.<\/p>\n<p><u>4.) <\/u>Widerruf: Dieser ist jederzeit m\u00f6glich. In diesem Falle ist der Bevollm\u00e4chtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Es empfiehlt sich, den Widerruf gegebenenfalls auch gegen\u00fcber den st\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftspartner zu erkl\u00e4ren, z.B. der Hausbank. Wird die R\u00fcckgabe verweigert, hat der Vollmachtgeber die M\u00f6glichkeit, die Vollmachtsurkunde \u00fcber das Gericht f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4ren zu lassen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/176.html\" title=\"&sect; 176 BGB: Kraftloserkl&auml;rung der Vollmachtsurkunde\">\u00a7 176 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><u>5.) Tod des Vollmachtgebers:<\/u> In der Regel gilt die Vollmacht auch \u00fcber den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Somit ist es Sache der Erben, die Vollmacht zu widerrufen.<\/p>\n<p>Hat der Bevollm\u00e4chtigte mit Hilfe der Vollmacht Geldbewegungen vorgenommen, muss er auf Verlangen nachweisen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung des Vollmachtgebers gehandelt hat.<\/p>\n<p>Ist der Vollmachtgeber sehr reich und ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Erben ihn wegen der Geldgesch\u00e4fte Schwierigkeiten bereiten werden, kann der Vollmachtgeber auch in einer gesonderten Vereinbarung den Bevollm\u00e4chtigten von der Pflicht befreien, den Erben nachweisen zu m\u00fcssen, dass er nur im Interesse oder nach Weisung gehandelt hat. Bei einer umfassenden Vorsorgevollmacht, die auch die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen umfasst, entsteht n\u00e4mlich nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ein Auftragsverh\u00e4ltnis. Will der Vollmachtgeber den Bevollm\u00e4chtigten vor Regre\u00dfanspr\u00fcchen seiner zuk\u00fcnftigen Erben sch\u00fctzen, steht es ihm frei, diese Anspr\u00fcche ausdr\u00fccklich auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Vorweggenommene Erbfolge,<\/strong> <span style=\"font-size: medium;\">&#8211; Geben mit der warmen Hand-<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) enth\u00e4lt den Begriff nicht. Es wird darunter das Weitergeben wesentlicher Verm\u00f6gensteile an die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen, die das Gesetz als gesetzliche Erben vorsieht, verstanden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>1.<\/strong> Der \u00dcbergeber bedient sich dabei in der Regel des sogenannten \u00dcbergabevertrages. Er ist ebenfalls im Gesetz nicht vorgegeben. Er wird jedoch in der Praxis von der Rechtsprechung anerkannt. Gegenstand ist die \u00dcbergabe mehr oder weniger des gesamten Verm\u00f6gens oder Teilen davon. Seine inhaltliche Gestaltung richtet sich nach den Motiven des \u00dcbergebers und \u00dcbernehmers. Bei seiner Abfassung sollten Fachleute f\u00fcr Zivil- und Steuerrecht hinzugezogen werden. Bei Familiengesellschaften kann eine wesentliche Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auch durch Aufnahme des Kindes als Gesellschafter oder durch \u00dcbertragung wesentlicher Gesellschaftsanteile erfolgen, auch durch \u00dcbertragung einer Unterbeteiligung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>2.<\/strong> Sind Grundst\u00fccke, Wohnungs- oder Teileigentum oder Erbbaurechte mit zu \u00fcbertragen, ist notarielle Beurkundung erforderlich. Besteht das Verm\u00f6gen beispielsweise nur aus dem Familienwohnhaus, kann mit Bildung von Wohnungseigentum oft dem \u00dcbergeber wie dem \u00dcbernehmer geholfen werden. Will ein Kind beispielsweise den Dachboden in eine Wohnung auf seine Kosten umbauen und ben\u00f6tigt deshalb zur Absicherung eines Baukredits eigenes Grundverm\u00f6gen, k\u00f6nnen zwei Eigentumswohnungen gebildet werden. Das Kind erh\u00e4lt das Wohnungseigentum an der noch auszubauenden Wohnung und die Eltern behalten die zweite Eigentumswohnung.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>3.<\/strong> Will der \u00dcbergeber sein wesentliches Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, ist zu fragen, in welchem G\u00fcterstand er mit seinem Ehegatten lebt. Bei dem gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft ben\u00f6tigt der \u00dcbergeber die Zustimmung seines Ehegatten, andernfalls ist die \u00dcbertragung wirkungslos.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>4.<\/strong> Der \u00dcbergeber hat auch erbrechtliche \u00dcberlegungen anzustellen. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzulegen, dass sich der \u00dcbernehmer die Zuwendung auf sein zuk\u00fcnftiges Erb- und Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Der \u00dcbergeber kann auch bestimmen, dass es auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. Der \u00dcbergeber kann auch veranlasst werden, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten (notarielle Beurkundung erforderlich). <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">Will der \u00dcbergeber des Betriebsverm\u00f6gens sein Restverm\u00f6gen, z.B. seinen nicht unbedeutenden Grundbesitz, unter seinen \u00fcbrigen Kindern verteilen, wie er es f\u00fcr richtig h\u00e4lt, sollte er den \u00dcbernehmer veranlassen, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern zu verzichten. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>5.<\/strong> Bei der inhaltlichen Festlegung geht es in der Regel um folgende Gestaltungsprobleme:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">a) Absicherung des \u00dcbergebers und seines Ehegatten. Festlegung von Versorgungsleistungen; Geldleistungen f\u00fcr den laufenden Unterhalt (Rentenleistungen, <em>siehe auch: dauernde Last<\/em>), Wohnungsrechte, Pflegeleistungen, Naturalleistungen. Zur Absicherung des \u00dcbergebers k\u00f6nnen auch R\u00fccktrittsvorbehalte und Belastungsverbote dienen (vgl. auch Ziff. 6).<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">b) Wertausgleich mit den weichenden Geschwistern. Der \u00dcbernehmer darf nicht durch zu hohe Belastungen an einer wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Weiterf\u00fchrung des \u00fcbergebenen Betriebs gehindert werden. Eine Erbgerechtigkeit kann nicht mit dem Taschenrechner herbeigef\u00fchrt werden, zumal derjenige, der einen Betrieb \u00fcbernimmt, ein im Einzelfall nicht unbetr\u00e4chtliches Risiko eingeht.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">c) Zweckm\u00e4\u00dfige steuerrechtliche Gestaltung. F\u00fcr den \u00dcbernehmer kommt es darauf an, ob und in welcher H\u00f6he er Geldleistungen von der Steuer absetzen kann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\"><strong>6.<\/strong> Eine steuerrechtliche Falle kann sich dadurch auftun, dass der \u00dcbernehmer vorzeitig stirbt. Viele \u00dcbergeber wagen nicht einmal, an diesen Fall \u00fcberhaupt zu denken. Erbt der \u00dcbergeber das geschenkte Verm\u00f6gen zur\u00fcck, f\u00e4llt nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 Abs. 1 ErbStG<\/a> keine Steuer an, wenn zwischen dem geschenkten und dem beim Erbfall noch vorhandenen Verm\u00f6gen Identit\u00e4t besteht. Erbt der Vater jedoch ein dar\u00fcber hinausgehendes Verm\u00f6gen, wird dieses nach Steuerklasse II besteuert. Nach einem in der Steuerliteratur ver\u00f6ffentlichten Fall musste der Vater \u00fcber zwei Millionen \u20ac Steuer zahlen, weil er sich nicht den R\u00fccktritt f\u00fcr den Fall des Vorversterbens seines Sohnes vorbehalten oder eine entsprechende R\u00fcckfallklausel im Vertrag aufgenommen hatte. Die Erbschaftssteuer kann auch dadurch vermieden werden, dass alle 10 Jahre die dem Erwerber zustehenden Freibetr\u00e4ge ausgenutzt werden.<br \/>\n<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verarmung des Schenkers bis Vorweggenommene Erbfolge Verarmung des Schenkers Verarmt der Schenker nach Vollzug der Schenkung, kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 528 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des \u00fcbertragenen Gegenstandes verlangen, z.B. R\u00fcck\u00fcbereignung eines geschenkten Grundst\u00fccks. 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