{"id":157,"date":"2014-10-01T14:30:59","date_gmt":"2014-10-01T14:30:59","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=157"},"modified":"2021-04-04T13:19:39","modified_gmt":"2021-04-04T13:19:39","slug":"u","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=157","title":{"rendered":"U"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"U\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=157\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Ubergabevertrag bis Urlaubsanspruch<\/h1>\n<p><strong>\u00dcbergabevertrag.<\/strong> Bezeichnung f\u00fcr einen Vertrag, durch den h\u00e4ufig das gesamte Verm\u00f6gen oder ein wesentlicher Teil davon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation \u00fcbertragen wird <em>(siehe auch: Vorweggenommene Erbfolge)<\/em>.<\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde:<\/span> Sie k\u00f6nnen verschiedenster Art sein. So ist h\u00e4ufig Gegenstand eines \u00dcbergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein kleines oder gr\u00f6\u00dferes oder mittelst\u00e4ndisches Unternehmen. Vertragsgegenstand kann auch ein umfangreiches Wertpapierdepot oder aber auch nur ein kleines Familienwohnheim in l\u00e4ndlicher Gegend sein. Die Motive f\u00fcr eine \u00dcbergabe sind verschiedenster Art. Es soll z.B. die Betriebsnachfolge noch zu Lebzeiten des Unternehmers geregelt werden oder aber Eltern wollen ihr Familienwohnhaus deshalb schon zu Lebzeiten ihrem Sohn \u00fcbertragen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, die zuk\u00fcnftigen Erhaltungskosten (z.B. neue Heizung) zu tragen. Die Interessen, die f\u00fcr \u00dcbergeber und \u00dcbernehmer zu wahren sind, werden oft sich gegen\u00fcberstehen. Da es in vielen F\u00e4llen um Existenzsicherung geht, ist sorgf\u00e4ltige Planung erforderlich. Zivil- wie auch steuerrechtliche Fachberatung ist notwendig.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Form:<\/span> Da das Gesetz den \u00dcbergabevertrag als solchen nicht regelt, sind im Gesetz keine Formvorschriften zu finden. Zu beachten ist, dass die Gesetze allerdings f\u00fcr die \u00dcbertragung bestimmter Verm\u00f6genswerte eine bestimmte Form vorschreiben. So ist f\u00fcr die \u00dcbergabe von Grundbesitz, Teil- oder Wohneigentum die Auflassung erforderlich <em>(siehe auch: Auflassung)<\/em>. F\u00fcr die \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung notwendig. Auch wenn notarielle Beurkundung f\u00fcr die beabsichtigte \u00dcbertragung nicht notwendig ist, sollte doch ein Notar eingeschaltet werden, der zu pr\u00fcfen hat, ob nicht ein Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt und der auch wissen wird, welche Nebenabreden getroffen werden sollten. Siehe auch die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">G\u00fcterstand beachten:<\/span> Beim gesetzlichen G\u00fcterstand <em>(siehe auch: Zugewinngemeinschaft)<\/em> bedarf ein Ehegatte, der \u00fcber sein Verm\u00f6gen als Ganzes verf\u00fcgen will, der Zustimmung seines Partners. Ohne dessen Zustimmung kann der Vertrag nicht wirksam werden.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">R\u00fccktrittsvorbehalt:<\/span> Mit dem R\u00fccktrittsvorbehalt steht dem \u00dcbergeber eine Art Notbremse zur Verf\u00fcgung. Theoretisch kann er sich den jederzeitigen R\u00fccktritt vorbehalten. Ob unter diesen Voraussetzungen der \u00dcbergeber mitspielt, ist eine andere Frage. Au\u00dferdem wird das Finanzamt nicht mitspielen. Sinnvoll ist es, f\u00fcr den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. f\u00fcr den Fall des Vorversterbens des \u00dcbernehmers, sich den R\u00fccktritt vorzubehalten <em>(siehe auch: R\u00fccktrittsvorbehalt, R\u00fcckfallklausel)<\/em>. H\u00e4ufig wird der R\u00fccktritt auch f\u00fcr den Eintritt anderer Ereignisse (z.B. Privatinsolvenz) oder f\u00fcr den Fall der Verletzung vertraglicher Pflichten vorbehalten.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Vorbehaltenes Wohnungsrecht:<\/span> F\u00fcr den \u00dcbergeber und seinen Ehegatten ist es h\u00e4ufig wichtig, die Weiterbenutzung der bisher innegehaltenen Wohnung auch f\u00fcr die Zukunft sicherzustellen. F\u00fcr einen solchen Fall kann der \u00dcbergeber sich das lebensl\u00e4ngliche unentgeltliche Wohnungsrecht gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1093.html\" title=\"&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht\">\u00a7 1093 BGB<\/a> vorbehalten <em>(siehe auch: Wohnungsrecht)<\/em>. Art und Umfang sind im Vertrag genau festzulegen. Von Bedeutung sind f\u00fcr den \u00dcbergeber in der Praxis, ob und welche Garage er benutzen darf, welche Nebenr\u00e4umlichkeiten wie Waschmaschinenraum und Keller mitbenutzt werden d\u00fcrfen und ob er auch weiterhin den Hausgarten bewirtschaften darf. Diese Punkte sollten unbedingt im Vertrag gekl\u00e4rt werden. Das Wohnungsrecht ist auch in das Grundbuch einzutragen.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Vorbehaltener Nie\u00dfbrauch:<\/span> Wird ein Nie\u00dfbrauch vorbehalten, \u00e4ndert sich wirtschaftlich gesehen nichts an der bisherigen Rechtsstellung <em>(siehe auch: Nie\u00dfbrauch)<\/em>. Ein Nie\u00dfbrauch kann nicht nur bei einem Mietshaus oder einem Wertpapierdepot, sondern beispielsweise auch an einem \u00fcbertragenen GmbH-Anteil vorbehalten werden. Bei Grundbesitz ist Eintragung in das Grundbuch unbedingt erforderlich.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbrechtliche Auswirkungen eines vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs:<\/span> Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben in der Regel auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2325.html\" title=\"&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen\">\u00a7 2325 BGB<\/a> Pflichtteilerg\u00e4nzungsanspr\u00fcche bestehen. Das bedeutet f\u00fcr den \u00dcbernehmer, dass er nach Ableben des \u00dcbergebers noch mit Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcchen im Einzelfall rechnen muss, falls nicht schon zu Lebzeiten eine vern\u00fcnftige Regelung in der Familie getroffen wurde. Auch bei vorbehaltenem Wohnungsrecht k\u00f6nnen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze gelten. Einzelheiten sind noch nicht gekl\u00e4rt.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilsrecht am Nachlass des \u00dcbergebers:<\/span> Hat der \u00dcbergeber seinen noch lebenden Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, so sind die Kinder des Erblassers, dazu z\u00e4hlt auch der \u00dcbernehmer, enterbt. In einem solchen Fall gew\u00e4hrt das Gesetz den Kinder ein Pflichtteilsrecht, das sie jedoch nicht geltend machen m\u00fcssen. Haben beispielsweise die Eltern vor 25 Jahren ihrer Tochter einen Bauplatz geschenkt, so muss sie sich den Wert der damaligen Schenkung nur anrechnen lassen, wenn dies im \u00dcbergabevertrag auch festgelegt worden war. Die Eltern k\u00f6nnen sich vor Pflichtteilsanspr\u00fcchen dadurch sch\u00fctzen, dass der Erwerber auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass seiner Eltern verzichtet. Der Verzicht ist ebenfalls zu beurkunden. In einem solchen Falle k\u00f6nnen dann auch die Eltern, falls sie noch weitere Kinder haben, ihr \u00fcbriges Verm\u00f6gen frei vererben. Hierbei ist darauf zu achten, dass keines der \u00fcbrigen Kinder zu kurz kommt <em>(siehe auch: Pflichtteilsrecht, Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch)<\/em>. M\u00f6glich ist auch ein Pflichtteilsverzicht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbgerechtigkeit gegen\u00fcber den Kinder:<\/span> Diese kann allerdings nicht mit Hilfe des Taschenrechners herbeigef\u00fchrt werden. In Einzelf\u00e4llen wird beispielsweise das Unternehmerrisiko des \u00dcbernehmers zu beachten sein. Wird ein Unternehmen \u00fcbertragen, ist daf\u00fcr zu sorgen, das der \u00dcbernehmer Planungssicherheit erh\u00e4lt. Die \u00fcbrigen Kinder sollten, wenn dies machbar ist, mit einbezogen werden. In der Regel sind sie bereit, auf ihren Pflichtteil, soweit er sich auf den Wert des \u00fcbertragenen Unternehmens bezieht, zu verzichten, wenn sie entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, entweder vom \u00dcbergeber aus seinem Privatverm\u00f6gen oder aber vom \u00dcbernehmer selbst. Die vertraglichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten sind vielf\u00e4ltig.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Besondere Leistungen an den \u00dcbergeber:<\/span> In einigen F\u00e4llen \u00fcbernimmt der Erwerber auch bestimmte Leistungspflichten gegen\u00fcber dem \u00dcbergeber bzw. dessen Ehegatten. Es werden Geldleistungen f\u00fcr den Unterhalt des \u00dcbergebers oder aber beispielsweise Pflegeleistungen versprochen. Bei Geldleistungen kommt es dem \u00dcbernehmer darauf an, ob er diese auch von der Steuer absetzen kann. Aufgabe des Steuerberaters ist es, die Leistungen so zu beschreiben, dass sie auch vom Finanzamt als abzugsf\u00e4hige Kosten anerkannt werden. Oft wird die dauernde Last empfohlen . Diese birgt gewisse Risiken <em>(siehe auch: Dauernde Last, Einzelheiten dort)<\/em>. F\u00fcr den \u00dcbergeber ist bei Geldleistungen darauf zu achten, dass diese vor Kaufkraftschwund gesch\u00fctzt sind. Es sind also konkrete Wertsicherungsklauseln zu vereinbaren. Dem \u00dcbergeber ist zu raten, dass sein Nachfolger sich wegen der Geldleistungen im Vertrag schon der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Bei Pflegeleistungen empfiehlt es sich, eine Regelung f\u00fcr den Fall zu treffen, dass der Pflegeberechtigte nicht mehr in seiner Wohnung bleiben kann, sondern in einem Pflegeheim Aufnahme finden muss.<\/li>\n<li>Da gegenw\u00e4rtig eine Rechtsunsicherheit bez\u00fcglich der Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes besteht, ist sorgf\u00e4ltige steuerliche Beratung erforderlich. Zu beachten ist allerdings: Wenn Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aus dem \u00fcbergebenen Betriebsverm\u00f6gen herausgenommen werden, kann Einkommenssteuer anfallen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>\u00dcberschuldetes Kind.<\/strong> <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Beispiel:<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Eltern sind Eigent\u00fcmer eines Einfamilienwohnhauses (Wert: 350.000,00 \u20ac). Der einzige Sohn, der selbst 2 Kinder hat, hat 400.000,00 \u20ac Schulden. Wird er Alleinerbe, besteht die Gefahr, dass das Haus f\u00fcr die Begleichung der vorhandenen Schulden des Erben draufgeht und die Enkel leer ausgehen. F\u00fcr die Eltern stellt sich die Frage, was sie unternehmen k\u00f6nnen, um das Familienverm\u00f6gen zu retten. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">1)&nbsp; Sind die Eltern \u00fcber die H\u00f6he der Schulden informiert und sind sie selbst nicht unverm\u00f6gend, ist mit den Gl\u00e4ubigern abzukl\u00e4ren, ob sie gegen sofortige Zahlung von beispielsweise 30 % der Schuld den Sohn aus der Haftung entlassen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">2) Die Eltern k\u00f6nnen den Sohn enterben, indem sie die Enkel zu ihren Erben einsetzen. Damit ist der Sohn auf seinen Pflichtteil verwiesen. Macht er ihn geltend, werden die Gl\u00e4ubiger ebenfalls darauf zugreifen und der Sohn geht leer aus. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">3) Die Eltern haben allerdings auch die M\u00f6glichkeit, dem Sohn ein lebensl\u00e4ngliches unentgeltliches Wohnungsrecht zu vererben. Dieses ist nicht pf\u00e4ndbar. Erh\u00e4lt der Sohn Sozialleistungen, muss damit gerechnet werden, dass der Tr\u00e4ger der Sozialleistungen gem\u00e4\u00df h\u00f6chstrichterlichem Urteil den Pflichtteilsanspruch geltend macht. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Eltern werden \u00fcberlegen, ob sie nicht ein Bed\u00fcrftigentestament errichten, (Einzelheiten dort) oder den Pflichtteil in guter Absicht beschr\u00e4nken (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2338.html\" title=\"&sect; 2338 BGB: Pflichtteilsbeschr&auml;nkung\">\u00a7 2338 BGB<\/a>). Es ist in jedem Falle Rechtsrat einzuholen. <\/span><\/p>\n<p><strong>Umbettung, <\/strong>sie f\u00fchrt zur St\u00f6rung der Totenruhe, die durch <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/1.html\" title=\"Art. 1 GG\">Art. 1<\/a> des Grundgesetzes gesch\u00fctzt ist. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass es dem Willen des Verstorbenen entspricht, es bei der vollzogenen Beisetzung zu belassen. Sie bedarf auf Seiten der Angeh\u00f6rigen der Zustimmung des oder der Totenf\u00fcrsorgeberechtigten <em>(vgl. Totenf\u00fcrsorgerecht)<\/em>. Der Grabnutzungsberechtigte hat mit der Umbettung nichts zu tun. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Umbettung ist die Genehmigung des Friedhofstr\u00e4gers und der Verwaltungsbeh\u00f6rde erforderlich. Einzelheiten ergeben sich aus der betreffenden Friedhofssatzung. Die Zustimmung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen.<\/p>\n<p>Lehnt die Beh\u00f6rde den Antrag der Angeh\u00f6rigen ab, k\u00f6nnen die Verwaltungsgerichte angerufen werden. \u00dcber den Streit der Angeh\u00f6rigen untereinander entscheiden jedoch die Zivilgerichte (Amtsgericht).<\/p>\n<p><strong>Undank, <\/strong><em>siehe auch: grober Undank, Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolge.<\/em><\/p>\n<p><strong>Undkonto<\/strong> ist ein Gemeinschaftskonto, \u00fcber das die Inhaber nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Jeder haftet f\u00fcr die bestehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; er muss also dem Bankinstitut gegen\u00fcber in voller H\u00f6he einstehen. Stibt beispielsweise einer der Ehegatten, die ein Undkonto unterhalten haben, kann der \u00fcberlebende, falls er nicht Alleinerbe wird, nur zusammen mit dem oder den Erben verf\u00fcgen. War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos und hintel\u00e4sst er mehrere Erben, wird sein Konto zu einem Undkonto.<\/p>\n<p><strong>Unterbeteiligung<\/strong> ist die Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil (z.B. OHG-Anteil). Es handelt sich dabei um eine so genannte Innengesellschaft. Der Zweck der Unterbeteiligung besteht darin, dem Unterbeteiligten das Recht am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teilhaben zu lassen. Sie \u00e4hnelt der stillen Gesellschaft. In Form der so genannte \u201eatypischen Form\u201c nimmt der Beteiligte auch am Zuwachs oder Verlust der stillen Reserven teil. Der Wertzuwachs unterliegt also sp\u00e4ter nicht mehr der Erbschaftsteuer. Die Unterbeteiligung kann insbesondere auch den Kindern des Gesellschafters, die nicht als Gesellschaftsnachfolger in Frage kommen, als Verm\u00e4chtnis zugewendet werden <em>(siehe auch: Unternehmertestament)<\/em>. Die Unterbeteiligung bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schlie\u00dft eine Unterbeteiligung aus. Die Schenkung einer Unterbeteiligung sollte notariell beurkundet werden, um insbesondere dem Finanzamt eine rehtlich eindeutige Beurteilung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Unterhalt <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Verwandtenunterhalt:<\/span> Schuldet der Vater seinem Kind Unterhalt, erlischt der Unterhaltsanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1615.html\" title=\"&sect; 1615 BGB: Erl&ouml;schen des Unterhaltsanspruchs\">\u00a7 1615 BGB<\/a> mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten. Auf den Erben des Berechtigten gehen noch bestehende Anspr\u00fcche des Verstorbenen \u00fcber, bspw. Anspr\u00fcche auf Erf\u00fcllung oder Schadenersatz wegen Nichtzahlung in der Vergangenheit oder auf im Voraus zu zahlenden&nbsp; Betr\u00e4ge, die im Zeitpunkt des Todes f\u00e4llig sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1613.html\" title=\"&sect; 1613 BGB: Unterhalt f&uuml;r die Vergangenheit\">\u00a7 1613 BGB<\/a>). Sind die Kosten der Beerdigung des Unterhaltsberechtigten nicht von dem Erben zu erlangen, hat sie der Unterhaltsverpflichtete, z.B. der Vater, zu tragen.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Ehegattenunterhalt:<\/span> Der Tod des berechtigten Ehegatten l\u00e4sst den Anspruch erl\u00f6schen. Anspr\u00fcche auf Erf\u00fcllung oder Schadenersatz wegen Nichtzahlung in der Vergangenheit gehen in den Nachlass des Berechtigten \u00fcber. Beim Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe auf den Erben \u00fcber. Dieser haftet n\u00e4mlich nicht \u00fcber den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zugestanden h\u00e4tte, wenn er nicht geschieden worden w\u00e4re. Berechnungszeitpunkt f\u00fcr die H\u00f6he des Pflichtteils ist der Tod des Berechtigten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Unternehmertestament<\/strong>; ist unbedingt zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich. Ziel des Testaments muss es sein, den Erben in die Lage zu versetzen, das Unternehmen ohne Existenzkrise weiterzuf\u00fchren.<br \/>\nFolgende Punkte sind zu beachten:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Testamentserrichtung ist, da auch junge Unternehmer t\u00f6dlich verungl\u00fccken k\u00f6nnen, ohne R\u00fccksicht auf das Alter des Unternehmers erforderlich.<\/li>\n<li>\u00c4ltere Testamente oder Erbvertr\u00e4ge sind in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden auf ihre Aktualit\u00e4t hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li>\n<li>Unternehmertestamente sind nur unter fachkundiger Beratung zu errichten. Der Laie ist n\u00e4mlich in der Regel nicht in der Lage, seinen letzten Willen so zu formulieren, dass dieser auch sp\u00e4ter, so wie von ihm gewollt, durchsetzbar ist.<\/li>\n<li>Bei der gesetzlichen Erbfolge bilden mehr als ein Erbe eine Erbengemeinschaft, deren Auseinandersetzung in der Praxis die Weiterf\u00fchrung des Unternehmens stark gef\u00e4hrden kann. Z.B. kann durch hohe Abfindungen des Nachfolgers an die weichenden Erben die finanzielle Grundlage gef\u00e4hrdet werden. Der Unternehmer sollte m\u00f6glichst deshalb das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern oder aber klare und eindeutige Verf\u00fcgungen \u00fcber deren Auseinandersetzung treffen. Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft werden oft auch m\u00f6gliche einkommensteuerliche Belastungen f\u00fcr einzelne Miterben \u00fcbersehen. Diese lassen sich im Einzelfall durch geschickte Verf\u00fcgungen des Erblassers vermeiden.<\/li>\n<li>Pflichtteilsrechte der weichenden Erben werden oft untersch\u00e4tzt. Mitunter kann durch Abfindungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an die weichenden Erben zahlt, dem Nachfolger der R\u00fccken frei gehalten werden.<\/li>\n<li>Zugewinnausgleichsanspr\u00fcche des \u00fcberlebenden Ehegatten k\u00f6nnen ebenfalls f\u00fcr den Erben zu einer finanziellen Belastung werden.<\/li>\n<li>Bei Vererbung von Gesellschaftsanteilen muss die letztwillige Verf\u00fcgung mit den Erbfolgeregelungen des Gesellschaftsvertrages \u00fcbereinstimmen (BGB-Gesellschaft, OHG, Kommanditgesellschaft). Vererbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft Sonderbetriebsverm\u00f6gen ist steuerrechtlich \u00e4u\u00dferste Vorsicht geboten. Wird das Sonderbetriebsverm\u00f6gen n\u00e4mlich der falschen Person vererbt, sind etwaige Entnahmegewinne als Einkommen zu versteuern.<\/li>\n<li>F\u00fcr das erfolgreiche Weiterbestehen des Unternehmens muss auch der richtige Nachfolger eingesetzt werden. Oft ist-auch bei kleineren mittelst\u00e4ndigen-Unternehmen der Ehegatte nicht unbedingt geeignet-ihm kann z.B. ein Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Unterverm\u00e4chtnis (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2186.html\" title=\"&sect; 2186 BGB: F&auml;lligkeit eines Unterverm&auml;chtnisses oder einer Auflage\">\u00a72186 BGB<\/a>)<\/strong>Ist ein Verm\u00e4chtnis, mit dem ein Verm\u00e4chtnisnehmer seinerseits beschwert ist.<\/p>\n<p><strong>Unverheiratete Paare und Erbrecht;<\/strong> vgl. <em>Nichteheliche Lebensgemeinschaft<\/em><\/p>\n<p><strong>Urheberrechtsgesetz:<\/strong> Das Urheberrechtsgesetz sch\u00fctzt den Sch\u00f6pfer von individuellen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in seiner Eigenschaft als Urheber. Er wird in seinen geistigen, pers\u00f6nlichen Beziehungen zum Werk gesch\u00fctzt, insbesondere aber auch in der Nutzung des Werkes. Das Recht dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung des Werkes durch andere. Einzelheiten ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Das Urheberrecht ist vererblich. Mitunter wird f\u00fcr die Verwaltung des Urheberrechts auch Testamentsvollstreckung angeordnet.<\/p>\n<p><strong>Urlaubsanspruch<\/strong> <strong>des verstorbenen Arbeitnehmers<\/strong>&nbsp; erlischt mit dessen Ableben. Nach einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs ist jedoch der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts f\u00fcr noch nicht genommenen Urlaub vererbbar, <em>(siehe auch: Arbeitnehmer 2).<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ubergabevertrag bis Urlaubsanspruch \u00dcbergabevertrag. Bezeichnung f\u00fcr einen Vertrag, durch den h\u00e4ufig das gesamte Verm\u00f6gen oder ein wesentlicher Teil davon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nachfolgende Generation \u00fcbertragen wird (siehe auch: Vorweggenommene Erbfolge). Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde: Sie k\u00f6nnen verschiedenster Art sein. So ist h\u00e4ufig Gegenstand eines \u00dcbergabevertrages ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein kleines oder gr\u00f6\u00dferes oder &hellip; <a href=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=157\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">U<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/157"}],"collection":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=157"}],"version-history":[{"count":13,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/157\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1170,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/157\/revisions\/1170"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=157"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}