{"id":155,"date":"2014-10-01T14:30:42","date_gmt":"2014-10-01T14:30:42","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=155"},"modified":"2021-04-04T13:19:30","modified_gmt":"2021-04-04T13:19:30","slug":"t","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=155","title":{"rendered":"T"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"T\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=155\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Teileigentum bis Totenf\u00fcrsorge<\/h1>\n<p><strong>Teileigentum<\/strong> ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck, verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00e4umen, wie Laden, B\u00fcro, Werkstatt oder Tiefgaragenabstellplatz. Das Teileigentum wird wie Wohnungseigentum vererbt. Stirbt der Teileigent\u00fcmer, wird das Grundbuch unrichtig, so dass Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat (<em>siehe auch: Wohnungseigentum, Grundbuchberichtigung)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Teilungsanordnung.<\/strong> Mit ihr schreibt der Erblasser im Testament oder Erbvertrag den Erben vor, wie sie sich bez\u00fcglich bestimmter Nachlassgegenst\u00e4nde auseinander zu setzen haben. Er wendet z.B. sein Einfamilienhaus dem j\u00fcngsten Sohn zu. \u00dcbersteigt der Wert des zugewiesenen Gegenstandes den Wert des Erbteils oder liegt er darunter, ist zwischen den Erben ein Wertausgleich durchzuf\u00fchren. Der Sohn wird jedoch nur dann Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, wenn&nbsp; ihm das Grundst\u00fcck von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgelassen wird <em>(siehe: Auflassung)<\/em> und er daraufhin im Grundbuch als neuer Eigent\u00fcmer eingetragen wird. Die Miterben k\u00f6nnen sich allerdings, wenn sie sich einig sind, auch anders als vom Erblasser vorgeschrieben auseinandersetzen. Von der Teilungsanordnung ist das&nbsp;&nbsp; Vorausverm\u00e4chtnis zu unterscheiden <em>(siehe: Vorausverm\u00e4chtnis)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Teilungsklage<\/strong>; wird zu dem Zweck erhoben, durch Gerichtsurteil die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft herbeizuf\u00fchren <em>(siehe auch: Erbengemeinschaft)<\/em>. Der Klage muss ein detaillierter Teilungsplan f\u00fcr die Auseinandersetzung \u00fcber den gesamten vorhandenen Nachlass beigef\u00fcgt werden. Da der oder die Miterben dem Teilungsplan zustimmen m\u00fcssen, hat der klagende Miterbe zu beantragen, die Beklagten zur Zustimmung des Teilungsplanes zu verurteilen. In der Praxis bleiben viele Teilungsklagen erfolglos. Die richtige Abfassung der Klage stellt im Einzelfall an das K\u00f6nnen des beauftragten Rechtsanwalts hohe Anforderungen. Zu beachten ist n\u00e4mlich, dass das Gericht den vorgelegten Teilungsplan nicht ab\u00e4ndern darf; somit auch eine Teilabweisung der Klage nicht m\u00f6glich ist. Das Gericht entscheidet vielmehr allein dar\u00fcber, ob der ihm vorliegende Teilungsplan unrichtig ist oder nicht. Jeder, der beabsichtigt, eine Teilungsklage einreichen zu lassen, sollte allerdings wissen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, so lange nicht s\u00e4mtliche Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen sind. Auch eine Klage auf Teilauseinandersetzung hat nur in Ausnahmef\u00e4llen Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Teilungsverbot<\/strong>, <em>vgl. Auseinandersetzungsverbot<\/em><\/p>\n<p><strong>Testament.<\/strong> Ist eine letztwillige Verf\u00fcgung, durch welche der Erblasser den Erben bestimmt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1937.html\" title=\"&sect; 1937 BGB: Erbeinsetzung durch letztwillige Verf&uuml;gung\">\u00a7 1937 BGB<\/a>). Neben Erbeinsetzung kann der Erblasser aber auch sonstige Anordnungen treffen. Wirksam ist immer die letzte getroffene Verf\u00fcgung des Erblassers,<em> (vgl. auch: Testierfreiheit, Testamentserrichtung)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Testamentsakten.<\/strong> Die Akten \u00fcber er\u00f6ffnete Testamente werden vom zust\u00e4ndigen Nachlassgericht gef\u00fchrt. In sie darf Einsicht nehmen, wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/357.html\" title=\"&sect; 357 FamFG: Einsicht in eine er&ouml;ffnete Verf&uuml;gung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses\">\u00a7357 FamFG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Testamentsanfechtung:<\/strong> Durch die wirksame Anfechtung gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2078.html\" title=\"&sect; 2078 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung\">\u00a7\u00a7 2078 ff BGB<\/a> wird die angefochtene Verf\u00fcgung r\u00fcckwirkend unwirksam; es gilt dann die <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>gesetzliche Erbfolge<\/em><\/span>.<\/p>\n<ul>\n<li><em>Anfechtungsberechtigt<\/em> ist jeder, dem die Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung unmittelbar zugutekommen w\u00fcrde (Einzelheiten vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2080.html\" title=\"&sect; 2080 BGB: Anfechtungsberechtigte\">\u00a7 2080 BGB<\/a>). Richtet sich z.B. die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung der Lebensgef\u00e4hrtin des Erblassers, sind anfechtungsberechtigt z.B. seine Tochter oder sein Sohn. Beim gemeinschaftlichen Testament kann der \u00fcberlebende Ehegatte die gemeinschaftlich getroffenen Verf\u00fcgungen ebenfalls anfechten.<\/li>\n<li><em>Form der Anfechtung:<\/em> Richtet sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder deren Widerruf, so hat sie durch formlose Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Das Anfechtungsrecht ist h\u00f6chstpers\u00f6nlich, kann also z.B. nicht vom Testamentsvollstrecker ausge\u00fcbt werden. Die Anfechtung einer Verm\u00e4chtniszuwendung hat gegen\u00fcber dem Verm\u00e4chtnisnehmer zu erfolgen. Das Gericht nimmt die Anfechtungserkl\u00e4rung nur entgegen. Eine Pr\u00fcfung erfolgt in der Regel zun\u00e4chst im Erbscheinsverfahren. Mitunter ist derjenige, der sich auf das Anfechtungsrecht beruft, gezwungen, Feststellungsklage zu erheben.<\/li>\n<li><em>Anfechtungsgr\u00fcnde:<\/em> (1) Der Erblasser war \u00fcber den Inhalt seiner Erkl\u00e4rung im Irrtum, er wollte eine Erkl\u00e4rung des Inhalts nicht abgeben, wobei anzunehmen ist, dass er die Erkl\u00e4rung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben w\u00fcrde. (2) Der Erblasser war bei Abfassung des Testaments von der irrigen Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nicht-Eintritts besonderer Umst\u00e4nde ausgegangen [er war z.B. davon ausgegangen, dass seine Beziehung zu dem Bedachten weiter so harmonisch wie bisher verlaufen w\u00fcrde]. (3) Die Anfechtung kann auch darauf gest\u00fctzt werden, dass der Erblasser widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe der letztwilligen Verf\u00fcgung bestimmt worden war. (4) Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2079.html\" title=\"&sect; 2079 BGB: Anfechtung wegen &Uuml;bergehung eines Pflichtteilsberechtigten\">\u00a7 2079 BGB<\/a> kann die Anfechtung auch darauf gest\u00fctzt werden, dass der Erblasser ein zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten \u00fcbergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war (z.B. neuer Ehegatte) oder dass dieser erst nach Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage nicht anders verf\u00fcgt h\u00e4tte.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Testamentsauslegung. <\/strong>Sie ist die Methode bei unklaren oder nicht eindeutigen Erkl\u00e4rungen in einem Testament, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/131.html\" title=\"&sect; 131 BGB: Wirksamwerden gegen&uuml;ber nicht voll Gesch&auml;ftsf&auml;higen\">\u00a7\u00a7 131<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2084.html\" title=\"&sect; 2084 BGB: Auslegung zugunsten der Wirksamkeit\">2084 BGB<\/a> zu beachten. Bei der Auslegung kommt es nicht auf den buchst\u00e4blichen Sinn des gew\u00e4hlten Ausdrucks an. Es ist nicht nur der gesamte Text der Urkunde zu ber\u00fccksichtigen, der Richter hat auch alle ihm zug\u00e4nglichen Umst\u00e4nde au\u00dferhalb der Urkunde auszuwerten. In s\u00e4mtlichen F\u00e4llen kommt es steht auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments an.<\/p>\n<p><strong>Testamentseinsicht, <\/strong><em>siehe: Einsicht in er\u00f6ffnete Testamente.<\/em><\/p>\n<p><strong>Testamentser\u00f6ffnung <\/strong>ist die Bezeichnung f\u00fcr ein rechtstechnisches Verfahren, durch welches das Testament oder der Erbvertrag des Erblassers existent wird. Wird ein in amtliche Verwahrung genommenes Testament er\u00f6ffnet, erhalten die Beteiligten nicht nur eine Abschrift des Er\u00f6ffnungsprotokolls, sondern auch des Testaments oder Erbvertrages. Mit beglaubigten Abschriften des Protokolls und des Testaments kann in der Regel auch der Erbennachweis gef\u00fchrt werden <em>(siehe auch: Erbennachweis)<\/em>. Abgelieferte handschriftliche Testamente werden auf Antrag er\u00f6ffnet. Gibt der Erbe das privatschriftliche Testament ab, sollte er zweckm\u00e4\u00dfigerweise zugleich dessen Er\u00f6ffnung beantragen. Nach Er\u00f6ffnung der Testamentsurkunde k\u00f6nnen die Beteiligten diese bei Gericht in Augenschein nehmen, um beispielsweise festzustellen, ob der Gro\u00dfvater den Text auch tats\u00e4chlich vollkommen mit seiner Hand niedergeschrieben und unterschrieben hat. Bei der Er\u00f6ffnung wird jedoch nicht gepr\u00fcft, ob und gegebenenfalls welches Testament wirksam ist. Das Gericht hat also s\u00e4mtliche in seinen Akten befindlichen Testamente des Erblassers zu er\u00f6ffnen, auch wenn im Einzelfall das zuletzt errichtete Testament ein \u00e4lteres Testament aufhebt. Dies hat zur Folge, dass die Beteiligten auch die Abschriften s\u00e4mtlicher vorliegender Testamente erhalten. F\u00fcr die Er\u00f6ffnung entsteht die sogenannte Er\u00f6ffnungsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p><strong>Testamentser\u00f6ffnungsgeb\u00fchren;<\/strong> sie betragen pauschal 100,00 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>Testamentserrichtung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Erblasser kann aufgrund der Testierfreiheit nach seinem Willen testieren <em>(siehe auch: Testierfreiheit)<\/em>. In den meisten F\u00e4llen sollte jedoch juristischer Rat eingeholt werden, damit das Testament auch so juristisch korrekt formuliert wird, dass der Wille des Erblassers sich gem\u00e4\u00df den erbrechtlichen Vorschriften auch verwirklichen kann.<\/li>\n<li>Wirksam kann nur derjenige ein Testament errichten, der testierf\u00e4hig ist<em> (vgl. Testierf\u00e4higkeit).<\/em><\/li>\n<li>Der Erblasser darf dar\u00fcber hinaus nicht durch eine vertragsgem\u00e4\u00dfe Verf\u00fcgung<em> (vgl. Erbvertrag)<\/em> oder durch entsprechende Verf\u00fcgungen in einem gemeinsamen Testament gebunden sein <em>(vgl. Gemeinschaftliches Testament)<\/em>.<\/li>\n<li>Dem Testierwilligen stehen mehrere Testamentsformen zur Verf\u00fcgung: (1) das privatschriftliche Testament (2) das \u00f6ffentliche Testament (insbesondere notarielle Testament) (3) das Nottestament <em>(siehe auch: \u00d6ffentliches Testament, Notarielles Testament, Nottestament)<\/em>. Eheleute sowie eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen ein gemeinschaftliches Testament errichten.<\/li>\n<li>Der Erblasser kann seinen Willen auch in einem Erbvertrag erkl\u00e4ren.<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: x-large;\"><b>SONDERBEITRAG<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: large;\">Orientierungshilfe<\/span><\/p>\n<p align=\"CENTER\"><u>\u2013 <span style=\"font-size: large;\"><b>Clever vererben &#8211;<\/b><\/span><\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">1.) Zur Errichtung eines Testaments ist niemand zu jung. Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen wollen nur eine Orientierungshilfe geben. Sie ersetzen nicht die fachliche Einzelberatung. Wer nach Errichtung seines Testaments vor einer schweren Operation steht, braucht somit keine Sekunde daran zu verschwenden, ob er nicht doch noch ein Testament errichten muss.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beachten Sie:<\/u> Es kann nur geerbt werden, was im Erbfall noch vorhanden ist. Der reiche Erbonkel kann also ruhig seine 3 Nichten zu Erben einsetzen, ohne sich zu Lebzeiten beschr\u00e4nken zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Sorgen Sie daf\u00fcr, dass Ihre Erben auch jeden Nachlassgegenstand finden. Bei gr\u00f6\u00dferem Verm\u00f6gen ist eine Verm\u00f6gensaufstellung zu empfehlen. Diese sollte nicht Gegenstand des Testaments sein. Unterlagen \u00fcber Verm\u00f6gen, das nicht offenkundig werden soll, kann auch in einem Banksafe aufbewahrt werden. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beachten Sie:<\/u> Das deutsche Erbrecht geht von der Gesamtrechtsnachfolge aus. Was bedeutet dies? Sie haben zwei S\u00f6hne und wollen, das der \u00e4lteste das alte Bauernhaus erh\u00e4lt. Es geht nun Ihr gesamter Nachlass auf die Erben \u00fcber. Auch der Sohn, der nicht das Haus erhalten soll, wird zun\u00e4chst Miteigent\u00fcmer. Die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft und m\u00fcssen sich dann auseinandersetzen, wobei sie im Testament entscheidende Weichen stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">2.) <u>Verm\u00f6gen im Ausland<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die nationalen Erbgesetze der EU-Mitgliedsstaaten weichen mitunter in wichtigen Punkten voneinander ab. Haben Sie beispielsweise in Deutschland und Spanien Grundbesitz, k\u00f6nnen Sie festlegen, ob deutsches oder spanisches Erbstatut gelten soll. Lassen Sie sich von Fachleuten \u00fcber die Unterschiede informieren.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">3.) <u>Enterbung<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Enterbung wird dadurch bewirkt, dass Sie an die Stelle des vom Gesetz vorgesehenen Erben eine andere Person einsetzen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beispiel:<\/u> Im Normalfall erbt nach dem Gesetz der Ehegatte die H\u00e4lfte und die Kinder teilen sich die andere H\u00e4lfte. Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten zu alleinigen Erben ein, werden dadurch Ihre Kinder enterbt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie k\u00f6nnen aber auch w\u00f6rtlich im Testament festhalten, dass Sie Ihren Sohn Johann enterben. An seine Stelle r\u00fccken dann die gesetzlichen Erben.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beachten Sie:<\/u> Werden Ehegatten oder erbberechtigte Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen ein Pflichtteilsanspruch zu.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Schutz vor Pflichtteilsanspr\u00fcchen bietet der notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag. <i>Weitere Hinweise siehe Berliner Testament, Ziffer 2.<\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">4.) <u>Erbeinsetzung<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Zu Erben k\u00f6nnen Sie einsetzen: Jede nat\u00fcrliche Person \u2013 also auch Ihre zweij\u00e4hrige Enkelin \u2013 sowie die sogenannten juristischen Personen (eingetragene Vereine, die Stadt- oder Kirchengemeinde). Wollen Sie eine soziale Einrichtung bedenken, sollten Sie sich von der Gesch\u00e4ftsstelle sagen lassen, wie Sie formulieren sollen, damit die Einrichtung auch zu Ihrem Erbe kommt. Leben Sie in einem Pflegeheim und wollen dessen Inhaber, den Leiter der Pflegeeinrichtung oder Pflegepersonal zu Erben einsetzen, so ist dies gem\u00e4\u00df den Heimgesetzen der L\u00e4nder nicht ohne weiteres zul\u00e4ssig. Holen Sie Rechtsrat ein. Ihr Hund kann weder Erbe noch Verm\u00e4chtnisnehmer werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">a) Dr\u00fccken Sie sich klar und eindeutig aus. Schreiben Sie auf keinen Fall, dass Sie Ihre Cousine einsetzen. Falls Sie mehrere Cousinen haben, m\u00fcsste das Testament ausgelegt werden, um gegebenenfalls festzustellen, wen Sie gemeint haben k\u00f6nnen. Schreiben Sie: <i>\u201eZu meiner Alleinerbin setze ich meine Cousine Ursula Sch\u00f6n ein.\u201c <\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">b) Halten Sie auch die H\u00f6he der Erbteile fest, denn in ihrem Verh\u00e4ltnis werden etwa die Schulden des Erblassers oder die anfallenden Nachlassverbindlichkeiten auf die einzelnen Erben verteilt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Somit muss davon abgeraten werden, im Testament einzelne Verm\u00f6genswerte zu verteilen, z.B.: Mein Neffe Udo erbt mein Mietshaus, meine Nichte Anna mein Ferienhaus im Taunus.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Bei dieser Formulierung m\u00fcsste gekl\u00e4rt werden, ob beide \u00fcberhaupt Erben geworden sind und gegebenenfalls zu welchem Anteil. Ist das Mietshaus 1,3 Mio. \u20ac wert und handelt es sich bei dem Ferienhaus um eine kleine Jagdh\u00fctte, ist nur der Neffe Udo als Ihr Alleinerbe anzusehen, weil er letztlich Ihr Hauptverm\u00f6gen erbt. Die Nichte Anna w\u00e4re rechtlich nur Verm\u00e4chtnisnehmerin geworden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">c) Eltern sind nicht gehalten, den Kindern den gleichen Erbteil zuzuwenden. Hat die Tochter Lisa nach dem Abitur Zwillinge bekommen und ist der Sohn Eduard Vorsitzender Richter geworden, k\u00f6nnen Sie von der Gleichbehandlung absehen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Hat beispielsweise Ihr j\u00fcngster Sohn schon zu Lebzeiten von Ihnen mehr erhalten als ihm nach dem Gesetz zusteht, k\u00f6nnen Sie ebenfalls ihm einen kleineren Anteil zuwenden. Er darf jedoch nicht unter seinen Pflichtteil gedr\u00fcckt werden, es sei denn, bei den fr\u00fcheren Schenkungen sei ausdr\u00fccklich festgehalten worden, dass er sich diese auf sein zuk\u00fcnftiges Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">5.) <u>Vergessen Sie nicht, einen Ersatzerben zu benennen.<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">F\u00e4llt der von Ihnen eingesetzte Erbe in Folge eines t\u00f6dlichen Unfalls weg oder schl\u00e4gt er die Erbschaft aus, stellt sich die Frage, wer an seine Stelle als Erbe tritt. Verlassen Sie sich nicht auf die Auslegungsregeln im Gesetz. Sagen Sie, wer Ersatzerbe werden soll.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beispiel:<\/u> Ihr als Erbe eingesetzter Neffe f\u00e4llt weg. Legen Sie fest, dass Ersatzerben werden seine Abk\u00f6mmlinge nach St\u00e4mmen gem\u00e4\u00df gesetzlicher Erbfolge.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Bei Personen, die mit Ihnen nicht verwandt sind, ist unbedingt die Angabe des Ersatzerben erforderlich.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Setzen Sie Ihre Geschwister ein ohne Ersatzerben zu benennen, wird nach der Rechtsprechung Ihr Testament so ausgelegt, dass die Abk\u00f6mmlinge Ihrer Geschwister als Ersatzerben gelten. K\u00f6nnen Sie einen Neffen nicht leiden, m\u00fcssen Sie ihn von der Erbfolge ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">6.) <\/span><span style=\"font-size: medium;\"><u>Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen<\/u><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: large;\">Sie k\u00f6nnen Ihre Erben an die kurze Leine nehmen, auch durch Verm\u00e4chtnisse sp\u00fcrbar beschweren.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beachten Sie:<\/u> Pflichtteilsberechtigte Erben (z.B. Ihre Kinder) m\u00fcssen nicht jede Beschr\u00e4nkung oder Beschwerung ohne weiteres hinnehmen. Sie haben vielmehr nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> die M\u00f6glichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteil zu verlangen.<\/p>\n<h1 class=\"western\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">\u00a7 2306&nbsp;Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen<\/span><\/h1>\n<p align=\"JUSTIFY\">(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschr\u00e4nkt oder ist er mit einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschl\u00e4gt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschr\u00e4nkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">(2) Einer Beschr\u00e4nkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Wollen Sie beispielsweise verhindern, dass Ihre Schwiegertochter, die Sie nicht leiden k\u00f6nnen, bei Versterben Ihres einzigen Sohnes etwas von Ihrem Millionenverm\u00f6gen erh\u00e4lt, und Sie deshalb Ihren einzigen Sohn zum Vorerben und dessen Tochter zur Nacherbin einsetzen, muss Ihr Sohn dies nicht hinnehmen. Betr\u00e4gt Ihr Verm\u00f6gen beispielsweise 2 Mio. \u20ac, hat Ihr Sohn die M\u00f6glichkeit, auszuschlagen und sich seinen Pflichtteil in H\u00f6he von 1 Mio. \u20ac auszahlen zu lassen, um es sich mit seiner Ehefrau gutgehen zu lassen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">7.) <u>Die Vor- und Nacherbschaft<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie haben auch die M\u00f6glichkeit, nicht nur zwei Personen nebeneinander als Miterben einzusetzen, sondern auch hintereinander.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die gesetzliche Regelung ist nicht einfach zu verstehen. Das Grundprinzip ist folgendes: Der Vorerbe darf die Erbschaft wie ein Nie\u00dfbraucher benutzen, er muss jedoch die Substanz dem Nacherben weitgehend erhalten. Der Vorerbe kann also ohne Zustimmung des Nacherben nicht \u00fcber Grundbesitz verf\u00fcgen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Nacherbe selbst erh\u00e4lt mit Eintritt des Erbfalls schon ein Anwartschaftsrecht auf den Nachlass. Sie haben die M\u00f6glichkeit, dem Vorerben dadurch eine gewisse finanzielle Beweglichkeit zu erm\u00f6glichen, dass Sie bestimmte Verm\u00f6genswerte aus der Bindung herausnehmen; Sie k\u00f6nnen z.B. Ihr gesamtes bewegliches Verm\u00f6gen (insbesondere Geldverm\u00f6gen) dem Vorerben als Vorausverm\u00e4chtnis zuwenden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><b>Es gibt auch die befreite Vorerbschaft<\/b>. Sie k\u00f6nnen dem Vorerben von bestimmten, wie aber auch von s\u00e4mtlichen gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen befreien, so dass der Nacherbe praktisch nur das erbt, was der Vorerbe ihm \u00fcbrig l\u00e4sst. Dies kann zweckm\u00e4\u00dfig sein, wenn Sie beispielsweise eine junge Frau geheiratet haben, die geschieden war und zwei Kinder mit in die Ehe gebracht hat, w\u00e4hrend Sie ein gemeinsames Kind haben.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie haben ein Millionenverm\u00f6gen, vertrauen Ihrer Frau v\u00f6llig und wollen, dass sie einmal alles erbt. W\u00fcrden jedoch Sie und Ihre Frau sich gegenseitig zu Erben und den gemeinsamen Sohn zum Schlusserben einsetzen, w\u00fcrde folgende Rechtsituation eintreten:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ihre Frau w\u00fcrde Ihr Millionenverm\u00f6gen erben. Schlusserbe w\u00fcrde zwar Ihr gemeinsames Kind. Den Kindern Ihrer Frau aus erster Ehe w\u00fcrde jedoch beim Tod Ihrer Ehefrau auf jeden Fall ein nicht geringer Pflichtteils zustehen. Dies k\u00f6nnen Sie verhindern, indem Sie Ihre Ehefrau zur befreiten Vorerbin und Ihren gemeinsamen Sohn zum Nacherben einsetzen. Ihre Frau hat dann nach Ihrem Ableben zwei Verm\u00f6gensmassen. Die Vorerbschaft, \u00fcber die sie mehr oder weniger verf\u00fcgen kann, und daneben ihr \u00fcbriges Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Pflichtteilsanspruch der Kinder aus erster Ehe w\u00fcrde sich also nur nach dem freien Verm\u00f6gen Ihrer Ehefrau richten.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">8.) <u>Das Verm\u00e4chtnis<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Wollen Sie Ihren 4 Nichten Ihr Verm\u00f6gen \u201evererben\u201c, k\u00f6nnen Sie die Bildung einer Erbengemeinschaft dadurch verhindern, dass Sie Ihre Lieblingsnichte zur Alleinerbin einsetzen und den anderen Verm\u00e4chtnisse zuwenden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Verm\u00e4chtnisnehmer unterscheidet sich vom Erben dadurch, dass er lediglich einen Anspruch auf Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses gegen den Erben erwirbt, jedoch mit der Erbschaft nichts zu tun. Er hat somit auch nicht f\u00fcr etwaige Schulden des Erblassers oder Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Im Testament sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, dass Verm\u00e4chtnisse zugewendet werden, also:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">\u201e<i>Als Verm\u00e4chtnis wende ich meiner Nichte Carla mein Wochenendgrundst\u00fcck am Bodensee zu.<\/i>\u201c<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der rechtliche Nachteil des Verm\u00e4chtnisses im Gegensatz zum Erbteil besteht darin, dass das Eigentum an dem vermachten Gegenstand zun\u00e4chst auf den Erben \u00fcbergeht und dieser dann verpflichtet ist, die Eigentums\u00fcbertragung vorzunehmen. Der Erbe ist jedoch als Eigent\u00fcmer in der Lage, das Wochenendhaus einem Dritten zu verkaufen. Der Verm\u00e4chtnisnehmer kann dadurch abgesichert werden, dass Sie Testamentsvollstreckung nur zu dem Zweck anordnen, das Verm\u00e4chtnis zu erf\u00fcllen, wobei Sie den Verm\u00e4chtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker ernennen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><b>Gegenstand<\/b> eines Verm\u00e4chtnisses kann jeder Verm\u00f6gensvorteil sein, also nicht nur k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, sondern auch Wohnungsrecht, Nie\u00dfbrauch, Beteiligung an einer Gesellschaft.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><b>Geldverm\u00e4chtnis<\/b><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Haben Sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geldverm\u00f6gen in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac und wollen Ihren 4 Nichten ein Verm\u00e4chtnis von je 50.000,00 \u20ac zuwenden, sollten Sie in Erw\u00e4gung ziehen, dass gegebenenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls nur noch 100.000,00 \u20ac vorhanden sind. Um Streit zu vermeiden, sollte man keinen Geldbetrag nennen, sondern im vorliegenden Fall jeder Nichte 1\/6 des vorhandenen Geldverm\u00f6gens als Verm\u00e4chtnis zuwenden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie k\u00f6nnen ein Geldverm\u00e4chtnis aber auch in der Weise zuwenden, dass der Erbe verpflichtet ist, falls nicht gen\u00fcgend Geldverm\u00f6gen vorhanden ist, sich den fehlenden Geldbetrag auf dem Kreditmarkt zu besorgen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">9.) <u>Vorausverm\u00e4chtnis<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie haben zwei S\u00f6hne, die Miterben zu 1\/2 werden sollen. Der eine Sohn ist mit Ihnen immer im Taunus auf die Jagd gegangen und hat mitgeholfen, die Jagdh\u00fctte in Ordnung zu halten. Sie k\u00f6nnen also diesem Sohn das Grundst\u00fcck mit Jagdh\u00fctte als Vorausverm\u00e4chtnis zuwenden. Das hat die Wirkung, dass das Grundst\u00fcck aus dem Nachlass herausgenommen wird, bevor dieser geteilt wird.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">10.) <u>Nachverm\u00e4chtnis<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie k\u00f6nnen auch den selben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander als Verm\u00e4chtnis zuwenden. Zum Schutz des Nachverm\u00e4chtnisnehmers kann Testamentsvollstreckung \u00fcber das Vorverm\u00e4chtnis angeordnet werden<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">11.) <u>Teilungsanordnung<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie haben rechtlich die M\u00f6glichkeit festzulegen, wie Ihre Erben sich auseinanderzusetzen haben. Haben Sie mehrere H\u00e4user, k\u00f6nnen Sie einen Auseinandersetzungsstreit zwischen Ihren Kindern dadurch verhindern, dass Sie die H\u00e4user unter den Kindern in der Weise aufteilen, dass Sie jedem Ihrer Kinder eines Ihrer H\u00e4user zuteilen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Bei der reinen Teilungsanordnung ist der Wert der Grundst\u00fccke zu ermitteln. \u00dcbersteigt der Wert des Ihrem Sohn Karl zugewendeten Grundst\u00fccks den Erbteil um 30.000,00 \u20ac, muss er seinen beiden Geschwistern einen Ausgleich zahlen. Ordnen Sie jedoch an, dass Ausgleichszahlungen nicht vorzunehmen sind, w\u00fcrde rechtlich gesehen Ihrem Sohn Karl bez\u00fcglich des Mehrbetrages ein Vorausverm\u00e4chtnis zuteil werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">An die Teilungsanordnung sind die Kinder, soweit sie sich nicht anders einigen, gebunden. Die Anspr\u00fcche aus der Teilungsanordnung k\u00f6nnen gerichtlich durchgesetzt werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">12.) <u>Testamentsvollstreckung<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Durch Anordnung der Testamentsvollstreckung haben Sie die M\u00f6glichkeit, die Ausf\u00fchrung Ihrer Verf\u00fcgungen auch \u00fcber Ihren Tod hinaus zu sichern. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, Ihre letztwilligen Verf\u00fcgungen zur Ausf\u00fchrung zu bringen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie k\u00f6nnen den Testamentsvollstrecker selbst bestimmen und auch im Testament anordnen, dass der von Ihnen Ernannte berechtigt ist, wenn er vor oder nach der Annahme des Amtes wegf\u00e4llt, einen anderen Testamentsvollstrecker zu benennen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie haben auch die M\u00f6glichkeit, Testamentsvollstrecker f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum zu bestellen (sogenannte Dauervollstreckung).<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beispiel:<\/u> Der Testamentsvollstrecker soll den gesamten Nachlass verwalten, bis Ihr j\u00fcngstes Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Praktisch bedeutsam ist, dass der Erbe \u00fcber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verf\u00fcgen darf und andererseits auch seine Schuldner nicht in die Gegenst\u00e4nde vollstrecken k\u00f6nnen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2214.html\" title=\"&sect; 2214 BGB: Gl&auml;ubiger des Erben\">\u00a7 2214<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch\/BGB). Der Erbe kann somit vor seinen Gl\u00e4ubigern gesch\u00fctzt werden.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Legen Sie auch die H\u00f6he des Testamentsvollstreckerhonorars fest. &#8211; Lassen Sie sich fachlich beraten. &#8211; Wird ein naher Verwandter bestellt, ist es nicht un\u00fcblich festzuschreiben, dass er kein Honorar erh\u00e4lt, aber Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">13.) <u>Wissen Sie, was eine Auflage ist?<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Sie ist ein besonderes Rechtsinstrument (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1940.html\" title=\"&sect; 1940 BGB: Auflage\">\u00a7 1940 BGB<\/a>). Mit ihrer Hilfe k\u00f6nnen Sie den Erben oder einen Verm\u00e4chtnisnehmer mit der Verpflichtung zu einer Leistung beschweren, ohne dass dadurch jemand einen Erf\u00fcllungsanspruch erwirbt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Beispiel:<\/u> Sie wenden Ihrer Nichte ein Verm\u00e4chtnis von 20.000,00 \u20ac mit der Auflage zu, dass sie Ihre vier Katzen artgerecht bis zu deren Lebensende versorgt und pflegt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Um die Betreuung Ihrer Katzen zu sichern, empfiehlt es sich allerdings, noch Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, \u00fcber die Erf\u00fcllung der Auflage zu wachen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">14.) <u>Beschr\u00e4nkung der Verm\u00f6genssorge bei minderj\u00e4hrigen Kindern<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Wenden Sie Ihren minderj\u00e4hrigen Enkeln im Testament Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu und k\u00f6nnen nicht ausschlie\u00dfen, dass der Erbfall zur Zeit der Minderj\u00e4hrigkeit eintritt, k\u00f6nnen Sie anordnen, dass die Eltern oder ein bestimmter Elternteil das Verm\u00f6gen nicht verwalten sollen. Es d\u00fcrfte sich im Einzelfall jedoch empfehlen, Testamentsvollstreckung anzuordnen, die \u00fcber das 18. Lebensjahr hinaus wirksam sein kann.<\/p>\n<p>15.) <u>Benennung des Vormunds f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder<\/u><\/p>\n<p>Eltern minderj\u00e4hriger Kinder k\u00f6nnen im Testament den Vormund f\u00fcr ihre Kinder f\u00fcr den Fall benennen, dass sie zur Zeit deren Minderj\u00e4hrigkeit beide versterben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1776.html\" title=\"&sect; 1776 BGB: Benennungsrecht der Eltern\">\u00a7 1776 ff. BGB<\/a>).<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">16.) <u>Entziehung des Pflichtteils<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Im Testament k\u00f6nnen Sie bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde, die in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2333.html\" title=\"&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils\">\u00a7 2333 BGB<\/a> abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt sind, einem pflichtteilsberechtigten Angeh\u00f6rigen den Pflichtteil entziehen.<\/p>\n<h1 class=\"western\" align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">\u00a7 2333&nbsp;Entziehung des Pflichtteils<\/span><\/h1>\n<p>(1) Der Erblasser kann einem Abk\u00f6mmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abk\u00f6mmling<\/p>\n<dl>\n<dt>1.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl>\n<dd>dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abk\u00f6mmling oder einer dem Erblasser \u00e4hnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>2.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl>\n<dd>sich eines Verbrechens oder eines schweren vors\u00e4tzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer&nbsp;1 bezeichneten Personen schuldig macht,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>3.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl>\n<dd>die ihm dem Erblasser gegen\u00fcber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b\u00f6swillig verletzt oder<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>4.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl>\n<dd>wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew\u00e4hrung rechtskr\u00e4ftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abk\u00f6mmlings am Nachlass deshalb f\u00fcr den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abk\u00f6mmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer \u00e4hnlich schwerwiegenden vors\u00e4tzlichen Tat rechtskr\u00e4ftig angeordnet wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Im Testament sind die in Ziffer 1 bis 3 genannten Vorf\u00e4lle m\u00f6glichst detailliert anzugeben, insbesondere auch Ort und Datum. Die Bezugnahme auf bestimmte Strafakten allein gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><u>Anmerkung zu Ziffer 4:<\/u> Halten Sie es f\u00fcr unertr\u00e4glich, dass Ihr Sohn, der sich einer besonderen schweren Straftat schuldig gemacht hat, etwas von Ihrem Nachlassverm\u00f6gen erh\u00e4lt, m\u00fcssen Sie dies auch begr\u00fcnden. Ein Grund, der anzuerkennen w\u00e4re, d\u00fcrfte Verurteilung wegen Kindesmissbrauch sein.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Zweckm\u00e4\u00dfigerweise ist fachlicher Rat einzuholen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">17.) <u>Einsetzung eines Schiedsgutachters, um Streit zwischen den Erben wegen Wertfeststellung zu verhindern.<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ist bei einer Erbauseinandersetzung der Wert von Nachlassgegenst\u00e4nden &#8211; insbesondere Grundst\u00fccken &#8211; zu ermitteln, kommt es nicht selten zwischen den Erben deshalb zum Streit \u00fcber das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten. Einem solchen Streit k\u00f6nnen Sie im Testament dadurch entgegenwirken, dass Sie eine sogenannte Schiedsgutachterklausel aufnehmen. Sie bestimmen beispielsweise, dass der Dipl.-Ing. Dr. T\u00fcchtig aus Alsdorf den Verkehrswert verbindlich f\u00fcr die Erben festlegt. Die Erben sind nur dann nicht an das Gutachten gebunden, wenn dieses offenbar \u201eunbillig\u201c ist.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">18.) <u>Einsetzen eines Schiedsgerichts<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Haben Sie nicht unbetr\u00e4chtliches Verm\u00f6gen und bef\u00fcrchten, dass Ihre Erben wegen Ihrer Verf\u00fcgungen im Testament in Streit geraten k\u00f6nnten, haben Sie die M\u00f6glichkeit, durch eine entsprechende Klausel den Streit den staatlichen Gerichten zu entziehen und einem privaten Schiedsrichter oder Schiedsgericht zuzuweisen. Das Schiedsgerichtsverfahren hat den Vorteil, dass es nicht \u00f6ffentlich ist und gegebenenfalls rasch von den Personen, die Sie als Fachleute ansehen, entschieden wird. Im Einzelfall sind die entstehenden Kosten nicht gering. Sie sollten sich also fachlich beraten lassen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">19.) <u>Sind Sie Unternehmer?<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Dann sollten Sie insbesondere auf zwei Punkte achten:<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">a) Ihre im Testament getroffenen Verf\u00fcgungen d\u00fcrfen nicht mit den Vertr\u00e4gen der Gesellschaften kollidieren, deren Gesellschafter Sie sind. Z.B. wird in Gesellschaftsvertr\u00e4gen nicht selten festgelegt, dass nur einer der Erben an die Stelle des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters treten kann.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">b) Es sollte m\u00f6glichst vermieden werden, dass aufgrund Ihrer Verf\u00fcgung eine Betriebsentnahme erfolgt, deren Gewinn zu versteuern ist. Nicht selten stellt ein Unternehmer ein Grundst\u00fcck, das in seinem Eigentum steht, der Gesellschaft zu Betriebszwecken zur Verf\u00fcgung. Das Grundst\u00fcck wird dann steuerlich Betriebsverm\u00f6gen. Wendet er das Grundst\u00fcck im Testament jedoch seinem Ehegatten zu, der mit dem Unternehmen nichts zu tun hat, findet eine Entnahme statt. Den Entnahmegewinn kann der Steuerberater aus den Bilanzunterlagen feststellen und damit auch die H\u00f6he des Entnahmegewinns.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">20.) <u>Erbschaftssteuer<\/u><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Setzen Sie Ihren Lebensgef\u00e4hrten zum Alleinerben ein, hat er nur einen Freibetrag von 20.000,00 \u20ac. Daran k\u00f6nnen Sie testamentarisch nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Haben Sie eine Tochter und betr\u00e4gt Ihr Nachlassverm\u00f6gen 550.000,00 \u20ac, so hat Ihre Tochter einen Freibetrag von 400.000,00 \u20ac. Wenden Sie nun 150.000,00 \u20ac als Verm\u00e4chtnis Ihrem Enkel zu, so wird dieses Verm\u00e4chtnis nicht von der Erbschaftssteuer erfasst, weil Ihr Enkel einen Freibetrag von 200.000,00 \u20ac hat.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Auch bei geringem Nachlasswert sollte die Steuer nicht ganz au\u00dfer Acht gelassen werden. Wollen Sie Ihr H\u00e4uschen, das einen Steuerwert von 100.000,00 \u20ac hat, Ihrem nicht mit Ihnen verwandten Patenkind vererben, so hat dieses nur einen Freibetrag von 20.000,00 \u20ac. Ihr Patenkind hat 30 % aus 80.000,00 \u20ac zu zahlen, wobei allerdings f\u00fcr Beerdigung und andere Nachlassverbindlichkeiten pauschal ein Betrag von 10.300,00 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden. Sie k\u00f6nnen jedoch der Familie Ihres Patenkindes dadurch Steuern zu ersparen, dass Sie dessen Ehegatten, dem ebenfalls ein Freibetrag von 20.000,00 \u20ac zur Verf\u00fcgung steht, zum Miterben einsetzen. Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nnen die Freibetr\u00e4ge auch dadurch erh\u00f6ht werden, dass auch die Kinder zu Miterben eingesetzt werden.<\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: large;\"><b>Das gemeinschaftliche Testament<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">1.) Ein gemeinschaftliches Testament k\u00f6nnen nur Eheleuten errichten. Es enth\u00e4lt rechtlich zwei Testamente, die in bestimmter Weise miteinander verbunden sind. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">2.) Eltern m\u00fcssen ihre Kinder nicht fragen, wie sie ihre Verm\u00f6gensnachfolge regeln sollen. Sind sich Ihr Sohn und Ihre Tochter bisher einig geblieben, so sollten Sie allerdings daf\u00fcr sorgen, dass Ihr Testament nicht sp\u00e4ter bei Ihren Kindern zu Entt\u00e4uschung und Verbitterung f\u00fchrt. Bei funktionierendem Familienleben sollten die Eltern ihre Kinder nicht im Unklaren lassen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">3.) Sollen sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Haben Sie und Ihr Gatte das Familienwohnhaus oder die Eigentumswohnung w\u00e4hrend der Ehe gemeinsam erworben, so werden Sie es f\u00fcr recht und billig ansehen, dass der \u00dcberlebende von Ihnen bis zu seinem Lebensende das gemeinsame Verm\u00f6gen nutzen darf. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Die Formulierung lautet dann: <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">\u201e<i><span style=\"font-size: medium;\">Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschlie\u00dflichen Erben ein.\u201c<\/span><\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Damit tritt zugleich eine Bindungswirkung ein. Sie sind, solange das Testament wirksam ist, gebunden und k\u00f6nnen beispielsweise nicht in einem zweiten Testament Ihr Geldverm\u00f6gen Ihrer Tochter im Wege des Verm\u00e4chtnisses zuwenden, weil Sie sich \u00fcber Ihren Ehegatten ge\u00e4rgert haben.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Das gemeinschaftliche Testament verliert im \u00dcbrigen seine Wirksamkeit bei Scheidung; es sei denn, aus seinem Inhalt geht hervor, dass es auch nach Scheidung der Ehe weiter gelten soll. Im \u00dcbrigen hat jeder Ehegatte vom Gesetz die M\u00f6glichkeit, mit Hilfe eines Notars das Testament zu widerrufen. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\"><u>Zu beachten ist:<\/u> Der \u00fcberlebende Ehegatte kann frei verf\u00fcgen, im Einzelfall k\u00f6nnen die Kinder leer ausgehen. Die Eheleute k\u00f6nnen allerdings den Kindern auch einen Mindestanteil sichern: Der Erstversterbende wendet f\u00fcr den Fall, dass der L\u00e4ngstlebende das Familienwohnheim verkauft, als Verm\u00e4chtnis jedem 1\/8 aus dem Verkaufserl\u00f6s zu. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Verwitwete Eheleute gehen selten eine neue Verbindung ein. Da also Eheschlie\u00dfungen unterbleiben, wird in der Regel nicht die Aufnahme von Wiederverheiratungsklauseln gew\u00fcnscht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">4.) Ist wesentliches Verm\u00f6gen vorhanden, was einer der Ehegatten mit in die Ehe gebracht hat, so wird, falls Abk\u00f6mmlinge vorhanden sind, die Einsetzung des anderen Ehegatten als Vorerbe im Einzelfall in Betracht kommen. Es ist dann zu pr\u00fcfen, ob dem Ehegatten eine finanzielle Bewegungsfreiheit dadurch verschafft werden kann, dass beispielsweise das gesamte bewegliche Verm\u00f6gen (insbesondere Geldverm\u00f6gen), dem Ehegatten als Vorausverm\u00e4chtnis zugewendet wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"CENTER\"><span style=\"font-size: large;\"><b>Berliner Testament <\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">1.) Vom sogenannten Berliner Testament wird gesprochen, wenn die Eheleute sich nicht nur gegenseitig bedenken, sondern auch festlegen, wer den L\u00e4ngstlebenden beerben soll. In der Regel sind dies die gemeinsamen Kinder. \u2013 Die Eltern k\u00f6nnen dabei von s\u00e4mtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, die ihnen das Gesetz zur Verf\u00fcgung stellt, Gebrauch machen.- Bei kinderlosen Eheleuten werden oft Verwandte der Eheleute eingesetzt. In diesen F\u00e4llen wird nicht selten gew\u00fcnscht, dass das vorhandene Verm\u00f6gen je zur H\u00e4lfte auf die Familien beider Ehegatten \u00fcbergeht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">2.) Enterbung der Kinder<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Setzen Sie sich mit Ihrem Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein, werden Ihre Kinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Rechtlich bedeutet dies: Sie sind enterbt. Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch gegen den L\u00e4ngstlebenden zu. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Brave Kinder in geordneten Verh\u00e4ltnissen halten es f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich, dass sie erst erben mit dem Ableben des l\u00e4ngstlebenden Elternteils. Erhalten Sie die Kinder jedoch Hartz-IV-Leistungen, kann die Sozialbeh\u00f6rde an ihrer Stelle Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend machen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Sollten Sie zuk\u00fcnftig Ihren Kindern noch Verm\u00f6gen zuwenden,ist festzuhalten, dass sie die Zuwendung sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen m\u00fcssen. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Sie k\u00f6nnen sich vor Pflichtteilsanspr\u00fcchen dadurch sch\u00fctzen, dass Ihre Kinder in einem notariellen Vertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Sie werden dazu bereit sein, wenn sie schon zu Lebzeiten nicht unbetr\u00e4chtliche geldliche Zuwendungen erhalten haben. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Es ist auch m\u00f6glich, dass die Kinder nur auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">K\u00f6nnen Sie auf andere Weise Ihre Kinder von der Geltendmachung des Pflichtteils abhalten?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Sie k\u00f6nnen eine sogenannte Pflichtteilsklausel \u2013 auch Strafklausel genannt \u2013 in das Testament aufnehmen, z.B.: <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">\u201e<i><span style=\"font-size: medium;\">Sollte einer unserer Abk\u00f6mmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des L\u00e4ngstlebenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, so ist er mit seinen Abk\u00f6mmlingen nach dem Tode des L\u00e4ngstlebenden von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.\u201c<\/span><\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\"><u>Beachten Sie:<\/u><\/span><span style=\"font-size: medium;\"> Diese Klausel wirkt automatisch. Es kann auch alternativ festgelegt werden, dass der \u00dcberlebende berechtigt ist, den anspruchstellenden Abk\u00f6mmling und seine Nachkommen durch Testament von der Schlusserbfolge auszuschlie\u00dfen. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Sie haben auch die M\u00f6glichkeit, eine verst\u00e4rkte Ausschlussklausel, die sogenannte Jastrowsche Klausel, aufzunehmen, vgl. Einzelheiten <\/span><span style=\"font-size: medium;\"><i>Jastrowsche Klausel<\/i><\/span><span style=\"font-size: medium;\">. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">3.) <\/span><span style=\"font-size: medium;\">Die Bindung des \u00fcberlebenden Ehegatten an die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">Der \u00dcberlebende ist nach dem Gesetz an die sogenannten \u201ewechselbez\u00fcglichen Verf\u00fcgungen\u201c gebunden. Das Gesetz erkl\u00e4rt auch, was unter Wechselbez\u00fcglichkeit zu verstehen ist. In der Praxis kommt es jedoch oft zu Prozessen, in denen gekl\u00e4rt werden muss, ob die Verf\u00fcgung des \u00dcberlebenden wirksam ist oder nicht. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">4.) <\/span><span style=\"font-size: medium;\"><u>Schaffen Sie Klarheit.<\/u><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">a) Haben Sie keine Abk\u00f6mmlinge und setzen gemeinsam eine entfernte Verwandte ein, haben Sie die M\u00f6glichkeit, dem \u00dcberlebenden das Recht der Ab\u00e4nderung vorzubehalten:<i> \u201eDem \u00dcberlebenden von uns bleibt das Recht vorbehalten, die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen jederzeit nach seinem Ermessen abzu\u00e4ndern.\u201c<\/i> Das Ab\u00e4nderungsrecht kann auch ausdr\u00fccklich vorbehalten werden, wenn Abk\u00f6mmlinge vorhanden sind; geschieht jedoch in der Praxis selten. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">b) Notare schlagen oft vor, im Testament aufzunehmen, dass s\u00e4mtliche Verf\u00fcgungen wechselbez\u00fcglich sein sollen. In diesen F\u00e4llen hat der L\u00e4ngstlebende keine Ab\u00e4nderungsm\u00f6glichkeit.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-size: medium;\">c) Sind Kinder vorhanden, sollte dem \u00dcberlebenden in vielen F\u00e4llen das Recht vorbehalten werden, die gemeinsam getroffenen Verf\u00fcgungen an ver\u00e4nderte Familienverh\u00e4ltnisse anzugleichen. In diesen F\u00e4llen bietet sich folgende Klausel an:<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">\u201e<i><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: medium;\">Wir behalten jedoch dem L\u00e4ngstlebenden von uns ausdr\u00fccklich das Recht vor, die gegenst\u00e4ndliche und wertm\u00e4\u00dfige Verteilung sowohl des vom Vorverstorbenen erworbenen als auch des eigenen Verm\u00f6gens auf unsere Abk\u00f6mmlinge durch Verf\u00fcgungen von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Insbesondere ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausverm\u00e4chtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verf\u00fcgungen von Todes wegen zugunsten von andern Personen als Abk\u00f6mmlingen werden ausgeschlossen.\u201c<\/span><\/span><\/i><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><span style=\"font-size: medium;\">Dar\u00fcber hinaus kann dem \u00dcberlebenden noch das Recht vorbehalten werden, \u00fcber Verm\u00f6gen, welches er nach dem Erbfall erwirbt, im Wege des Verm\u00e4chtnisse frei zu verf\u00fcgen. <\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Testamentsregister, siehe:<\/strong><strong> Zentrales Testamentsregister<\/strong><\/p>\n<p><strong>Testamentsvollstrecker, <\/strong><em>siehe: Testamentsvollstreckung<\/em><\/p>\n<p><strong>Testamentsvollstreckerzeugnis<\/strong>, ist eine Legitimationsurkunde, die den Nachweis der Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers erbringt. Sie wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Es gelten die Vorschriften f\u00fcr die Erteilung eines Erbscheins entsprechend.<\/p>\n<p>Das Zeugnis hat den Namen des Erblassers sowie des Testamentsvollstreckers zu enthalten, weiterhin sind s\u00e4mtliche, vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung aufzunehmen. Ist Dauervollstreckung angeordnet, ist die Dauer anzugeben. Die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers kann auch dadurch eingeschr\u00e4nkt sein, dass er lediglich ein bestimmtes Verm\u00e4chtnis auszuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>Bei Beendigung des Amtes wird das Zeugnis von selbst kraftlos. Wird ein Gesch\u00e4ftspartner das Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, kann er sich folglich nicht darauf verlassen, dass der im Zeugnis aufgef\u00fchrte Testamentsvollstrecker noch zur Vertretung befugt ist.<\/p>\n<p><strong>Testamentsvollstreckung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Durch ihre Anordnung will der Erblasser die Durchsetzung seines Willens sichern. Er kann z. B. verf\u00fcgen, dass der Erbteil seines 8-j\u00e4hrigen Enkels bis zur Vollendung dessen 25. Lebensjahres sachgem\u00e4\u00df verwaltet werden soll. In der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann er auch daf\u00fcr Sorge tragen, dass der Nachlass unparteiisch auseinandergesetzt wird (Auseinandersetzungsvollstreckung). Die Anordnung kann sich auf bestimmte Miterben oder bestimmte Nachlassgegenst\u00e4nde, wie z.B. Mietshaus oder Gesellschaftsanteil beschr\u00e4nken. Sie kann sich auch nur auf ein Verm\u00e4chtnis beziehen. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird allerdings der betroffene Erbe in seiner Rechtsstellung nicht unwesentlich beschnitten. Nach dem neuen <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2006.html\" title=\"&sect; 2006 BGB: Eidesstattliche Versicherung\">\u00a7 2006 BGB<\/a> kann der Erbe, der sich durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung belastet f\u00fchlt, die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.<\/li>\n<li>Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers, noch des Erben. Er hat die Stellung eines Treuh\u00e4nders und ist zugleich Inhaber eines privaten Amtes, zu dem er durch den Willen des Erblassers berufen ist. Seine Aufgabe ist es, den Willen des Erblassers durchzusetzen.<\/li>\n<li>Den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser. Fehlt eine konkrete Anweisung, hat er den Nachlass auseinander zu setzen. Hierbei ist es seine Aufgabe, einen Auseinandersetzungsplan (Teilungsplan) gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2204.html\" title=\"&sect; 2204 BGB: Auseinandersetzung unter Miterben\">\u00a7 2204 I, II BGB<\/a> aufzustellen. Der Plan ist verbindlich, wenn der Testamentsvollstrecker diesen f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt. Die Wirksamkeit des Planes ist nicht vom Gericht oder dem Miterben abh\u00e4ngig. Um den Plan allerdings umzusetzen, bedarf es noch der notwendigen Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fte, z.B. der \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken. Wer als Erbe nicht einverstanden ist, kann Klage auf Versto\u00df des Teilungsplanes gegen die <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2242.html\">\u00a7\u00a7 2242 ff. BGB<\/a> erheben. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch zum Zwecke der Auseinandersetzung mit den Miterben einen Teilungsvertrag abschlie\u00dfen. Dabei k\u00f6nnen die Miterben auch von den Erbteilungsanordnungen des Erblassers abweichen.<\/li>\n<li>Dauervollstreckung: Der Erblasser kann auch Dauervollstreckung f\u00fcr eine bestimmte Person, die er bedacht hat, anordnen. In diesem Falle muss der Testamentsvollstrecker ordnungsgem\u00e4\u00df verwalten. Seine Verwaltung darf nicht einer wirtschaftlichen Verm\u00f6gensverwaltung zuwiderlaufen. Die Anordnung kann sich auch nur auf bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde beziehen, z.B. die Verwaltung eines Mietshauses. Dabei kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker bestimmte Weisungen erteilen, z.B. die Substanz des der Verwaltung unterliegenden Verm\u00f6gens unangetastet zu lassen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2116.html\" title=\"&sect; 2116 BGB: Hinterlegung von Wertpapieren\">\u00a7 2116 BGB<\/a>). <strong>ACHTUNG:<\/strong> Wichtig ist zu wissen, dass, so lange die Testamentsvollstreckung andauert, Gl\u00e4ubiger des Erben nicht auf das Verm\u00f6gen zugreifen k\u00f6nnen, welches der Verwaltung unterliegt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2114.html\" title=\"&sect; 2114 BGB: Verf&uuml;gungen &uuml;ber Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden\">\u00a7 2114 BGB<\/a>). Erhebliche rechtliche Probleme ergeben sich, wenn Testamentsvollstreckung \u00fcber den Anteil einer Personengesellschaft angeordnet wird. Die Schwierigkeiten in der Praxis ergeben sich aus der durch die Gesellschafter gebildeten Arbeits- und Haftungsgemeinschaft, denn der Testamentsvollstrecker kann nicht die h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechte der Gesellschafter aus\u00fcben.<\/li>\n<li>In der Regel bestellt der Erblasser eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker. Er kann die Auswahl auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht \u00fcberlassen. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt im Zeitpunkt, in welchem er das Amt annimmt. Hat er das Amt angenommen, ist er verpflichtet, auch ohne ausdr\u00fccklich dazu aufgefordert worden zu sein, dem Erben ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2215.html\" title=\"&sect; 2215 BGB: Nachlassverzeichnis\">\u00a7 2215 BGB<\/a>). Der Anspruch des Erben ist einklagbar. Eine Verletzung der Pflicht kann im Einzelfall zur Entlassung f\u00fchren.<\/li>\n<li>Der Testamentsvollstrecker kann auf Antrag eines Beteiligten durch das Nachlassgericht aus dem Amt entlassen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser ist nach dem Gesetz gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker grob gegen seine Pflichten versto\u00dfen hat oder er sich als unf\u00e4hig f\u00fcr das Amt herausstellt. Grund f\u00fcr eine Entlassung kann auch ein Interessengegensatz zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker sein.<\/li>\n<li>K\u00fcndigungsrecht: Dem Testamentsvollstrecker wird vom Gesetz das Recht einger\u00e4umt, jederzeit sein Amt zu k\u00fcndigen, ohne dass er dadurch einem der Beteiligten schadenersatzpflichtig wird (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2226.html\" title=\"&sect; 2226 BGB: K&uuml;ndigung durch den Testamentsvollstrecker\">\u00a7 2226 BGB<\/a>). Im Einzelfall ist zu pr\u00fcfen, ob mit K\u00fcndigung durch den Testamentsvollstrecker auch die Testamentsvollstreckung als solche endet. Eine Beendigung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Erblasser Ersatzbestimmungen getroffen hat. Der Testamentsvollstrecker kann sich vertraglich verpflichten, sein Amt zu k\u00fcndigen (sofort, nach Ablauf einer Frist, bei Eintritt einer Bedingung oder auf Anforderung des Erben). Die Verpflichtung kann aber auch darin bestehen, sonstige Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eingeklagt oder sogar vollstreckt werden kann die Pflicht nicht. Der Testamentsvollstrecker kann allerdings im Einzelfall schadenersatzpflichtig werden.<\/li>\n<li>Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2218.html\" title=\"&sect; 2218 BGB: Rechtsverh&auml;ltnis zum Erben; Rechnungslegung\">\u00a7\u00a7 2218<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/670.html\" title=\"&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen\">670 BGB<\/a>); ihm steht dar\u00fcber hinaus auch ein Honorar zu, falls der Erblasser dies nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen hat. Der Erblasser sollte die H\u00f6he der Verg\u00fctung festlegen, da es weder gesetzliche Regelungen, noch verbindliche Richtlinien gibt. Gegebenenfalls kann die Geb\u00fchr auch durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben festgelegt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Testamentsvollstreckerentgelt: <\/strong>Der Testamentsvollstrecker hat gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2221.html\" title=\"&sect; 2221 BGB: Verg&uuml;tung des Testamentsvollstreckers\">\u00a7 2221 BGB<\/a> Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, falls der Erblasser nicht etwas anderes verf\u00fcgt hat. Wird beispielsweise ein Angeh\u00f6riger zum Testamentsvollstrecker ernannt, wird erwartet, dass er sein Amt unentgeltlich aus\u00fcbt, so dass der Erblasser im Testament klar zum Ausdruck bringt, dass er zwar Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, aber nicht auf ein Entgelt hat. In einem solchen Fall bleibt es dem Vorgeschlagenen \u00fcberlassen, ob er ohne Entgelt das Amt aus\u00fcben will. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der die H\u00f6he des Honorars herausgelesen werden k\u00f6nnte, fehlt. Mitunter wird die H\u00f6he auch zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker festgelegt. Eine Orientierungshilfe ist die entwickelte Neue Rheinische Tabelle (Empfehlung des Deutschen Notarvereins). Der Erblasser sollte zweckm\u00e4\u00dfigerweise, um Streit zu verhindern, die H\u00f6he der Verg\u00fctung festlegen.<\/p>\n<p><strong>Testamentswiderruf:<\/strong> Wer ein Testament errichtet hat, kann dieses im Ganzen sowie auch einzelne darin enthaltene Verf\u00fcgungen jederzeit widerrufen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2253.html\" title=\"&sect; 2253 BGB: Widerruf eines Testaments\">\u00a7 2253 BGB<\/a>). Der Widerruf kann erfolgen durch ein reines Widerrufstestament, durch ein neues Testament, das inhaltlich das fr\u00fchere aufhebt \u2013 durch neues handschriftliches Testament kann also ein notarielles Testament aufgehoben werden -, durch Vernichtung oder Ab\u00e4nderung, sowie dadurch, dass das notarielle Testament aus der Verwahrung genommen wird. Gemeinschaftliche Testamente k\u00f6nnen zu Lebzeiten der Eheleute jederzeit gemeinschaftlich widerrufen werden; einseitig jedoch nur durch notariell beurkundeten Widerruf. Nach Ableben des Erstversterbenden kommt es darauf an, ob und inwieweit der \u00dcberlebende gebunden ist <em>(Einzelheiten vgl. gemeinschaftliches Testament)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Testierf\u00e4higkeit. <\/strong>Fehlt Testierf\u00e4higkeit, kann kein wirksames Testament errichtet&nbsp; und kein wirksamer Erbvertrag abgeschlossen werden, es kann auch kein notarielles Testament aus der Verwahrung genommen werden.<\/p>\n<ol>\n<li>Testierunf\u00e4hig sind gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2229.html\" title=\"&sect; 2229 BGB: Testierf&auml;higkeit Minderj&auml;hriger, Testierunf&auml;higkeit\">\u00a7 2229 BGB<\/a>: Minderj\u00e4hrige unter 16 Jahre: Wer wegen krankhafter St\u00f6rung seiner Geistesf\u00e4higkeit, wegen Geistesschw\u00e4che oder wegen Bewusstseinsst\u00f6rung (z. B. Drogen) nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserkl\u00e4rung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wer unter Betreuung steht, ist damit nicht automatisch als \u201etestierunf\u00e4hig\u201c anzusehen.<\/li>\n<li>Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierf\u00e4hig, kann aber nur notariell verf\u00fcgen. Er ben\u00f6tigt nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2229.html\" title=\"&sect; 2229 BGB: Testierf&auml;higkeit Minderj&auml;hriger, Testierunf&auml;higkeit\">\u00a7 2229 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Bei der Niederschrift \u00fcber ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag soll der Notar gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/28.html\" title=\"&sect; 28 BeurkG: Feststellungen &uuml;ber die Gesch&auml;ftsf&auml;higkeit\">\u00a7 28 BeurkG<\/a> \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit und damit \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit seine Wahrnehmung aufnehmen. Fehlt eine solche Feststellung, ist die Beweiskraft der notariellen Urkunde geschw\u00e4cht, wenn sp\u00e4ter die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung angezweifelt wird.<\/li>\n<li>Ein Erblasser ist bis zum Beweis des Gegenteils als testierf\u00e4hig anzusehen.<\/li>\n<li>Will ein Testierender verhindern, dass nach seinem Ableben sein Testament wegen Testierunf\u00e4higkeit angefochten wird, hat er die M\u00f6glichkeit, seinem Testament ein entsprechendes \u00e4rztliches Attest beizuf\u00fcgen. Nach der Rechtsprechung ist jedoch das Attest des Hausarztes nicht aussagekr\u00e4ftig; es muss vielmehr eine Bescheinigung von einem Facharzt f\u00fcr Psychiatrie beigef\u00fcgt werden.<\/li>\n<li>Wer im Erbrechtsstreit oder im Erbscheinsverfahren sich auf Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers beruft, tr\u00e4gt hierf\u00fcr die Beweislast. Dies gilt auch im Erbscheinsverfahren, wenn das Nachlassgericht s\u00e4mtliche Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft hat.<\/li>\n<li>Im Erbscheinsverfahren gen\u00fcgt es nicht, dass einer lediglich <strong>Testierunf\u00e4higkeit<\/strong> behauptet. Das Gericht ist n\u00e4mlich nur dann zur Aufkl\u00e4rung verpflichtet, wenn konkrete Fakten vorgetragen werden, die auf eine Testierunf\u00e4higkeit schlie\u00dfen lassen. Die Hinweis auf Medikamentenmissbrauch reicht nicht aus, um das Gericht zu Nachforschungen zu veranlassen. Als Gutachter kommt nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nur ein Facharzt f\u00fcr Psychiatrie in Frage.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Testierfreiheit<\/strong>. Das Gesetz gew\u00e4hrt dem Erblasser das Recht, nach seinem freien Ermessen durch letztwillige Verf\u00fcgungen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Er kann also nach Belieben bestimmen, wer sein Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer werden soll oder wie der Nachlass aufzuteilen ist. Seine Verf\u00fcgungen d\u00fcrfen jedoch nicht sittenwidrig sein. Dar\u00fcber hinaus wird die Testierfreiheit dadurch eingeschr\u00e4nkt, dass ganz bestimmte Personen nicht v\u00f6llig ausgehen d\u00fcrfen, sondern ihnen das Gesetz ein Pflichtteilsrecht zuerkennt <em>(siehe: Pflichtteilsrecht)<\/em>. Die Testierfreiheit ist unbeschr\u00e4nkbar. Vertr\u00e4ge, durch die sich jemand verpflichtet, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2302.html\" title=\"&sect; 2302 BGB: Unbeschr&auml;nkbare Testierfreiheit\">\u00a7 2302 BGB<\/a> nichtig.<\/p>\n<p><strong>Tier<\/strong>. Ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/90a.html\" title=\"&sect; 90a BGB: Tiere\">\u00a7 90a BGB<\/a> keine Sache. Allerdings sind auf Tiere die f\u00fcr Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass das Tier zum Nachlass des Erblassers geh\u00f6rt. Das Tier kann folglich auch Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses sein. Der Tierhalter kann also seiner tierliebenden Nichte seine Katze als Verm\u00e4chtnis zuwenden. Da Tiere rechtlich wie Sachen behandelt werden, k\u00f6nnen sie weder Erbe noch Verm\u00e4chtnisnehmer sein. Wer daf\u00fcr sorgen will, dass beispielsweise seine Katze auch nach seinem Tod gut versorgt wird, hat die M\u00f6glichkeit, einer Vertrauensperson einen bestimmten Geldbetrag mit der Auflage zuzuwenden, dass sein Tier nach seinem Ableben liebevoll betreut wird. Um die Erf\u00fcllung der Auflage zu sichern, sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt werden, der zu kontrollieren hat, ob die Auflage erf\u00fcllt wird. Hierzu ist fachlicher Rat einzuholen.<\/p>\n<p><strong>Das als Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer testamentarisch eingesetzte Tier:<\/strong><\/p>\n<p>Hat der naive Tierliebhaber seinen Hund oder Katze als Erben eingesetzt oder ihm ein Verm\u00e4chtnis zugewiesen, ist zu pr\u00fcfen, ob das Testament so ausgelegt werden kann, dass der Erblasserwille doch verwirklicht werden kann. Hat beispielsweise der Erblasser seinen Hund zum Erben eingesetzt und zugleich bestimmt, dass eine bestimmte Person ihn pflegen und betreuen soll, dann ist das Testament auszulegen. Es kommt in einem solchen Falle auf die Zusammensetzung des Verm\u00f6gens an. Sind etwa noch weitere werthaltige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde vorhanden, so kann das Testament dahin ausgelegt werden, dass der Dritte als Verm\u00e4chtnisnehmer des Hundes mit einer entsprechenden Pflegeauflage anzusehen ist.<\/p>\n<p><strong>Gemeinsame Bestattung von Tier und Mensch.<\/strong> Die Friedhofsverwaltung &#8222;Unser Hafen&#8220;erm\u00f6glicht den Tierhaltern, auf zwei speziell ausgewiesenen Friedh\u00f6fen in Essen und Braubach (nahe Koblenz) Urnen von Mensch und Tier in einem Grab beizusetzen. Einzelheiten sind von der Friedhofsverwaltung unter &#8222;Unser Hafen&#8220; zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Tod<\/strong> ist der Erbfall. Mit seinem Eintritt geht Kraft Gesetzes das Verm\u00f6gen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben \u00fcber. Das Gesetz spricht von Gesamtrechtsnachfolge (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a>). Das deutsche Erbrecht kennt somit vom Grundsatz her nicht die Sonderrechtsnachfolge. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Der Vater trifft im Testament die Teilungsanordnung, dass das rechte Reihenhaus seine Tochter und das linke Reihenhaus sein Sohn erhalten soll. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge kann trotz der Teilungsanordnung die Tochter nicht automatisch Eigent\u00fcmerin des rechten Reihenhauses und der Sohn des linken Reihenhauses werden <em>(Einzelheiten siehe: Teilungsanordnung)<\/em>. Vielmehr gehen beide Reihenh\u00e4user zun\u00e4chst auf die Erben \u00fcber, die dann eine Erbengemeinschaft bilden. Sie haben sich gem\u00e4\u00df der Teilungsanordnung auseinanderzusetzen.<\/p>\n<p>Das Erbe f\u00e4llt automatisch an, es kommt nicht darauf an, ob der Erbe vom Erbfall Kenntnis hat oder nicht. Es wird auch derjenige Erbe, der sich z.B. mehrere Wochen mit unbekanntem Aufenthalt auf einer Safari aufh\u00e4lt. Im Einzelfall muss durch Nachforschungen ermittelt werden, wer denn \u00fcberhaupt Erbe geworden ist.<\/p>\n<p><strong>Todesanzeige.<\/strong> Die Kosten f\u00fcr eine Todesanzeige und anschlie\u00dfender Danksagung geh\u00f6ren zu den Beerdigungskosten. Sie stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, welche den Nachlasswert mindern. Auch wenn der Name eines Angeh\u00f6rigen in der Todesanzeige fehlt, sind die angefallenen Inseratkosten als Beerdigungskosten anzusehen (so: Oberlandesgericht M\u00fcnchen).<\/p>\n<p><strong>Todeserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 VerschG wird der Verschollene durch Beschluss f\u00fcr Tod erkl\u00e4rt. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im Verschollenheitsgesetz geregelt.<\/p>\n<p>Die Todeserkl\u00e4rung begr\u00fcndet die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt verstorben ist. Wenn auch der Beschluss des Amtsgerichts nur die Vermutung des Todes begr\u00fcndet, treten damit jedoch die Folgen des Erbfalls ein. Auf Antrag wird ein Erbschein erteilt; das Verm\u00f6gen der Person, die f\u00fcr Tod erkl\u00e4rt ist, geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben \u00fcber. Ist der Verschollene f\u00fcr Tod erkl\u00e4rt, kann er bis zum als Todeszeitpunkt festgestellten Tag selbst noch Erbschaften erwerben.<\/p>\n<p>Kehrt der f\u00fcr tot Erkl\u00e4rte wieder zur\u00fcck, wird damit die Todesvermutung widerlegt und ihm steht ein Herausgabeanspruch gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2031.html\" title=\"&sect; 2031 BGB: Herausgabeanspruch des f&uuml;r tot Erkl&auml;rten\">\u00a7 2031 BGB<\/a> gegen diejenige Person, die den Nachlass in Besitz hat und als Erbe gegolten, zu.<\/p>\n<p><strong>Todeszeitpunkt. <\/strong><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">In der Regel geben die Sterbeurkunden nur den Sterbetag an. Aus erbrechtlichen Gr\u00fcnden kann es jedoch auf die genaue Uhrzeit ankommen. <\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Beispiel: <\/span><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Kinderloser, unverheirateter Bruder stirbt am selben Tag wie seine verheiratete Schwester. Ist er zeitlich vor seiner Schwester verstorben, ist diese Erbin geworden und ihr Nachlass geht dann auf ihren Ehemann \u2013 ihren Testamentserben \u2013 \u00fcber. Dieser muss daf\u00fcr sorgen, dass die zust\u00e4ndigen \u00c4rzte rasch den genauen Todeszeitpunkt ermitteln. Nach dem neuesten medizinischen Stand kann innerhalb eines kurzen Zeitraums seit Ableben der genaue Todeszeitpunkt ermittelt werden.<\/span><\/p>\n<p><strong>Totenf\u00fcrsorgerecht<\/strong>. Umfasst die Berechtigung zur Durchf\u00fchrung der Bestattungsma\u00dfnahmen im weitesten Sinn und die der Umbettung. Das Recht der Totenf\u00fcrsorge erstreckt sich darauf, \u00fcber den Leichnam zu bestimmen, Art und Weise der Bestattung sowie den Ort der letzten Ruhest\u00e4tte (einschlie\u00dflich Grabmal) festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist ausschlie\u00dflich der Wille des Verstorbenen, der nicht schriftlich niedergeschrieben sein muss. Nur wenn ein entsprechender Wille nicht festzustellen ist, entscheidet der zur Totenf\u00fcrsorge Berechtigte. Hat der Verstorbene keine Person bestimmt, so ist nach herrschender Meinung der n\u00e4chste Angeh\u00f6rige berechtigt. Dies ist z.B. die Ehefrau und nicht die Mutter oder der Vater des Verstorbenen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teileigentum bis Totenf\u00fcrsorge Teileigentum ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundst\u00fcck, verbunden mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00e4umen, wie Laden, B\u00fcro, Werkstatt oder Tiefgaragenabstellplatz. Das Teileigentum wird wie Wohnungseigentum vererbt. Stirbt der Teileigent\u00fcmer, wird das Grundbuch unrichtig, so dass Grundbuchberichtigung zu erfolgen hat (siehe auch: Wohnungseigentum, Grundbuchberichtigung). Teilungsanordnung. 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