{"id":153,"date":"2014-10-01T14:30:18","date_gmt":"2014-10-01T14:30:18","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=153"},"modified":"2021-04-04T13:19:00","modified_gmt":"2021-04-04T13:19:00","slug":"s","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=153","title":{"rendered":"S"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"S\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=153\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Sargpflicht bis Stufenklage<\/h1>\n<p><strong>Sargpflicht<\/strong>, nach dem bisherigen Bestattungsrecht der L\u00e4nder und den Vorschriften der Friedhofssatzung bestand die Verpflichtung, menschliche Leichen in S\u00e4rgen zu bestatten oder einzu\u00e4schern. Im Hinblick auf die Bestattungsriten der moslemischen Bev\u00f6lkerungsteile wird der Sargzwang zunehmend gelockert. In vielen Friedhofssatzungen ist f\u00fcr moslemische Bestattungen eine Ausnahmeregelung vorgesehen, beispielsweise in der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden, \u00a7 9 Ziffer 7.<\/p>\n<p><strong>Schadenersatzanspr\u00fcche<\/strong>, gleichg\u00fcltig ob sie aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis ,aus einem Quasivertrag oder aus einer strafbaren Handlung ( z.B. K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung) stammen, sind vererblich.<\/p>\n<p><strong>Schadenswiedergutmachung (Bew\u00e4hrungsauflage)<\/strong><\/p>\n<p>Stirbt das gesch\u00e4digte Tatopfer, ist der noch nicht verbrauchte Wiedergutmachungsanspruch nicht vererbbar. Nach herrschender Meinung ist die Anordnung der Schadenswiedergutmachung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/56.html\" title=\"&sect; 56 StGB: Strafaussetzung\">\u00a7 56 I StGB<\/a>) nur als Ausgleich gegen\u00fcber dem unmittelbar gesch\u00e4digten Tatopfer aufzufassen.<\/p>\n<p><strong>Schecks:<\/strong> Stirbt der Aussteller nach Begebung (Weitergabe) des Schecks, ist sein Tod auf die Wirkung des Schecks ohne Wirkung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ScheckG\/33.html\" title=\"Art. 33 ScheckG\">\u00a7 33 ScheckG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Scheidungsantrag<\/strong>; der Ehegatte, der mit dem Scheidungsantrag seines Ehepartners konfrontiert wird, sollte wissen, dass diesem das gesetzliche Ehegattenerbrecht so lange zusteht, bis er in Form einer Prozesserkl\u00e4rung dem Scheidungsbegehren zugestimmt hat. Wer also dem Partner das Ehegattenerbrecht m\u00f6glichst schnell entziehen will, muss sofort t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p><strong>Scheidungsverfahren<\/strong>.<\/p>\n<p>a) Stirbt einer der Ehegatten, bevor der Scheidungsbeschluss rechtskr\u00e4ftig geworden ist, so ist das Verfahren als erledigt anzusehen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/616.html\">\u00a7 616 ZPO<\/a>).<\/p>\n<p>b) Das Scheidungsverfahren f\u00fchrt auch bei Erreichen eines bestimmten Verfahrensstandes zum Erl\u00f6schen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts. Nach dem Gesetz tritt der Verlust des Erbrechts ein, wenn zur Zeit des Todes eines der Ehegatten die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1933.html\" title=\"&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts\">\u00a7 1933 BGB<\/a>). Es muss auch die Antragsschrift dem anderen Ehegatten zugestellt gewesen sein.<\/p>\n<p><strong style=\"text-decoration: underline;\">Schenkung.<\/strong> Sie ist, was den Laien verwundert, ein Vertrag (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/516.html\" title=\"&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung\">\u00a7\u00a7 516 ff. BGB<\/a>). <strong>(a)<\/strong> Wesentlich f\u00fcr die Schenkung ist, dass der Schenker Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde unentgeltlich dem Beschenkten zuwendet. Es wird also auf Seiten des Empf\u00e4ngers keine Gegenleistung geschuldet. Da die Schenkung das Entstehen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses voraussetzt, ist es erforderlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine Einigung \u00fcber die Unentgeltlichkeit vorliegt. Die Einigung kommt z.B. bei der sogenannten Handschenkung dadurch zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien die Schenkung an Ort und Stelle vollziehen. Es wird dabei auch von schl\u00fcssigem oder konkludentem Verhalten gesprochen. Im Einzelfall kann es auch auf die besonderen Umst\u00e4nde ankommen. So d\u00fcrfte beispielsweise kein Zweifel dar\u00fcber bestehen, dass die bei einem Geburtstagsempfang dem Jubilar \u00fcbergebenen Sachen geschenkt sein sollen. <strong>(b) <\/strong>Niemand muss sich eine Schenkung aufzwingen lassen. Zahlt beispielsweise der Patenonkel f\u00fcr sein Patenkind eine Rechnung \u00fcber 15.000,00 \u20ac, ohne dieses vorher zu informieren, liegt noch keine Schenkung vor. Das Patenkind muss vielmehr noch erkl\u00e4ren, dass es die Schenkung annimmt. Nach dem Gesetz hat jedoch der Patenonkel das Recht, selbst f\u00fcr Klarheit zu sorgen. Er kann n\u00e4mlich sein Patenkind auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/516.html\" title=\"&sect; 516 BGB: Begriff der Schenkung\">\u00a7 516 Abs. 2 BGB<\/a>). L\u00e4sst das Patenkind die Frist ohne Reaktion verstreichen, gilt die Schenkung als angenommen. <strong>(c) Das Schenkungsversprechen.<\/strong> Wird die Schenkung nicht sofort vollzogen, bedarf das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/518.html\" title=\"&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens\">\u00a7 518 BGB<\/a>). Der Schenker soll Gelegenheit haben, \u00fcber die Folgen seines Versprechens nachzudenken. Au\u00dferdem soll die Beurkundung zur Klarheit beitragen. Verspricht also beispielsweise der Onkel seinem Neffen, bei Bestehen des Abiturs eine Vespa zu kaufen, so ist dieses Versprechen, auch wenn dieses vor Zeugen oder schriftlich abgegeben wird, ohne Wirkung. Sollte der Onkel drei Tage vor dem Abitur versterben, sind seine Erben nicht zur Erf\u00fcllung des Versprechens verpflichtet. Der Formmangel kann durch Erf\u00fcllung geheilt werden. Erlebt der Onkel das Abitur seines Neffen und schenkt ihm die Vespa, so kann er diese nicht zur\u00fcckverlangen, wenn er sich drei Wochen sp\u00e4ter \u00fcber seinen Neffen \u00e4rgert. <strong>(d) Gegenst\u00e4nde der Schenkung.<\/strong> Alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde k\u00f6nnen verschenkt werden: Schmuck, Puppen, B\u00e4lle, Mofa, Handy, Wertpapiere, Bauplatz, Mietshaus, Frachter, Flugzeug und \u00e4hnliches. Im Einzelfall ist zu beachten, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Versprechens besondere Vorschriften einzuhalten sind. So ist f\u00fcr die \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erforderlich <em>(siehe auch: Auflassung)<\/em>. Bei gr\u00f6\u00dferen Schenkungen an Abk\u00f6mmlinge sollte festgehalten werden, dass sich der Beschenkte die Schenkung auf sein sp\u00e4teres Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss, falls er nicht auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass der Eltern verzichtet, vgl. auch \u00dcbergabevertrag. <strong>(e) Schenkung an Minderj\u00e4hrige.<\/strong> F\u00fcr Minderj\u00e4hrige unter sieben Jahren ist die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) erforderlich. Treten die Eltern selbst als Schenker auf, ist in diesem Falle beim zust\u00e4ndigen Familiengericht die Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers zu beantragen. Hat der Minderj\u00e4hrige das siebte Lebensjahr vollendet, kann er eine Schenkung dann alleine annehmen, wenn sie ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt; es darf also der Minderj\u00e4hrige keine Rechtsverpflichtungen \u00fcbernehmen. Die Schenkung eines Grundst\u00fccks an einen Minderj\u00e4hrigen \u00fcber sieben Jahre wird als rechtlich vorteilhaft angesehen. <strong>(f) Schenkung von Todes wegen.<\/strong> Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt, so sind die erbrechtlichen Formvorschriften anzuwenden, in der Regel die des Erbvertrages <em>(Einzelheiten vgl. dort)<\/em>. Wird die Schenkung allerdings bereits zu Lebzeiten vollzogen, sind die erbrechtlichen Formvorschriften zu beachten. <strong>(g) Gemischte Schenkung.<\/strong> Bei \u00dcbergabevertr\u00e4gen \u00fcbernimmt der Beschenkte teilweise Gegenleistungen, es kommt also zu einer Mischung von entgeltlicher und unentgeltlicher Zuwendung <em>(siehe auch: \u00dcbergabevertrag)<\/em>. Kommt es etwa bei gemischten Vertr\u00e4gen zu einem Streit zwischen Schenker und Beschenktem, kann es schwierig werden zu bestimmen, ob die Vorschriften anzuwenden sind, die zu dem entgeltlichen Teil vorgeschrieben sind (<em>weitere Einzelheiten siehe: Gemischte Schenkung<\/em>).<strong> (h) R\u00fcckforderung wegen Verarmung des Schenkers.<\/strong> Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/528.html\" title=\"&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers\">\u00a7 528 BGB<\/a> kann der Schenker das Geschenk zur\u00fcckfordern, wenn er nach Vollziehung der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Herausgabeanspruch entf\u00e4llt, wenn bei der Schenkung 10 Jahre verstrichen sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/529.html\" title=\"&sect; 529 BGB: Ausschluss des R&uuml;ckforderungsanspruchs\">\u00a7 529 BGB<\/a>). Der Beschenkte hat die M\u00f6glichkeit, die Herausgabe durch Zahlung des Betrages abzuwenden, der f\u00fcr den Unterhalt erforderlich ist. Schlie\u00dflich ist die gesetzliche Regelung dadurch etwas un\u00fcbersichtlich, dass der Beschenkte noch die M\u00f6glichkeit hat, dem Schenker nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/818.html\" title=\"&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs\">\u00a7 818 Abs. 3 BGB<\/a> entgegenzuhalten, dass die durch die Schenkung eingetretene Bereicherung weggefallen sei. Im Streitfall ist fachliche Beratung unbedingt erforderlich, <em>vgl. auch \u00dcbergabevertrag, R\u00fccktrittsvorbehalt<\/em>. <strong>(i)<\/strong>&nbsp; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, wegen schwerer Verfehlung des Beschenkten gegen\u00fcber dem Schenker oder einem nahen Angeh\u00f6rigen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/530.html\" title=\"&sect; 530 BGB: Widerruf der Schenkung\">\u00a7 530 BGB<\/a>). Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte den Schenker vors\u00e4tzlich und widerrechtlich get\u00f6tet hat oder am Widerruf gehindert hat Objektiv muss es sich um eine schwere Verfehlung handeln und subjektiv um eine tadelnswerte Gesinnung. Die Aus\u00fcbung des Widerrufs ist formlos m\u00f6glich. Im Einzelfall ist fachliche Beratung zweckdienlich.<strong> (j)<\/strong> Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer <em>(Einzelheiten siehe dort)<\/em>. Ob Schenkungssteuer anf\u00e4llt, entscheidet sich nach den Umst\u00e4nden des Falles. So kann z.B. der Patenonkel seinem nicht verwandten Patenkind 20.000,00 \u20ac steuerfrei und der Vater seiner Tochter 400.000,00 \u20ac steuerfrei alle 10 Jahre schenken <em>(siehe auch: Steuerfreibetrag)<\/em>. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/30.html\" title=\"&sect; 30 ErbStG: Anzeige des Erwerbs\">\u00a7 30 ErbStG<\/a>, der praxisfremd formuliert ist, ist jede Schenkung anzuzeigen. Die Entscheidung, ob Steuer anf\u00e4llt oder nicht, sei Sache des Finanzamts. Ist es jedoch zweifelsfrei, dass der Erwerb steuerfrei bleiben wird, wird die Anzeige nicht verlangt werden k\u00f6nnen. Die Anzeigepflicht entf\u00e4llt im \u00dcbrigen, wenn die Schenkung von einem Notar beurkundet worden ist. <strong>(k) <\/strong>Schenkungsteuerrechtlich ist die Schenkung im Allgemeinen erst ausgef\u00fchrt, wenn der Beschenkte \u00fcber das verf\u00fcgen kann, was ihm der Schenker zuwenden wollte.<\/p>\n<p><strong>Schenkung von Todes wegen<\/strong>. Wird ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgegeben, dass der Beschenkte auch den Erblasser \u00fcberlebt, sind f\u00fcr die Wirksamkeit des Versprechens die Vorschriften \u00fcber die Verf\u00fcgungen von Todes wegen zu beachten. Die versprochene Schenkung ist nach herrschender Meinung beurkundungsbed\u00fcrftig. Bei Eintritt des Erbfalles kann es sein, dass die Schenkung sich erbrechtlich als Verm\u00e4chtnis darstellt und somit zun\u00e4chst in den Nachlass f\u00e4llt. Wurde dem Beschenkten dagegen das gesamte Verm\u00f6gen des Erblassers geschenkt, handelt es sich erbrechtlich um eine Erbeinsetzung. Das Schenkungsversprechen kann aufgehoben werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2290.html\" title=\"&sect; 2290 BGB: Aufhebung durch Vertrag\">\u00a7 2290 BGB<\/a>). Es kann wie ein Erbvertrag angefochten werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2281.html\" title=\"&sect; 2281 BGB: Anfechtung durch den Erblasser\">\u00a7 2281 BGB<\/a>). Es ist auch der R\u00fccktritt m\u00f6glich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2294.html\" title=\"&sect; 2294 BGB: R&uuml;cktritt bei Verfehlungen des Bedachten\">\u00a7\u00a7 2294 ff BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Schiedsgerichtsklausel:<\/strong> Der Erblasser kann durch die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Testament festlegen, dass sp\u00e4tere Streitigkeiten zwischen den Erben \u00fcber G\u00fcltigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung des Testaments den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsrichter (bzw. Schiedsgericht) oder einem Testamentsvollstrecker zur Entscheidung \u00fcbertragen werden. Wer in sein Testament eine solche Klausel aufnehmen will, sollte einen erfahrenen Fachmann zur Beratung hinzuziehen. Mit ihm ist auch zu besprechen, wie das Schiedsgericht zusammengesetzt sein soll; es kann auch nur mit einem Schiedsrichter gearbeitet werden.<\/p>\n<p>Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen kann die Schiedsgerichtsklausel nicht Streitigkeiten \u00fcber den Pflichtteil erfassen. Pflichtteilsstreitigkeiten geh\u00f6ren immer vor die ordentlichen Gerichte.<\/p>\n<p><strong>Schiedsgerichtsvereinbarung<\/strong>. Durch Schiedsvereinbarungen gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/1029.html\" title=\"&sect; 1029 ZPO: Begriffsbestimmung\">\u00a7 1029 ZPO<\/a> k\u00f6nnen die Parteien vereinbaren, dass \u00fcber einen bestimmten Streit zwischen ihnen ein privates Schiedsgericht verbindlich entscheiden soll; also auch \u00fcber einen bestimmten erbrechtlichen Streit. Vorteile werden unter anderem darin gesehen, dass die Verhandlung nicht \u00f6ffentlich stattfindet, das Gericht schneller zu einer Entscheidung kommt und die Parteien dar\u00fcber in der Lage sind, Richter zu bestellen, denen sie ein besondere Sachkunde zutrauen. Bei einem drohenden Erbrechtsstreit m\u00fcssten also s\u00e4mtliche Miterben sich dar\u00fcber einig sein, dass ein Schiedsgericht an Stelle der ordentlichen Gerichte entscheiden soll. Der Erblasser kann aber auch selbst im Testament festlegen, dass \u00fcber einen Erbrechtsstreit seiner Erben, ein Schiedsgericht entscheiden soll. Vom Schiedsrichter ist der <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Schiedsgutachter<\/em><\/span> zu unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>Schiedsgutachter.<\/strong> In der Regel wird der Schiedsgutachter beauftragt, verbindlich f\u00fcr die Parteien bestimmte Tatsachen zu ermitteln und gegebenenfalls auch deren rechtliche Einordnung vorzunehmen. Bei Erbrechtsauseinandersetzungen wird in vielen F\u00e4llen ein Bausachverst\u00e4ndiger als Gutachter zur Ermittlung des Grundst\u00fcckswertes eingeschaltet.<\/p>\n<p><strong>Schlie\u00dffach<\/strong> ist Gegenstand eines besonderen Mietvertrages. Bei Tod des Schlie\u00dffachinhabers gehen die Mieterrechte auf den oder die Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, \u00fcber <em>(siehe auch: Erbengemeinschaft)<\/em>. (a) Hat der Erblasser bei einer Bank oder Sparkasse ein Schlie\u00dffach gemietet, ist das Geldinstitut gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/33.html\" title=\"&sect; 33 ErbStG: Anzeigepflicht der Verm&ouml;gensverwahrer, Verm&ouml;gensverwalter und Versicherungsunternehmen\">\u00a7 33<\/a> Erbschaftssteuergesetz verpflichtet, das Vorhandensein des Schlie\u00dffachs im Rahmen der Kontrollmitteilung dem zust\u00e4ndigen Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen. \u00dcber den Inhalt des Schlie\u00dffachs kann das Geldinstitut keine Angaben machen. Es ist dazu auch nicht verpflichtet, weil keine Verwaltung \u00fcber die im Schlie\u00dffach befindlichen Verm\u00f6genswerte erfolgt. (b) Befinden sich im Schlie\u00dffach Wertgegenst\u00e4nde, ist der Erbe verpflichtet, diese ordnungsgem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Anzugeben ist der Gegenstand mit dem entsprechenden Wert.<\/p>\n<p><strong>Schlusserbe<\/strong> ist die Bezeichnung f\u00fcr denjenigen, der gem\u00e4\u00df Berliner Testament den L\u00e4ngstlebenden beerbt. Der Begriff wird von Laien oft falsch benutzt. Es muss dann durch Auslegung der Wille des Erblassers herausgefunden werden.<\/p>\n<p><strong>Schmerzensgeldanspruch <\/strong>gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden\">\u00a7 253 BGB<\/a> ist vererbbar. Allerdings kann auch bei schwersten Verletzungen des Verstorbenen ein Anspruch des Erben entfallen, z.B. wenn die Verletzungen bei durchgehender Empfindungslosigkeit des Verletzten alsbald zu dessen Tod gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p><strong>Schmuck.<\/strong> Sind mehrere Erben vorhanden, kommt es nicht selten wegen der Aufteilung des Schmucks zu Streitigkeiten. Dies kann der Erblasser verhindern, indem er testamentarisch entsprechend verf\u00fcgt.<\/p>\n<p><u>Erste M\u00f6glichkeit: <\/u><\/p>\n<p>Beispiel: Ich wende meinen gr\u00fcnen Brilliantring meiner Tochter Anna zu; die Perlenkette erh\u00e4lt meine Tochter Frida; die Bernsteinkette soll meine Enkelin Julia erhalten.<\/p>\n<p>Im Falle der T\u00f6chter handelt es sich um Vorausverm\u00e4chtnisse. Im Falle der Enkelin w\u00fcrde ein Verm\u00e4chtnis vorliegen.<\/p>\n<p><u>Zweite M\u00f6glichkeit: <\/u>Anordnung eines Zugriffverfahrens.<\/p>\n<p>Es wird zun\u00e4chst bestimmt, wer von mehreren Berechtigten den ersten Zugriff haben soll. Es kann festgelegt werden, dass die \u00e4lteste Tochter das Recht des ersten Zugriffs haben soll; es kann auch das Losverfahren angeordnet werden. Es darf dann jeder Beteiligte in festgelegter Reihenfolge ein Schmuckst\u00fcck herausnehmen, bis der Schmuck vollst\u00e4ndig verteilt ist. Im Einzelfall kann also jeder Zugriffsberechtigte mehrmals an die Reihe kommen. Es k\u00f6nnen auch Schwiegert\u00f6chter bedacht werden, wobei zu \u00fcberlegen ist, ob diese gegebenenfalls einmal auszusetzen haben.<\/p>\n<p><strong>Schreibunf\u00e4higkeit&nbsp; <\/strong>ist gegeben, wenn jemand seinen Namen nicht schreiben kann, sei es wegen Schreibunkenntnis, Verletzungen oder sonstigen (auch vor\u00fcbergehenden) Gebrechen, wie z. B. Armbruch. Der Schreibunf\u00e4hige kann ein Testament nur in beurkundeter Form errichten. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/25.html\" title=\"&sect; 25 BeurkG: Schreibunf&auml;hige\">\u00a7 25 BeurkG<\/a> muss beim Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder zweiter Notar hinzugezogen werden.<\/p>\n<p><strong>Schriftform.<\/strong> F\u00fcr die Wirksamkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts schreibt das Gesetz mitunter Schriftform vor. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/126.html\" title=\"&sect; 126 BGB: Schriftform\">\u00a7 126 BGB<\/a> ist in einem solchen Falle die Urkunde handschriftlich zu unterzeichnen. Es kommt nicht darauf an, ob der dar\u00fcber stehende Text mit Schreibmaschine, Computer oder der Hand verfasst wurde.<\/p>\n<p>Bei entsprechender Vollmacht kann auch ein Bevollm\u00e4chtigter unterzeichnen. Im Zeitpunkt der Unterschrift muss der Text der Erkl\u00e4rung noch nicht niedergeschrieben sein. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber charakteristische Merkmale aufweisen. Bei Vertr\u00e4gen muss die Unterzeichnung auf derselben Urkunde von den Vertragspartnern unterzeichnet sein. Werden mehrere Urkunden angefertigt, reicht es aus, wenn jede Partei die f\u00fcr die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet. Um jedoch sp\u00e4teren Streit zu vermeiden, sollten die Parteien jede Vertragsausfertigung unterschreiben.<\/p>\n<p>Die Vertragsparteien k\u00f6nnen aber auch f\u00fcr die G\u00fcltigkeit ihrer Vereinbarung, f\u00fcr die eine Form nicht vorgeschrieben ist, die Schriftform festlegen (gewillk\u00fcrte Schriftform). Vgl. auch die Ausf\u00fchrungen: Privatschriftliches Testament.<\/p>\n<p><strong>Schuldner-&nbsp; Tod des Schuldners:&nbsp; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Seine Zahlungsverpflichtungen gehen im Wege der Gesamtrechtsfolge auf den Erben \u00fcber. Falls der Erblasser schon wegen ausstehender Zahlungsverpflichtungen verklagt worden war, tritt der Erbe in den Prozess an die Stelle des Erblassers.&nbsp;Der Erbe kann sich jedoch durch die&nbsp; Ausschlagung von der Haftung befreien <em>(siehe: Ausschlagung)<\/em>.<\/li>\n<li>Hat der Erbe des Schuldners die Erbschaft angenommen- also nicht ausgeschlagen-, hat er noch die M\u00f6glichkeit, seine Haftung zu beschr\u00e4nken <em>(siehe: Haftungsbeschr\u00e4nkungen)<\/em>. Wird er beispielsweise von Gl\u00e4ubigern des Erblassers verklagt, kann er&nbsp; im Prozess die so genannte D\u00fcrftigkeitseinrede gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/780.html\" title=\"&sect; 780 ZPO: Vorbehalt der beschr&auml;nkten Erbenhaftung\">\u00a7 780 ZPO<\/a>&nbsp; erheben. Er muss dann beantragen, ihm vorzubehalten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.<\/li>\n<li>Will ein Gl\u00e4ubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel (z.B. Urteil), den er noch vor dem Ableben des Schuldners erstritten hatte, vollstrecken, muss er den Zwangsvollstreckungstitel gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/727.html\" title=\"&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger\">\u00a7 727 ZPO<\/a> gegen den Rechtsnachfolger umschreiben lassen. Keine besonderen Schwierigkeiten d\u00fcrften f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger dann bestehen, wenn die Tatsachen der Rechtsnachfolgen bei dem Vollstreckungsgericht offenkundig sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Gl\u00e4ubiger durch \u00f6ffentlich oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden die Rechtsnachfolge nachweisen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Schusswaffe. <\/strong>Sie geh\u00f6rt als bewegliche Sache zum Nachlass. Ob der Erbe sie behalten darf, richtet sich nach der Vorschrift des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/WaffG\/20.html\" title=\"&sect; 20 WaffG: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls\">\u00a7 20<\/a> Waffengesetz. Gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Waffengesetzes bedarf es grunds\u00e4tzlich zum Umgang mit Schusswaffen und Munition, also zum unmittelbaren Besitz, der Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Der Erbe muss binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der f\u00fcr die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erhalten, sofern der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Erbe zuverl\u00e4ssig und pers\u00f6nlich geeignet ist. Sofern der Erbe kein eigenes Bed\u00fcrfnis geltend machen kann, muss die Waffe mit einem Blockiersystem versehen werden. Das Bed\u00fcrfnis kann sich beispielsweise aus einem besonders anzuerkennenden pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichem Interesse ergeben, z.B. f\u00fcr J\u00e4ger, Sportsch\u00fctze, Waffensammler.<\/p>\n<p>Erforderliche Unterlagen:<\/p>\n<ul>\n<li>Personalausweis oder Reisepass<\/li>\n<li>Nachweis der Erbberechtigung<\/li>\n<li>Verzichtserkl\u00e4rung eventueller Miterben<\/li>\n<li>Waffenbesitzkarte des Verstorbenen<\/li>\n<li>eventuell ein amts- oder fach\u00e4rztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis \u00fcber die pers\u00f6nliche Eignung des Erben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu beachten ist, dass der unerlaubte Umgang mit Schusswaffen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.<\/p>\n<p><strong>Schwager<\/strong>, <em>vgl. Schw\u00e4gerschaft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Schw\u00e4gerin<\/strong>, <em>vgl. Schw\u00e4gerschaft<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Schw\u00e4gerschaft<\/strong><\/p>\n<p>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1590.html\" title=\"&sect; 1590 BGB: Schw&auml;gerschaft\">\u00a7 1590 BGB<\/a> sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschw\u00e4gert. Die Linie unter gerader Schw\u00e4gerschaft bestimmt sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Schwager und Schw\u00e4gerin z\u00e4hlen nicht zu den Blutsverwandten und werden deshalb keine gesetzlichen Erben. Sollten sie ausnahmsweise mit dem Erblasser verwandt sein, wie beispielsweise bei der Ehe zwischen Cousin und Cousine, k\u00f6nnen sie gesetzliche Erben werden. Selbstverst\u00e4ndlich kann der Erblasser Schwager oder Schw\u00e4gerin oder aber auch deren Abk\u00f6mmlinge testamentarisch zu Erben berufen.<\/p>\n<p><strong>Schwester&nbsp;<\/strong> <em>siehe:<\/em> <em>Geschwister des Erblassers<\/em><\/p>\n<p><strong>Schwiegerkind<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt nicht zu den gesetzlichen Erben, es sei denn, es ist ausnahmsweise auch mit dem verstorbenen Schwiegerelternteil blutsverwandt. Schwiegerkinder k\u00f6nnen testamentarisch bedacht werden; sie k\u00f6nnen Miterbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer werden. Erbschaftssteuerrechtlich geh\u00f6ren sie zur Klasse II (Freibetrag: 20.000,00 \u20ac). Ein testamentarisch als Miterbe eingesetztes Schwiegerkind bleibt nach den Grunds\u00e4tzen des Bundesgerichtshofs auch nach Scheidung von seinem Ehegatten weiterhin Miterbe, wenn im Testament nichts anderes gesagt ist. Wer sich dadurch benachteiligt f\u00fchlt, dem bleibt nur die M\u00f6glichkeit einer Anfechtung gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2078.html\" title=\"&sect; 2078 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung\">\u00a7 2078 Abs. 2 BGB<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Seetestament (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2252.html\" title=\"&sect; 2252 BGB: G&uuml;ltigkeitsdauer der Nottestamente\">\u00a7 2252 BGB<\/a>):<\/strong> Wer sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff au\u00dferhalb eines inl\u00e4ndischen Hafens befindet, kann durch m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung vor drei Zeugen ein Testament errichten. Eine Notlage ist nicht erforderlich. Es sind die Vorschriften \u00fcber die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments zu beachten. Das Seetestament gilt als Nottestament, <em>Einzelheiten vgl. dort.<\/em><\/p>\n<p><strong>Selbstt\u00f6tung;<\/strong> ihre Auswirkung auf den Lebensversicherungsvertrag. Bei vors\u00e4tzlicher Selbstt\u00f6tung innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluss ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Tod wurde in einem die freie Willensbestimmung ausschlie\u00dfenden Zustand krankhafter St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit begangen. Die Frist kann einzelvertraglich verl\u00e4ngert werden. Entf\u00e4llt die Leistungspflicht, ist der R\u00fcckkaufswert einschlie\u00dflich der \u00dcberschussanteile zu zahlen (siehe: Lebensversicherungssumme).<\/p>\n<p><strong>Sittenwidrigkeit<\/strong> macht ein Rechtsgesch\u00e4ft nichtig (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 BGB<\/a>). Auch ein Testament kann sittenwidrig sein, wenn es dem Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus dem Inhalt, Motiv und Zweck, <em>vgl. auch z.B. Geliebtentestament, Behindertentestament.<\/em><\/p>\n<p><strong>Sonderurlaub (bezahlter), bei Tod eines nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong><\/p>\n<p>a) Bei Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesrichterinnen\/ und -richter gem\u00e4\u00df \u00a7 12 der Verordnung f\u00fcr Sonderurlaub: 2 Tage bei Tod des Ehegatten, der Eltern oder eines Kindes oder eines eingetragenen Lebensgef\u00e4hrten.<\/p>\n<p>b) Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes gem\u00e4\u00df \u00a7 29 des Tarifvertrages f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst: Sonderurlaub wie oben.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr andere Arbeitnehmer wird der Anspruch aus der Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/616.html\" title=\"&sect; 616 BGB: Vor&uuml;bergehende Verhinderung\">\u00a7 616 BGB<\/a> entnommen.<\/p>\n<p><strong>Sorgerecht<\/strong>. Stand das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, steht das Sorgerecht dem \u00dcberlebenden alleine zu. Ist der Elternteil, dem das Sorgerecht allein zugestanden hat, verstorben, kann das Familiengericht das Sorgerecht dem anderen Elternteil \u00fcbertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1680.html\" title=\"&sect; 1680 BGB: Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts\">\u00a7 1680 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Sozialamt,<\/strong> <em>siehe Beerdigungskosten<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Sozialhilfeempf\u00e4nger.<\/strong> (a) Sein Tod l\u00e4sst gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_XII\/102.html\" title=\"&sect; 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben\">\u00a7 102 SGB XII<\/a> gegen den Erben einen Kostenersatzanspruch entstehen. Die Kostenersatzpflicht besteht nur f\u00fcr die Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall aufgewendet worden ist. Die Ersatzpflicht geh\u00f6rt zu den Nachlassverbindlichkeiten, wobei der Erbe nur mit dem Wert des im Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet. Es ist durchaus nicht selten, dass der Sozialhilfeempf\u00e4nger ein Wohnhaus, das bisher von der Sozialbeh\u00f6rde verschont worden ist, vererbt.<\/p>\n<p>(b) Erbt der Sozialhilfeempf\u00e4nger, hat er dies anzuzeigen. Die Beh\u00f6rde stellt dann ihre Zahlungen ein, weil er verpflichtet ist, zun\u00e4chst aus dem Erbe seinen Unterhalt zu bestreiten. Bei Familien mit mehreren Kindern, von denen eines wegen seiner Behinderung Sozialhilfe erh\u00e4lt, ist es deshalb wichtig zu wissen, ob durch eine clevere Testierung verhindert werden kann, dass Teile des Familienverm\u00f6gens nach dem Erbfall v\u00f6llig verbraucht werden und den \u00fcbrigen Kindern verlorengehen. Ist der Sozialhilfeempf\u00e4nger enterbt und steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Pflichtteilsanspruch auch ohne Zutun des Berechtigten auf den staatlichen Leistungstr\u00e4ger \u00fcbergeleitet (BGH ZEV 2005\/117). Ob ein Pflichtteilsverzicht wirksam wird, d\u00fcrfte auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles ankommen.<\/p>\n<p><strong>Sparbuch<\/strong>. Wird&nbsp; vom Bankinstitut an den Inhaber eines Sparkontos ausgeh\u00e4ndigt. In das Sparbuch werden s\u00e4mtliche Kontobewegungen aufgenommen. Eine spezielle gesetzliche Regelung fehlt.&nbsp; Es ist kein Wertpapier; verbrieft also die Forderung nicht. Das Eigentum am Sparbuch steht vielmehr dem jeweiligen Kontoinhaber zu. Legt beispielsweise der Gro\u00dfvater auf den Namen seines Enkels ein Sparbuch an, so bedeutet dies allein noch nicht, dass der Enkel damit auch Inhaber des Guthabens geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, wer laut der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Beh\u00e4lt beispielsweise der Gro\u00dfvater auch den Besitz am Sparbuch, so ist daraus zu schlie\u00dfen, dass er sich die Verf\u00fcgung \u00fcber das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will. Erst wenn der Gro\u00dfvater das Sparbuch herausgibt, ist hierin die Zuwendung des verbrieften Geldbetrages zu sehen. Das Sparbuch selbst ist ein sogenanntes \u201ehinkendes Inhaberpapier\u201c (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/808.html\" title=\"&sect; 808 BGB: Namenspapiere mit Inhaberklausel\">\u00a7 808 BGB<\/a>), d. h. das Bankinstitut kann an denjenigen, der das Sparbuch vorlegt, mit befreiender Wirkung zahlen, es muss jedoch die Auszahlung nicht vornehmen. Stirbt der Kontoinhaber, muss der Erbnachweis gef\u00fchrt werden; die Vorlage des Sparbuchs reicht zur Auszahlung nicht aus.<\/p>\n<p><strong>Sterbebegleitung<\/strong><\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte, die einem nahen Verwandten Sterbebegleitung leisten, haben Anspruch auf vollst\u00e4ndige oder teilweise Freistellung von ihrer Arbeitsleistung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/PflegeZG\/3.html\" title=\"&sect; 3 PflegeZG: Pflegezeit und sonstige Freistellungen\">\u00a7 3 Abs. 6<\/a> Pflegezeitgesetz). Der Anspruch besteht allerdings nicht gegen\u00fcber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p>Nach der gesetzlichen Regelung muss der Angeh\u00f6rige an einer Erkrankung leiden, die progredient verl\u00e4uft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten l\u00e4sst. Dies ist dem Arbeitgeber durch \u00e4rztliches Zeugnis nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Sterbehilfe<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Aktive Sterbehilfe ist nicht erlaubt. Die T\u00f6tung auf Verlangen ist nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/216.html\" title=\"&sect; 216 StGB: T&ouml;tung auf Verlangen\">\u00a7 216<\/a> Strafgesetzbuch verboten.<\/li>\n<li>Erlaubt ist die sogenannte passive Sterbehilfe, die beispielsweise durch Unterlassen lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt wird. Der Patient kann n\u00e4mlich verlangen, dass er nicht gewaltsam und gegen seinen Willen am Sterben gehindert wird <em>(siehe auch:<\/em>&nbsp; <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Patientenverf\u00fcgung)<\/span>.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Sterbeurkunde <\/strong>ist eine Personenstandsurkunde, durch die der Tod der darin aufgef\u00fchrten Person bewiesen wird (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/PStG\/54.html\" title=\"&sect; 54 PStG: Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden\">\u00a7 54<\/a> Personenstandsgesetz). Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, bei dem der Registereintrag gef\u00fchrt wird. In die Urkunde sind aufzunehmen: Vor- und Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, letzter Wohnort und Familienstand sowie Sterbeort und Sterbezeit. Antragsberechtigt sind der Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahren und Abk\u00f6mmlinge, sowie sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ausstellung glaubhaft machen k\u00f6nnen. Vorzulegen ist der Leichenschauschein <em>(Einzelheiten siehe dort)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Steuerberater<\/strong>. Durch den Tod des Steuerberaters erlischt seine Bestellung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StBerG\/45.html\" title=\"&sect; 45 StBerG: Erl&ouml;schen der Bestellung\">\u00a7 45<\/a> Steuerberatungsgesetz). Auf Briefb\u00f6gen darf der Nachfolger den Namen und die Berufsbezeichnung des Verstorbenen weiterf\u00fchren, wenn das Ausscheiden kenntlich gemacht ist (\u00a7 19 Berufsordnung des Steuerberaters).<\/p>\n<p><strong>Steuerfreibetrag<\/strong>, <em>vgl. Freibetrag<\/em><\/p>\n<p><strong>Steuerklassen<\/strong>, gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/15.html\" title=\"&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen\">\u00a7 15 ErbStG<\/a>. Nach dem pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:<\/p>\n<ul>\n<li>Steuerklasse I: 1. der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Abk\u00f6mmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;<\/li>\n<li>Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I geh\u00f6ren, 2. die Geschwister, 3. die Abk\u00f6mmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte.<\/li>\n<li>Steuerklasse III: alle \u00fcbrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Steuerhinterziehung des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Entdeckt der Erbe diese, ist er verpflichtet, sofort das Finanzamt zu unterrichten und die entzogene Steuer nachzuzahlen. Die vom Erblasser herr\u00fchrenden Steuerschulden k\u00f6nnen nach dem Erbschafts- und Steuerschenkungsgesetz als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Steuerschuld bei dem Erben eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist.<\/p>\n<p><strong>Stiefkinder <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie geh\u00f6ren nach der Regelung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs nicht zu den gesetzlichen Erben.<\/li>\n<li>Wer seinem Stiefkind etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen will, muss dieses zu seinem Erben oder Miterben (zu einer bestimmten Quote) einsetzen oder ihm ein Verm\u00e4chtnis durch letztwillige Verf\u00fcgung zuwenden.<\/li>\n<li>Bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird das Stiefkind wie ein leibliches Kind behandelt; Freibetrag 400.000 \u20ac.<\/li>\n<li>Nach dem Ableben des leiblichen Elternteils hat das Stiefkind unter bestimmten Voraussetzungen gegen den \u00fcberlebenden Stiefelternteil einen Anspruch auf Ausbildungskosten <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a7 1371 IV BGB<\/a>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Stiftung;<\/strong>&nbsp; ist eine juristische Person; sie kann also klagen und verklagt werden und auch als Eigent\u00fcmerin im Grundbuch eingetragen werden. Sie hat keine Mitglieder. Ihr Verm\u00f6gen dient der Erreichung eines bestimmten Zwecks.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Stiftung nach b\u00fcrgerlichem Recht, geregelt in den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/8o.html\">\u00a7\u00a7 8o ff BGB<\/a>: (1) Entstehung: Unter Lebenden durch Abschluss des Stiftungsgesch\u00e4fts (Schriftform erforderlich). Es enth\u00e4lt die verbindliche Erkl\u00e4rung des Stifters, ein bestimmtes Verm\u00f6gen zur Erf\u00fcllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen, wobei die Stiftungsurkunde zugleich die Satzung enthalten muss. Auch durch Verf\u00fcgung von Todes wegen (also durch Testament oder Erbvertrag) kann das Stiftungsgesch\u00e4ft festgelegt werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/83.html\" title=\"&sect; 83 BGB: Stiftung von Todes wegen\">\u00a7 83 BGB<\/a>). Damit die Stiftung auch ihre Rechtsf\u00e4higkeit erlangt, ist die Zustimmung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde erforderlich. (2) Satzung: Sie muss enthalten: Name, Zweck, Verm\u00f6gen und Vorstand. (3) Die Stiftung hat keine Mitglieder, selbst wenn der Zweck bestimmten Personen &#8211; den Destinat\u00e4ren &#8211; zukommen soll.<\/li>\n<li>Eine Stiftung kann auch nach den Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts entstehen. Auch bei ihr sind die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts anzuwenden.<\/li>\n<li>Keine Stiftung im Sinne der \u00a7\u00a7 80 ff&nbsp; BGB sind: (1) die sogenannte unechte Stiftung, z.B. eine h\u00f6here Geldzuwendung an die Stadt, um einen Marktbrunnen zu errichten. Rechtlich liegt eine Schenkung vor. (2) Sammelverm\u00f6gen. Dies ist durch \u00f6ffentliche Sammlung zusammengebrachtes Verm\u00f6gen f\u00fcr einen vor\u00fcbergehenden Zweck (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1914.html\" title=\"&sect; 1914 BGB: Pflegschaft f&uuml;r gesammeltes Verm&ouml;gen\">\u00a7 1914 BGB<\/a>). Es liegt deshalb keine Stiftung vor, weil es an einer eigenen Rechtspers\u00f6nlichkeit fehlt.<\/li>\n<li>Verm\u00f6genszuwendungen an die Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen unterliegen der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Wegen der Besteuerung der Errichtung einer Stiftung und ihrer anschlie\u00dfenden T\u00e4tigkeit ist wegen unterschiedlicher Besteuerung fachlicher Rat notwendig. Ist die Stiftung als gemeinn\u00fctzig anerkannt, sind Zuwendungen von der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer befreit. Zuwendungen an gemeinn\u00fctzige Stiftungen sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig. Wer durch Spenden an eine gemeinn\u00fctzige Stiftung Steuern sparen will, sollte seinen Steuerberater befragen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Stille Gesellschaft: <\/strong>Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgesch\u00e4ft eines anderen mit einer Verm\u00f6genseinlage beteiligt.<\/p>\n<ol>\n<li>Das Handelsgesetzbuch (HGB) enth\u00e4lt in den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/230.html\" title=\"&sect; 230 HGB\">\u00a7\u00a7 230 ff. HGB<\/a> die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine F\u00fclle von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach au\u00dfen hin wird nur der Inhaber des Handelsgesch\u00e4fts t\u00e4tig. Er allein schlie\u00dft die Rechtsgesch\u00e4fte, aus denen er nach au\u00dfen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Der Tod des Gesch\u00e4ftsinhabers l\u00f6st im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/234.html\" title=\"&sect; 234 HGB\">\u00a7 234 HGB<\/a>). Der Anteil des Stillen f\u00e4llt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.<\/li>\n<li>Die stille Gesellschaft erm\u00f6glicht die Beteiligung zuk\u00fcnftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach au\u00dfen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die M\u00f6glichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Verm\u00f6genseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gew\u00e4hrleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Gesch\u00e4ftswert einger\u00e4umt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor (atypisch stille Beteiligung). Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und m\u00fcssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Eink\u00fcnfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverst\u00e4ndiger Rat einzuholen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Stiller Gesellschafter.<\/strong> Durch den Tod eines stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/234.html\" title=\"&sect; 234 HGB\">\u00a7 234 Abs. 2 HGB<\/a> nicht aufgel\u00f6st; es sind jedoch abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zul\u00e4ssig. Tritt die gesetzliche Regelung ein, treten die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters.<\/span><\/p>\n<p><strong>Strafklausel<\/strong>, Bezeichnung f\u00fcr Pflichtteilsklauseln, durch die Eltern, die sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, ihren Abk\u00f6mmlingen finanzielle Nachteile f\u00fcr den Fall androhen, dass diese gegen\u00fcber dem l\u00e4ngstlebenden Elternteil Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend machen (<em>Einzelheiten vgl.&nbsp; Pflichtteilsklausel).<\/em><\/p>\n<p><strong>Stufenklage<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist eine besondere Klageart, die insbesondere dem Pflichtteilsberechtigten zur Verf\u00fcgung steht, um seinen Anspruch mit Hilfe des Gerichts durchzusetzen. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/254.html\" title=\"&sect; 254 ZPO: Stufenklage\">\u00a7 254 ZPO<\/a> kann der Pflichtteilsberechtigte zun\u00e4chst einen unbezifferten Leistungsanspruch zusammen mit den dazugeh\u00f6renden Hilfsanspr\u00fcchen (Anspruch auf Auskunft sowie Wertermittlung und auf Richtigkeitsversicherung) erheben. \u00dcber die in der Klageschrift angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge ist hintereinander selbst\u00e4ndig zu verhandeln.<\/p>\n<p>In der ersten Stufe wird auf Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachlasses geklagt, gegebenenfalls wird auch der selbst\u00e4ndige Wertermittlungsanspruch geltend gemacht.<\/p>\n<p>Mit der zweiten Stufe wird gegebenenfalls der Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft an Eides statt geltend gemacht.<\/p>\n<p>Mit der dritten Stufe wird \u00fcber den Anspruch auf Zahlung eines sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Geldbetrages entschieden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Wichtig:<\/span> Mit der Stufenklage kann auch die Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt werden, ohne dass schon bei Klageerhebung der Zahlungsbetrag genannt werden kann.<\/p>\n<p>Das Verfahren nimmt in der Regel einen l\u00e4ngeren Zeitraum in Anspruch, in dem ein unseri\u00f6ser und b\u00f6sartiger Erbe die M\u00f6glichkeit hat, den Nachlass zu mindern oder gar verschwinden zu lassen. Im Einzelfall kann die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gef\u00e4hrdet sein. Gegen diesen drohenden Verlust kann der Pflichtteilsberechtigte sich mit dem Antrag an das Gericht auf Arrest sch\u00fctzen <em>(vgl. Arrest)<\/em>. Ein Rechtsanwalt, der bei der Stufenklage Kenntnis von der m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung des Pflichtteilsanspruchs erf\u00e4hrt, muss seinen Klienten auf die Arrestm\u00f6glichkeit hinweisen. Anderenfalls kann ihn sein Klient regresspflichtig machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sargpflicht bis Stufenklage Sargpflicht, nach dem bisherigen Bestattungsrecht der L\u00e4nder und den Vorschriften der Friedhofssatzung bestand die Verpflichtung, menschliche Leichen in S\u00e4rgen zu bestatten oder einzu\u00e4schern. Im Hinblick auf die Bestattungsriten der moslemischen Bev\u00f6lkerungsteile wird der Sargzwang zunehmend gelockert. 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