{"id":151,"date":"2014-10-01T14:30:02","date_gmt":"2014-10-01T14:30:02","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=151"},"modified":"2021-04-04T13:18:40","modified_gmt":"2021-04-04T13:18:40","slug":"r","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=151","title":{"rendered":"R"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"R\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=151\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Recht am eigenen Bild bis R\u00fccktrittsvorbehalt<\/h1>\n<p><strong>Recht am eigenen Bild.<\/strong><br \/>\nDas Bildnis eines Verstorbenen darf nach seinem Tod bis zum Ablauf von 10 Jahren ohne Einwilligung seiner Angeh\u00f6rigen nicht verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Angeh\u00f6rige sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten. Sind diese nicht vorhanden, entscheiden die Eltern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KunstUrhG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelf<\/strong>, ist die in bestimmten Gesetzen vorgesehene M\u00f6glichkeit, mit Hilfe eines Gesuchs die Entscheidung einer Beh\u00f6rde, insbesondere auch des Gerichts, auf seine Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Unter den Begriff Rechtsbehelf fallen die sogenannten Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision). Sie sind innerhalb der in den betreffenden Gesetzen festgelegten Fristen einzulegen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsf\u00e4higkeit<\/strong><br \/>\nIst die F\u00e4higkeit, Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie endet mit dem Tod einer nat\u00fcrlichen Person.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden<\/strong><\/p>\n<p>Sie begr\u00fcnden zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten; sie sind von ihrer Wirksamkeit unabh\u00e4ngig vom Tod oder \u00dcberleben des anderen. Allerdings kann sich beispielsweise der \u00dcbergeber eines Grundst\u00fccks das R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr den Fall vorbehalten, dass der Erwerber vor ihm ablebt.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden auf den Todesfall<\/strong> begr\u00fcnden schon zu Lebzeiten der Beteiligten &#8211; wie bei Rechtsgesch\u00e4ften unter Lebenden &#8211; ihre Wirkung; sie sind jedoch dadurch bedingt, dass der Berechtigte den Zuwendenden \u00fcberlebt.<\/p>\n<p>Ein im Gesetz geregeltes Rechtsgesch\u00e4ft auf den Todesfall ist das Schenkungsversprechen von Todes wegen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2301.html\" title=\"&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen\">\u00a7 2301 BGB<\/a>). Es handelt sich um ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt. F\u00fcr dieses sind die Vorschriften \u00fcber die Verf\u00fcgungen von Todes wegen anzuwenden. Auf jeden Fall ist ein Notar einzuschalten.<\/p>\n<p>In der Praxis werden h\u00e4ufig Vertr\u00e4ge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen. Sie fallen nicht unter den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2301.html\" title=\"&sect; 2301 BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen\">\u00a7 2301 BGB<\/a>. Sie lassen den zugewendeten Gegenstand auch au\u00dferhalb des Erbfalls \u00fcbergehen. Es handelt sich um ein Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden, bei dem beispielsweise die Gro\u00dfmutter mit ihrer Bank vereinbart, dass das bei ihrem Tod noch vorhandene Guthaben auf einem bestimmten Konto ihrer Enkelin ausgezahlt werden soll <em>(siehe auch: Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Rechtsgesch\u00e4fte auf den Todesfall <\/strong><\/p>\n<p>Dies sind die Verf\u00fcgungen von Todes wegen wie Testament oder Erbvertrag, die erst mit dem Erbfall f\u00fcr den Bedachten wirken. Erst mit Eintritt des Erbfalls erwirbt er die ihm zugedachten Rechte und Pflichten. Solange der Todesfall noch nicht eingetreten ist, kann der Erblasser \u00fcber sein Verm\u00f6gen frei verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Rechtskraft<\/strong> einer gerichtlichen Entscheidung. Ihr Eintritt bedeutet, dass die Entscheidung unumst\u00f6\u00dflich geworden ist und die Gerichte auch in einem sp\u00e4teren Verfahren zwischen den Parteien \u00fcber den selben Streitgegenstand an die erste Entscheidung gebunden sind. Dies gilt auch f\u00fcr Erben einer der Parteien.<\/p>\n<p><strong>Rechtswahl<\/strong><\/p>\n<p>Nach Artikel 22 der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung kann jede testierf\u00e4hige Person f\u00fcr ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates w\u00e4hlen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder ihres Ablebens angeh\u00f6rt. Die Rechtswahl sollte in einem Testament getroffen werden.<\/p>\n<p><strong>Reihengr\u00e4ber<\/strong> werden nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt. Die Angeh\u00f6rigen haben insoweit kein Wahlrecht \u00fcber die Lage der Grabst\u00e4tte. Sie werden in der Regel auch nur als Einzelgr\u00e4ber vergeben und das Nutzungsrecht kann nicht nach Ablauf der Ruhefrist verl\u00e4ngert werden <em>(siehe auch: Wahlgr\u00e4ber)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Reisevertrag.<\/strong> Der Tod des Reisenden vor Reiseantritt gew\u00e4hrt den Erben kein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht. Die Rechte aus dem Vertrag gehen auf sie \u00fcber, so dass sie vom vertraglichen K\u00fcndigungsrecht Gebrauch machen k\u00f6nnen. Sie schulden dann jedoch angemessene Entsch\u00e4digung, die oft im Vertrag pauschal festgelegt ist. Bei teuren Reisen ist eine Reiser\u00fccktrittsversicherung zu empfehlen.<\/p>\n<p><strong>Restschuldbefreiung\/Anfall einer Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Schuldner w\u00e4hrend der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) Erbe, ist er verpflichtet, die H\u00e4lfte des Erbes dem Insolvenzverwalter zur Verf\u00fcgung zu stellen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/295.html\" title=\"&sect; 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners\">\u00a7 295 I Nr. 2 InsO<\/a>). Jedoch muss niemand eine Erbschaft annehmen, so dass der Schuldner auch in der Lage ist, auszuschlagen, ohne dadurch eine Obliegenheitsverletzung zu begehen. Ist der Schuldner nur Pflichtteilsberechtigter geworden, so ist er auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen. Verlangt er jedoch den Pflichtteil, hat er ebenfalls die H\u00e4lfte des Geldbetrages dem Insolvenzverwalter auszuzahlen.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccknahme eines notariellen Testaments aus der Verwahrung,<\/strong> <em>siehe: Amtliche Verwahrung von Testamenten<\/em>.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccktritt.<\/strong> Bei Schenkungs- oder \u00dcbergabevertr\u00e4gen beh\u00e4lt sich der \u00dcbergeber in vielen F\u00e4llen f\u00fcr den Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde den R\u00fccktritt vor <em>(Einzelheiten siehe: \u00dcbergabevertrag, R\u00fccktrittsvorbehalt)<\/em>. Der R\u00fccktritt ist dem anderen Teil gegen\u00fcber formlos zu erkl\u00e4ren (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/349.html\" title=\"&sect; 349 BGB: Erkl&auml;rung des R&uuml;cktritts\">\u00a7 349 BGB<\/a>). Ist er wirksam erkl\u00e4rt, steht z.B. dem \u00dcbergeber eines Grundst\u00fccks ein R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch zu.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccktritt vom Erbvertrag.<\/strong> Er ist m\u00f6glich, wenn<\/p>\n<p>a) der Erblasser sich den R\u00fccktritt vom Vertrag vorbehalten hat,<\/p>\n<p>b) bei Verfehlungen des Bedachten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2294.html\" title=\"&sect; 2294 BGB: R&uuml;cktritt bei Verfehlungen des Bedachten\">\u00a7 2294 BGB<\/a>),<\/p>\n<p>c) bei Aufhebung der Verpflichtung der vereinbarten Gegenleistung. Dies ist auch der Fall der eingetretenen Unm\u00f6glichkeit (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2295.html\" title=\"&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung\">\u00a7 2295 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Der R\u00fccktritt kann nicht durch einen Vertreter erkl\u00e4rt werden. Er ist gegen\u00fcber dem anderen Vertragspartner zu erkl\u00e4ren. Er bedarf der notariellen Beurkundung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2296.html\" title=\"&sect; 2296 BGB: Vertretung, Form des R&uuml;cktritts\">\u00a7 2296 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckfallklausel.<\/strong> Sie wird mitunter von Notaren bei \u00dcbergabevertr\u00e4gen anstelle des R\u00fccktrittsvorbehalts vorgeschlagen <em>(siehe auch \u00dcbergabevertrag, R\u00fccktrittsvorbehalt)<\/em>. Sie sieht insbesondere bei Vorversterben des Empf\u00e4ngers vor, dass der \u00dcbergabevertrag aufgel\u00f6st wird (aufl\u00f6sende Bedingung), so dass dem \u00dcbergeber automatisch ein R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch zuf\u00e4llt. Schenkungssteuerrechtlich hat die R\u00fcckfallklausel dieselbe Wirkung wie der R\u00fccktrittsvorbehalt. Die R\u00fcckfallklausel wird deshalb nicht oft empfohlen, weil sie dem \u00dcbergeber keine \u00dcberlegungsm\u00f6glichkeit einr\u00e4umt. Der bedingte R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch ist durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch abzusichern.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccktrittsvorbehalt.<\/strong> In \u00dcbergabevertr\u00e4gen beh\u00e4lt sich nicht selten der \u00dcbergeber als eine Art Notbremse das Recht vor, bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie das Vorversterben des Empf\u00e4ngers oder bei bestimmten Vertragsverst\u00f6\u00dfen, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Es handelt sich um ein vertraglich vereinbartes R\u00fccktrittsrecht. Beh\u00e4lt sich allerdings der \u00dcbergeber das Recht vor, ohne Angaben von Gr\u00fcnden jederzeit zur\u00fccktreten zu k\u00f6nnen, wird der Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt. Der R\u00fccktritt kann im Einzelfall auch nur f\u00fcr ein einziges Ereignis vorbehalten werden, wie u.B. das Vorversterben des Erwerbers.<\/p>\n<p>F\u00fcr folgende Ereignisse oder Vertragsverst\u00f6\u00dfe werden R\u00fccktrittsvorbehalte vorgeschlagen:<\/p>\n<p>a) Der Erwerber verstirbt vor dem \u00dcbergeber,<\/p>\n<p>b) der Erwerber verf\u00fcgt ohne Zustimmung des \u00dcbergebers \u00fcber das Vertragsobjekt, z.B. durch \u00dcbertragung eines ideellen Anteils auf den Ehegatten oder Kinder oder die Belastung mit Grundpfandrechten.<\/p>\n<p>c) Der Erwerber f\u00e4llt in Insolvenz,<\/p>\n<p>d) in das Vertragsobjekt wird vollstreckt und die Vollstreckung wird nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgehoben,<\/p>\n<p>e) bei grobem Undank. Dieser Vorbehalt ist bei sogenannten gemischten Vertr\u00e4gen zu empfehlen.<\/p>\n<p>f) Verarmung des \u00dcbergebers.<\/p>\n<p>Bei \u00dcbergabe durch Vater und Mutter ist zu vereinbaren, dass das R\u00fccktrittsrecht beiden als Gesamtberechtigte zustehen soll <em>(siehe auch: Gesamtberechtigte)<\/em>. Wenn also einer wegf\u00e4llt, soll dem \u00fcberlebenden Ehegatten das R\u00fccktrittsrecht ungeschm\u00e4lert zustehen. In der Regel wird vorgeschlagen, dass das R\u00fccktrittsrecht nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seit Kenntnis der R\u00fccktrittsvoraussetzungen ausge\u00fcbt werden kann.<\/p>\n<p>Wird der R\u00fccktritt ausge\u00fcbt, steht dem \u00dcbergeber der R\u00fcck\u00fcbereignungsanspruch zu. Dieser ist zugleich bei Durchf\u00fchrung des \u00dcbergabevertrages im Grundbuch durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern <em>(siehe auch: Vormerkung)<\/em>. Der vorbehaltene R\u00fccktritt verhindert auch das Entstehen der Schenkungssteuer bei R\u00fcck\u00fcbertragung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Recht am eigenen Bild bis R\u00fccktrittsvorbehalt Recht am eigenen Bild. Das Bildnis eines Verstorbenen darf nach seinem Tod bis zum Ablauf von 10 Jahren ohne Einwilligung seiner Angeh\u00f6rigen nicht verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Angeh\u00f6rige sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten. 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