{"id":149,"date":"2014-10-01T14:29:45","date_gmt":"2014-10-01T14:29:45","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=149"},"modified":"2021-04-04T13:18:14","modified_gmt":"2021-04-04T13:18:14","slug":"p","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=149","title":{"rendered":"P"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"P\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=149\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Patchworkehe im Erbrecht bis Prozesskosten<\/h1>\n<p><strong>Patchwork-Ehe im Erbrecht.<\/strong><\/p>\n<p>1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer h\u00e4ufiger vorkommt. Das Gesetz enth\u00e4lt also keine spezielle Erbrechtsregelung. Es sind vielmehr die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolgeregelung anzuwenden. Dies f\u00fchrt im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen,weil die Stiefkinder hinter dem Ehegatten ihres Elternteils &#8211; dem Stiefelternteil &#8211; kein gesetzliches Erbrecht haben. Im Einzelfall entscheidet die Reihenfolge des Ablebens der Ehegatten, welches Kind mehr oder viel weniger erbt.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> Der Ehemann bringt zwei S\u00f6hne und die Ehefrau zwei T\u00f6chter mit in die Ehe. Sie erwerben gemeinsam h\u00e4lftig ein Reihenhaus zu 300.000,00 \u20ac. Dieses stellt ihr ganzes gemeinsames Verm\u00f6gen dar. Beide verungl\u00fccken auf der Autobahn. Der Ehemann stirbt noch an der Unfallstelle. Die Eheleute leben im gesetzlichen G\u00fcterstand. Den Anteil des Ehemanns erbt zu 1\/2 die Ehefrau, die andere H\u00e4lfte teilen sich die S\u00f6hne. Jeder erbt 1\/4 Anteil (Wert: 37.500,00 \u20ac). Stirbt die Ehefrau drei Tage sp\u00e4ter im Krankenhaus, erben ihre Kinder ihr Verm\u00f6gen zu je 1\/2. Dies ergibt jeweils einen Wert vom Grundst\u00fccksanteil der Mutter von 75.000,00 \u20ac und die H\u00e4lfte des vom Ehemann geerbten Hausanteils von 37.500,00 \u20ac , also insgesamt 112.500,00 \u20ac. Dieses ungerechte Ergebnis k\u00f6nnen die Eheleute jedoch durch ein cleveres gemeinschaftliches Testament verhindern. Da jeder Fall verschieden ist, sollte fachliche Beratung eingeholt und umgehend ein entsprechendes Testament errichtet werden.<\/p>\n<p>2. Fehlgeschlagene Pflichtteilsstrafklauseln in privatschriftlichen Testamenten. Nicht selten entschlie\u00dfen sich die Eheleute, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament zu errichten. Da ihnen die gesetzliche Regel nicht bewusst ist, \u00fcbernehmen sie die sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln, die sich h\u00e4ufig in sogenannten Berliner Testamenten finden. Es wird festgelegt, dass die Abk\u00f6mmlinge, die beim Tode des Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tode des L\u00e4ngstlebenden nur ihren Pflichtteil erlangen. Die Klausel geht ins Leere, wenn der Stiefelternteil der L\u00e4ngstlebende ist, denn hinter ihm gibt es kein gesetzliches Erbrecht und somit auch keinen Pflichtteil. Nach der Rechtsprechung sollen in diesem Falle die Kinder des erstverstorbenen Elternteils nicht leer ausgehen. Eine solche Klausel ist als Geldverm\u00e4chtnis in H\u00f6he des fiktiven Pflichtteils auszulegen (OLG Celle, AZ: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20142\/09\" title=\"6 W 142\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 142\/09<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Patientenverf\u00fcgung<\/strong>. Sie enth\u00e4lt die schriftliche Willensbekundung eines vollj\u00e4hrigen Patienten bez\u00fcglich seiner zuk\u00fcnftigen Versorgung f\u00fcr den Fall, dass er nicht mehr einwilligungsf\u00e4hig ist, also nicht mehr in der Lage ist, mit seiner Umwelt zu kommunizieren.<\/p>\n<p>Jeder Patient kann festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, der Heilbehandlung oder \u00e4rztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1901a.html\" title=\"&sect; 1901a BGB: Patientenverf&uuml;gung\">\u00a7 1901a BGB<\/a>). \u00c4u\u00dfert der Patient lediglich, er w\u00fcnsche im Endstadium seines Lebens keine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen, so ist diese \u00c4u\u00dferung rechtlich ohne Wirkung, wie der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Beschluss festgestellt hat. Zun\u00e4chst muss Bezug genommen werden auf eine ausreichend spezifizierte Krankheit oder Behandlungssituation.<\/p>\n<p>Der Patient muss konkret festlegen, in welcher Krankheitsphase die Verf\u00fcgung wirksam werden soll, also wenn er in Folge einer Gehirnsch\u00e4digung nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen und zu seinem Umfeld in Kontakt zu treten und er dar\u00fcber hinaus auch nicht mehr in der Lage ist, Nahrung und Fl\u00fcssigkeit auf nat\u00fcrliche Weise zu sich zu nehmen oder aber wenn er im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung sich befindet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist erforderlich, dass die zu unterlassenden Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. \u00e4rztlichen Eingriffe, die zu unterlassen sind, konkret aufzuf\u00fchren, also das Unterlassen von lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen, insbesondere keine k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung, keine k\u00fcnstliche Beatmung, keine Dialyse, auch keinen Empfang von fremdem Gewebe oder Organen. Es sollte allerdings ausdr\u00fccklich festgelegt werden, dass der Patient fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Die Formularverlage sind also gehalten, ihre Entw\u00fcrfe \u00fcberarbeiten zu lassen. Auch die Notare werden \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre bisherigen Formulierungsvorschl\u00e4ge den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechen.Viele notarielle Mustervorschl\u00e4ge entsprechen bereits den Anforderungen des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n<p>Wer eine Patientenverf\u00fcgung jetzt errichten will, sollte fachliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beurkundung einer Patientenverf\u00fcgung betragen mindestens 60,00 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>Der in der Patientenverf\u00fcgung ge\u00e4u\u00dferte Wille des Patienten ist durch den Betreuer oder den Bevollm\u00e4chtigten <em>(siehe: Vorsorgevollmacht)<\/em> in der Praxis durchzusetzen. Sie kann jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p>Sie darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Personengesellschaft \u2013 Tod eines Gesellschafters<\/strong><\/p>\n<p>1) BGB-Gesellschaft (Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts)<\/p>\n<p>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/727.html\" title=\"&sect; 727 BGB: Aufl&ouml;sung durch Tod eines Gesellschafters\">\u00a7 727 BGB<\/a> wird durch den Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgel\u00f6st. Sie wird dann als sogenannte Liquidationsgesellschaft abgewickelt. Wollen die Gesellschafter diese Rechtsfolge vermeiden, ist im Gesellschaftsvertrag ausdr\u00fccklich etwas anderes vorzusehen, z.B., das der Verstorbene aus der Gesellschaft ausscheidet, somit seinen Erben gegebenenfalls ein Abfindungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)<\/p>\n<p>Sie wird beim Tod eines Gesellschafters mit den anderen fortgesetzt. Der Verstorbene scheidet aus und seinen Erben steht ein Abfindungsanspruch gegen\u00fcber den verbleibenden Gesellschaftern zu. Da die Abfindung den verbleibenden Gesellschaftern teuer kommen kann, sind andere vertragliche Regelungen zu empfehlen.<\/p>\n<p>3) Kommanditgesellschaft (KG)<\/p>\n<p>a) Bei Tod des Komplement\u00e4rs gelten die selben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr den Gesellschafter einer OHG. Zu beachten ist, dass die Kommanditgesellschaft jedoch einen Vollhafter haben muss.<\/p>\n<p>b) Bei Tod des Kommanditisten wird sein Anteil vererbt. Durch eine entsprechende Nachfolgeklausel kann verhindert werden, dass eine Mehrheit von Erben Mitgesellschafter werden. Soll der Kommanditanteil auf mehrere Erben \u00fcbergehen, so wird jeder mit einem Anteil, der seiner Erbquote entspricht, Kommanditist. Die Vererblichkeit kann auch durch Gesellschaftsvertrag v\u00f6llig ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>4) Stille Gesellschaft (<em>Einzelheiten: vgl. Stille Gesellschaft<\/em>)<\/p>\n<p>Bei Tod des Gesch\u00e4ftsinhabers erlischt die Gesellschaft. Stirbt der Stille, geht sein Anteil auf den oder die Erben \u00fcber, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Verstorbenen (post mortales). <\/strong>Die Pers\u00f6nlichkeitsrechte sind in der Regel nicht vererblich. Es wird jedoch ein postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsschutz in der Weise anerkannt, dass den Angeh\u00f6rigen das Recht zuerkannt wird, durch Unterlassungsklage etwa wegen Verunglimpfungen vorzugehen. Ein Schadenersatzanspruch wird im allgemeinen in solchen F\u00e4llen nicht anerkannt. Wird jedoch die kommerzielle Verwertung des Namens des Verstorbenen beeintr\u00e4chtigt, entstehen Schadenersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p><strong>Pferd, <\/strong><em>siehe: Tier<\/em><\/p>\n<p><strong>Pflege,<\/strong><em> siehe: Pflegeverg\u00fctungsanspruch<\/em><\/p>\n<p><b>Pflege des Erblassers<\/b> kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 9<\/a> Erbschaftssteuergesetz bis zu einem Freibetrag von 20.000,00 \u20ac f\u00fchren. <u>Voraussetzung:<\/u> Es muss Pflegebed\u00fcrftigkeit des Erblassers \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum bestanden haben und glaubhaft geldwerte Pflegeleistungen erbracht worden sein. Der Erbe muss gegen\u00fcber dem Finanzamt Hilfsbed\u00fcrftigkeit, Art und Dauer, Umfang und Art seiner Leistungen darlegen und glaubhaft machen. Um Nachweisproblemen zu entgehen, sollten schon zu Lebzeiten des Erblassers entsprechende Aufzeichnungen erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Pflegeleistungen bei Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertr\u00e4gen.<\/strong> Verpflichtet sich der \u00dcbernehmer zur \u00dcbernahme von Pflegeleistungen, stellt dies eine Gegenleistung dar. Der Wert kann im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass der Charakter einer Schenkung entf\u00e4llt. Zumindest machen Verpflichtungen zur Pflegeleistung einen \u00dcbergabevertrag teilentgeltlich. In der Praxis sollte der Umfang der Pflegeleistungen konkret im Vertrag festgelegt werden.<\/p>\n<p><strong>Pflegeverg\u00fctungsanspruch bei Erbauseinandersetzung; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2957a.html\">\u00a7 2957 a BGB<\/a>) hat der Abk\u00f6mmling, der gesetzlicher Erbe wird, einen Anspruch auf Ausgleich seiner Pflegeleistungen, wenn er den Erblasser w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit gepflegt hat. Die gesetzliche Regelung ist nicht zufriedenstellend. Sie legt nicht fest, was unter l\u00e4ngerer Zeit zu verstehen ist und wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Nach der gesetzlichen Regelung gehen aber auch Lebenspartner, Schwiegerkinder, Neffen und Nichten, die den Erblasser \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg gepflegt haben, leer aus. Die Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2957.html\">\u00a7 2957 BGB<\/a> gilt also nur bei gesetzlicher Erbfolge.<\/li>\n<li>Will der Erblasser Personen, die vom Gesetz unber\u00fccksichtigt bleiben, f\u00fcr ihre Pflegeleistung etwas zukommen lassen, hat er die M\u00f6glichkeit, ihnen im Testament oder Erbvertrag Geldverm\u00e4chtnisse zuzuwenden. Die bedachten Personen m\u00fcssen hinreichend bestimmt sein. Unwirksam w\u00e4re beispielsweise die Klausel: \u201cWer mich gepflegt hat, soll aus meinem Nachlass entsprechende Geldbetr\u00e4ge erhalten\u201c. Dem Erblasser steht es auch offen, zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen oder durch <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Vertr\u00e4ge zugunsten Dritter auf den Todesfall<\/em><\/span> die Pflegeleistung zu entgelten.<\/li>\n<li>Der Erblasser, der durch Testament oder Erbvertrag \u00fcber sein Nachlassverm\u00f6gen verf\u00fcgt, sollte klare Anordnungen treffen, ob und in welcher H\u00f6he Pflegeleistungen aus dem Nachlass entlohnt werden sollen.<\/li>\n<li>Nach herrschender Meinung ist der Erblasser auch berechtigt, das Recht auf Ausgleich erbrachter Pflegeleistungen gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2057a.html\" title=\"&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings\">\u00a7 2057 a BGB<\/a> durch letztwillige Verf\u00fcgung auszuschlie\u00dfen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Pflegeverpflichtung in \u00dcbergabevertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Der Umfang einer solchen Verpflichtung ist sorgf\u00e4ltig festzulegen. Hat der \u00dcbernehmer etwa die Verpflichtung \u00fcbernommen, den \u00dcbergeber in schlechten wie in guten Tagen zu pflegen, so l\u00e4uft der \u00dcbernehmer Gefahr, wenn der zu Pflegende in einem Pflegeheim untergebracht wird, das der Sozialhilfetr\u00e4ger einen Geldanspruch auf ersparte Aufwendungen geltend macht. Insbesondere ist auch festzulegen, dass der \u00dcbernehmer keine fachliche Pflege schuldet, also auch nicht verpflichtet ist, etwaige Kosten f\u00fcr eingesetzte Fachkr\u00e4fte zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteil, <\/strong><em>siehe Pflichtteilsrecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pflichtteil im Steuerrecht. <\/strong>Der Erwerb des Pflichtteils ist ein steuerpflichtiger Vorgang (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/1.html\" title=\"&sect; 1 ErbStG: Steuerpflichtige Vorg&auml;nge\">\u00a7 1 ErbStG<\/a>). Die Steuer f\u00fcr den Pflichtteil entsteht erst mit deren Geltendmachung, anders jedoch bei einem ererbten Pflichtteilsanspruch. Erbt beispielsweise der Sohn von seinem Vater einen Pflichtteilsanspruch, der noch nicht vom Vater geltend gemacht worden war, ist nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhof dieser ererbte Anspruch wie jeder andere Verm\u00f6genswert mit \u00dcbergang auf den Sohn zu versteuern. Eine Klage ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Ob der Pflichtteilsberechtigte Steuer zahlen muss, h\u00e4ngt von der H\u00f6he des Pflichtteils und seiner Steuerklasse ab. Betr\u00e4gt der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes 266.000,00 \u20ac, so ist der Erwerb steuerfrei. Als Abk\u00f6mmling geh\u00f6rt er der Steuerklasse I an mit der Ma\u00dfgabe, dass sein Freibetrag 400.000,00 \u20ac betr\u00e4gt. So lange der Pflichtteil nicht geltend gemacht ist, kann der Erbe ihn bei der Berechnung seiner Steuer nicht abziehen.<\/p>\n<p>Mit der Geltendmachung bzw. Auszahlung des Pflichtteils kann im Einzelfall die Erbschaftssteuerpflicht des Erben gemindert werden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel f\u00fcr Steuerersparnis:<\/span> Die Eheleute haben sich gegenseitig, um sich finanziell abzusichern, zu alleinigen Erben eingesetzt. Beim Tod des Ehemannes stellt sich heraus, dass sein Nachlass 700.000,00 \u20ac betr\u00e4gt. Falls die Ehefrau keine Verg\u00fcnstigungen in Anspruch nehmen kann, m\u00fcsste sie 200.000,00 \u20ac versteuern. Vereinbart sie jedoch mit ihren Kindern, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen sollen, verringert sich der Nachlass um 175.000,00 \u20ac, so dass nur noch 25.000,00 \u20ac zu versteuern w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsansprucherlass<\/strong><\/p>\n<p>Vor Eintritt des Erbfalls kann der Pflichtteilsberechtigte durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit dem Erblasser f\u00fcr sich und seine Abk\u00f6mmlinge auf seinen Pflichtteil verzichten. Der Vertrag muss beurkundet werden, Einzelheiten vgl. Pflichtteilsverzicht. Nach Eintritt des Erbfalls erlischt der Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben durch Vertrag die Schuld erlasst (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/397.html\" title=\"&sect; 397 BGB: Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis\">\u00a7 397 BGB<\/a>). Es handelt sich also um eine besondere Form des Verzichts. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann auch durch sogenanntes schl\u00fcssiges Verhalten zustande kommen. Jeder Erbe tut gut daran, Beweise zu sichern, falls es sich der Pflichtteilsberechtigte noch anders \u00fcberlegt und doch seinen Pflichtteil fordert. Sind Zeugen nicht vorhanden und gibt es auch keine Gespr\u00e4chsaufzeichnungen, sollte der Erbe zumindest schriftlich gegen\u00fcber dem Pflichtteilsberechtigten festhalten, dass dieser im Gespr\u00e4ch am &#8230; auf seinen Pflichtteil verzichtet habe und der Erbe den Verzicht annimmt.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsberechtigter &#8211; Rechtsverh\u00e4ltnis zum Erben\/Praktische Tipps -:<\/strong><\/p>\n<p>1) Pflichtteilsanspr\u00fcche k\u00f6nnen erst abgetreten oder gepf\u00e4ndet werden, wenn sie geltend gemacht worden sind. Es ist jedoch niemand verpflichtet, seine Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend zu machen. Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte sofort einen Anwalt, schuldet er die anfallenden Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Vorsicht ist bei der Geltendmachung dann geboten, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament die Eltern f\u00fcr den Fall, dass einer ihrer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt und zugleich festgelegt wird, dass er in diesem Falle auch beim Tod des L\u00e4ngstlebenden nur seinen Pflichtteil erh\u00e4lt. Nach der Rechtsprechung geht die Schlusserbfolge auch dann verloren, wenn der Pflichtteil zwar geltend gemacht, aber aus irgendwelchen Gr\u00fcnden dann nicht zur Auszahlung kam. Wer sich nicht sicher ist, sollte zun\u00e4chst alles vermeiden, was ihm dahin ausgelegt werden k\u00f6nnte, er habe den Pflichtteil geltend gemacht.<\/p>\n<p>Sollte ein Pflichtteilsberechtigter Hartz-IV-Empf\u00e4nger sein, ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sozialbeh\u00f6rde berechtigt, an seiner Stelle den Pflichtteil geltend zu machen.<\/p>\n<p>2) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch. Seine H\u00f6he betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des Erbanteils. Den Wert des Erbanteils muss der Erbe mitteilen.<\/p>\n<p>3) <u>Anspruch auf Nachlassinventar:<\/u> Der Pflichtteilsberechtigte hat einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachlasses. Er sollte dem Erben ausdr\u00fccklich eine Frist zur Vorlage des Inventars setzen. Das Inventar muss Aktiva und Passiva umfassen. Dar\u00fcber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Er hat also Anspruch auf ein Wertgutachten \u00fcber den im Nachlass befindlichen Grundbesitz. Der Pflichtteilsberechtigte kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2314.html\" title=\"&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben\">\u00a7 2314 BGB<\/a> verlangen, dass er bei Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Die Notare halten in der Regel allerdings den Auftrag, bei der Anfertigung eines Nachlassinventars mitzuwirken, als Zumutung. Ist dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise beim Nachlass eines Elternteils oder der Gro\u00dfmutter der Umfang des Nachlasses weitgehend bekannt, wird das Verlangen auf Vorlage eines notariellen Inventars von dem Erben meist als Schikane angesehen.<\/p>\n<p>4) <u>Erbe weigert sich:<\/u> Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, Auskunftsklage zu erheben. Dies geschieht in Form der sogenannten Stufenklage (Einzelheiten <i>vgl. Stufenklage<\/i>). Diese hat auch den Vorteil, dass der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt wird.<\/p>\n<p>5) Der Pflichtteilsberechtigte sollte auch danach fragen, welche Schenkungen der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat. Der Wert dieser Schenkungen kann seinen Pflichtteilsanspruch erh\u00f6hen (<i>vgl. Pflichtteilserg\u00e4nzung<\/i>). Schenkungen zwischen Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist. Hat beispielsweise der Ehemann einen nichtehelichen Sohn und deshalb sofort nach seiner Heirat seiner Ehefrau ein Drei-Familien-Haus geschenkt, so muss der Wert des Hauses im Zeitpunkt der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils mit einbezogen werden. Ebenso gilt die 10-Jahres-Frist nicht, wenn der Erblasser Grundverm\u00f6gen \u00fcbertragen hat und sich dabei den Nie\u00dfbrauch vorbehalten hat. Bei vorbehaltenem Wohnrecht wird es auf den Umfang des Wohnrechts ankommen.<\/p>\n<p>6) Sollte der Erbe sich darauf berufen, dass der Erblasser dem Anspruchsteller den Pflichtteil im Testament entzogen hat, so kommt es darauf an, ob die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entziehung \u00fcberhaupt vorlagen. Kann der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen, dringt er mit seinem Anspruch ebenfalls durch.<\/p>\n<p>7) Ben\u00f6tigte der Pflichtteilsberechtigte nicht dringend das Geld, sondern will nur seinen Anspruch beispielsweise gegen\u00fcber der Mutter sichern, weil er nicht ausschlie\u00dfen kann, dass sie noch einmal heiratet, so bietet sich folgende L\u00f6sung an: Der Anspruch wird bis zum Verkauf der Villa, die zum Nachlass geh\u00f6rt, gestundet, gegebenenfalls l\u00e4ngstens bis zum Ableben der Mutter. Der Anspruch selbst wird durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch gesichert.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsentzug<\/strong> erfolgt durch letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2336.html\" title=\"&sect; 2336 BGB: Form, Beweislast, Unwirksamwerden\">\u00a72336 BGB<\/a>). Der Entziehungsgrund muss im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung noch bestehen; er ist in der Verf\u00fcgung genau anzugeben. Die Entziehungsgr\u00fcnde sind im <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2333.html\" title=\"&sect; 2333 BGB: Entziehung des Pflichtteils\">\u00a7 2333 BGB<\/a> abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Sie gelten f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge, Ehegatten und Eltern. Gr\u00fcnde:<\/p>\n<ol>\n<li>Lebensnachstellung gegen\u00fcber Erblasser, seinem Ehegatten, einem Abk\u00f6mmling oder einer anderen dem Erblasser \u00e4hnlich nahe stehenden Person;<\/li>\n<li>Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen\u00fcber den zuvor genannten Personen;<\/li>\n<li>Unterhaltspflichtverletzung;<\/li>\n<li>Verurteilung wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, wenn dadurch f\u00fcr den Erblasser die Teilhabe des Angeh\u00f6rigen an seinem Nachlass unzumutbar wird. Dasselbe gilt, wenn der Angeh\u00f6rige wegen einer solchen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.<\/li>\n<li>Wer sich nach Eintritt des Erbfalls auf den Pflichtteilsentzug beruft, muss nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2336.html\" title=\"&sect; 2336 BGB: Form, Beweislast, Unwirksamwerden\">\u00a7 2336 BGB<\/a> das Vorliegen des Entziehungsgrundes beweisen.<\/li>\n<li>Das Recht zur Entziehung erlischt durch die <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Verzeihung<\/span><\/em>. Sie macht die letztwillige Verf\u00fcgung, durch welche die Entziehung angeordnet worden war, unwirksam (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2337.html\">\u00a7 2337 BGB)<\/a>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch: <\/strong>Sch\u00fctzt den Pflichtteilsberechtigten vor Aush\u00f6hlung seines Anspruchs durch unentgeltliche Zuwendungen, welche der Erblasser zu Lebzeiten vornimmt. Er \u00fcbertr\u00e4gt beispielsweise seine Villa ein Jahr vor seinem Tod seiner Lieblingstochter. Der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch ist geregelt in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2325.html\" title=\"&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen\">\u00a7 2325 BGB<\/a>. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen zus\u00e4tzlich zu seinem Pflichtteil eine Erg\u00e4nzung in der H\u00f6he verlangen, die dem Wert des zu Lebzeiten verschenkten Gegenstands entspricht. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb Anspruch gegen den Erben auf Auskunft \u00fcber die vom Erben zu Lebzeiten gemachten Schenkungen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Zu beachten ist:<\/span> Sind im Regelfall 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Leistung unber\u00fccksichtigt. Die 10-Jahres-Frist gilt allerdings nicht bei Schenkungen zwischen Eheleuten. Der Wert dieser Schenkung wird beispielsweise auch dann hinzugerechnet, wenn diese mehr als 20 Jahre zur\u00fcckliegt. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4uft nach der Rechtsprechung die 10-Jahres-Frist nicht, wenn der Erblasser sich bei der Schenkung den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch oder ein gleichwertiges Wohnungsrecht vorbehalten hat. Nach neuester gesetzlicher Regelung gilt das sogenannte Abschmelzungsmodell: Je l\u00e4nger die Schenkung zur\u00fcckliegt, desto weniger ist anzurechnen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2325.html\" title=\"&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen\">\u00a7 2325 BGB<\/a>). Stirbt der Erblasser innerhalb des ersten Jahres seit Schenkung, wird diese voll angerechnet, innerhalb eines weiteren Jahres verringert sich der anzurechnende Betrag jedoch pro Jahr um 1\/10. Nach neun Jahren wird also nur noch 1\/10 des Wertes der Schenkung hinzugerechnet.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsklauseln;<\/strong> werden von Eltern, die sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, zu dem Zweck aufgenommen, die Kinder beim Ableben des erstversterbenden Elternteils davon abzuhalten, ihre Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend zu machen. Setzen sich n\u00e4mlich Eltern gegenseitig zu Alleinerben ein, sind die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils von der Erbfolge mit der Ma\u00dfgabe ausgeschlossen, dass es ihnen freisteht, ihren Pflichtteil gegen\u00fcber dem l\u00e4ngstlebenden Elternteil geltend zu machen. Ob Kinder sich durch eine solche Klausel tats\u00e4chlich davon abhalten lassen, ihren Pflichtteil nicht zu verlangen, ist eine andere Frage. Die Eltern k\u00f6nnen sich nur dadurch vor Pflichtteilsanspr\u00fcchen f\u00fcr den Fall, dass einer von ihnen stirbt, sch\u00fctzen, dass sie mit ihren Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschlie\u00dfen. Es ist auch m\u00f6glich, dass die Kinder lediglich auf ihren Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichten. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p>In den Strafklauseln werden den Kindern finanzielle Nachteile beim Tod des l\u00e4ngstlebenden Elternteils angedroht, falls sie beim Ableben des erstversterbenden Elternteil ihren Pflichtteil verlangen.<\/p>\n<p>1.) Einfache Klausel:<\/p>\n<p>\u201eSollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen, soll dieser Abk\u00f6mmling sowie seine an seine Stelle tretenden Abk\u00f6mmlinge beim Tod des L\u00e4ngstlebenden von uns von der Erbfolge ausgeschlossen und auf seinen Pflichtteil gesetzt sein.\u201c<\/p>\n<p>Wer als Pflichtteilsberechtigter mit dem Gedanken spielt, gegen\u00fcber dem Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, sollte wissen, dass nach der Rechtsprechung er seine Schlusserbenstellung auch dann verliert, wenn es doch nicht zur Auszahlung des Pflichtteils kommt. Auch die Aufforderung an den Erben, Auskunft \u00fcber den Umfang der Erbschaft zu geben, k\u00f6nnte schon sp\u00e4ter als Geltendmachung ausgelegt werden.<\/p>\n<p>2.) Jastrowsche Klausel:<\/p>\n<p>vgl. RdNr 1737, Weyrich &#8220; Erben und Vererben&#8220;<\/p>\n<p>Die Klausel eignet sich nicht f\u00fcr kleinere Verm\u00f6gen, sie kann insbesondere interessant sein, wenn einer der Eheleute ein wesentlich h\u00f6heres Verm\u00f6gen als der andere hat.<\/p>\n<p>Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerlangt einer unserer Abk\u00f6mmlinge beim Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil, sollen er und seine Abk\u00f6mmlinge von der Erbfolge nach dem L\u00e4ngstlebenden ausgeschlossen sein. Unsere anderen Abk\u00f6mmlinge, die ihren Pflichtteil nicht verlangen, sollen ein Geldverm\u00e4chtnis in H\u00f6he ihres gesetzlichen Erbteils auf Ableben des Erstversterbenden erhalten. Der gesetzlichen Erbteil ist nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Todes des L\u00e4ngstlebenden zu bestimmen. Die Verm\u00e4chtnisse fallen erst mit dem Ableben des L\u00e4ngstlebenden von uns an und zwar nur an die zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Bedachten.\u201c<\/p>\n<p>Ob die Anwendung dieser Klausel im konkreten Fall geboten ist, sollte nur nach fachlicher Beratung entschieden werden.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsrecht <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Gesetzgeber gew\u00e4hrleistet, dass die allern\u00e4chsten Verwandten und Angeh\u00f6rigen des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls nicht v\u00f6llig leer ausgehen. Das Gesetz teilt dem Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Nachlass, n\u00e4mlich den Pflichtteil, zu. Er wird in Form eines Zahlungsanspruchs in der H\u00f6he gew\u00e4hrt, die der H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Berechtigten gem\u00e4\u00df gesetzlicher Erbfolge zugestanden h\u00e4tte, entspricht. Wendet allerdings der Erblasser in seinem Testament ausdr\u00fccklich den Pflichtteil bestimmten Angeh\u00f6rigen zu, so ist darin gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2304.html\" title=\"&sect; 2304 BGB: Auslegungsregel\">\u00a7 2304 BGB<\/a> im Zweifel keine Erbeinsetzung zu sehen. Ob die Zuwendung als <em>Verm\u00e4chtnis<\/em> anzusehen ist, muss durch Auslegung des Testaments ermittelt werden. Die&nbsp; Regelung des Gesetzes (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2303.html\" title=\"&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils\">\u00a7\u00a7 2303 ff BGB<\/a>) ist im Einzelnen nicht einfach zu \u00fcberblicken.<\/li>\n<li>Anspruchsberechtigt: <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Abk\u00f6mmlinge<\/em><\/span>, soweit sie gesetzliche Erben geworden w\u00e4ren, Eltern, falls keine Abk\u00f6mmlinge vorhanden sind und der Ehegatte des Erblassers, sowie der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit sie durch Verf\u00fcgungen von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.<\/li>\n<li>Soweit ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch letztwillige Verf\u00fcgungen sp\u00fcrbar beschr\u00e4nkt oder beschwert ist (z.B. durch Verm\u00e4chtnisanordnungen), hat er das Recht, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> den ihm zugewendeten Erbteil auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.<\/li>\n<li>Der Anspruch richtet sich gegen den Erben, auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.<\/li>\n<li>Damit der Berechtigte die H\u00f6he des ihm zustehenden Pflichtteils berechnen kann, steht ihm ein besonderer Auskunftsanspruch zu, <em>vgl. Auskunftsrechte.<\/em> Im Einzelfall bereitet die Bewertung einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde, z.B. eines Gesellschaftsanteils, Schwierigkeiten. Zu beachten ist, dass dar\u00fcber hinaus auch noch&nbsp; Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche bestehen k\u00f6nnen. Der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch<\/span><\/em> entsteht auch, wenn dem Berechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als sein Pflichtteil ist. Wem durch letztwillige Verf\u00fcgung der Pflichtteil zugewendet ist, gilt im Zweifel nicht als Erbe, sondern als Pflichtteilsberechtigter.<\/li>\n<li>Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Dem enterbten Erben bleibt es jedoch \u00fcberlassen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen oder nicht. Der Tr\u00e4ger von Sozialhilfe kann nach der Rechtsprechung, wenn der Sozialhilfeempf\u00e4nger pflichtteilsberechtigt wird, nach erfolgter \u00dcberleitung der Pflichtteilsanspr\u00fcche diese auch selbst geltend machen.<\/li>\n<li>Der Erbe kann im H\u00e4rtefall Stundung verlangen.<\/li>\n<li>Entziehung des Pflichtteils: Bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten kann durch letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers der Pflichtteil entzogen werden <em>(siehe auch: Pflichtteilsentziehung)<\/em>. Der Grund zur Entziehung muss bei der Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung bestehen und in ihr angegeben werden. Im Streitfall muss der Beweis des Entziehungsgrundes von demjenigen erbracht werden, der die Entziehung geltend macht. In anderen F\u00e4llen kann der Pflichtteil nicht einseitig dem Berechtigten genommen werden.<\/li>\n<li>Der sicherste Schutz vor Pflichtteilsanspr\u00fcchen ist der <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Pflichtteilsverzicht<\/em><\/span>. Dar\u00fcber hinaus wird in der Praxis der Versuch unternommen, durch Pflichtteilsklauseln die Abk\u00f6mmlinge davon abzuhalten, beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil geltend zu machen, <em>Einzelheiten siehe: Pflichtteilsklauseln sowie Pflichtteilsverzicht.<\/em><\/li>\n<li>Der Pflichtteilsanspruch verj\u00e4hrt in der Regel in drei Jahren seit Kenntnis des Berechtigten vom Eintritt des Erbfalles und der ihn beeintr\u00e4chtigenden Verf\u00fcgung <em>(vgl. Verj\u00e4hrung)<\/em>. Er kann jedoch von dem Erben auch nach Eintritt der Verj\u00e4hrung erf\u00fcllt werden.<\/li>\n<li>Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers muss sich der Pflichtteilsberechtigte gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2315.html\" title=\"&sect; 2315 BGB: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil\">\u00a7 2315 BGB<\/a> nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Aus dem erh\u00f6hten Nachlass wird der Pflichtteil dann berechnet und die Zuwendung dann vom errechneten Pflichtteil abgezogen. Die Anordnung muss vor oder bei der Zuwendung erkl\u00e4rt werden. Schriftform ist nicht erforderlich, jedoch muss der Erbe im Streitfall die Anordnung beweisen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Pflichtteilsverfahren<\/strong> ist die nichtamtliche Bezeichnung f\u00fcr das Prozessverfahren, mit dem der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch durchzusetzen gedenkt und zwar mittels Stufenklage gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/254.html\" title=\"&sect; 254 ZPO: Stufenklage\">\u00a7 254 ZPO<\/a>.&nbsp; Es werden gleichzeitig drei Klagen erhoben:<\/p>\n<ol>\n<li>Stufe: Abgabe des Nachlassverzeichnisses mit Wertermittlung,<\/li>\n<li>Stufe: Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bez\u00fcglich der Vollst\u00e4ndigkeit,<\/li>\n<li>Stufe: Zahlungsantrag. Dieser ist dann zu pr\u00e4zisieren, wenn das Auskunftsbegehren erf\u00fcllt ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Verfahren kann sich l\u00e4ngere Zeit hinziehen. Der Erbe hat in diesen F\u00e4llen Zeit, die Erbschaft zu schm\u00e4lern. Besteht eine solche Gefahr, weil er beispielsweise Nachlassgrundst\u00fccke verkaufen will, hat der Pflichtteilsberechtigte die M\u00f6glichkeit, zur Sicherung einer sp\u00e4teren Zwangsvollstreckung in den Nachlass beim Amtsgericht einen sogenannten Arrest zu beantragen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/917.html\" title=\"&sect; 917 ZPO: Arrestgrund bei dinglichem Arrest\">\u00a7 917 ZPO<\/a>), <em>vgl. auch Stufenklage, Arrest<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Pflichtteilsverzicht<\/strong><\/p>\n<p>1. Er ist der sicherste Weg, Pflichtteilsbelastungen zu vermeiden. Auf den Pflichtteil kann nur durch Vertrag zwischen Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2346.html\" title=\"&sect; 2346 BGB: Wirkung des Erbverzichts, Beschr&auml;nkungsm&ouml;glichkeit\">\u00a7 2346 II BGB<\/a>). Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Er kann auf Seiten des Erblassers nur pers\u00f6nlich geschlossen werden; eine Stellvertretung ist nicht zul\u00e4ssig. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die Abk\u00f6mmlinge des Verzichtenden, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Verzicht kann auch gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkt werden, z.B. in der Weise, dass der Wert des an den \u00e4ltesten Sohn \u00fcbergebenen Betriebes bei der Berechnung des zuk\u00fcnftigen Pflichtteilsanspruchs au\u00dfer Betracht bleibt. Zur Wirksamkeit des Verzichts ist eine Abfindung nicht erforderlich. Welche Vor- bzw. Gegenleistungen der Verzichtende bereits erhalten hat oder sich versprechen l\u00e4sst, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab. Der Erbverzicht kann durch Vertrag, der ebenfalls zu beurkunden ist, wieder aufgehoben werden.<\/p>\n<p>2. Ist der Erbfall eingetreten und der Pflichtteilsanspruch entstanden, kann der Berechtigte auch ausdr\u00fccklich gegen\u00fcber dem Erben auf den Pflichtteil verzichten und zwar durch Erlassvertrag.<\/p>\n<p><strong>Postmortale Vollmacht <\/strong>gilt nur f\u00fcr den Fall des Ablebens des Vollmachtgebers. Sie wird also erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Sie kann von dem oder den Erben jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p><strong>Privatklage.<\/strong> Der Tod des Privatkl\u00e4gers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/393.html\" title=\"&sect; 393 StPO: Tod des Privatkl&auml;gers\">\u00a7 393 StPO<\/a>). In besonderen, vom Gesetz aufgef\u00fchrten F\u00e4llen k\u00f6nnen der Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder die Privatklage fortsetzen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/374.html\" title=\"&sect; 374 StPO: Zul&auml;ssigkeit; Privatklageberechtigte\">\u00a7 374 Abs. 2 StPO<\/a>). Das Fortsetzungsrecht geht nach 2 Monaten, gerechnet vom Tod des Kl\u00e4gers an, verloren.<\/p>\n<p><strong>Private Krankenversicherung;<\/strong> sie endet nach \u00a7 15 Allgemeine Versicherungsbedingungen f\u00fcr die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers.<\/p>\n<p><strong>Privatschriftliches Testament<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><em>Formerfordernis:<\/em> Die eigenh\u00e4ndige Niederschrift durch den Erblasser muss den gesamten Testamentswortlaut umfassen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Hinweis:<\/span> Wer mehrere Bl\u00e4tter f\u00fcr das Niederschreiben seines Testaments ben\u00f6tigt, muss daf\u00fcr Sorge tragen, dass nach seinem Ableben der Text auf s\u00e4mtlichen Bl\u00e4tter auch als sein gesamtes Testament erkannt werden kann. Es muss auf jeden Fall f\u00fcr einen Zusammenhang gesorgt werden. Im Einzelfall sollte ein Doppelbogen verwendet werden, der also vier Seite zum Beschreiben zur Verf\u00fcgung h\u00e4lt. Bei mehreren Bl\u00e4ttern sollte nicht nur die Seitenzahl angegeben werden, sondern vorsorglich der Text auf der R\u00fcckseite eines jeden Blattes auch durch Handzeichen gekennzeichnet werden.Weiterhin ist erforderlich, dass die Niederschrift auch eigenh\u00e4ndig unterschrieben wird. Ort und Datum sind hinzuzuf\u00fcgen,&nbsp;<em> siehe: gemeinschaftliches Testament.<\/em><\/li>\n<li>Schreibhilfe ist nur insoweit erlaubt, als der Schriftzug noch vom Willen des Testierenden abh\u00e4ngig bleibt. Soll z.B. ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden, besteht die Gefahr, dass dieser im Erbscheinsverfahren die Eigenh\u00e4ndigkeit bestreitet. In einem solchen Falle ist notarielles Testament erforderlich.<\/li>\n<li><em>Hinterlegung:<\/em> Beim privatschriftlichen Testament besteht die Gefahr des Abhandenkommens. Dieser Gefahr kann durch Hinterlegung beim <em>Nachlassgericht<\/em> begegnet werden.<\/li>\n<li>Mit einem privatschriftlichen Testament kann auch ein notarielles Testament widerrufen oder abge\u00e4ndert werden.<\/li>\n<li>Sollen mehrere Personen bedacht werden und handelt es sich um ein vielschichtiges Verm\u00f6gen (Geld, Wertpapiere und Grundbesitz), ist fachlicher Rat einzuholen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Fachbegriffe falsch eingesetzt werden und somit der Erblasserwille nicht klar zum Ausdruck kommt, z.B. <em>vgl. Verm\u00e4chtnis, Vor- und Nacherbe, Schlusserbe<\/em>.Hierbei stehen viele Rechtsanw\u00e4lte mit Fachwissen zur Verf\u00fcgung. Die H\u00f6he der Honorarkosten sollte vor der Beratung abgekl\u00e4rt werden.<\/li>\n<li>Testamentszus\u00e4tze: Bei Hinzuf\u00fcgen von Zus\u00e4tzen hat der Erblasser zu beachten, dass diese nur dann wirksam werden, wenn er sie, wie das Testament, am Ende des Zusatztextes unterschreibt und m\u00f6glichst Ort und Zeit hinzusetzt. Wer umfangreiche zus\u00e4tzliche Verf\u00fcgungen auff\u00fchren will, sollte im Einzelfall zweckm\u00e4\u00dfigerweise das alte Testament vernichten und seinen letzten Willen neu formulieren.<\/li>\n<li><em>Erbfall:<\/em> Jeder, der nach Eintritt des Erbfalls ein Testament oder ein Papier auffindet, welches seinem Inhalt nach erbrechtliche Verf\u00fcgungen enthalten k\u00f6nnte, hat dies zur <em>Testamenser\u00f6ffnung<\/em> beim <em>Nachlassgericht<\/em> abzugeben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Prokura<\/strong> endet durch den Tod des Prokuristen, nicht aber durch den Tod des Inhabers des Handelsgesch\u00e4fts (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/52.html\" title=\"&sect; 52 HGB\">\u00a7 52 HGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Prozessbevollm\u00e4chtigter im Zivilprozess<\/strong><\/p>\n<p>Stirbt im Anwaltsprozess der Anwalt einer Partei, so tritt gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/244.html\" title=\"&sect; 244 ZPO: Unterbrechung durch Anwaltsverlust\">\u00a7 244 ZPO<\/a> Unterbrechung des Verfahrens ein, es sei denn, der Bevollm\u00e4chtigte war Mitglied einer Anwaltssoziet\u00e4t und dieser war das Mandat erteilt. Von einem Anwaltsprozess wird gesprochen, wenn die Partei sich nach den Vorschriften des Gesetzes nicht selbst vertreten kann. Dies ist bei Prozessen vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Die Unterbrechung endet, wenn der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht gegen\u00fcber anzeigt und dieses dem Gegner die Anzeige von Amts wegen zustellt. Wird die Bestellung eines neuen Anwalts verz\u00f6gert, so kann der Gegner den Antrag stellen, die Partei zu laden oder innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Anwalt zu bestellen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung.<\/p>\n<p>Stirbt der im Mahnverfahren beauftragte Prozessbevollm\u00e4chtigte, so hat dies auf das Verfahren keinen Einfluss.<\/p>\n<p><strong>Prozesskosten <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die bei einem Zivilprozess (Erbrechtsprozess) anfallenden Kosten bestehen aus den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten. Wer den Prozess verliert, hat nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91<\/a> Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere sind die dem Gegner entstehenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich waren. Im Einzelfall kann es sich um die Kosten mehrer Instanzen handeln. Der Beklagte, der in erster Instanz verloren hat, kann mit seiner Berufung Erfolg haben, so dass der Kl\u00e4ger die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen hat.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger hat einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten, anderenfalls wird die Klage nicht zugestellt. Nach Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) sind in der Regel 3 Geb\u00fchren an Vorsch\u00fcssen zu leisten. Weiterhin ist der beauftragte Rechtsanwalt berechtigt, einen Geb\u00fchrenvorschuss zu verlangen. Der Kl\u00e4ger sollte beachten, dass er seinem Anwalt das Honorar schuldet, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob ihm der Beklagte diese Kosten zu erstatten hat oder nicht.<\/li>\n<li>Die H\u00f6he der Kosten bestimmt sich nach der H\u00f6he des Streitwertes, den das Gericht festzusetzen hat. Bei der Einreichung der Klage hat der Anwalt zur Berechnung des Vorschusses einen vorl\u00e4ufigen Streitwert anzugeben.<\/li>\n<li>Wer nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, insbesondere die verlangten Vorsch\u00fcsse einzuzahlen, hat noch die M\u00f6glichkeit <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Prozesskostenhilfe<\/em><\/span> zu erlangen.<\/li>\n<li>Prozesskostenfinanzierung: F\u00fcr Kl\u00e4ger besteht noch die M\u00f6glichkeit, bei einem entsprechend hohen Streitwert die Kosten von Spezialgesellschaften finanziert zu bekommen. Diese machen die Finanzierung davon abh\u00e4ngig, dass die Klage erfolgreich erscheint, dass eine notwendige Vollstreckung ebenfalls Erfolg bringt und der Versicherer einen bestimmten Anteil der einzuklagenden Forderung im Falle des Obsiegens erh\u00e4lt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Prozesskostenhilfe<\/strong><\/p>\n<p>Wer einen Erbschaftsprozess zu f\u00fchren hat, muss einen entsprechenden Gerichtskostenvorschuss und aber auch einen Vorschuss an den beauftragten Rechtsanwalt zahlen. Nicht selten \u00fcbersteigen die anfallenden Kosten die Finanzkraft des Kl\u00e4gers. Damit er trotzdem seine Rechte verfolgen kann, gew\u00e4hrt die Zivilprozessordnung (ZPO) unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Prozesskostenhilfe gem\u00e4\u00df den Vorschriften der \u00a7\u00a7 114 ff.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen sind geregelt in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/114.html\" title=\"&sect; 114 ZPO: Voraussetzungen\">\u00a7 114 ZPO<\/a>. Sie hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><em>\u201eEine Partei, die nach ihren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die Kosten der Prozessf\u00fchrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erh\u00e4lt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.\u201c<\/em><\/p>\n<p>&#8211; Sie kann also Kl\u00e4ger und Beklagten gew\u00e4hrt werden. Es ist ein besonderer Antrag zu stellen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/117.html\" title=\"&sect; 117 ZPO: Antrag\">\u00a7 117 ZPO<\/a>). Antragsformular sind im Internet abrufbar.<\/p>\n<p>Zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Gericht in der Regel der Klageentwurf \u00fcbergeben. Ob die Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten hat, ergibt sich in der Regel aus den Ausf\u00fchrungen in der Klageerwiderung.<\/p>\n<p>Die Bewilligung bewirkt, dass Gerichtskostenvorsch\u00fcsse und auch Vorsch\u00fcsse des Rechtsanwalts nicht mehr geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Die Anw\u00e4lte werden von der Gerichtskasse nach besonders festgelegten Geb\u00fchren entlohnt.<\/p>\n<p>Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss bei entsprechender Einkommenslage damit rechnen, dass er die entstehenden Geb\u00fchren in Raten abzahlen muss. Es ist auf folgendes hinzuweisen: \u00c4ndern sich die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Betreffenden, kann innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren das Gericht Kosten ganz oder teilweise zur\u00fcckverlangen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/120a.html\" title=\"&sect; 120a ZPO: &Auml;nderung der Bewilligung\">\u00a7 120a ZPO<\/a>). Auf jeden Fall muss derjenige, der unterliegt, die dem anderen entstandenen Kosten erstatten (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/123.html\" title=\"&sect; 123 ZPO: Kostenerstattung\">\u00a7 123 ZPO<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Patchworkehe im Erbrecht bis Prozesskosten Patchwork-Ehe im Erbrecht. 1) In einer Patchworkfamilie lebt mindestens ein Kind, welches nicht das gemeinsame Kind der Eheleute ist. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch kennt jedoch die Patchwork-Ehe nicht, obwohl sie in der Praxis immer h\u00e4ufiger vorkommt. Das Gesetz enth\u00e4lt also keine spezielle Erbrechtsregelung. 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