{"id":145,"date":"2014-10-01T14:29:18","date_gmt":"2014-10-01T14:29:18","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=145"},"modified":"2021-04-04T13:17:56","modified_gmt":"2021-04-04T13:17:56","slug":"n","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=145","title":{"rendered":"N"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"N\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=145\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Nacherbe bis Nutzungsberechtigter einer Grabst\u00e4tte<\/h1>\n<p><strong>Nacherbe <\/strong>ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers erst dann Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2100.html\">\u00a7 2100 BGB<\/a>).<\/p>\n<ol>\n<li>Wird ein Pflichtteilsberechtigter nur zum Nacherben eingesetzt, gibt ihm <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2306.html\">\u00a7 2306 BGB <\/a>die M\u00f6glichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen, um dann seinen Pflichtteil verlangen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Sind Nacherbe und Vorerbe der Meinung, dass ihnen beiden die Anordnung des Erblassers in Vor- und Nacherbschaft nicht passt, k\u00f6nnen sie den Willen des Erblassers dadurch unterlaufen, dass der Nacherbe &#8211; gegebenenfalls gegen Abfindung &#8211; die Nacherbschaft ausschl\u00e4gt. Das Ausschlagungsrecht kann vom Nacherben schon sofort nach Eintritt des ersten Erbfalls ausge\u00fcbt werden. Schl\u00e4gt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2142.html\" title=\"&sect; 2142 BGB: Ausschlagung der Nacherbschaft\">\u00a7 2142 BGB<\/a> sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat.<\/li>\n<li>&nbsp;Vom Zeitpunkt des ersten Erbfalls an hat der Nacherbe schon ein unentziehbares Anwartschaftsrecht. Dieses ist auch vererblich, sofern der Erblasser nicht die Vererblichkeit eingeschr\u00e4nkt hat, z.B. festgelegt hat, dass nur seine Abk\u00f6mmlinge das Anwartschaftsrecht erben k\u00f6nnen. Das Gesetz legt dem Vorerben eine Reihe von Beschr\u00e4nkungen auf, damit dem Nacherben die Substanz der Erbschaft erhalten bleibt. Ist der Vorerbe jedoch von allen Beschr\u00e4nkungen befreit, erbt der Nacherbe nur das, was der Vorerbe noch \u00fcbrig l\u00e4sst.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu beachten ist:<\/span> Der Vorerbe ist sehr wohl in der Lage, \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen. Er kann beispielsweise den zum Nachlass geh\u00f6renden PKW verkaufen; den Erl\u00f6s m\u00fcsste er der Vorerbschaft wieder zuf\u00fchren. Zum Schutz des Vorerben wird bei Grundbesitz der sogenannte Nacherbenvermerk in das Grundbuch eingetragen. Wertpapiere (Inhaberpapiere) hat der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben zu hinterlegen (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2116.html\">\u00a7 2116 BGB<\/a>). Geld ist nur dann sicher angelegt, wenn der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verf\u00fcgen kann. Ob der Nacherbe einen entsprechenden Sperrvermerk verlangen kann, ist noch nicht gekl\u00e4rt. Der Nacherbe hat auch Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses der Erbschaftsgegenst\u00e4nde. Bei erheblichen Pflichtverletzungen des Vorerben kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen oder auch beantragen, dass dem Vorerben die Verwaltung entzogen wird ( \u00a7\u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2128.html\">2128<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__2129.html\">2129 <\/a>BGB).<\/li>\n<li>Mit Eintritt des Nacherbfalls &#8211; in der Regel der Tod des Vorerben &#8211; wird der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers und erh\u00e4lt vom Gesetz einen Herausgabeanspruch gegen den Vorerben, bzw. dessen Erben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2130.html\" title=\"&sect; 2130 BGB: Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht\">\u00a7 2130 BGB<\/a>). Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf s\u00e4mtliche Nachlassgegenst\u00e4nde und Surrogate. Dies sind die Gegenst\u00e4nde , die an die Stelle fr\u00fcherer getreten sind. Der Nacherbe kann verlangen, dass ihm die Erbschaft in dem Zustand herausgegeben wird, in dem sie sich bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verwaltung befinden m\u00fcsste.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Nacherbenvermerk<\/strong>. Bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wird der Nacherbenvermerk in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Seine Eintragung sperrt das Grundbuch nicht. Er hat jedoch die Wirkung, dass beispielsweise bei einem Verkauf der Immobilie durch den Vorerben der K\u00e4ufer nicht gutgl\u00e4ubig das Eigentum erwerben kann. Bei Eintritt des Nacherbfalls wird n\u00e4mlich die Eigentums\u00fcbertragung gegen\u00fcber dem Nacherben wirksam. Somit wird durch Eintragung des Vermerks in der Praxis das mit einem Nacherbenvermerk belastete Grundst\u00fcck unverk\u00e4uflich.<\/p>\n<p>Der Nacherbenvermerk wird von Amts wegen eingetragen. Der Nacherbe kann allerdings auf die Eintragung verzichten. Dabei geht er jedoch gewisse Risiken ein. Der Vorerbe kann dann beispielsweise ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck an einen gutgl\u00e4ubigen Dritten mit endg\u00fcltiger Wirkung verkaufen. In einem solchen Fall hat der Nacherbe dann lediglich einen entsprechenden Schadenersatzanspruch gegen den Vorerben.<\/p>\n<p><strong>Nacherbschaft. <\/strong>Es handelt sich um eine Erbschaft, die erst anf\u00e4llt, wenn ein anderer, der zuvor Erbe gewesen war <em>(siehe auch: Vorerbe)<\/em> weggefallen ist.<\/p>\n<p><strong>Nacherbfall. <\/strong>Dies ist der Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft vom Vorerben auf den Nacherben \u00fcbergeht. Der Erblasser legt die Bedingungen fest, von deren Eintritt es abh\u00e4ngt, dass der Nacherbe die Erbschaft erh\u00e4lt und somit Vollerbe wird. Hat er keine Festlegung getroffen, so tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2106.html\" title=\"&sect; 2106 BGB: Eintritt der Nacherbfolge\">\u00a7 2106 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Nachlassakten: <\/strong>Sie werden vom Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts) gef\u00fchrt. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, Einsicht in die er\u00f6ffneten Verf\u00fcgungen von Todes wegen, Testamente oder Erbvertr\u00e4ge zu nehmen. Er kann auch verlangen, dass ihm das Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/357.html\" title=\"&sect; 357 FamFG: Einsicht in eine er&ouml;ffnete Verf&uuml;gung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses\">\u00a7 357 FamFG<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Nachlassgericht<\/strong> ist eine bestimmte Abteilung des Amtsgerichts. In Baden-W\u00fcrttemberg nehmen die Notariate die Aufgabe des Nachlassgerichts wahr. \u00d6rtlich zust\u00e4ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Es ist u. a. zust\u00e4ndig f\u00fcr \u00d6ffnung der Testamente und Erbvertr\u00e4ge, es erteilt den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis; ihm gegen\u00fcber ist auch die Ausschlagung einer Erbschaft zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Nachlassgl\u00e4ubiger.<\/strong><\/p>\n<p>1) Dazu z\u00e4hlt insbesondere der Gl\u00e4ubiger des Erblassers (Erblasserschulden), aber auch der Pflichtteilsberechtigte und Verm\u00e4chtnisnehmer.<\/p>\n<p>2) Hatte beispielsweise der verm\u00f6gende Hauseigent\u00fcmer Reich eine Woche vor seinem Tod die Fenster seiner Villa austauschen lassen, so geht die Verpflichtung auf Zahlung der Lieferung und des Einbaus auf den Erben \u00fcber. Allerdings ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern.<\/p>\n<p>3) Hatte der Nachlassgl\u00e4ubiger bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zahlungsklage erhoben, wird durch den Eintritt des Todes des Beklagten der Prozess unterbrochen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/239.html\" title=\"&sect; 239 ZPO: Unterbrechung durch Tod der Partei\">\u00a7 239 ZPO<\/a>). Der Gl\u00e4ubiger hat dann die M\u00f6glichkeit, wenn der Erbe die Aufnahme des Prozesses hinausz\u00f6gert, den Antrag zu stellen, ihn zur Aufnahme aufzufordern und zur Verhandlung zu laden.<\/p>\n<p>Hatte der Gl\u00e4ubiger Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids gestellt, so kommt es darauf an, ob der Mahnbescheid bereits bei Eintritt des Todes des Schuldners erlassen war. War er noch nicht erlassen, muss der Gl\u00e4ubiger gegen den Erben einen neuen Antrag stellen.<\/p>\n<p>War der Mahnbescheid bereits erlassen, muss er gegen den Erben umgeschrieben werden.<\/p>\n<p>4) Hatte der Gl\u00e4ubiger bereits vor Ableben des Schuldners einen sogenannten Vollstreckungstitel erstritten (Urteil, Vollstreckungsbescheid), so kann er daraus nicht ohne weiteres gegen den oder die Erben vollstrecken. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde, wie z.B. der Gerichtsvollzieher, k\u00f6nnen n\u00e4mlich aus dem Titel nicht entnehmen, wer an Stelle des Erblassers Schuldner geworden ist. Der Gl\u00e4ubiger muss also beim Vollstreckungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/727.html\" title=\"&sect; 727 ZPO: Vollstreckbare Ausfertigung f&uuml;r und gegen Rechtsnachfolger\">\u00a7 727 ZPO<\/a> den Antrag stellen, den Titel gegen den Erben als Schuldner umzuschreiben. Dem Vollstreckungsgericht muss entweder die Rechtsnachfolge bekannt sein oder aber der Gl\u00e4ubiger muss diese durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich-beglaubigte Urkunden nachweisen.<\/p>\n<p>5) Ist die Verm\u00f6genslage des Erblassers un\u00fcbersichtlich, hat der Gl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit, den Erben \u00fcber das Nachlassgericht aufzufordern, ein Inventar zu errichten <em>(Einzelheiten siehe: Inventarerrichtung<\/em>). Dieses Verfahren bringt f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger auch die Chance mit sich, dass der Erbe bei ungeschicktem Verhalten das Recht, seine Haftung auf den Nachlass zu beschr\u00e4nken, verliert.<\/p>\n<p>6) <u>Erbe ist unbekannt.<\/u> Nicht selten ist dem Nachlassgericht bei verm\u00f6genden Erblassern nicht sogleich bekannt, wer denn Erbe geworden ist. Will ein Nachlassgl\u00e4ubiger seinen Anspruch einklagen, kann er in diesem Falle gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1961.html\" title=\"&sect; 1961 BGB: Nachlasspflegschaft auf Antrag\">\u00a7 1961 BGB<\/a> Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen, der dann f\u00fcr den unbekannten Erben auf Beklagtenseite auftritt.<\/p>\n<p>7) Der Nachlassgl\u00e4ubiger sollte wissen, dass auch der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, in der Regel seine Haftung auf den Nachlass beschr\u00e4nken kann. Bei gr\u00f6\u00dferen Forderungen sollte der beauftragte Anwalt die Erfolgsaussichten, insbesondere aber auch das Kostenrisiko, ermitteln. Ist Nachlassverwaltung angeordnet oder das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, f\u00fchrt dies zu einer Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben.<\/p>\n<p><b>Nachlassgrundst\u00fcck<\/b>, <em>vgl. Grundst\u00fccke im Nachlass<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachlassinsolvenz<\/strong> f\u00fchrt zur Haftungsbeschr\u00e4nkung (geregelt in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/315.html\" title=\"&sect; 315 InsO: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit\">\u00a7 315<\/a> Insolvenzordnung). Antragsberechtigt ist insbesondere der Erbe, der Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sowie der Testamentsvollstrecker. Auch jeder Gl\u00e4ubiger kann den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Wird dieser nicht von allen Erben gestellt, ist der Antragsgrund glaubhaft zu machen. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Verfahrens sind \u00dcberschuldung und die Zahlungsunf\u00e4higkeit. Stellt der Erbe den Antrag, so ist auch die drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit Grund zur Er\u00f6ffnung.<\/p>\n<p><strong>Nachlasspfleger, <\/strong><em>siehe: Nachlasspflegschaft<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachlasspflegschaft. <\/strong>Das Nachlassgericht kann zur Sicherung des Nachlasses oder zum Auffinden des unbekannten Erben einen Vertreter f\u00fcr den oder die Erben einsetzen; er unterliegt einer besonderen F\u00fcrsorgepflicht <strong>(<\/strong>\u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1960.html\">1960 BGB). <\/a>Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben zur\u00fcckzugeben (\u00a7\u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1960.html\">1960<\/a>,<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1915.html\">1915<\/a>,<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1890.html\">1890 <\/a>BGB). Ihm steht ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen Bezahlung seiner vom Gericht bewilligten Verg\u00fctung zu.<\/p>\n<p><strong>Nachlasssachen<\/strong>, sind gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/342.html\" title=\"&sect; 342 FamFG: Begriffsbestimmung\">\u00a7 342 FamFG<\/a> Verfahren f\u00fcr<\/p>\n<p>1) die besondere amtliche Verwahrung von Verf\u00fcgungen von Todes wegen,<\/p>\n<p>2) die Sicherung des Nachlasses einschlie\u00dflich Nachlasspflegschaften,<\/p>\n<p>3) die Er\u00f6ffnungen von Verf\u00fcgungen von Todes wegen,<\/p>\n<p>4) die Ermittlung der Erben,<\/p>\n<p>5) die Entgegennahme von Erkl\u00e4rungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegen\u00fcber abzugeben sind,<\/p>\n<p>6) Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige, vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,<\/p>\n<p>7) die Testamentsvollstreckung,<\/p>\n<p>8) die Nachlassverwaltung,<\/p>\n<p>9) sonstige, den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben.<\/p>\n<p><strong>Nachlassverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1967.html\" title=\"&sect; 1967 BGB: Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten\">\u00a7 1967 BGB<\/a> haftet der Erbe f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten. Nach der gesetzlichen Erl\u00e4uterung geh\u00f6ren dazu: (1) die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden (z.B. unbezahlte Rechnungen), (2) die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Dies sind insbesondere die Verbindlichkeiten aus&nbsp; Pflichtteil, Verm\u00e4chtnissen und Auflagen sowie Beerdigungskosten, insbesondere aber auch die Kostenhaftung nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GNotKG\/24.html\" title=\"&sect; 24 GNotKG: Kostenhaftung der Erben\">\u00a7 24 GNotKG<\/a> <em>(siehe auch: Pflichtteil, Verm\u00e4chtnisse, Auflagen sowie Beerdigungskosten)<\/em>. Nach dieser Vorschrift haften die Erben als Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren&nbsp; a) \u00fcber die Er\u00f6ffnung einer Verf\u00fcgung von Todes wegen, b) \u00fcber die Nachlasssicherung, c) \u00fcber eine Nachlasspflegschaft nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1961.html\" title=\"&sect; 1961 BGB: Nachlasspflegschaft auf Antrag\">\u00a7 1961 BGB<\/a>, d) \u00fcber die Errichtung eines Nachlassinventars, e) \u00fcber eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird <em>(siehe: Nachlassverwaltung)<\/em>, f) \u00fcber die Pflegschaft eines Nacherben, g) \u00fcber die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers, h) \u00fcber die Entgegennahme von Erkl\u00e4rungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen oder \u00fcber die Annahme, Ablehnung oder K\u00fcndigung des Amtes als Testamentsvollstrecker, i) zur Ermittlung der Erben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/342.html\" title=\"&sect; 342 FamFG: Begriffsbestimmung\">\u00a7 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG<\/a>). Hatte der Erblasser Sozialhilfe erhalten, haftet der Erbe f\u00fcr die in den letzten 10 Jahren rechtswirksam gew\u00e4hrten Leistungen, wobei das Gesetz die Haftung auf den Nachlass beschr\u00e4nkt. Einzelheiten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, \u00a7 102.<\/li>\n<li>Erbschaftssteuer: (1) Die Nachlassverbindlichkeiten d\u00fcrfen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/10.html\" title=\"&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb\">\u00a7 10 Nr. 5<\/a> Erbschaftssteuergesetz). Hierzu z\u00e4hlen, wie nach b\u00fcrgerlichem Recht, die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden \u2013 auch Steuerschulden -, die Verbindlichkeiten aus Verm\u00e4chtnissen, Auflagen und geltend gemachtem Pflichtteilsrecht. Hat der Erbe Kenntnis von nicht versteuerten Einnahmen, z.B. aus Auslandsverm\u00f6gen erhalten, hat er umgehend dies der Steuerbeh\u00f6rde anzuzeigen, damit auch die Steuern, die nachtr\u00e4glich festgesetzt werden, ihm als Nachlassverbindlichkeit angerechnet werden. (2) Die Beerdigungskosten mindern ebenfalls den Nachlasswert. (3) Ohne Nachweis darf f\u00fcr die entstandenen Nachlassverbindlichkeiten ein Pauschalbetrag von 10.300,00 \u20ac abgezogen werden. Liegen die tats\u00e4chlich entstandenen Nachlassverbindlichkeiten h\u00f6her, ist Einzelnachweis erforderlich.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Nachlassverwalter <\/strong>wird vom Nachlassgericht zu dem Zweck bestellt, die Nachlassgl\u00e4ubiger zu befriedigen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1975.html\" title=\"&sect; 1975 BGB: Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz\">\u00a7 1975 ff BGB<\/a>). Die Nachlassverwaltung stellt f\u00fcr den Erben einen Weg der Haftungsbeschr\u00e4nkung dar, denn mit der Anordnung beschr\u00e4nkt sich seine Haftung auf den Nachlass. Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgl\u00e4ubigers, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgl\u00e4ubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Verm\u00f6genslage des Erben gef\u00e4hrdet ist. Ist dem Erben jedoch bekannt, dass der Nachlass \u00fcberschuldet ist, ist er verpflichtet, Nachlassinsolvenz zu beantragen. Unterl\u00e4sst er dies, haftet er den Gl\u00e4ubigern f\u00fcr den Schaden, der diesen durch sein Unterlassen entstanden ist. Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten, \u00fcber ihn zu verf\u00fcgen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1984.html\" title=\"&sect; 1984 BGB: Wirkung der Anordnung\">\u00a7 1984 BGB<\/a>) und die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen. Der Gl\u00e4ubiger, der einen Anspruch gegen den Nachlass hat, muss diesen gegen\u00fcber dem Nachlassverwalter geltend machen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung hat auch zur Folge, dass andere Gl\u00e4ubiger als \u201eNachlassgl\u00e4ubiger\u201c nicht in den Nachlass vollstrecken k\u00f6nnen. Aufgabe des Nachlassverwalters ist es, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu befriedigen. Er ist nicht nur dem Erben, sondern auch den Nachlassgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber verantwortlich und haftet u. U. auch f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Steuern. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p><strong>Nachlassverzeichnis<\/strong> (auch Inventar genannt), welches der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Dabei sind s\u00e4mtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses \u00fcbersichtlich zusammenzustellen und die Gegenst\u00e4nde nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren zu bezeichnen. Bei Geldverm\u00f6gen sind die Guthaben der einzelnen Konten im Zeitpunkt des Erbfalles detailliert aufzuf\u00fchren. Nach allgemeiner Ansicht ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, Kopien der Kontoausz\u00fcge zu \u00fcbergeben. Ihre Zurverf\u00fcgungstellung d\u00fcrfte allerdings geeignet sein, Misstrauen zu vermeiden. Der Erbe kann sogar seinen Auskunftsanspruch gegen die Banken dem Pflichtteilsberechtigten abtreten. Weniger werthaltige Gegenst\u00e4nde kann man allerdings zu Sachgruppen zusammenfassen. Wegen des Wertes der Nachlassgegenst\u00e4nde hat der Pflichtteilsberechtigte einen gesonderten Wertermittlungsanspruch.<\/p>\n<p>In jedem Fall sind sogenannte fiktive Aktiva anzugeben, das sind werthaltige Schenkungen des Erblassers sowie ausgleichspflichtige Zuwendungen (<em>vgl. Ausgleichungspflicht<\/em>). Auf jeden Fall sind Schenkungen anzugeben, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat, weil diese Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche hervorrufen k\u00f6nnen (<em>Einzelheiten: vgl. Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch<\/em>). Schenkungen unter Eheleuten unterliegen nicht der 10-Jahres-Frist, ebenso Grundst\u00fccksschenkungen unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt. Bei vorbehaltenem Wohnungsrecht sollte es auf den Umfang des Rechts ankommen.<\/p>\n<p><strong>Nachlassvollmacht<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich geregelt, in der Praxis wird sie jedoch in vielen F\u00e4llen ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Sie wird einer Vertrauensperson, oft einem Miterben, erteilt, um<\/p>\n<p>a) entweder ein bestimmtes Nachlassgesch\u00e4ft durchzuf\u00fchren, z.B. den Verkauf eines zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccks. In diesem Falle ist sie \u00f6ffentlich zu beglaubigen oder<\/p>\n<p>b) sie bevollm\u00e4chtigt den Berechtigten, s\u00e4mtliche, f\u00fcr die Abwicklung des Nachlasses erforderlichen Handlungen vorzunehmen, z.B.<\/p>\n<p>1.) erforderliche Sicherungsma\u00dfnahmen zu veranlassen, Einsicht in das Testament zu nehmen.<\/p>\n<p>2.) die Erbenstellung einzunehmen.<\/p>\n<p>3.) Vertragsverhandlungen mit weitgehenden Befugnissen vorzunehmen.<\/p>\n<p>4.) Verf\u00fcgungen \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde zu treffen.<\/p>\n<p>5.) Den Nachlass aufzuteilen.<\/p>\n<p>6.) Grundbuchberichtigungen vorzunehmen, auch Untervollmacht zu erteilen.<\/p>\n<p>Eine solche Nachlassvollmacht ist \u00f6ffentlich zu beglaubigen und sollte von Fachleuten entworfen werden.<\/p>\n<p><strong>Nachverm\u00e4chtnis<\/strong>. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2119.html\" title=\"&sect; 2119 BGB: Anlegung von Geld\">\u00a7 2119 BGB<\/a> kann der Erblasser anordnen, dass ein Nachlassgegenstand, nachdem er von einem Vorverm\u00e4chtnisnehmer zwischengenutzt worden ist, auf eine weitere Person, den Nachverm\u00e4chtnisnehmer, \u00fcbergeht. Er bestimmt dabei den Zeitpunkt oder Ereignis, welches den Anfall auf den Dritten ausl\u00f6st. Das Nachverm\u00e4chtnis spielt in der Praxis keine Rolle.<\/p>\n<p><strong>Name eines Verstorbenen.<\/strong> Der b\u00fcrgerliche Name einer Person wird nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/12.html\" title=\"&sect; 12 BGB: Namensrecht\">\u00a7 12 BGB<\/a> gesch\u00fctzt. Der Schutz endet in der Regel mit dem Tod seines Tr\u00e4gers. Das Namensrecht ist nicht \u00fcbertragbar, vergleiche allerdings auch <em>Firma<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Nasciturus,<\/strong> lateinische Bezeichnung f\u00fcr Leibesfrucht. Wer im Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, wird Erbe, wenn er lebend geboren wird.<\/p>\n<p><strong>Nicht auffindbares Testament<\/strong>, <em>vgl. Verschwundenes Testament.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nichteheliche Kinder <\/strong>werden erbrechtlich wie eheliche Kinder behandelt <em>(siehe: Eheliche Kinder)<\/em>. Hat ein nichteheliches Kind von dem ihm fr\u00fcher zustehenden Recht auf vorzeitigen Erbausgleich Gebrauch gemacht, indem es mit dem Vater einen entsprechenden notariellen Vertrag abgeschlossen oder gegen den Vater ein rechtkr\u00e4ftiges Urteil erstritten hat, sind seine Erb- und Pflichtteilsrechte erloschen.<\/p>\n<p><strong>Nichteheliche Lebensgemeinschaft<\/strong> <strong>im Erbfall<\/strong><\/p>\n<p>1.) Mietvertrag: Die Vorschriften des Mietrechts, die mehrmals modernisiert wurden, gew\u00e4hren dem \u00fcberlebenden Partner, der mit dem verstorbenen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ein Eintrittsrecht in das Mietverh\u00e4ltnis (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/563.html\" title=\"&sect; 563 BGB: Eintrittsrecht bei Tod des Mieters\">\u00a7 563 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>2.) Erbrecht<\/p>\n<p>Das Erbrecht kennt keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dies hat zur Folge, dass der \u00fcberlebende Partner von Gesetzes wegen aus dem Nachlass des Verstorbenen nichts erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>a) Hausrat: Der Hausrat des verstorbenen Partners f\u00e4llt in seinen Nachlass.Die Erben sind also berechtigt, die Hausratsgegenst\u00e4nde herauszuverlangen. Sie haben auch Anspruch auf etwaige Miteigentumsanteile, beispielsweise am teuren Flachbildschirm.Um zu verhindern, dass der \u00dcberlebende mit den Erben seines Partners Streit bekommt, sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf jeden Fall dem anderen seinen Hausrat testamentarisch als Verm\u00e4chtnis zuwenden. Sollen Pkw oder kleinere Motorboote dem \u00dcberlebenden verbleiben, sollte dies konkret im Testament erw\u00e4hnt werden.<\/p>\n<p>b) Wohnungsrecht: Nicht selten gibt einer der Partner seine Wohnung auf und zieht in das Haus oder die Eigentumswohnung des anderen. Beim Tod des Haus- oder Wohnungseigent\u00fcmers l\u00e4uft der \u00dcberlebende Gefahr, von den Erben, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gezwungen zu werden, auszuziehen. Der Eigent\u00fcmer kann seinen Partner dadurch sch\u00fctzen, dass er ihm testamentarisch ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit oder einen bestimmten Zeitraum einr\u00e4umt und auch festlegt, ob ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht <em>(vgl. Wohnungsrecht)<\/em>.<\/p>\n<p>c) Sind die Partner Miteigent\u00fcmer eines Hausgrundst\u00fccks zu 1\/2 Anteil, l\u00e4uft der \u00dcberlebende Gefahr, dass die Erben seines Partners die Auseinandersetzung verlangen, falls das Recht auf Aufhebung nicht auf Dauer oder eine bestimmte Zeit ausgeschlossen ist und zwar durch Eintragung in das Grundbuch. Die Aufhebung kann durch Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung erzwungen werden. Die Partner k\u00f6nnen dieser Gefahr dadurch begegnen, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen oder den anderen zum Miterben und durch Teilungsanordnung ihm den Miteigentumsanteil zuwenden <em>(Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung)<\/em>. Hat einer gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen, kann er den anderen auch dadurch sch\u00fctzen, dass er ihm seinen Anteil als Verm\u00e4chtnis zuwendet.<\/p>\n<p>d) Lebensversicherung: Jeder kann den anderen als Bezugsberechtigten seines Lebensversicherungsvertrages einsetzen. In diesem Falle gehen die Versicherungsleistungen au\u00dferhalb des Erbgangs \u00fcber.<\/p>\n<p>e) Oder-Konto: Falls die Partner sich voll vertrauen, k\u00f6nnen sie auch ein gemeinsames Konto (Oder-Konto) errichten. Wenn mit der Bank nichts anderes vereinbart ist, steht jedem der Kontoinhaber die H\u00e4lfte des Guthabens zu. Stirbt einer von ihnen, verbleibt auf jeden Fall die H\u00e4lfte des Guthabens dem \u00dcberlebenden. Dar\u00fcber hinaus hat jeder der Partner auch die M\u00f6glichkeit, durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dem anderen auch sein Guthaben zuzuwenden.<\/p>\n<p>f) Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft k\u00f6nnen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie sind jedoch nicht gehindert, miteinander einen Erbvertrag abzuschlie\u00dfen <em>(Einzelheiten vgl. Erbvertrag).<\/em><\/p>\n<p>g) Verschiedene Fachleute raten, im Testament den anderen nicht ausdr\u00fccklich als Lebenspartner zu erw\u00e4hnen. So kann ein eventueller Streit mit den gesetzlichen Erben dar\u00fcber, ob die Lebensgemeinschaft im Fall des Ablebens \u00fcberhaupt noch bestanden hat, vermieden werden. Jeder sollte wissen, dass er sein Einzeltestament jederzeit, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, widerrufen kann.<\/p>\n<p>h) Die Partner haben erbschaftssteuerrechtlich zu beachten, dass sie zur ung\u00fcnstigsten Steuerklasse III geh\u00f6ren. Ihnen steht auch nur ein Freibetrag von 20.000,00 \u20ac zur Verf\u00fcgung. Die Steuernachteile k\u00f6nnen nur durch Heirat beseitigt werden.<\/p>\n<p><strong>Nichtiges Testament<\/strong><\/p>\n<p><u>Gr\u00fcnde:<\/u><\/p>\n<p>1.) Der Erblasser war bei Abfassen des Testaments nicht testierf\u00e4hig. In einem solchen Fall ist das Testament unwirksam.Wer als \u00fcbergangener gesetzlicher Erbe sich auf Testierunf\u00e4higkeit gegen\u00fcber dem Nachlassgericht berufen will, muss konkrete Tatsachen vortragen und die entsprechenden Beweismittel (z.B. \u00e4rztliche Atteste oder Zeugenaussagen) angeben. Auf die Behauptung hin, der verstorbene Onkel sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunf\u00e4hig gewesen, reagiert das Nachlassgericht nicht. Will z.B. der testierende Erbonkel verhindern, dass nach seinem Tod einer seiner \u00fcbergangenen Neffen das Testament wegen Testierunf\u00e4higkeit angreift, sollte er sich ein neurologisches Attest besorgen und seinem Testament beilegen. Wird nur ein haus\u00e4rztliches Attest vorgelegt, hindert dies das Gericht nicht, weiterzuforschen <i>(Einzelheiten vgl. Testierf\u00e4higkeit)<\/i>.<\/p>\n<p>2.) Unwirksam sind auch sittenwidrige Testamente. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 BGB<\/a> sind Rechtsgesch\u00e4fte, die gegen die guten Sitten versto\u00dfen, nichtig. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsgesch\u00e4ft sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verst\u00f6\u00dft. Bei der Beurteilung eines Testaments ist der Wandel des sittlichen Ma\u00dfstabes zu ber\u00fccksichtigen, worauf es bei einem Testament auf den sittlichen Ma\u00dfstab im Zeitpunkt des Erbfalles ankommt. War z.B. vor 40 Jahren noch das sogenannten Geliebtentestament sittenwidrig, d\u00fcrfte dies im Regelfall heute nicht mehr so gesehen werden. Als sittenwidrig werden in Fachb\u00fcchern beispielsweise die Verm\u00f6genszuwendung zur Abgeltung sexueller Dienste angesehen.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">3.) Unwirksamkeit wegen Formfehler. Privatschriftlich (handschriftlich) gefertigte Testamente sind oft wegen Formfehler unwirksam. Sie entfalten nur Wirksamkeit, wenn der gesamte Text vom Erblasser mit eigener Hand niedergeschrieben und unterschrieben ist. H\u00e4ufige Fehler unterlaufen bei der Erg\u00e4nzung handschriftlicher Testamente. Die Erg\u00e4nzung wird auf der Testamentsurkunde handschriftlich vollzogen, sie wird aber nicht unterschrieben. In diesem Falle ist die Testamentserg\u00e4nzung unwirksam.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">4.) Unwirksamkeit wegen Bindungswirkung an ein gemeinschaftliches Testament.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><u>1. Beispiel:<\/u> Die Eheleute setzen sich zwei Jahre nach Eheschlie\u00dfung gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Erben des L\u00e4ngstlebenden werden die zuk\u00fcnftigen gemeinsamen Abk\u00f6mmlinge eingesetzt. Nach 15 Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Sie leben getrennt, ohne dass einer die Scheidung beantragt. Errichtet jetzt einer von ihnen ein neues Testament, in dem er das einzige gemeinsame Kind zum Erben einsetzt, so ist das zweite Testament wegen der Bindungswirkung an das erste nichtig. Die Eheleute sind nicht ewig an ein gemeinschaftliches Testament gebunden. Jeder hat das Recht, das Testament durch Erkl\u00e4rung vor einem Notar zu widerrufen. Dieser hat dann den Widerruf dem anderen Partner zuzustellen. Das gemeinsame Testament verliert in der Regel auch durch Scheidung seine Wirkung.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><u>2. Beispiel:<\/u> Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament verfasst, sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und das gemeinsame Kind zum Erben des L\u00e4ngstlebenden bestimmt. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Ehemann ein zweites Mal und erg\u00e4nzt sein Testament in der Weise, dass er seine neue Ehefrau zur Miterbin einsetzt. In der Praxis ist zu pr\u00fcfen, ob das gemeinschaftliche Testament so formuliert war, das der \u00dcberlebende an die gemeinschaftlich getroffenen Verf\u00fcgungen gebunden ist oder ob er in bestimmter Weise ab\u00e4ndern darf. Es ist in diesen F\u00e4llen fachliche Beratung erforderlich.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">5.) Testament von Heiminsassen. Nach dem fr\u00fcher geltenden \u00a7 14 Heimgesetz war es dem Leiter eines Heimes sowie den Besch\u00e4ftigten untersagt, sich f\u00fcr zu erbringende Leistungen \u00fcber geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehende Verm\u00f6gensvorteile versprechen oder gew\u00e4hren zu lassen. Ein Testament, welches ein Heiminsasse verfasst und in dem er gr\u00f6\u00dfere Zuwendungen, beispielsweise der ihn betreuenden Pflegeperson zugedacht hat, war untersagt. Somit war die testamentarische Verf\u00fcgung unwirksam. War allerdings der Heimbewohner alleinstehend und sehr verm\u00f6gend, konnte die Aufsichtsbeh\u00f6rde die Zuwendung genehmigen.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">Durch die F\u00f6deralismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz ab 01.09.2006 auf die L\u00e4nder \u00fcbergegangen. Die entsprechenden L\u00e4ndergesetze enthalten in der Regel eine dem \u00a7 14 Heimgesetz entsprechende Regelung. Die L\u00e4ndergesetze tragen jedoch andere Bezeichnungen. Hat beispielsweise die Gro\u00dfmutter ihren einzigen Enkel, den Sohn ihrer verstorbenen Tochter, \u00fcbergangen und an dessen Stelle eine Pflegeperson des Heims als Alleinerbin eingesetzt, in dem sie betreut worden war, sollte der Enkel pr\u00fcfen lassen, ob das Testament seiner Gro\u00dfmutter \u00fcberhaupt wirksam werden konnte.<\/p>\n<p><strong>Nie\u00dfbrauch <\/strong>ist das Recht, aus einer Sache Nutzungen zu ziehen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1030.html\" title=\"&sect; 1030 BGB: Gesetzlicher Inhalt des Nie&szlig;brauchs an Sachen\">\u00a7 1030 ff. BGB<\/a>).<\/p>\n<p>1.)<span style=\"text-decoration: underline;\"> Rechtsstellung des Nie\u00dfbrauchers:<\/span> Sein Recht ist h\u00f6chstpers\u00f6nlich und erlischt mit seinem Ableben. Der Nie\u00dfbraucher kann die Sache weder verpf\u00e4nden noch \u00fcber sie verf\u00fcgen. Auch muss die wirtschaftliche Bestimmung erhalten bleiben. Somit darf beispielsweise eine Villa nicht in eine Spielhalle umgewandelt werden. Da ihm die Miet- und Pachtforderungen zustehen, ist er allerdings berechtigt, Miet- bzw. Pachtvertr\u00e4ge selbst abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2.)<span style=\"text-decoration: underline;\"> Grundst\u00fccks-Nie\u00dfbrauch:<\/span> In der Praxis findet sich h\u00e4ufig der Grundst\u00fccks-Nie\u00dfbrauch. \u00dcberschreibt beispielsweise der Vater zu Lebzeiten seinem Sohn ein Mietshaus, so beh\u00e4lt er sich h\u00e4ufig bis zu seinem Lebensende das unentgeltliche Nie\u00dfbrauchsrecht vor; ihm stehen somit die Mieteinnahmen zu. Das Recht ist zum Schutz des Nie\u00dfbrauchers in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen. In der Praxis ist zu beachten, dass der Nie\u00dfbrauch ausschlie\u00dflich das gesamte Hausgrundst\u00fcck umfasst. Es ist somit nicht m\u00f6glich, dass der Vater sich den Nie\u00dfbrauch lediglich an der Parterrewohnung vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbraucher hat f\u00fcr den wirtschaftlichen Bestand der belasteten Sache zu sorgen und die Kosten f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Unterhaltung zu tragen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1041.html\" title=\"&sect; 1041 BGB: Erhaltung der Sache\">\u00a7 1041 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>3.) Ein Nie\u00dfbrauch kann auch an einem Recht bestellt wird, beispielsweise kann der Gesellschafter einer GmbH in vorweggenommener Erbfolge seinen Gesellschaftsanteil \u00fcbertragen (abtreten) und sich den Nie\u00dfbrauch vorbehalten. Es kann auch bei der \u00dcbertragung eines Gewerbebetriebes der lebensl\u00e4ngliche Nie\u00dfbrauch vorbehalten werden. Er ist gesetzlich nicht geregelt aber zul\u00e4ssig. Da ein Einzelunternehmen ein Inbegriff von Sachen und Rechten ist, muss die Nie\u00dfbrauchsbestellung alle Sachen und Rechte umfassen, wobei die einschl\u00e4gigen Vorschriften zu beachten sind.<\/p>\n<p>4.) Der Nie\u00dfbrauch kann auch Gegenstand eines Verm\u00e4chtnisses sein. Bezieht sich der Nie\u00dfbrauch auf ein Grundst\u00fcck, ist der Verm\u00e4chtnisnehmer nur gesch\u00fctzt, wenn das Recht auch in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Der Erblasser kann dem Verm\u00e4chtnisnehmer dadurch helfen, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker mit der einzigen Aufgabe ernennt, den Nie\u00dfbrauch zur Eintragung in das Grundbuch zu bringen.<\/p>\n<p><strong>Notar, <\/strong>ist vorwiegend f\u00fcr Beurkundungen zust\u00e4ndig <em>(siehe auch: Beurkundung)<\/em>.<\/p>\n<ol>\n<li>Er&nbsp; f\u00fchrt sein Amt unabh\u00e4ngig und unparteiisch. Bei gesetzwidrigen und unsittlichen Rechtsgesch\u00e4ften muss er seine Mitwirkung verweigern; ebenso wenn er oder eine andere mit ihm beruflich verbundene Person (z.B. Sozius) einseitig zuvor mit der Angelegenheit besch\u00e4ftigt war. Der Notar ist auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Beglaubigungen zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Der Vorgang der Beurkundung ist ausf\u00fchrlich dargelegt unter dem Stichwort Beurkundung.<\/li>\n<li>Der Notar hat seine T\u00e4tigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f\u00fcr Gerichte und Notare, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abzurechnen. Rabattgew\u00e4hrung ist ihm verboten, <em>(siehe auch: Kosten)<\/em>. Falls ein Klient mit der Kostenrechnung des Notars nicht einverstanden ist, kann er formlos Kostenbeschwerde an das Landgericht richten, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. <em>Einzelheiten siehe auch: Notarkostenrechnung und Notarkostenschuldner.<\/em><\/li>\n<li>Rechtsgesch\u00e4fte, die unentgeltliche Zuwendungen enthalten, hat der Notar dem zust\u00e4ndigen Finanzamt nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 ErbStG: Anzeigepflicht der Gerichte, Beh&ouml;rden, Beamten und Notare\">\u00a7 34<\/a> Erbschaftssteuergesetz mitzuteilen. Ob diese tats\u00e4chlich Erbschaftssteuer ausl\u00f6sen, entscheidet das Finanzamt.<\/li>\n<li>Durch Tod des Notars endet sein Amt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BNotO\/47.html\" title=\"&sect; 47 BNotO [Erl&ouml;schen des Amtes]\">\u00a7 47<\/a> Bundesnotarordnung).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Notarialles Nachlassinventar:<\/strong> Es ist einhellige Meinung, dass ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis auch nach Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnis besteht, ohne dass es einer besonderen Begr\u00fcndung daf\u00fcr bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p><strong>Notarielles Nachlassverzeichnis; <\/strong>kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen. Die Rechtsprechung hat inzwischen festgelegt, welche Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00df errichtetes Verzeichnis zu stellen sind. Der Notar muss aktiv an der Errichtung mitwirken. Er muss es selbst anfertigen und den Umfang des Nachlasses feststellen. Den Umfang seiner T\u00e4tigkeit muss er in der Urkunde dokumentieren. Entspricht das Verzeichnis nicht den Anforderungen, ist der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen und hat die gesetzlichen Folgen zu tragen. Dass der Notar unter Umst\u00e4nden regresspflichtig wird, ist dabei ohne rechtliche Auswirkungen auf das Auskunftsverfahren.<\/p>\n<p><strong>Notarielles Testament.<\/strong> Es wird zur Niederschrift eines Notars erkl\u00e4rt. Dieser hat eine Niederschrift anzufertigen, in welcher er den vom Erblasser m\u00fcndlich erkl\u00e4rten Willen festh\u00e4lt. Der Notar ist dabei verpflichtet, den Willen des Erblassers zu erkunden. Der Erblasser sollte somit dem Notar seine Familien- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse ausf\u00fchrlich darlegen und diesem seinen Regelungswillen mitzuteilen. Aufgabe des Notars ist es zu pr\u00fcfen, ob und in welcher Form der Wille des Erblassers sich gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Gesetzes verwirklichen l\u00e4sst. Er hat den Erblasser \u00fcber die rechtlichen Konsequenzen seiner beabsichtigten Verf\u00fcgung zu belehren, insbesondere auch, in welchem Umfang Pflichtteilsrechte anfallen k\u00f6nnen. Z\u00e4hlt zum Nachlassverm\u00f6gen des Erblassers auch Betriebsverm\u00f6gen, ist gegebenenfalls durch einen Steuerfachmann abzukl\u00e4ren, mit welchen steuerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. Der Notar hat das Testament in einem verschlossenen Umschlag zur Verwahrung beim Nachlassgericht zu hinterlegen, welches nach Eintritt des Todes das Testament von Amts wegen er\u00f6ffnet. Der Erblasser selbst erh\u00e4lt den&nbsp; Hinterlegungsschein <em>(siehe: Hinterlegungsschein)<\/em>. Die H\u00f6he der Notarkosten richtet sich nach dem Wert des Verm\u00f6gens, welches der Erblasser dem Notar anzugeben hat. Das notarielle Testament ist nicht unbedingt teuer, denn es kann nach Eintritt des Erbfalles einen Erbschein ersetzen. Gem\u00e4\u00df den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Banken und Sparkassen kann das Kreditinstitut auf die Vorlegung eines Erbscheins verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament des Kunden sowie die Niederschrift \u00fcber das dazugeh\u00f6rige Er\u00f6ffnungsprotokoll vorgelegt wird, <em>siehe auch Widerruf, R\u00fccknahme aus der amtlichen Verwahrung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der Erbengemeinschaft<\/strong>, vgl. Erbengemeinschaft 3) c).<\/p>\n<p><strong>Nottestament<\/strong><\/p>\n<p>Sammelbegriff f\u00fcr<\/p>\n<p>a) B\u00fcrgermeistertestament (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2249.html\" title=\"&sect; 2249 BGB: Nottestament vor dem B&uuml;rgermeister\">\u00a7 2249 BGB<\/a>, Einzelheiten dort),<\/p>\n<p>b) 3-Zeugen-Testament (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2250.html\" title=\"&sect; 2250 BGB: Nottestament vor drei Zeugen\">\u00a72250 BGB<\/a>, Einzelheiten dort) und<\/p>\n<p>c) Nottestament auf See (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2252.html\" title=\"&sect; 2252 BGB: G&uuml;ltigkeitsdauer der Nottestamente\">\u00a7 2252 BGB<\/a>, vgl. Seetestament).<\/p>\n<p>Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch regelt in unterschiedlichster Weise, in Ausnahmesituation durch m\u00fcndliche Erkl\u00e4rung ein Testament errichten zu k\u00f6nnen. Zu beachten ist die beschr\u00e4nkte G\u00fcltigkeit der Nottestamente: Lebt derjenige, der ein Nottestament errichtet, noch nach 3 Monaten und kann er nach diesem Zeitpunkt noch ein Testament errichten, entf\u00e4llt die Wirksamkeit.<\/p>\n<p><strong>Nutzungsberechtigter einer Grabst\u00e4tte;<\/strong> ist derjenige, der mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag abschlie\u00dft. Der Nutzungsvertrag gew\u00e4hrt dem Berechtigten nur das Recht auf eine bestimmte Nutzung der Grabst\u00e4tte. \u00dcber den Abschluss des Nutzungsvertrages wird in der Regel eine Grabkarte oder Graburkunde ausgeh\u00e4ndigt.<\/p>\n<p>Der Nutzungsberechtigte muss weder Erbe oder Totenf\u00fcrsorgeberechtigte sein.<\/p>\n<p>Der Nutzungsberechtigte haftet f\u00fcr die anfallenden Geb\u00fchren und die Einhaltung der Vorschriften zur Anlage und Pflege der Grabst\u00e4tte. Der Nutzungsberechtigte kann sich auch nicht, sollte er Erbe geworden sein, durch Ausschlagung von der Geb\u00fchrenpflicht befreien. Nach allgemeiner Rechtsmeinung hat allerdings der Totenf\u00fcrsorgeberechtigte das Recht, \u00fcber die Grabgestaltung zu bestimmen <em>(siehe auch: Totenf\u00fcrsorgeberechtigter)<\/em>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nacherbe bis Nutzungsberechtigter einer Grabst\u00e4tte Nacherbe ist derjenige, der nach dem Willen des Erblassers erst dann Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (\u00a7 2100 BGB). Wird ein Pflichtteilsberechtigter nur zum Nacherben eingesetzt, gibt ihm \u00a7 2306 BGB die M\u00f6glichkeit, die Nacherbschaft auszuschlagen, um dann seinen Pflichtteil verlangen zu k\u00f6nnen. 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