{"id":141,"date":"2014-10-01T14:28:53","date_gmt":"2014-10-01T14:28:53","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=141"},"modified":"2021-04-04T13:16:42","modified_gmt":"2021-04-04T13:16:42","slug":"l","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=141","title":{"rendered":"L"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"L\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=141\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Landgut bis Letztwillige Verf\u00fcgung<\/h1>\n<p><strong>Landgut<\/strong> &#8211; eine gesetzliche Definition fehlt &#8211; ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgeb\u00e4uden, der den wesentlichen Familienunterhalt tr\u00e4gt. Ordnet der Erblasser an, dass einer der Miterben ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Landgut \u00fcbernehmen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er den Ertragswert \u00fcbernehmen soll (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2049.html\" title=\"&sect; 2049 BGB: &Uuml;bernahme eines Landguts\">\u00a7 2049 BGB<\/a>). Der Klarheit wegen sollte der Erblasser ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren, dass beim Wertausgleich vom Ertragswert auszugehen ist. In diesen F\u00e4llen ist auch der Pflichtteilsanspruch auf der Grundlage des Ertragswertes zu berechnen. Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bewirtschaftung nachhaltig gew\u00e4hren kann (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2049.html\" title=\"&sect; 2049 BGB: &Uuml;bernahme eines Landguts\">\u00a7 2049 Abs. 2 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Lebensgef\u00e4hrte;<\/strong> Bezeichnung f\u00fcr den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft <em>(siehe auch: Nichteheliche Lebensgemeinschaft).<\/em><\/p>\n<p><strong>Lebenspartner<\/strong>, Partner einer <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>eingetragenen Lebenspartnerschaft.<\/em><\/span><\/p>\n<p><strong>Lebensversicherungssumme <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Hat der Versicherungsnehmer f\u00fcr sich einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, f\u00e4llt die bei seinem Tod f\u00e4llig werdende Versicherungsleistung in seinen Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter nicht angegeben war. Erh\u00e4lt jedoch der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme, so erwirbt er sie nicht aufgrund irgendeiner erbrechtlichen Position, sondern durch sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall <em>(Einzelheiten siehe: Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall)<\/em>. Die Zuwendung erfolgt in der Regel schenkweise.<\/li>\n<li>Ist das Bezugsrecht widerruflich, erwirbt der Beg\u00fcnstigte das Recht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Stirbt der Bezugsberechtigte beim widerruflichen Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalles, ist das Erwerbsrecht nicht vererblich.<\/li>\n<li>Beim unwiderruflichen Bezugsrecht dagegen erwirbt der Berechtigte einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung. Seine Bezugsberechtigung ist in diesem Fall vererblich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VVG\/159.html\" title=\"&sect; 159 VVG: Bezugsberechtigung\">\u00a7 159 VVG<\/a>). Die Unwiderruflichkeit muss dem Versicherer gegen\u00fcber ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden Der Text k\u00f6nnte lauten:\u201e<i>Als Bezugsberechtigte aus vorstehendem Vertrag benenne ich Frau X., geb. am&#8230;, wohnhaft in&#8230;. Ein Widerruf der Bezugsberechtigten schlie\u00dfe ich hiermit aus.\u201c<\/i>Da das Gesetz f\u00fcr die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens die Beurkundung vorschreibt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/518.html\" title=\"&sect; 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens\">\u00a7 518 BGB<\/a>), sollte bei gr\u00f6\u00dferen Betr\u00e4gen ein Notar eingeschaltet werden.<\/li>\n<li>Was im Versicherungsfall zu tun ist, um die Auszahlung zu erlangen: Das Ableben der versicherten Person ist unverz\u00fcglich anzuzeigen. Vorzulegen sind amtliche Sterbeurkunde oder amtliches Zeugnis \u00fcber die Todesursache und Beginn der Krankheit, die zum Tod gef\u00fchrt hat, Versicherungsschein und Nachweis der letzten Beitragszahlungen.<\/li>\n<li>Pflichtteilserg\u00e4nzung: Der Pflichtteilsberechtigte kann als Erg\u00e4nzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erh\u00f6ht, wenn der verschenkte Gegenstand \u2013 in diesem Falle die Versicherungssumme \u2013 dem Nachlass hinzugerechnet wird (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2325.html\" title=\"&sect; 2325 BGB: Pflichtteilserg&auml;nzungsanspruch bei Schenkungen\">\u00a7 2325 BGB<\/a>). Fraglich war, in welcher H\u00f6he bei der widerruflichen Bezugseinr\u00e4umung der anzurechnende Wert zu ermitteln war. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 ist in der Regel dabei auf den R\u00fcckkaufswert im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann gegebenenfalls auch ein \u2013 objektiv belegter \u2013 h\u00f6herer Ver\u00e4u\u00dferungswert heranzuziehen sein.<\/li>\n<li>Unfalltod: Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, ist dies der Versicherung m\u00f6glichst innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Der Unfallbericht ist beizuf\u00fcgen.<\/li>\n<li><em>vgl. Selbstt\u00f6tung<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Leibesfrucht:<\/strong> Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt aber bereits gezeugt ist, wird Erbe, sofern er lebend geboren (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1923.html\" title=\"&sect; 1923 BGB: Erbf&auml;higkeit\">\u00a7 1923 BGB<\/a>). Dies gilt nicht nur f\u00fcr die Stellung als Erbe, sondern auch als Verm\u00e4chtnisnehmer. Wer allerdings im Erbfall noch nicht gezeugt war, kann durch Testament oder Erbvertrag ein Verm\u00e4chtnis erhalten <em>(Einzelheiten siehe auch: Verm\u00e4chtnis, Verm\u00e4chtnisnehmer)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Leibgeding&nbsp; <\/strong>umfasst eine Vielzahl von Leistungen und Nutzungen, die vorwiegend in \u00dcbergabevertr\u00e4gen landwirtschaftlicher Betriebe dem \u00dcbergeber auf Lebenszeit zu seiner leiblichen und pers\u00f6nlichen Versorgung \u2013 aus oder auf dem Grundbesitz -zugewendet werden. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Leistungen, die im Einzelfall dem Berechtigten einger\u00e4umt werden, sind im \u00dcbergabevertrag detailliert anzugeben. Zur Absicherung des Berechtigten ist die Eintragung im Grundbuch unter dem Sammelbegriff \u201eLeibgeding\u201c zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Leiche, <\/strong><em>siehe Leichnam<\/em><\/p>\n<p><strong>Leichenfund.<\/strong> Wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, ist die Polizei- und Kommunalbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/159.html\" title=\"&sect; 159 StPO: Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnat&uuml;rlichen Tod\">\u00a7 159 StPO<\/a> verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anzuzeigen. Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Leichenschauschein<\/strong> ist eine amtliche Urkunde \u00fcber das Ableben eines Menschen. In ihr bescheinigt der Arzt nach gr\u00fcndlicher Untersuchung den Tod eines Menschen unter Angabe der Person, der Zeit und des Ortes des Ablebens. Es soll auch die Todesursache angegeben werden. F\u00fcr Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.<\/p>\n<p>Der Leichenschauschein ist bei der Beantragung auf Ausstellung der Sterbeurkunde gem. \u00a7 38 Personenstandsverordnung vorzulegen.<\/p>\n<p>Die Ausstellung unterliegt der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte. Die Geb\u00fchr z\u00e4hlt zu den Beerdigungskosten <em>(n\u00e4here Einzelheiten siehe dort)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Leichnam<\/strong> ist der tote menschliche K\u00f6rper. Er wird nicht als eigentumsf\u00e4hige Sache behandelt. Die mit dem Leichnam fest verbundenen k\u00fcnstlichen K\u00f6rperteile (z.B. Zahngold) teilen sein rechtliches Schicksal, solange sie mit ihm verbunden sind. Da nach den Bestattungsgesetzen der L\u00e4nder Bestattungspflicht besteht, muss der Leichnam innerhalb einer bestimmten Frist entweder erdbestattet oder einge\u00e4schert werden. Was im Einzelfall geschieht, richtet sich nach den Grunds\u00e4tzen der Totenf\u00fcrsorge <em>(weitere Einzelheiten dort)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Leihe<\/strong>; ist die unentgeltliche Gebrauchs\u00fcberlassung. Es k\u00f6nnen beispielsweise auch Grundst\u00fccke oder Wohnungen geliehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leihe rechtlich nicht wie eine Schenkung zu werten.<\/p>\n<p>Stirbt der Verleiher, geht sein Anspruch auf R\u00fcck- oder Herausgabe der Sache auf den Erben \u00fcber. Stirbt der Entleiher, gehen seine Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verleiher auf seine Erben \u00fcber. Diese sind somit verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der Leihfrist zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p><strong>Letztwillige Verf\u00fcgung.<\/strong> Bezeichnung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch f\u00fcr das Testament, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1937.html\" title=\"&sect; 1937 BGB: Erbeinsetzung durch letztwillige Verf&uuml;gung\">\u00a7 1937 BGB<\/a> <em>(siehe auch: Testament)<\/em>. Dieses wird deshalb letztwillig bezeichnet, weil es den letzten Willen eines Menschen \u00fcber seine Verm\u00f6gensnachfolge darstellt, sofern es nicht noch vor dem Ableben widerrufen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Landgut bis Letztwillige Verf\u00fcgung Landgut &#8211; eine gesetzliche Definition fehlt &#8211; ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgeb\u00e4uden, der den wesentlichen Familienunterhalt tr\u00e4gt. 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