{"id":139,"date":"2014-10-01T14:28:43","date_gmt":"2014-10-01T14:28:43","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=139"},"modified":"2021-04-04T13:16:29","modified_gmt":"2021-04-04T13:16:29","slug":"k","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=139","title":{"rendered":"K"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"K\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=139\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Katze bis Kraftfahrtversicherung<\/h1>\n<p><strong>Katze, <\/strong><em>siehe: Tier<\/em><\/p>\n<p><strong>Kettenschenkung<\/strong>. Im Steuerrecht werden darunter mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen \u00fcber denselben Verm\u00f6gensgegenstand verstanden, um Steuern (insbesondere Schenkungssteuer) zu mindern oder zu vermeiden. Stellt die Steuerbeh\u00f6rde im Einzelfall fest, dass der Zwischenerwerber nicht eigentlich bereichert und ihm auch keine Dispositionsm\u00f6glichkeit \u00fcber den ihm zugewendeten Verm\u00f6genswert zustehen sollte, wertet sie die Kettenschenkung als Gestaltungsmissbrauch i.S. von <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AO\/42.html\" title=\"&sect; 42 AO: Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten\">\u00a7 42<\/a> Abgabenordnung. In diesen F\u00e4llen findet demgem\u00e4\u00df die Kettenschenkung steuerrechtlich keine Beachtung.<br \/>\n<span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiele:<\/span> a) Vater will Tochter und Schwiegersohn ein Haus (Verkehrswert: 250.000,00 \u20ac) zu je \u00bd Anteil schenken. Die Schenkung an die Tochter ist steuerfrei, der Schwiegersohn geh\u00f6rt dagegen nach Erbschaftssteuergesetz der Steuerklasse II an. Sein Freibetrag betr\u00e4gt 20.000,00 \u20ac. Er m\u00fcsste also einen Betrag von 105.000,00 \u20ac versteuern. Die Familie w\u00e4hlt folgenden Weg: Der Vater schenkt der Tochter das Grundst\u00fcck insgesamt. Diese schenkt sodann ideelle Miteigentumsh\u00e4lfte ihrem Ehemann. Die Schenkung zwischen den Eheleuten ist steuerfrei. Notar und Berater haben die Schenkungsvertr\u00e4ge so zu gestalten und beurkunden, dass der Steuerbeh\u00f6rde kein Anlass geboten wird, von einer Kettenschenkung auszugehen. Auf keinen Fall d\u00fcrfen die Schenkungen in einer Urkunde enthalten sein. Kommt die Steuerbeh\u00f6rde in diesem Fall zur Feststellung, dass eine Kettenschenkung vorliegt, wird steuerrechtlich der Schwiegersohn so behandelt, als h\u00e4tte er die ideelle Miteigentumsh\u00e4lfte unmittelbar von seinem Schwiegervater erhalten. b) Vater hat seinem Sohn vor kurzem 300.000,00 \u20ac geschenkt. Er will ihm jetzt ein Grundst\u00fcck zu einem Verkehrswert von 400.000,00 \u20ac schenken. Der Sohn hat jedoch nur einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 \u20ac, wird die Vorschenkung hinzugez\u00e4hlt, erh\u00e4lt er Schenkungen im Wert von insgesamt 700.000,00 \u20ac. Er muss also 300.000,00 \u20ac versteuern.Da der Sohn auch von seiner Mutter 400.000,00 \u20ac steuerfrei erben kann, kommt der Vater auf die Idee, seiner Ehefrau 3\/4 Anteil des Grundst\u00fccks mit der Ma\u00dfgabe zu schenken, dass sie ihren Anteil dem Sohn weiterschenkt. Auf keinen Fall darf die Mutter im Vertrag ausdr\u00fccklich verpflichtet werden, ihren Anteil dem Sohn unverz\u00fcglich weiterzuschenken. In Fachb\u00fcchern wird mitunter geraten, es sollte f\u00fcr die Weiterverschenkung eine sogenannte Schamfrist eingehalten werden. Eine solche kennt allerdings das Gesetz nicht. Falls der Sohn jedoch umgehend das Grundst\u00fcck nutzen kann, besteht die M\u00f6glichkeit, dass Vater und Mutter dem Sohn zun\u00e4chst ein Erbbaurecht an dem Grundst\u00fcck einr\u00e4umen oder ihm das Nie\u00dfbrauchsrecht zuwenden (Einzelheiten: vgl. Erbbaurecht, Nie\u00dfbrauchsrecht).<\/p>\n<p><strong>KG.<\/strong> Abk\u00fcrzung f\u00fcr&nbsp; Kommanditgesellschaft (\u00a7\u00a7 161 &#8211; 177a HGB), <em>siehe auch: Kommanditist.<\/em><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Kind <\/strong><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">ist der Abk\u00f6mmling einer Person in absteigender Linie. Es geh\u00f6rt nach den Vorschriften \u00fcber die gesetzliche Erbfolge als n\u00e4chster Verwandter zu den Erben erster Ordnung <em>(siehe: gesetzliche Erbfolge)<\/em>. Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind auch die Adoptivkinder.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">a) Mit der Geburt erh\u00e4lt das Neugeborene eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Es kann somit Rechte und Pflichten erwerben, ist also erbf\u00e4hig. Das Kind kann beispielsweise 5 Mietsh\u00e4user oder ein Wertpapierdepot, welches mehrere Millionen wert ist, erben. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">b) Bis zu seiner Vollj\u00e4hrigkeit sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sorgeberechtigter Elternteil) verpflichtet, das Verm\u00f6gen ihres Kindes zu verwalten. Sie vertreten auch das Kind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1629.html\" title=\"&sect; 1629 BGB: Vertretung des Kindes\">\u00a7 1629 BGB<\/a>). <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Die gesetzlichen Vertreter sind allerdings dann von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn entweder Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Bei einem Nachlass von mehr als 15.000,00 \u20ac sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Familiengericht ein Verm\u00f6gensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit dem Familiengericht vorzulegen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1640.html\" title=\"&sect; 1640 BGB: Verm&ouml;gensverzeichnis\">\u00a7 1640 BGB<\/a>). <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Bei der Vornahme bestimmter erbrechtlicher Gesch\u00e4fte sind die gesetzlichen Vertreter nicht in ihrer Entscheidung frei, sondern bed\u00fcrfen der familiengerichtlichen Genehmigung. Es handelt sich insbesondere um folgende Rechtsgesch\u00e4fte: <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">1) Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses. Die familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">2) Verzicht auf einen Pflichtteil (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1643.html\" title=\"&sect; 1643 BGB: Genehmigungspflichtige Rechtsgesch&auml;fte\">\u00a7 1643 BGB<\/a>)<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">3) Rechtsgesch\u00e4ft, durch welches das Kind zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber eine ihm angefallene Erbschaft oder \u00fcber seinen k\u00fcnftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen k\u00fcnftigen Pflichtteil verpflichtet wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">4) Verf\u00fcgung \u00fcber den Anteil des Kindes an einer Erbschaft.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">5) Erbauseinandersetzung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Sollte beispielsweise die Mutter neben ihren zwei Kindern Miterbe geworden sein, so gilt sie beim Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages f\u00fcr befangen. Sie f\u00e4llt also bei der Vertreter ihrer Kinder aus. F\u00fcr diese ist ein Erg\u00e4nzungspfleger zu bestellen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1909.html\" title=\"&sect; 1909 BGB: Erg&auml;nzungspflegschaft\">\u00a7 1909 BGB<\/a>).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">c) Dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilsanspruch<\/span><\/em> zu. Haben sich beispielsweise die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">d) Bei der Besteuerung nach Erbschaftssteuergesetz geh\u00f6ren die Kinder zur Klasse 1. Das Gesetz gew\u00e4hrt ihnen einen Freibetrag von 400.000,00 \u20ac und zwar nach Vater und Mutter getrennt (also insgesamt 800.000,00 \u20ac). Den Kindern steht dar\u00fcber hinaus ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu:<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Bis zu 5 Jahren: 52.000,00 \u20ac<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">von mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000,00 \u20ac<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">von mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700,00 \u20ac<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">von mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500,00 \u20ac<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres: 10.300,00 \u20ac<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsfreibetrag gek\u00fcrzt werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/17.html\" title=\"&sect; 17 ErbStG: Besonderer Versorgungsfreibetrag\">\u00a7 17 Abs. 2<\/a> S\u00e4tze 2 u. 3. Erbschaftssteuergesetz).<\/span><\/p>\n<p><strong>Kinderlose Eheleute <\/strong>werden bei gesetzlicher Erbfolge nicht Alleinerben. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1931.html\" title=\"&sect; 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten\">\u00a7 1931 BGB<\/a> werden die Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. die Geschwister des Verstorbenen) zu einem Anteil von \u00bc Miterbe. Diese Rechtsfolge kann dadurch verhindert werden, dass sich die Eheleute z.B. in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Den Geschwistern des Verstorbenen steht ein Pflichtteilsrecht nicht zu; nur den noch lebenden Eltern.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\"><strong>Kirche<\/strong><b>. <\/b>Die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sind sogenannte juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts; sie sind somit erbf\u00e4hig. Wer seine Kirche bedenken will, sollte m\u00f6glichst im Testament genau festhalten, wem er sein Verm\u00f6gen zuwenden will, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg oder die evangelische Bergkirchengemeinde in Wiesbaden. Die Zuwendungen an die Kirchen sind gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13<\/a> Erbschaftssteuergesetz steuerfrei.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Klinische Sektion (Obduktion).<\/strong> Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">a) <span style=\"text-decoration: underline;\">Im Strafverfahren:<\/span> Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verz\u00f6gerung gef\u00e4hrdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgef\u00fchrt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identit\u00e4t des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung k\u00f6nnen u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die \u00d6ffnung der Kopf-, Brust- und Bauchh\u00f6hle erstrecken (Einzelheiten <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/87.html\" title=\"&sect; 87 StPO: Leichenschau, Leichen&ouml;ffnung, Ausgrabung der Leiche\">\u00a7 87 StPO<\/a>).<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">b) <span style=\"text-decoration: underline;\">Einverst\u00e4ndliche Sektion:<\/span> Sie darf durchgef\u00fchrt werden, wenn der Verstorbene sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt hat, gegebenenfalls formularm\u00e4\u00dfig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenf\u00fcrsorgeberechtigten k\u00f6nnen noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angeh\u00f6rigen, denen das <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Totenf\u00fcrsorgerecht<\/em><\/span> zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die \u00c4rzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20Ws%201540\/75\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 31.05.1976 - 1 Ws 1540\/75\">1 Ws 1540\/75<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Kommanditgesellschaft,<\/strong> <em>siehe: Kommanditist<\/em><\/p>\n<p><strong>Kommanditist, <\/strong>ist der Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegen\u00fcber den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern auf den Betrag einer bestimmten Verm\u00f6genseinlage beschr\u00e4nkt ist (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/181.html\">\u00a7 181 HGB<\/a>). Bei seinem Tod wird die Gesellschaft nicht aufgel\u00f6st, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/177.html\" title=\"&sect; 177 HGB\">\u00a7 177 HGB<\/a>).<\/p>\n<p>Der Kommanditanteil ist nach dem Gesetz vererblich. Enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, werden die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit dessen Ableben automatisch Mitgesellschafter. Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages stehen den Gesellschaftern auch andere Regelungsm\u00f6glichkeiten offen. Es kann z.B. auch bestimmt werden, dass die Gesellschaft aufgel\u00f6st wird oder nur bestimmte Personen als Erben eintreten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Kommanditanteil kann auch als <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Verm\u00e4chtnis<\/em><\/span> zugewendet werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Gesellschafter ihn einem Kind in vollem Umfang oder zum Teil durch Abtretung \u00fcbertragen, wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten sind.<\/p>\n<p><strong>Komplement\u00e4r, <\/strong><em>siehe: Offene Handelsgesellschaft<\/em><\/p>\n<p><strong>Konfusion<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt der Erbe eine gegen ihn gerichtete Forderung, wird er Gl\u00e4ubiger und Schuldner zugleich (Konfusion). Die Forderung erlischt.<\/p>\n<p><strong>Kontovollmacht <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie wird in der Regel auf Vordrucke der Banken und Sparkassen dem Bevollm\u00e4chtigten \u00fcber den Tod hinaus erteilt. Es kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers (post mortale Vollmacht) wirksam wird. Entsprechende Vollmachten k\u00f6nnen ein Erbscheinsverfahren \u00fcberfl\u00fcssig machen.<\/li>\n<li>Die Kontovollmacht bevollm\u00e4chtigt zur Verf\u00fcgung \u00fcber das Guthaben; sie gibt dem Bevollm\u00e4chtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto aufzul\u00f6sen. Weitergehend ist die sogenannte Bankvollmacht: Sie umfasst die gesamten Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Vollmachtgebers mit der Bank. F\u00fcr den Bevollm\u00e4chtigten ist wichtig zu wissen: Er darf im Innenverh\u00e4ltnis Geldbewegungen nur im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers vornehmen. Beim Tod des Kontoinhabers ist er den Erben Rechenschaft schuldig. Bestreiten diese die Berechtigung seiner Geldbewegungen, muss er den Erben nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/666.html\" title=\"&sect; 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht\">\u00a7 666 BGB<\/a> nachweisen, dass er im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers gehandelt hat. Der Vollmachtgeber kann den Bevollm\u00e4chtigten dadurch vor entsprechenden Angriffen der Erben sch\u00fctzen, wenn er einen der Vollmacht zu Grunde liegenden Vertrag abschlie\u00dft und festlegt, dass die Beweislast bei seinen Rechtsnachfolgern liegen soll.<\/li>\n<li>Mit dem Ableben des Vollmachtgebers gehen die Guthaben jedoch nicht auf den Bevollm\u00e4chtigten \u00fcber, vielmehr stehen sie dem Erben zu. Ist es Wille des Vollmachtgebers, dass dem Bevollm\u00e4chtigten mit seinem Ableben auch die Guthaben zustehen soll, ist dies letztwillig zu verf\u00fcgen (Testament) oder eine Schenkung auf den Todesfall erforderlich.<\/li>\n<li><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Der Erbe hat zu \u00fcberlegen, ob er die vom Erblasser einem Dritten erteilte Vollmacht widerruft. Der Widerruf sollte auch der Bank bekannt gegeben werden. Widerruft ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Vollmacht, ist der Bevollm\u00e4chtigte gehindert, die Erbengemeinschaft insgesamt weiter zu vertreten. Bei Widerruf der Vollmacht ist die Vollmachtsurkunde zur\u00fcckzuverlangen. <\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Kraftfahrtversicherung<\/strong>; sie geht beim Tod des Fahrzeughalters mit s\u00e4mtlichen Rechten und Pflichten auf den Erben \u00fcber. Das versicherte Risiko &#8211; das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren &#8211; f\u00e4llt mit dem Tod des Halters nicht weg. Will der Erbe die Versicherung nicht weiterf\u00fchren, muss er unter Einhaltung der K\u00fcndigungsfristen k\u00fcndigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Katze bis Kraftfahrtversicherung Katze, siehe: Tier Kettenschenkung. Im Steuerrecht werden darunter mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen \u00fcber denselben Verm\u00f6gensgegenstand verstanden, um Steuern (insbesondere Schenkungssteuer) zu mindern oder zu vermeiden. Stellt die Steuerbeh\u00f6rde im Einzelfall fest, dass der Zwischenerwerber nicht eigentlich bereichert und ihm auch keine Dispositionsm\u00f6glichkeit \u00fcber den ihm zugewendeten Verm\u00f6genswert zustehen sollte, wertet sie die &hellip; <a href=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=139\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/139"}],"collection":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=139"}],"version-history":[{"count":18,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/139\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1159,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/139\/revisions\/1159"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}