{"id":135,"date":"2014-10-01T14:28:20","date_gmt":"2014-10-01T14:28:20","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=135"},"modified":"2021-04-04T13:15:09","modified_gmt":"2021-04-04T13:15:09","slug":"h","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=135","title":{"rendered":"H"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"H\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=135\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Haftung bis Hund<\/h1>\n<p><strong>Haftung, <\/strong><em>siehe auch: Erbenhaftung,&nbsp; Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben<\/em><span style=\"text-decoration: underline;\"><br \/>\n<\/span><\/p>\n<p><strong>Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben<\/strong>: Will der Erbe nicht ausschlagen oder hat das Ausschlagungsrecht verloren, steht ihm allerdings noch die M\u00f6glichkeit offen, seine Haftung gegen\u00fcber den Nachlassgl\u00e4ubigern auf den Nachlass zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<ol>\n<li>Dies ist dem Erben allerdings ausnahmsweise dann nicht mehr m\u00f6glich, wenn er zuvor auf Antrag eines Gl\u00e4ubigers durch das Nachlassgericht aufgefordert war, innerhalb einer bestimmten ein Nachlassinventar vorzulegen und er sich fehlerhaft verhalten hat, <em>siehe auch:&nbsp; Inventar,&nbsp; Inventarliste.<\/em><\/li>\n<li>Dem Erben stehen folgende rechtliche M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung: (1) vorsorgliche Haftungsbeschr\u00e4nkung: Der Erbe kann im Wege des Aufgebotsverfahrens die Gl\u00e4ubiger auffordern, ihre Forderung anzumelden. Er erh\u00e4lt somit einen \u00dcberblick \u00fcber die Schulden des Erblassers. Das Aufgebotsverfahren hat den Vorteil, dass der Erbe den ausgeschlossenen Gl\u00e4ubigern nur mit Nachlass haftet. <em>Einzelheiten siehe auch: Aufgebotsverfahren.<\/em> (2) Haftungsbeschr\u00e4nkung tritt auch ein durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens <em>(siehe auch: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren)<\/em>. (3) D\u00fcrftigkeitseinrede: Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels Masse nicht tunlich, wird die Verwaltung deshalb aufgehoben oder das Insolvenzverwaltung eingestellt, kann der Erbe gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1990.html\" title=\"&sect; 1990 BGB: D&uuml;rftigkeitseinrede des Erben\">\u00a7 1990 BGB<\/a> die Befriedigung eines Nachlassgl\u00e4ubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Wird der Erbe verklagt, muss er die D\u00fcrftigkeitseinrede im Prozess erheben und beantragen, ihm die Beschr\u00e4nkung seiner Haftung vorzubehalten.<\/li>\n<li>Haftungsbeschr\u00e4nkung&nbsp; kraft Gesetzes (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1974.html\" title=\"&sect; 1974 BGB: Verschweigungseinrede\">\u00a7 1974 BGB<\/a>) bei Forderungen, die erst nach f\u00fcnf Jahren seit dem Erbfall geltend&nbsp; gemacht und dem Erben bis dahin unbekannt waren.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Handelsregister<\/strong> ist ein \u00f6ffentliches Register, in welches f\u00fcr den Handelsverkehr wichtige Tatsachen eingetragen werden. In der Regel darf jeder Einsicht nehmen. Es kann beispielsweise jeder nachschauen, wer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer bestimmten GmbH ist. Das Register wird beim Amtsgericht gef\u00fchrt. Die Eintragungen haben in \u00f6ffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Bestimmte, durch den Erbfall eintretende Rechts\u00e4nderungen sind einzutragen, wobei der Erbnachweis zu f\u00fchren ist <em>(vgl. Erbnachweis)<\/em>. Einzutragen ist beispielsweise die Fortf\u00fchrung der Firma eines eingetragenen Kaufmanns oder deren Erl\u00f6schen; bei der OHG die Aufhebung der Gesellschaft oder der \u00dcbergang der Gesellschafterstellung des Verstorbenen; das Ausscheiden des Erben aus der Gesellschaft <em>(weitere Einzelheiten siehe: OHG, Kommanditgesellschaft, Tod des GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Handwerker.<\/strong> Nach dem Tod eines selbst\u00e4ndigen Handwerkers d\u00fcrfen gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HwO\/4.html\" title=\"&sect; 4 HwO\">\u00a7 4<\/a> der Handwerksordnung (HwO) der Ehegatte, ein Erbe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter oder der Nachlasspfleger den Betrieb fortf\u00fchren. Die Handwerkskammer kann dem Erben bis zur Dauer von 2 Jahren \u00fcber das 25. Lebensjahr hinaus die Fortf\u00fchrung gestatten. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Erbfall darf der Betrieb jedoch nur unter Leitung eines Handwerkers fortgef\u00fchrt werden, der die Voraussetzungen f\u00fcr die Eintragung in die Handwerksrolle erf\u00fcllt, z.B. Handwerksmeister. Diese sind in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HwO\/7.html\" title=\"&sect; 7 HwO\">\u00a7 7 HwO<\/a> aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Hartz IV-Empf\u00e4nger <\/strong><em>siehe: Arbeitslosengeld II<\/em><\/p>\n<p><strong>Hartz IV Pflichtteilsanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Dieser entsteht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2317.html\" title=\"&sect; 2317 BGB: Entstehung und &Uuml;bertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs\">\u00a7 2317 BGB<\/a>). Gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs II (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_II\/33.html\" title=\"&sect; 33 SGB II: &Uuml;bergang von Anspr&uuml;chen\">\u00a7 33<\/a> I SGB II) wird der Pflichtteilsanspruch von Gesetzes wegen auf den Leistungstr\u00e4ger \u00fcbergeleitet. Der Erbe oder die Miterben m\u00fcssen allerdings von sich aus nichts f\u00fcr die Realisierung des Anspruchs unternehmen. Im Normalfall bleibt es dem Berechtigten \u00fcberlassen, ob er seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Da in der Vergangenheit die Hartz IV-Empf\u00e4nger oft nicht daran gedacht haben, zu Gunsten des Leistungstr\u00e4gers ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, hat vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass es ausnahmsweise im Falle eines Hartz IV-Empf\u00e4ngers nicht auf dessen Entscheidung ankommt. Die Leistungsbeh\u00f6rde kann ausnahmsweise den Anspruch selbst geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass ihr das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs und Name und Anschrift des Erben oder der Miterben bekannt wird oder ist. Nach Auffassung der Beh\u00f6rden ist der Hartz IV-Empf\u00e4nger gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_I\/60.html\" title=\"&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen\">\u00a7 60 SGB I<\/a> verpflichtet, die Pflichtteilsberechtigung zu melden. Nach dieser Vorschrift sind <i>Ver\u00e4nderungen der Verh\u00e4ltnisse, die f\u00fcr die Leistung erheblich sind<\/i> zu melden.<\/p>\n<p>Hat ausnahmsweise der Erblasser wirksam dem Hartz IV-Empf\u00e4nger den Pflichtteil wirksam durch Testament entzogen, geht die Beh\u00f6rde leer aus, ebenso, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Das Gesetz schreibt f\u00fcr die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages notarielle Beurkundung vor. Der Notar wird im Einzelfall zu pr\u00fcfen haben, ob die Beh\u00f6rde in einem solchen Falle nicht Sittenwidrigkeit vorwerfen kann, wenn ohne Gegenleistung verzichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Haus<\/strong> ist im Regelfall wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks, auf dem es errichtet wurde (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/94.html\" title=\"&sect; 94 BGB: Wesentliche Bestandteile eines Grundst&uuml;cks oder Geb&auml;udes\">\u00a7 94 BGB<\/a>).<\/p>\n<ol>\n<li>Da das Haus wesentlicher Grundst\u00fccksbestandteil ist, folgt sein rechtliches Schicksal immer der Hauptsache. Wird das Grundst\u00fcck \u00fcbereignet, wird der Erwerber zugleich auch Eigent\u00fcmer des Hauses. Schreibt der Erbonkel z.B. in sein Testament:&#8220; Mein Wochenendhaus im Taunus vermache <em>(siehe: Verm\u00e4chtnis)<\/em> ich meinem Patensohn Ludwig&#8220;, so ist diese Verf\u00fcgung dahin auszulegen, dass der Patensohn durch Verm\u00e4chtnis den Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundsts\u00fccks erhalten hat.<\/li>\n<li>Der Erblasser kann auch nicht \u00fcber Wohnungen oder Geb\u00e4udeteile verf\u00fcgen. Jedoch stehen ihm verschiedene rechtliche Wege offen, um seinen Willen zu verwirklichen. Er kann Wohnrechte oder Dauerwohnrechte zuweisen; er hat auch die M\u00f6glichkeit, Wohnungseigentum zu bilden <em>(siehe auch: Wohnrecht, Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum)<\/em>. Hat er z.B. zwei Kinder und ein Zweifamilienhaus, kann er nach Bildung von Wohnungseigentum eine Teilungsanordnung des Inhalts treffen, dass der Sohn Karl die Wohnung Nr. 1 und die Tochter Clara die Wohnung Nr. 2 erhalten. Der Erblasser kann festlegen, das das Wohnungseigentum erst nach seinem Tod gebildet und nach seinen Vorstellungen aufgteilt wird. Wer eine solche Verf\u00fcgung treffen will, muss Fachberatung in Anspruch nehmen.<\/li>\n<li>&nbsp;Eine Ausnahme gibt es allerdings, wenn das Haus Gegenstand eines Erbbaurechts ist <em>(siehe auch: Erbbaurecht)<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Hausgenosse: <\/strong>Derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erben in h\u00e4uslicher Gemeinschaft befunden hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2028.html\" title=\"&sect; 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen\">\u00a7 2028 BGB<\/a>). Er hat dem Erben auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche erbschaftlichen Gesch\u00e4fte er gef\u00fchrt hat und was ihm \u00fcber den Verbleib der Erbschaftsgegenst\u00e4nde bekannt ist. Bei Zweifel an der erforderlichen Sorgfalt der Auskunft kann der Erbe verlangen, dass die Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben zu Protokoll an Eides statt erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p><strong>Haushaltsgegenst\u00e4nde:&nbsp;&nbsp;<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie sind im wesentlichen die Gegenst\u00e4nde, welche die Eheleute f\u00fcr ihr Zusammenleben ben\u00f6tigen und die f\u00fcr ihre Wohn- und Hauswirtschaft genutzt werden. Zu den Haushaltsgegenst\u00e4nden z\u00e4hlen z.B. die Wohnungseinrichtung, Geschirr, W\u00e4sche, Radio, TV, elektronische Ger\u00e4te, auch Kunstgegenst\u00e4nde (keine Kunstsammlung). Nach \u00fcberwiegender Meinung geh\u00f6rt auch ein Pkw dann zu den Haushaltsgegenst\u00e4nden, wenn er f\u00fcr das Familien- oder Eheleben angeschafft worden ist.<\/li>\n<li>Die im Nachlass des Erblassers befindlichen Haushaltsgegenst\u00e4nde erh\u00f6hen den Nachlasswert. Stirbt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, haben seine Erben Anspruch auf Herausgabe der im Eigentum des Erblassers befindlichen Gegenst\u00e4nde. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass der \u00fcberlebende Partner, wenn er nicht Erbe wird, die Gegenst\u00e4nde als Verm\u00e4chtnis zuwendet erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>Der Wert der Nachlassgegenst\u00e4nde ist auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu ber\u00fccksichtigen, gegebenenfalls ist f\u00fcr bestimmte wertvolle Gegenst\u00e4nde der Wert durch Gutachten zu ermitteln.<\/li>\n<li>Der \u00fcberlebende Ehegatten hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den sogenannten Voraus, welcher die Haushaltsgegenst\u00e4nde im wesentlichen umfasst; <em>Einzelheiten vgl. Voraus<\/em>.<\/li>\n<li>Erbschaftssteuerlich ist ihr Wert dem zu versteuernden Nachlassverm\u00f6gen zuzurechnen. F\u00fcr Erben der Steuerklasse I bleibt der Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,00 \u20ac gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13<\/a> Erbschaftssteuergesetz steuerfrei. Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13<\/a> Erbschaftssteuergesetz.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Hausrat, siehe auch: Haushaltsgegenst\u00e4nde: <\/strong>Hausrat einschlie\u00dflich W\u00e4sche und Kleidungsst\u00fccke bleiben beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse 1 bis 41.000,00 \u20ac steuerfrei; beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse 2 und 3 bis zum Wert von 10.300,00 \u20ac (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 ErbStG<\/a>).<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><strong><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">Haus\u00fcberschreibung<\/span><\/strong><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">1) In der Praxis handelt es sich um eine Grundst\u00fccks\u00fcbergabevertrag, mit dem Eltern schon zu Lebzeiten dem Sohn oder der Tochter ihren Grundbesitz, den diese normalerweise erst beim Ableben der Eltern als Erbschaft erhalten w\u00fcrden, \u00fcbertragen. Das auf dem Grundst\u00fcck stehende Geb\u00e4ude geht dabei als dessen wesentlicher Bestandteil bei Eigentums\u00fcbertragung mit \u00fcber. In der Urkunde wird auch von vorweggenommener Erbfolge gesprochen.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">2) Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Falls die \u00dcbergeber das Haus noch weiter nutzen wollen, ist lebenlanges unentgeltliches Nie\u00dfbrauch oder dingliches Wohnungsrecht vorzubehalten. Bei einem Wohnungsrecht ist der Umfang genau festzulegen, also z.B. Alleinbenutzung der einzigen vorhandenen Garage oder Mitbenutzung des Kellers. Auf jeden Fall sind Nie\u00dfbrauch- oder Wohnungsrecht im Grundbuch einzutragen. Die \u00dcbergeber sollten auch \u00fcberlegen, ob sie sich f\u00fcr den Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde, z.B. Vorversterben des Erwerbers, Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, den R\u00fccktritt vorbehalten wollen. Schlie\u00dflich sollte jeder, der zu Lebzeiten den Kindern Grundbesitz \u00fcbertr\u00e4gt, wissen, dass mit Durchf\u00fchrung des Vertrages im Grundbuch verloren ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">3) Kommt es nach Jahren mit dem Erwerber zum Streit, k\u00f6nnen sie ihren Grundbesitz nicht mehr einem anderen Kind oder den Enkeln \u00fcbertragen; sie sind auch nicht berechtigt, das Grundst\u00fcck mit einer Grundschuld zu belasten. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen vorzeitigen \u00dcbergang sind verschieden. Es kommt vor, dass die Eltern eine so geringe Rente erhalten, dass sie die notwendige neue Heizungsanlage nicht mehr finanzieren k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">4) Mitunter wollen Eltern auch deshalb schon in j\u00fcngeren Jahren das Haus den Kindern \u00fcberschreiben, weil nach 10 Jahren ein etwaiger Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung wegen Verarmung wegf\u00e4llt. Manche Eltern wollen auch Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche ausschlie\u00dfen. Nach Ablauf von 10 Jahren fallen diese weg. Zu beachten ist dabei allerdings die aktuelle Rechtsprechung. Nach dieser l\u00e4uft die 10-Jahres-Frist aber dann nicht, wenn der \u00dcbergeber sich das Nie\u00dfbrauchsrecht oder ein umfangreiches Wohnungsrecht vorbeh\u00e4lt. Haben die Eltern noch gr\u00f6\u00dferes Geldverm\u00f6gen und setzen sich gegenseitig zu Erben ein, so steht auch Tochter oder Sohn, dem der Grundbesitz \u00fcbertragen wurde, ein Pflichtteilsanspruch zu. Vor einem Pflichtteilsanspruch sind die Eltern nur gesch\u00fctzt, wenn die Abk\u00f6mmlinge auf ihren Pflichtteil verzichten; es kann auch auf das Pflichtteil am Nachlass des erstversterbenden Elternteils verzichtet werden. Auf jeden Fall ist im Vertrag festzuhalten, dass sich das Kind den Wert der Haus\u00fcbertragung auf seinen Erbteil oder Pflichtteil anrechnen lassen muss.<\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">5) Schenkungssteuer f\u00e4llt in der Regel nicht an. Jedem Kind steht ein Freibetrag in H\u00f6he von 400.000,00 \u20ac hinter Vater und hinter Mutter zu (also insgesamt 800.000,00 \u20ac. Der Freibetrag kann alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Geht das Haus jedoch an die Eltern zur\u00fcck, f\u00e4llt betr\u00e4chtliche Schenkungssteuer an, falls die Eltern nicht von einem im Vertrag vorbehaltenen R\u00fccktrittsrecht Gebrauch machen. Bei Aus\u00fcbung eines vorbehaltenen R\u00fccktrittsrechts f\u00e4llt keine Steuer an. Es sollten deshalb sorgf\u00e4ltig bei Vertragsabschluss \u00fcberlegt werden, f\u00fcr welche F\u00e4lle ein R\u00fccktrittsvorbehalt aufgenommen werden soll. Der Freibetrag der Eltern betr\u00e4gt im \u00dcbrigen nur 20.000,00 \u20ac.<\/span><\/p>\n<p><strong>Hemmung einer Verj\u00e4hrungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/209.html\" title=\"&sect; 209 BGB: Wirkung der Hemmung\">\u00a7 209 BGB<\/a> wird der Zeitraum, in dem die Verj\u00e4hrung gehemmt ist, nicht in die Verj\u00e4hrungszeit eingerechnet. Bei Berechnung der Verj\u00e4hrungsfrist im konkreten Fall ist die Verj\u00e4hrungsfrist um die Hemmungszeit zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>2. Verhandlungen zwischen Schuldner und Gl\u00e4ubiger: Schweben zwischen dem Schuldner (z.B. Erben) und dem Gl\u00e4ubiger (z.B. Pflichtteilsberechtigter) Verhandlungen \u00fcber den Anspruch oder die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, ist der Ablauf gehemmt. Die Hemmung endet, bis einer oder der andere die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss durch ein eindeutiges und klares Verhalten zum Ausdruck kommen.<\/p>\n<p>3. T\u00e4tigwerden des Gl\u00e4ubigers: Dieser braucht nicht unt\u00e4tig zuzusehen, wie sein Anspruch verj\u00e4hrt. Das Gesetz weist ihm in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/204.html\" title=\"&sect; 204 BGB: Hemmung der Verj&auml;hrung durch Rechtsverfolgung\">\u00a7 204 BGB<\/a> die M\u00f6glichkeiten auf, durch die der Ablauf gehemmt wird, z.B.<\/p>\n<p>&#8211; durch Leistungsklage (auch durch Stufenklage, wenn zun\u00e4chst nur Auskunft begehrt wird),<\/p>\n<p>&#8211; durch Feststellungsklage oder<\/p>\n<p>&#8211; durch Zustellung eines Mahnbescheids.<\/p>\n<p>Hat der Gl\u00e4ubige mit seiner Klage Erfolg, so verj\u00e4hrt der rechtskr\u00e4ftig festgestellte Anspruch nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/187.html\" title=\"&sect; 187 BGB: Fristbeginn\">\u00a7 187 BGB<\/a> erst in 30 Jahren.<\/p>\n<p>4. Anspruch wird anerkannt: In diesem Falle beginnt die Verj\u00e4hrung neu. Eine Anerkennung kommt durch Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung zum Ausdruck (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/212.html\" title=\"&sect; 212 BGB: Neubeginn der Verj&auml;hrung\">\u00a7 212 BGB<\/a>). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner um Stundung bittet.<\/p>\n<p><strong>Hinterlegungsschein<\/strong> bescheinigt, dass das darin beschriebene Testament in amtliche Verwahrung genommen wurde. Das Abhandenkommen oder der Verlust des Hinterlegungsscheines hat auf die Wirksamkeit des Testaments keinen Einfluss.<\/p>\n<p>Der Erblasser kann unter Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments aus der amtlichen Verwahrung verlangen, wobei der Erblasser wissen muss, dass durch die R\u00fccknahme das Testament widerrufen wird. Die Widerrufswirkung tritt allerdings nur ein, wenn im Zeitpunkt der R\u00fccknahme der Erblasser testierf\u00e4hig war <em>(siehe: Testierf\u00e4higkeit)<\/em>. Bedeutsam ist, dass das Testament nur an den Erblasser pers\u00f6nlich zur\u00fcckgegeben werden kann. Eine Vertretung ist nicht m\u00f6glich. Auf entsprechenden Antrag kann die \u00dcbergabe auch in der Wohnung des Erblassers stattfinden.<\/p>\n<p><b>Hof<\/b> im Sinne der H\u00f6feordnung: Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 ist eine im Gebiet der L\u00e4nder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer nat\u00fcrlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rt, sofern sie einen Wirtschaftswert von 10.000,00 \u20ac hat. Er wird nach den Vorschriften der H\u00f6feordnung vererbt, <em>vgl. H\u00f6feordnung<\/em>.<\/p>\n<p><b>H\u00f6feordnung<\/b> enth\u00e4lt Sondererbrechtsregelungen f\u00fcr landwirtschaftliche (auch forstwirtschaftliche) H\u00f6fe im Gebiet der L\u00e4nder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein (ehemalige britische Besatzungszone). Es handelt sich somit um um Bundesrecht, welches nur f\u00fcr einen Teilbereich gilt (sogenanntes Particularrecht) \u2013 Fassung vom 26. Juli 1976 (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%201976,%201933\" title=\"BGBl. I 1976 S. 1933: Neufassung der H&ouml;feordnung\">BGBl. I S. 1933<\/a>) zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 24 vom 20.11.2015.<\/p>\n<p>Nach der Regelung des H\u00f6feordnung f\u00e4llt der Hof nur an einen Hoferben zu, und zwar an den infrage kommenden gesetzlichen oder den gewillk\u00fcrten (testamentarischen).<\/p>\n<p>Das hoffreie Verm\u00f6gen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben \u00fcber, <em>vgl. Hof.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>H\u00f6rbehinderte bei Testamentserrichtung.<\/strong> Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der \u00dcberzeugung des Notars nicht hinreichend zu h\u00f6ren, ist ein zweiter Notar zuzuziehen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen ist ein Dolmetscher f\u00fcr die Geb\u00e4rdensprache zuzuziehen. Au\u00dferdem muss dem H\u00f6rbehinderten anstelle des Vorlesens die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll dies festgestellt werden. <\/span><\/p>\n<p><strong>Hund, <\/strong><em>siehe Tier<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftung bis Hund Haftung, siehe auch: Erbenhaftung,&nbsp; Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben Haftungsbeschr\u00e4nkung des Erben: Will der Erbe nicht ausschlagen oder hat das Ausschlagungsrecht verloren, steht ihm allerdings noch die M\u00f6glichkeit offen, seine Haftung gegen\u00fcber den Nachlassgl\u00e4ubigern auf den Nachlass zu beschr\u00e4nken. 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