{"id":133,"date":"2014-10-01T14:28:08","date_gmt":"2014-10-01T14:28:08","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=133"},"modified":"2021-04-04T13:14:55","modified_gmt":"2021-04-04T13:14:55","slug":"g","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=133","title":{"rendered":"G"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"G\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=133\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Genossenschaft bis G\u00fctertrennung<\/h1>\n<p><strong>Genossenschaft<\/strong>. Mit dem Tod des Mitglieds einer Genossenschaft geht dessen Mitgliedschaft zun\u00e4chst auf den oder die Erben \u00fcber (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GenG\/77.html\" title=\"&sect; 77 GenG: Tod des Mitglieds\">\u00a7 77<\/a> Genossenschaftsgesetz). Sie endet jedoch mit dem Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls die Satzung nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorsieht.<\/p>\n<p><strong>Geldstrafe<\/strong>. Stirbt der Verurteilte, bevor die Geldstrafe gegen ihn vollstreckt wurde, erlischt sie. Eine Vollstreckung in den Nachlass ist somit nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Geliebtentestament: <\/strong>Ein Testament, in welchem der Erblasser (vorwiegend M\u00e4nner), ohne geschieden zu sein, seine Freundin oder Lebensgef\u00e4hrtin bedenkt. Beispielsweise setzt der Erblasser seine Lebensgef\u00e4hrtin, mit der er bereits seit 10 Jahren zusammen wohnt, zu seiner Alleinerbin ein. W\u00e4hrend fr\u00fcher Geliebtentestamente in der Regel ohne weiteres als sittenwidrig angesehen worden sind, wird dies heute auch von den Gerichten anders gesehen. Nach der Rechtsprechung soll dann Sittenwidrigkeit gegeben sein, wenn sexuelle Motive ma\u00dfgebend waren, z.B. zur Entlohnung geschlechtlicher Beziehungen oder als Anreiz f\u00fcr die Fortsetzung solcher Beziehungen. Bei l\u00e4nger bestehenden Beziehungen scheiden in der Regel solche Motive aus. Heute wird nur noch in krass gelagerten Ausnahmef\u00e4llen von Sittenwidrigkeit ausgegangen.<\/p>\n<p><strong>Gemeinschaftliches Testament <\/strong><\/p>\n<p>1. Ein gemeinschaftliches Testament k\u00f6nnen nur Eheleute und die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichten. Dabei stehen ihnen s\u00e4mtliche Formen des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Verf\u00fcgung. Es ist auch die privatschriftliche Form zul\u00e4ssig. In diesem Falle hat einer der Eheleute den gesamten Text handschriftlich niederzulegen und mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Der andere hat anschlie\u00dfend ebenfalls Ort, Datum und Unterschrift hinzuzuf\u00fcgen. Er sollte zweckm\u00e4\u00dfigerweise zuvor unter der Unterschrift seines Gatten hinzuf\u00fcgen, dass vorstehendes Testament auch sein eigenes sein soll.<\/p>\n<p>2. <u>Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments.<\/u><\/p>\n<p>Wer zu Hause ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehegatten errichtet, sollte die Bindungswirkung des Testaments kennen. Es gibt Fachleute, die wollen privatschriftliche gemeinschaftliche Testamente verbieten, weil in vielen F\u00e4llen den Eheleuten gar nicht klar sei, in welcher Weise sie sich binden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Soweit n\u00e4mlich Bindungswirkung besteht, ist jeder Ehegatte gehindert, ein entgegenstehendes Testament zu verfassen.<\/p>\n<p>Das Gesetz bestimmt, dass sich die Bindung auf sogenannte wechselbez\u00fcgliche Verf\u00fcgungen bezieht. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2270.html\" title=\"&sect; 2270 BGB: Wechselbez&uuml;gliche Verf&uuml;gungen\">\u00a7 2270 BGB<\/a> sind dies solche Verf\u00fcgungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen sein w\u00fcrde. Der Ehemann setzt nur deshalb seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, weil diese ihn zu ihrem Alleinerben einsetzt und umgekehrt.<\/p>\n<p><u>Beispiele f\u00fcr die Bindungswirkung:<\/u><\/p>\n<p>a) Die in der Metzgerei ihres Ehemannes mitarbeitende Gattin \u00e4rgert sich so \u00fcber ihren Ehemann, dass sie beschlie\u00dft, ihr nicht unerhebliches eigenes Verm\u00f6gen in einem getrennten Testament ihren beiden Kindern als Verm\u00e4chtnis zuzuwenden.<\/p>\n<p>Da dieses Testament die Rechtsstellung des Ehemannes als Alleinerben nicht unwesentlich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, kann das zweite Testament keine Wirkung entfalten.<\/p>\n<p>b) Herr und Frau Reich leben seit zwanzig Jahren getrennt. Jeder hat inzwischen einen neuen Partner gefunden. Wegen verschiedener Gr\u00fcnde hat jedoch keiner der Eheleute den Scheidungsantrag gestellt. Nach zwanzig Jahren Trennung wendet der Ehemann in einem privatschriftlichen Testament sein Ferienhaus auf der Insel Sylt seiner Lebenspartnerin als Verm\u00e4chtnis zu. Auch dieses Testament ist wegen der Bindungswirkung an das gemeinschaftliche Testament der Eheleute unwirksam.<\/p>\n<p>Allerdings kann dem Ehemann geholfen werden. Er hat nach dem Gesetz die M\u00f6glichkeit, in einer notariellen Urkunde das Testament zu widerrufen. Mit Zustellung des Widerrufs durch den Notar an den anderen Gatten verliert das Testament seine Wirkung; auch der andere wird durch den Widerruf frei.<\/p>\n<p>3. <u>Bindung f\u00fcr den \u00dcberlebenden.<\/u><\/p>\n<p>Die Eheleute haben die M\u00f6glichkeit, gemeinsam auch festzulegen, wer den \u00dcberlebenden von ihnen beerben soll (sogenanntes Berliner Testament). In der Praxis kommt es h\u00e4ufig zum Streit dar\u00fcber, ob Bindungswirkung nach dem Wortlaut gewollt war. Im Einzelfall will der \u00dcberlebende seinen neuen Partner einsetzen; er will eines der gemeinsamen Kinder enterben, weil dieses in Insolvenz gefallen ist.<\/p>\n<p>Setzen sich Eheleute zun\u00e4chst gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden ein, wird allgemein von Wechselbez\u00fcglichkeit ausgegangen. In der Regel erstreben die Eheleute, die sich gegenseitig als Erben einsetzen, auf jeden Fall die Teilhabe der f\u00fcr den ersten Erbfall enterbten Kinder am gemeinschaftlichen Verm\u00f6gen. Um einen Auslegungsstreit zu verhindern, sollten die Eheleute klar festlegen, ob der \u00dcberlebende gebunden oder frei sein soll.<\/p>\n<p>Es kann auch verf\u00fcgt erden, dass der \u00dcberlebende \u00fcber Verm\u00f6gen, welches er nach dem Erbfall erwirbt, im Wege des Verm\u00e4chtnisses frei verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>Setzen kinderlose Eheleute beispielsweise das Patenkind der Ehefrau als Schlusserben ein, werden sie in vielen F\u00e4llen dem \u00dcberlebenden ein freies Ab\u00e4nderungsrecht einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Textvorschlag: <em>\u201eDem \u00dcberlebenden wird das Recht vorbehalten, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Ermessen abzu\u00e4ndern\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Wille von Eltern ist es h\u00e4ufig, dass der L\u00e4ngstlebende einen neuen Partner nicht als seinen Erben einsetzen darf, jedoch berechtigt sein soll, bei ver\u00e4nderter Lebenslage zwischen den Abk\u00f6mmlinge andere Verf\u00fcgungen zu treffen.<\/p>\n<p>Textbeispiel nach Weirich, Erben und Vererben:<em> \u201eWir behalten dem L\u00e4ngstlebenden von uns ausdr\u00fccklich das Recht vor, die gegenst\u00e4ndliche und wertm\u00e4\u00dfige Verteilung des Verm\u00f6gens auf unsere Abk\u00f6mmlinge durch Verf\u00fcgungen unter Lebenden (z.B. Schenkung) oder von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Dies schlie\u00dft auch die Enterbung von Abk\u00f6mmlingen mit ein.\u201c<\/em><\/p>\n<p><b>Gestaltungsm\u00f6glichkeiten.<\/b><\/p>\n<p>Sie sind vielf\u00e4ltig. Haben Eheleute das Familienheim gemeinsam finanziert, werden sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. In der Vergangenheit haben sich Eheleute gegenseitig auch nur zu Vorerben eingesetzt (<em>Einzelheiten: vgl. Vorerbe<\/em>). Will der reiche Ehemann verhindern, dass auch die Kinder seiner Ehefrau aus erster Ehe ihn mit beerben, hat er die M\u00f6glichkeit, sie zur befreiten Vorerbin einzusetzen. Bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen sind auch steuerrechtliche Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><b>Wegfall des gemeinschaftlichen Testaments<\/b>.<\/p>\n<p>Zu Lebzeiten der Ehegatten kann es von jedem Gatten widerrufen werden (vgl. oben). Durch gemeinsamen Widerruf verliert es ebenso seine Wirkung; auch die gemeinsame R\u00fccknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung f\u00fchrt zur Aufhebung. Durch Scheidung verliert es ebenfalls seine Wirkung, falls es nicht ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr diesen Fall wirksam bleiben soll.<\/p>\n<p><b>Bindung nach Ableben eines Ehegatten<\/b><\/p>\n<p>Der \u00dcberlebende kommt durch Ausschlagung von der Bindungswirkung los (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2271.html\" title=\"&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen\">\u00a7 2271 BGB<\/a>). Will er beispielsweise wieder heiraten, hat er noch gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2078.html\" title=\"&sect; 2078 BGB: Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung\">\u00a7 2078 BGB<\/a> die M\u00f6glichkeit, wegen sogenannter \u00dcbergehung eines Pflichtteilsberechtigten das gemeinschaftliche Testament anzufechten. Er kann aber auch seine Testierfreiheit ganz oder teilweise dadurch wiedererlangen, dass der Schlusserbe auf das ihm im Testament Zugewendete ganz oder teilweise verzichtet (<em>vgl. Zuwendungsverzicht<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Gemischte Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht als besonderer Vertragstyp geregelt. Nach allgemeiner Auffassung wird darunter einer Vertrag verstanden, der teilweise Schenkung und teilweise Kaufvertrag ist. Beurteilungskriterium ist dabei, dass der Wert der Zuwendung wesentlich den Wert der Gegenleitung \u00fcbersteigt, wobei die Vertragsparteien sich dar\u00fcber einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich \u2013 also schenkweise \u2013 zugewendet sein soll und der Empf\u00e4nger nicht etwa nur in den Genuss eines sp\u00fcrbaren Preisvorteils gelangen soll.<\/p>\n<p>Verarmt der \u00dcbergeber, so steht ihm auch das R\u00fcckforderungsrecht gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/528.html\" title=\"&sect; 528 BGB: R&uuml;ckforderung wegen Verarmung des Schenkers\">\u00a7 528 BGB<\/a> zu; herauszugeben ist in der Regel nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung. Soweit der \u00dcbergeber wegen Verarmung Sozialleistungen erh\u00e4lt, geht der R\u00fcckforderungsanspruch des \u00dcbergebers kraft Gesetzes auf die Sozialbeh\u00f6rde \u00fcber.<\/p>\n<p><strong>Gesamthandsbindung der Erbengemeinschaft<\/strong>, vgl. Erbengemeinschaft 2) a).<\/p>\n<p><strong>Gesamtrechtsnachfolge. <\/strong>Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7 1922 BGB<\/a> geht mit dem Tod einer Person, dessen Verm\u00f6gen als Ganzes auf den oder die Erben \u00fcber. Es handelt sich also um den \u00dcbergang des Verm\u00f6gens als Ganzes.<\/p>\n<p><strong>Gesamtschuldner<\/strong>,&nbsp; haftet als einer unter mehreren Schuldnern dem Gl\u00e4ubiger in der Weise, dass dieser ihn in voller H\u00f6he in Anspruch nehmen kann. Der Gl\u00e4ubiger kann also nach Belieben von einem der Gesamtschuldner die Zahlung in voller H\u00f6he oder auch nur eines anteiligen Betrages verlangen.<br \/>\nDie Gesamtschuldnerschaft entsteht entweder kraft Gesetzes (<span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Miterben)<\/em><\/span> oder durch Vertrag (z.B. Eheleute nehmen gemeinsam einen Bankkredit auf). F\u00fcr den Gesamtschuldner ist von Bedeutung, wie die Schuld unter den \u00fcbrigen Gesamtgl\u00e4ubigern verteilt wird. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/426.html\" title=\"&sect; 426 BGB: Ausgleichungspflicht, Forderungs&uuml;bergang\">\u00a7 426 BGB<\/a> sind die Gesamtschuldner im Verh\u00e4ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Beurteilungsschwierigkeiten ergeben sich dann, wenn Eheleute als Gesamtschuldner haften. Stirbt einer von ihnen, kommt es darauf an, ob der \u00fcberlebende Ehegatte in Zukunft allein f\u00fcr diese Schuld aufkommen muss oder ob die H\u00e4lfte der Verbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Dies ist f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten dann von Bedeutung, wenn beispielsweise die Kinder aus erster Ehe Erben des Verstorbenen geworden sind. Da im Alltag solche Vereinbarung auch durch sogenanntes schl\u00fcssiges Verhalten getroffen werden k\u00f6nnen, kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts<\/strong> \u2013 <i>vgl. BGB-Gesellschaft.<\/i><\/span><\/p>\n<p><strong>Geschiedener Ehegatte <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der geschiedene Ehegatte z\u00e4hlt nicht zu den gesetzlichen Erben. \u00dcber ein gemeinschaftliches Kind kann er bei Eintritt ungl\u00fccklicher Umst\u00e4nde jedoch auch erbrechtlich am Nachlass seines geschiedenen Partners teilhaben. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Die Mutter stirbt mit 55 Jahren und vererbt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus. Verungl\u00fcckt die Tochter kurze Zeit sp\u00e4ter unverheiratet, ohne Abk\u00f6mmlinge und ohne durch letztwillige Verf\u00fcgung die gesetzliche Erbfolge abge\u00e4ndert zu haben, erbt ihr Vater als gesetzlicher Erbe. Die Mutter kann dies durch entsprechende letztwillige Verf\u00fcgung verhindern. Sie kann z.B. ihre Tochter zur befreiten Vorerbin und, sofern die Tochter keine Abk\u00f6mmlinge hat, eine andere, ihr nahestehende Person zum Nacherben einsetzen. Hier ist Fachberatung erforderlich.<\/li>\n<li>Erbt ein minderj\u00e4hriges Kind von einem geschiedenen Elternteil Verm\u00f6gen, so steht das Recht der Verm\u00f6genssorge in der Regel dem anderen Elternteil zu. Wird diese missbraucht oder wird dieser f\u00fcr unf\u00e4hig gehalten, kann ihm durch letztwillige Verf\u00fcgung das Verwaltungsrecht entzogen werden. Die geschiedene Mutter kann beispielsweise ihrem Vater oder ihrer Mutter das Recht, den Nachlass zu verwalten \u00fcbertragen. Es besteht aber auch die M\u00f6glichkeit, Testamentsvollstreckung \u00fcber das 18. Lebensjahr hinaus mit der Weisung anzuordnen, dass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Testamentsvollstrecker nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Nachlass zu verwalten hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Geschiedenentestament, <\/strong><em>siehe: geschiedener Ehegatte<\/em><\/p>\n<p><strong>Geschwister des Erblassers:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Bei gesetzlicher Erbfolge: Sie geh\u00f6ren zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung. Dies sind zun\u00e4chst die Eltern des Erblassers, wenn keine Abk\u00f6mmlinge vorhanden sind. Sind Vater oder Mutter jedoch weggefallen, treten ihre Abk\u00f6mmlinge als Erben an ihre Stelle; erst dann werden die Geschwister des Erblassers seine gesetzlichen Erben. Zu beachten ist im Einzelfall allerdings, dass die Erben zweiter Ordnung neben dem Ehegatte nur 1\/4 des Nachlasses erhalten.<\/li>\n<li>Werden die Geschwister im Testament des Erblassers \u00fcbergangen, steht ihnen kein Pflichtteilsrecht zu.<\/li>\n<li>Werden vom Erblasser seine Geschwister als Erben im Testament eingesetzt und stirbt einer vor ihm, stellt sich die Frage, wer Ersatzerbe geworden ist, sofern der Erblasser keinen ausdr\u00fccklich eingesetzt hat. Nach den Auslegungsgrunds\u00e4tzen der Rechtsprechung sollen die Abk\u00f6mmlinge der weggefallenen Schwester oder des weggefallenen Bruders als Ersatzerben angesehen werden. Wem dies nicht zusagt, muss andere Ersatzerben einsetzen.<\/li>\n<li>Die Geschwister geh\u00f6ren bei der Erbschaftsteuer der Klasse II an. Der Freibetrag betr\u00e4gt 20.000, \u20ac, der&nbsp; f\u00fcr den Hausrat&nbsp; 17.000&nbsp; \u20ac; die Steuer selbst betr\u00e4gt z.B.&nbsp; bis 75.000&nbsp; \u20ac =15 % und bis 300.000 \u20ac&nbsp; = 20 %.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)<\/strong><\/p>\n<p>Sie wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgel\u00f6st, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/727.html\" title=\"&sect; 727 BGB: Aufl&ouml;sung durch Tod eines Gesellschafters\">\u00a7 727 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat den Tod den \u00fcbrigen Gesellschaftern unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>Nach der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft findet bez\u00fcglich des Gesellschaftsverm\u00f6gens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Sie bilden die Liquidationsgesellschaft, in welche die Erben des verstorbenen Gesellschafters eintreten.<\/p>\n<p><strong>Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung:<\/strong> Sie ist nach dem Gesetz eine sogenannte&nbsp; <em><span style=\"text-decoration: underline;\">juristische Person<\/span><\/em>, ihr Bestand wird somit durch das Ableben irgendeines Gesellschafters nicht ber\u00fchrt, <em>vgl. GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, GmbH-Anteil.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Gesetzliche Erben:<\/strong> Hat der Erblasser in seinem Testament Zuwendungen an seine gesetzlichen Erben festgesetzt, so sind diejenigen Personen eingesetzt, die im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzliche Erben sein w\u00fcrden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2066.html\" title=\"&sect; 2066 BGB: Gesetzliche Erben des Erblassers\">\u00a7 2066 BGB<\/a>). Siehe auch Erl\u00e4uterungen zur &#8211; <i>Gesetzlichen Erbfolge<\/i>.<\/span><\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Erbfolge <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Hat der Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, wer Erbe werden soll, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des Gesetzes (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1924.html\" title=\"&sect; 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung\">\u00a7\u00a7 1924 ff BGB<\/a>). Die gesetzliche Erbfolge tritt auch ein, wenn ein vom Erblasser eingesetzter Erbe wegf\u00e4llt (z.B. durch <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Ausschlagung<\/span><\/em> oder <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbunw\u00fcrdigkeit<\/span><\/em>), ohne dass ein <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Ersatzerbe<\/span><\/em> in der letztwilligen Verf\u00fcgung eingesetzt worden ist. Gesetzliche Erben werden die Blutsverwandten einerseits und der Ehegatte andererseits. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/LPartG\/10.html\" title=\"&sect; 10 LPartG: Erbrecht\">\u00a7 10<\/a> des Lebenspartnerschaftsgesetzes ebenfalls gesetzliche Erben.<\/li>\n<li><strong>Die Verwandtenerbfolge: <\/strong>(1) Nur Blutsverwandte werden vom Gesetz zu Erben eingesetzt, also beispielsweise nicht Schwager oder Schw\u00e4gerin, Stiefsohn oder Stieftochter. Sie k\u00f6nnen allerdings durch letztwillige Verf\u00fcgung bedacht werden <em>(siehe: gewillk\u00fcrte Erbfolge)<\/em>. Den Blutsverwandten gleichgestellt sind auch Adoptivkinder <em>(vgl. auch: Adoptiveltern)<\/em>. Als Abk\u00f6mmling des Ehemannes der Mutter gilt auch derjenige, der w\u00e4hrend des Bestehens der Ehe geboren wurde, aber von einem anderen Mann gezeugt wurde, so lange nicht die Ehelichkeit angefochten wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Rangordnungen: Da nicht s\u00e4mtliche Verwandte als Erben in Frage kommen k\u00f6nnen, bestimmt das Gesetz eine bestimmte Rangordnung. Die Verwandten werden bestimmten (Rang-)Ordnungen zugeteilt. Z. B. geh\u00f6ren zur ersten Ordnung die Abk\u00f6mmlinge des Erblassers, zur zweiten Ordnung seine Eltern und deren Abk\u00f6mmlinge (also Br\u00fcder und Schwester des Verstorbenen), zur dritten Ordnung die Gro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlinge. So lange Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, sind die Verwandten, die zur nachfolgenden Ordnung geh\u00f6ren, von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Eltern eines Verstorbenen sowie deren Abk\u00f6mmlinge werden also nicht Erbe, wenn ein Abk\u00f6mmling des Verstorbenen vorhanden ist.<\/p>\n<p>3. Innerhalb einer jeden Ordnung erbt immer nur der dem Erblasser n\u00e4herstehende Verwandte. Der Sohn des Erblassers schlie\u00dft also seinen Sohn \u2013 den Enkel des Erblassers \u2013 aus.<\/p>\n<p>4. Zu beachten ist weiterhin, dass an die Stelle eines weggefallenen Erben dessen Abk\u00f6mmlinge treten. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Der Sohn des Erblassers, der vor seinem Vater verstirbt, hat zwei T\u00f6chter. Diese treten also an seine Stelle.<\/p>\n<p>5. Jeder Erbe bildet mit seinen Abk\u00f6mmlingen einen Stamm. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Der Erblasser hinterl\u00e4sst zwei S\u00f6hne zu gleichen Anteilen. Somit f\u00e4llt jedem Stamm die H\u00e4lfte zu. Dies hat zur Folge: F\u00e4llt einer der S\u00f6hne, der selbst zwei T\u00f6chter hat, weg, erbt jede von ihnen die H\u00e4lfte des auf den Stamm ihres weggefallenen Vater entfallende Nachlassh\u00e4lfte, es erbt also jede \u00bc.<\/p>\n<p><strong>6. Linienprinzip: <\/strong>Dieses wirkt in der zweiten Ordnung in der Weise, dass der Nachlass in Vater und Mutter Linie je zur H\u00e4lfte aufgeteilt wird. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Der Erblasser stirbt, ohne Abk\u00f6mmlinge zu hinterlassen. Es kommen also die Erben der zweiten Ordnung zum Zuge, n\u00e4mlich Vater und Mutter. Lebt die Mutter nicht mehr, f\u00e4llt ihr Anteil in ihre Linie, n\u00e4mlich auf ihre Abk\u00f6mmlinge. Hat sie zwei T\u00f6chter, so erben diese je zu \u00bc Anteil.<\/p>\n<p>7. Von der vierten Ordnung an ist allerdings die Gradesn\u00e4he ma\u00dfgebend, d. h. die Abk\u00f6mmlinge werden nur berufen, wenn alle Voreltern der Ordnung gestorben sind.<\/p>\n<p>8. Die Verwandtenerbfolge wird beeinflusst durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.<\/p>\n<p><strong>9. Das Ehegattenerbrecht: <\/strong>Der \u00fcberlebende Ehegatte des Erblassers wird neben dem erbberechtigten Verwandten Miterbe. Er erh\u00e4lt zun\u00e4chst neben den Abk\u00f6mmlingen \u00bc und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also seiner Schwiegereltern bzw. deren Abk\u00f6mmlingen, oder neben Gro\u00dfeltern die H\u00e4lfte der Erbschaft. Trifft der \u00fcberlebende Ehegatte auf Miterben der dritten Ordnung, also den Gro\u00dfeltern und deren Abk\u00f6mmlinge, zusammen, werden nur die noch lebenden Gro\u00dfeltern Miterben. Die Anteile der weggefallenen Gro\u00dfelternanteile erbt ebenfalls der Ehegatte. Sind weder Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung noch Gro\u00dfeltern vorhanden, erbt der Ehegatte die gesamte Erbschaft.<\/p>\n<p>F\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten ist bedeutsam, dass sich sein Erbanteil dann zus\u00e4tzlich erh\u00f6ht, wenn er mit seinem verstorbenen Partner im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a71371 I BGB<\/a>); er erh\u00e4lt als pauschalen Zugewinnausgleich einen zus\u00e4tzlichen Erbanteil in H\u00f6he von \u00bc. Beispiele: Die Eheleute haben zwei Kinder; stirbt einer von ihnen, erbt der \u00dcberlebende \u00bd des Nachlasses und die beiden Kinder je \u00bc. Stirbt der Ehemann kinderlos, und hat noch einen Bruder, so erbt die Ehefrau \u00be und der Bruder \u00bc. (er geh\u00f6rt der zweiten Ordnung an).<\/p>\n<p>10. Ausschluss des Ehegattenerbrecht: Bei Nichtmehrbestehen der Ehe sowie, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt hatte oder ihr zugestimmt hatte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1933.html\" title=\"&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts\">\u00a7 1933 BGB<\/a>). Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners ergibt sich aus <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/LPartG\/10.html\" title=\"&sect; 10 LPartG: Erbrecht\">\u00a7 10<\/a> des Lebenspartnerschaftsgesetzes.<\/p>\n<p><strong>Gesetzliche Krankenversicherung<\/strong>; sie endet mit dem Tod des Mitglieds (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_V\/10.html\" title=\"&sect; 10 SGB V: Familienversicherung\">\u00a7 10 SGB V<\/a>) Die nach \u00a7 10 mitversicherten Familienangeh\u00f6rigen, z.B. Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, erhalten Leistungen l\u00e4ngstens f\u00fcr einen Monat nach dem Tod des Mitglieds.<\/p>\n<p><strong>Getrenntlebende Ehegatten<\/strong>. Das Getrenntleben ber\u00fchrt das gesetzliche Erbrecht der Eheleute nicht. Sie bleiben in der Position eines gesetzlichen Erben. Sie werden auch Testamentserben, falls das Testament noch beim Ableben eines Ehegatten wirksam ist.<\/p>\n<p>Will einer der Eheleute verhindern, dass er von seinem getrenntlebenden Ehepartner beerbt wird, muss er geeignete Ma\u00dfnahmen treffen, die dies verhindern.<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>1) Er enterbt den anderen durch Testament. Es reicht hierzu die Formulierung aus: <i>\u201eIch enterbe hiermit meinen Ehepartner.\u201c<\/i><\/p>\n<p>2) Er setzt einen Dritten ein, beispielsweise das einzige Kind. Damit ist zugleich der Ehegatte enterbt; ihm steht dann nur der Pflichtteil zu.<\/p>\n<p>3) Der Ehegatte widerruft ein gemeinschaftliches Testament und l\u00e4sst die Widerrufserkl\u00e4rung durch den amtierenden Notar dem anderen Ehegatten zustellen.<\/p>\n<p>4) R\u00fccktritt von einem Erbvertrag, wenn ein R\u00fccktritt vorgesehen war. War ein R\u00fccktrittsrecht nicht vorbehalten, kann im Einzelfall der Ehegatte berechtigt sein, wegen sogenanntem Motiv-Irrtum den Erbvertrag anzufechten, etwa mit der Begr\u00fcndung, er sei davon ausgegangen, dass die Ehe sich harmonisch und gl\u00fccklich entwickeln werde.<\/p>\n<p>5) Es ist auch an den Widerruf einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag zu denken.<\/p>\n<p>Hat einer der Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragt, kommt es auf den Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Erbfalls an (<i>Einzelheiten: vgl. Ehegattenerbrecht<\/i>).<\/p>\n<p>In Scheidungsfolgenvereinbarungen werden in der Regel auch Vereinbarungen \u00fcber Erb- und Pflichtteilsrecht getroffen, beispielsweise gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht.<\/p>\n<p><strong>Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt. <\/strong>1) Der letzte gew\u00f6hnliche Aufenthalt bestimmt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) f\u00fcr die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/343.html\" title=\"&sect; 343 FamFG: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit\">\u00a7 343 FamFG<\/a>). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das \u00f6rtliche zust\u00e4ndige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.<\/p>\n<p>2) Ausl\u00e4ndisches Verm\u00f6gen: Hat ein deutscher B\u00fcrger Grundverm\u00f6gen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt f\u00fcr seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht \u00fcbereinstimmen, z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.<\/p>\n<p><strong>Glaubhaftmachung.<\/strong> Sie ist ein Verfahren, den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter des Gerichts von der Richtigkeit einer tats\u00e4chlichen Behauptung, die zur Begr\u00fcndung eines Antrages vorgebracht wird, zu \u00fcberzeugen. Wer beispielsweise in ein er\u00f6ffnetes Testament Einsicht nehmen will, muss sein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Er kann sich nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/31.html\" title=\"&sect; 31 FamFG: Glaubhaftmachung\">\u00a7 31 FamFG<\/a> aller Beweismittel bedienen (z.B. Urkunden). Er kann auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> Der verstorbene Gro\u00dfvater hat seinen noch lebenden j\u00fcngsten Sohn in einem privatschriftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und damit zugleich den Sohn seiner verstorbenen Tochter enterbt. Will dieser in das Originaltestament einsehen um festzustellen, ob es auch die Handschrift seines Gro\u00dfvaters aufweist, muss er glaubhaft machen, dass er der Enkel des Erblassers ist. Er hat also neben der Sterbeurkunde seines Vaters auch die Urkunden vorzulegen, die seine Abstammung belegen.<\/p>\n<p><strong>GmbH:<\/strong>&nbsp; Abk\u00fcrzung f\u00fcr Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung<\/p>\n<p><strong>GmbH-Anteil<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">a) Erbrecht:<\/span> Der Anteil ist vererblich. Er f\u00e4llt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschlie\u00dfen. Sie kann jedoch festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderen Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.<\/p>\n<p>Beispiel f\u00fcr entsprechende Klausel:<\/p>\n<p><i>&#8222;Beim Tod eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Verm\u00e4chtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einr\u00fccken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verf\u00fcgung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den \u00fcberlebenden Ehegatten, notfalls durch den Pr\u00e4sidenten der zust\u00e4ndigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuw\u00e4hlen.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Ein GmbH-Anteil kann auch durch Verm\u00e4chtnis testamentarisch zugewendet werden. Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, ist es Aufgabe der Erben, unverz\u00fcglich in den Gesellschaftsvertrag Einsicht zu nehmen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">b) Lebzeitige \u00dcbertragung:<\/span> Ein Gesellschafter kann auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger \u00fcbertragen und zwar mittels Abtretung. Er hat dabei die Festlegung der Satzung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Auch Teilabtretungen sind m\u00f6glich. Sie bed\u00fcrfen jedoch der Genehmigung der Gesellschaft. Bei Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteils kann sich der Gesellschafter auch den lebenslangen Nie\u00dfbrauch vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/strong> Der Tod des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH \u2013 auch des einzigen \u2013 ber\u00fchrt den Bestand der Gesellschaft nicht. Sie darf jedoch nicht ohne Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sein, so dass unverz\u00fcglich ein neuer zu bestellen ist. Die Gesellschafterversammlung hat den neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu bestellen. Dieser hat beim Handelsregister anzumelden:<\/p>\n<p>a) Die Beendigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramtes des Verstorbenen durch Ableben.<\/p>\n<p>b) Die eigene Bestellung.<\/p>\n<p>War der verstorbene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch alleiniger Gesellschafter, m\u00fcssen die Erben in einer Gesellschafterversammlung den neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellen. Dies kann auch einer der Miterben sein. Hat der Verstorbene nur einen Alleinerben hinterlassen, muss dieser sozusagen eine Gesellschafterversammlung mit sich selbst halten und entweder sich selbst oder einen Dritten zum neuen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellen.<\/p>\n<p><strong>Grabdenkmal<\/strong><\/p>\n<p>1) Die Kosten f\u00fcr Kauf und Aufstellung sind Beerdigungskosten, <em>Einzelheiten dort<\/em>. Wer allerdings von den Angeh\u00f6rigen dem Steinmetz den entsprechenden Auftrag erteilt, haftet diesem gegen\u00fcber pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p>2) Bei der Auswahl und Ausgestaltung des Grabdenkmals ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.<\/p>\n<p>3) Es besteht ein Anspruch auf freie Grabgestaltung, d.h. auch auf Aufstellung eines Grabdenkmals. Allerdings sehen die Friedhofssatzungen in der Regel vor, dass das Aufstellen zu genehmigen ist, wobei der beauftragte Steinmetz der Friedhofsverwaltung den Entwurf vorzulegen hat. Diese pr\u00fcft dann, ob der Entwurf der in der Satzung festgelegten Gestaltungsregelung entspricht, z.B. der festgelegten Gr\u00f6\u00dfe. Im Einzelfall kann rechtlich streitig sein, inwieweit die Friedhofssatzung das Gestaltungsrecht der Angeh\u00f6rigen begrenzen darf.<\/p>\n<p>4) Das Eigentum an dem Grabdenkmal geht nicht auf den Friedhofstr\u00e4ger \u00fcber. Es bleibt bei demjenigen, der es vom Steinmetz erworben hat.<\/p>\n<p>5) Der Nutzungsberechtigte des Grabes hat f\u00fcr die Standfestigkeit des Grabmals zu haften. Er unterliegt somit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.<\/p>\n<p>6) Das Grabdenkmal ist in beschr\u00e4nktem Umfang auch pf\u00e4ndbar. Nach der Rechtsprechung ist die Pf\u00e4ndung zul\u00e4ssig, wenn der Grabstein beispielsweise vom Steinmetz unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist und dieser zur Wahrung seiner Rechte die Vollstreckung betreibt.<\/p>\n<p>7) Die anfallenden Kosten k\u00f6nnen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/10.html\" title=\"&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb\">\u00a7 10 Abs. 5<\/a> Erbschaftssteuergesetz abgezogen werden, soweit sie angemessen sind. Hat der Erblasser allerdings selbst bestimmt, wie sein Grabstein aussehen soll, hat das Finanzamt die Angemessenheit nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>In der Regel sind die tats\u00e4chlich entstandenen Kosten dem Finanzamt nicht nachzuweisen. Sie geh\u00f6ren zu den sogenannten Erbfallkosten, f\u00fcr die der Erbe einen Pauschalbetrag von 10.300,00 \u20ac abziehen darf.<\/p>\n<p><strong>Grabpflege<\/strong> obliegt nicht dem Erben, so dass dieser auch nicht dessen Kosten zu tragen hat. Die Grabpflege obliegt nach herrschender Meinung als sittliche Pflicht den Angeh\u00f6rigen, die auch die Pflegekosten zu tragen haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten Verm\u00f6gen \u00fcbertragen hat und den Erwerber verpflichtet hat, die Grabpflege zu \u00fcbernehmen oder testamentarisch dem Erben oder einem Miterben die Tragung der Kosten wirksam auferlegt hat.<\/p>\n<p><strong>Grabpflegekosten<\/strong><\/p>\n<p>1) Nach herrschender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung fallen die Grabpflegekosten nicht unter die Beerdigungskosten, welche der oder die Erben zu tragen haben. In einem h\u00f6chstrichterlichen Urteil ist ausgef\u00fchrt, die Beerdigung sei n\u00e4mlich mit Herrichtung des Grabes abgeschlossen. Die Tragung der Grabpflegekosten entspricht somit einer sittlichen Pflicht.<\/p>\n<p>Nachdem das Erbschaftssteuergesetz allerdings zul\u00e4sst, dass die Grabpflegekosten abgesetzt werden k\u00f6nnen, werden immer mehr Stimmen laut, die die Grabpflegekosten den Beerdigungskosten zurechnen. Es sind auch schon wenige Amtsgerichte und ein Landgericht aus der Einheitsfront ausgebrochen. Im Streitfall sollte also erfragt werden, ob das zust\u00e4ndige Amtsgericht noch die alte Rechtsmeinung vertritt. Im Einzelfall wird auch zu pr\u00fcfen sein, ob nicht das Risiko einer Klage in Kauf genommen werden soll.<\/p>\n<p>2) Der Erblasser selbst hat die M\u00f6glichkeit, zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschlie\u00dfen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber des Betriebes irgendwann seine T\u00e4tigkeit einstellt oder in Insolvenz verf\u00e4llt. Es sollte deshalb ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden, der einer Friedhofsg\u00e4rtnergenossenschaft angeh\u00f6rt oder zus\u00e4tzlich eine Treuhandstelle eingeschaltet werden. Die Fachbetriebe halten entsprechende Formulare bereit.<\/p>\n<p>3) Der Erblasser kann auch dadurch einen Streit zwischen seinen Angeh\u00f6rigen dadurch verhindern, dass er im Testament bestimmt, die Kosten der Grabpflege dem Nachlass zu entnehmen. Diese werden damit Nachlassverbindlichkeiten, f\u00fcr welche die Erben einzustehen haben.<\/p>\n<p>Die Grabpflege kann im Testament auch einem Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer zur Auflage gemacht werden. Die Erf\u00fcllung der Auflage sollte durch einen Testamentsvollstrecker \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Ein Testamentsvollstrecker kann aber auch beauftragt werden, die Grabpflege selbst auf Kosten des Nachlasses durchzuf\u00fchren. In Einzelf\u00e4llen wird auch in \u00dcbergabevertr\u00e4gen dem Erwerber die Verpflichtung auferlegt, das Grab auf seine Kosten w\u00e4hrend des Belegrechts zu pflegen.<\/p>\n<p><strong>Grabstein,<\/strong> <em>Einzelheiten siehe:<\/em> <em>Grabdenkmal.<\/em><\/p>\n<p><strong>Grabstelle. <\/strong>Eine von der Friedhofsverwaltung f\u00fcr die Beisetzung von S\u00e4rgen oder Urnen vorgesehene Fl\u00e4che. An der Fl\u00e4che wird kein Eigentum erworben, sondern nur ein verwaltungsrechtliches Nutzungsrecht auf bestimmte Dauer. Diese ergibt sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung, <em>vgl. Reihengrab, Wahlgrab und Nutzungsberechtigter<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Grober Undank <\/strong>berechtigt den Schenker nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/530.html\" title=\"&sect; 530 BGB: Widerruf der Schenkung\">\u00a7 530 BGB<\/a>, die vollzogene Schenkung zu widerrufen. Aus schweren Verfehlungen gegen\u00fcber dem Schenker oder einem nahen Angeh\u00f6rigen gegen\u00fcber muss der grobe Undank zum Ausdruck kommen. Nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilungskriterien muss es sich um schwere Verfehlungen handeln. Einerseits muss objektiv eine gewissen Schwere der Verfehlung vorliegen und subjektiv eine tadelswerte Gesinnung im vorgeworfenen Verhalten liegen. Macht der Beschenkte sp\u00e4ter gegen\u00fcber dem Schenker seinen Pflichtteilsanspruch geltend, wird darin im Regelfall kein grober Undank gesehen. Schenker kann sich allerdings im Schenkungsvertrag ausdr\u00fccklich davor sch\u00fctzen. Der Widerruf ist nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder mehr als Jahr vergangen ist, seit dem der Schenker Kenntnis von den Tatsachen bekam, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach dem Tod des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zul\u00e4ssig (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/532.html\" title=\"&sect; 532 BGB: Ausschluss des Widerrufs\">\u00a7 532 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Grundbuch<\/strong>, ist ein \u00f6ffentliches Register, in welchem die Rechte am Grundst\u00fcck oder an grundst\u00fccksgleichen Rechten (Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) f\u00fcr den Rechtsverkehr offenbart werden. Auf die Richtigkeit der Eintragung darf sich der Rechtsverkehr verlassen. Ist f\u00fcr jemanden ein Recht eingetragen, wird vermutet, dass ihm das Recht auch zusteht. Ist ein Recht gel\u00f6scht, wird vermutet, dass es nicht mehr besteht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/891.html\" title=\"&sect; 891 BGB: Gesetzliche Vermutung\">\u00a7 891 BGB<\/a>). Allerdings kann sich auf die Richtigkeit technischer Eintragungen nicht verlassen werden, wie Wirtschaftsart, Stra\u00dfenname, Hausnummer oder Fl\u00e4chenma\u00df.<\/p>\n<p>Wer durch Rechtsgesch\u00e4ft ein Recht an einem Grundst\u00fcck erwirbt (z.B. Eigentum), kann sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen, es sei denn, im Grundbuch ist ein Widerspruch eingetragen oder der Betreffende hat Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Um die Sicherheit f\u00fcr den Rechtsverkehr zu erreichen, macht das Gesetz die Wirksamkeit der Rechts\u00e4nderungen (z.B. Eigentumserwerb, Belastung mit einer Grundschuld) von der Eintragung abh\u00e4ngig. Die Rechts\u00e4nderungen werden im Regelfall nur auf Antrag vorgenommen. So muss das Erl\u00f6schen eines Nie\u00dfbrauchsrechts oder Wohnungsrechts vom Eigent\u00fcmer beantragt werden.<\/p>\n<p>Die Grundb\u00fccher werden von den Grundbuch\u00e4mtern gef\u00fchrt <em>(siehe: Grundbuchamt<\/em>). Nicht jeder darf Einsicht nehmen (<em>Einzelheiten vgl.: Grundbucheinsicht<\/em>).<\/p>\n<p>Stirbt der eingetragene Eigent\u00fcmer, wird mit Eintritt des Erbfalls das Eigent\u00fcmerverzeichnis unrichtig. Der oder die Erben sind verpflichtet, Grundbuchberichtigung zu beantragen (<em>Einzelheiten siehe: Grundbuchberichtigung<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Grundbuchamt<\/strong>, ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Das Grundbuchamt f\u00fchrt die Grundb\u00fccher und die dazugeh\u00f6rigen Grundakten, in denen die Eintragungsgrundlagen enthalten sind, beispielsweise auch der vertraglich festgelegte Umfang eines eingetragenen Wohnungsrechts.<\/p>\n<p><strong>Grundbuchberichtigung:<\/strong> 1.) Durch den <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Erbfall<\/em><\/span> wird das Eigent\u00fcmerverzeichnis des Grundbuchs unrichtig, weil aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Erbe als neuer Eigent\u00fcmer automatisch an die Stelle des Verstorbenen getreten ist. Der Erbe kann allerdings \u00fcber den ererbten Grundbesitz (Grundeigentum, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht) nur dann verf\u00fcgen, wenn das Grundbuch berichtigt ist. Wird die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen, ist sie kostenfrei. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung bedarf keiner besonderen Form. Mitunter stellen die Grundbuch\u00e4mter auch entsprechende Formulare zur Verf\u00fcgung. Die Einschaltung eines Notars ist somit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2.) Der Erbe muss jedoch seine Erbenstellung nachweisen, entweder durch Erbschein oder durch notarielles Testament oder Erbvertrag <em>(Einzelheiten vgl. Erbennachweis)<\/em>. Will der Erbe den Erbnachweis durch ein notarielles Testament f\u00fchren, kann es bei gemeinschaftlichen Testamenten mit Schlusserbenbestellung zu Schwierigkeiten kommen. <u>Beispiel:<\/u> Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des L\u00e4ngstlebenden sollen die drei T\u00f6chter zu gleichen Teilen werden. Gem\u00e4\u00df der im Testament aufgenommenen Pflichtteilsklausel soll jedoch der Abk\u00f6mmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, von der Schlusserbfolge ausgeschlossen und kein Erbe werden. Wird dem Grundbuchamt die beglaubigte Abschrift des Testaments vorgelegt, kann nicht aus dem Testament entnommen werden, ob nicht eine Tochter wegen Geltendmachung des Pflichtteils als Miterbin ausgefallen ist. Der Nachweis kann dann durch Vorlage eines entsprechenden Erbscheins gef\u00fchrt werden. In der Praxis wird auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Erben f\u00fcr ausreichend angesehen.<\/p>\n<p>3.) Vorschlag f\u00fcr einen Berichtigungsantrag:<\/p>\n<p>\u201e<i>An das Amtsgericht Limburg<\/i><\/p>\n<p><i>&#8211; Grundbuchamt &#8211;<\/i><\/p>\n<p><i>65549 Limburg<\/i><\/p>\n<p><i>Grundbuch von Alsdorf<\/i><\/p>\n<p><i>Blatt 335<\/i><\/p>\n<p><i>Ich, der unterzeichnende Karl Friedrich Brav, geboren am &#8230;.., Taunusstra\u00dfe 37, Alsdorf beantrage hiermit das Eigent\u00fcmerverzeichnis dahin zu berichtigen, dass ich als Alleinerbe an die Stelle des eingetragenen Eigent\u00fcmers Georg Brav getreten bin. Ich beziehe mich auf den Erbschein des Amtsgerichts Limburg vom &#8230;, AZ: &#8230;\u201c<\/i><\/p>\n<p><u>Hinweis: <\/u><\/p>\n<p>Ist der Erbschein von einem anderen Amtsgericht erteilt worden, ist dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Erbscheins mit der Bitte um R\u00fcckgabe nach Erledigung zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>Beruft sich der Antragsteller auf das notarielle Testament seines Onkels Georg Brav, kann Bezug genommen werden auf das notarielle Testament vom &#8230;., UR-Nr.: 325\/&#8230; des Notars Dr. T\u00fcchtig in Alsdorf, welches er\u00f6ffnet ist in den Akten des Amtsgerichts Limburg \u2013 Nachlassgericht -, AZ: &#8230;<\/p>\n<p>Wurde das notarielle Testament allerdings von einem anderen Gericht er\u00f6ffnet, ist dem Grundbuchamt beglaubigte Abschrift des Er\u00f6ffnungsprotokolls und des Testaments zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>Der Vollzug einer <em>Teilungsanordnung<\/em> (Zuweisung eines bestimmten Grundst\u00fccks an einen der Miterben) kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen, auch wenn sie in einem notariellen Testament erfolgt ist.<\/p>\n<p><strong>Grundbucheinsicht.<\/strong> Diese ist dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer oder einem von ihm bevollm\u00e4chtigten Dritten, z.B. Makler, zu gew\u00e4hren. Anderen Personen kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GBO\/12.html\" title=\"&sect; 12 GBO\">\u00a7 12 Grundbuchordnung (GBO<\/a>) dann Einsicht gew\u00e4hrt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen k\u00f6nnen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn aus sachlichen Gr\u00fcnden die Kenntnis des Grundbuchstandes f\u00fcr denjenigen, der einsehen will, bez\u00fcglich seines zuk\u00fcnftigen Handelns erheblich erscheint. Einem Pflichtteilsberechtigten ist also in der Regel Einsicht zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><strong>Grunderwerbsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Der Grunderwerb von Todes wegen oder aufgrund lebzeitiger Schenkung ist grunderwerbsteuerfrei (\u00a7 3 GrEStG).<\/p>\n<p><b>Grundst\u00fccke im Nachlass<\/b><\/p>\n<p>1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundst\u00fccken oder grundst\u00fccksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben \u00fcber. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundst\u00fcck \u00fcberhaupt kennen. Die Grundst\u00fccke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchausz\u00fcge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.<\/p>\n<p>2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers wird das Eigent\u00fcmerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten <i>vgl. Grundbuchberichtigung<\/i>). Haben mehrere ein Grundst\u00fcck geerbt, so wird zun\u00e4chst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigent\u00fcmer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.<\/p>\n<p>3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher H\u00f6he der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle m\u00f6glichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nie\u00dfbrauch.<\/p>\n<p>In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld f\u00fcr die Volksbank Niedertaunus in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser H\u00f6he valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie \u00fcberhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erh\u00e4lt der Erbe vom Grundpfandrechtsgl\u00e4ubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte L\u00f6schungsbewilligung erbeten und der Antrag auf L\u00f6schung gestellt werden.<\/p>\n<p>4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?<\/p>\n<p>Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine \u00e4lteste Tochter \u00fcbergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zun\u00e4chst der gesamte Nachlass auf die Erben \u00fcbergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben m\u00fcssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundst\u00fcck auch auf die \u00e4lte Tochter \u00fcbergeht. Das Grundbuchamt tr\u00e4gt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentums\u00fcbergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundst\u00fcck geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die \u00e4lteste Tochter \u00fcber.<\/p>\n<p>5) Ver\u00e4u\u00dferung<\/p>\n<p>Miterben k\u00f6nnen auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden h\u00e4tte, Nachlassgrundst\u00fccke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundst\u00fccks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/EStG\/23.html\" title=\"&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte\">\u00a7 23<\/a> Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies w\u00e4re der Fall, wenn der Erblasser das Grundst\u00fcck beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 \u20ac gekauft und die Erben das Grundst\u00fcck jetzt f\u00fcr 150.000,00 \u20ac verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\"><strong>Grundst\u00fcckskauf vom Erben;<\/strong> <\/span><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><span style=\"font-family: Times New Roman, serif;\">Wer ein Nachlassgrundst\u00fcck vom Erben erwirbt, will nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn nach Kaufabschluss ein Testament auftaucht, in welchem eine andere Person als der Verk\u00e4ufer zum Erben eingesetzt wird. Der K\u00e4ufer kann sich dadurch sch\u00fctzen, dass er auf der Voreintragung des Erben als Eigent\u00fcmer im Grundbuch besteht. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/892.html\" title=\"&sect; 892 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Grundbuchs\">\u00a7 892 BGB<\/a> gilt n\u00e4mlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer. War der Erbe als Eigent\u00fcmer eingetragen, gilt er auf jeden Fall dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber als der verf\u00fcgungsberechtigte Eigent\u00fcmer.<\/span><\/p>\n<p><strong>Grundst\u00fccksschenkung und Erbrecht <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Grundst\u00fccksschenkung bedarf der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechenssowie der Auflassung und der anschlie\u00dfenden Eintragung des Beschenkten als neuer Eigent\u00fcmer im Grundbuch zum Vollzug.<\/li>\n<li>Der Schenker kann sich f\u00fcr den Eintritt bestimmter Umst\u00e4nde (z.B. Vorversterben des Beschenkten, Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Beschenkten) ein R\u00fccktrittsrecht vorbehalten. Auch ohne ausdr\u00fccklichen <em><span style=\"text-decoration: underline;\">R\u00fccktrittsvorbehalt<\/span> <\/em>gew\u00e4hrt das BGB dem Schenker ein R\u00fccktrittsrecht f\u00fcr die n\u00e4chsten 10 Jahre, wenn dieser verarmt. Auch bei grobem Undank kann der Schenker gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/530.html\" title=\"&sect; 530 BGB: Widerruf der Schenkung\">\u00a7 530 BGB<\/a> widerrufen. Erbrechtlich ist zu beachten: Verstirbt der Schenker in den n\u00e4chsten 10 Jahren, ist der Wert der Schenkung bei der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilserg\u00e4nzung<\/span><\/em> zu ber\u00fccksichtigen. bb) Schenken beispielsweise Eltern einem Kind ein Baugrundst\u00fcck, sollte festgehalten werden, ob sich das Kind den Wert der Schenkung auf sein zuk\u00fcnftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss. Gegebenenfalls ist das beschenkte Kind auch bereit, auf sein Pflichtteilsrecht am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu verzichten,&nbsp; <em>vgl. auch Zehnjahresfrist.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>G\u00fctergemeinschaft. <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie ist neben der G\u00fctertrennung der zweite Wahlg\u00fcterstand, der Eheleuten vom Gesetz zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Mit Abschluss des <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Ehevertrages<\/em><\/span> wird das Verm\u00f6gen jedes Ehegatten gemeinschaftliches Verm\u00f6gen, sogenanntes Gesamtgut. Hierzu z\u00e4hlt auch alles zuk\u00fcnftige Verm\u00f6gen, welches die Eheleute erwerben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1414.html\" title=\"&sect; 1414 BGB: Eintritt der G&uuml;tertrennung\">\u00a7\u00a7 1414 ff BGB<\/a>). Die Ehegatten haben allerdings auch die M\u00f6glichkeit, bestimmte Gegenst\u00e4nde zum Vorbehaltsgut eines jeden Ehegatten zu erkl\u00e4ren (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1418.html\" title=\"&sect; 1418 BGB: Vorbehaltsgut\">\u00a7 1418 BGB<\/a>). Hierzu geh\u00f6ren auch solche Schenkungen und Erbschaften, bei denen Schenker oder Erblasser ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass die zugewendeten Gegenst\u00e4nde Vorbehaltsgut werden sollen. Es ist m\u00f6glich, dass der Wert des Vorbehaltsgutes den des Gesamtgutes \u00fcbersteigt. Daneben gibt es noch das sogenannte Sondergut. Hierzu z\u00e4hlen Gegenst\u00e4nde, die nicht durch Rechtsgesch\u00e4ft \u00fcberragen werden k\u00f6nnen, wie z. B. ein Wohnungsrecht.<\/li>\n<li>Erbrecht. Durch Tod wird die G\u00fctergemeinschaft gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1482.html\" title=\"&sect; 1482 BGB: Eheaufl&ouml;sung durch Tod\">\u00a7 1482 BGB<\/a> aufgel\u00f6st. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geh\u00f6rt zum Nachlass. Sofern die Eheleute nicht f\u00fcr den Fall des Todes eines Ehegatten fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft vereinbart (selten) oder durch letztwillige Verf\u00fcgung etwas anderes bestimmt ist, wird der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt, <em>vgl. auch Ehegattenerbrecht.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>G\u00fctertrennung. <\/strong>Durch <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Ehevertrag<\/span><\/em> k\u00f6nnen die Eheleute jederzeit G\u00fctertrennung vereinbaren. Dies hat f\u00fcr sie zur Folge, dass bei Beendigung der Ehe, sei es durch Tod oder Scheidung, ein <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Zugewinnausgleich<\/em><\/span> nicht stattfindet. Hat beispielsweise die Ehefrau die Kinder erzogen und bei Scheidung kein wesentliches Verm\u00f6gen erworben, ist jedoch der Ehemann als Unternehmer mehrere 100.000,00 \u20ac reicher geworden, hat die Ehefrau keinen Ausgleichsanspruch, es sei denn, ein Gericht w\u00fcrde unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde ihres Falles den G\u00fctertrennungsvertrag f\u00fcr sittenwidrig ansehen. Bei Beendigung durch Tod bleibt erbt der \u00fcberlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe neben 1 oder 2 Kindern des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Bei mehreren Kindern immer 1\/4 Anteil (vgl. auch gesetzliches Erbrecht).<\/p>\n<p>Den Eheleuten bleibt es unbelassen, durch letztwillige Verf\u00fcgung die gesetzliche Erbfolgeregelung abzu\u00e4ndern und sich beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Allerdings k\u00f6nnen sie die H\u00f6he der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilsanspr\u00fcche<\/span><\/em> der von der Erbfolge ausgeschlossenen Abk\u00f6mmlinge nicht einseitig beeinflussen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Genossenschaft bis G\u00fctertrennung Genossenschaft. Mit dem Tod des Mitglieds einer Genossenschaft geht dessen Mitgliedschaft zun\u00e4chst auf den oder die Erben \u00fcber (\u00a7 77 Genossenschaftsgesetz). Sie endet jedoch mit dem Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls die Satzung nicht die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit den Erben vorsieht. Geldstrafe. 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