{"id":126,"date":"2014-10-01T14:27:26","date_gmt":"2014-10-01T14:27:26","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=126"},"modified":"2021-04-04T13:14:18","modified_gmt":"2021-04-04T13:14:18","slug":"e","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=126","title":{"rendered":"E"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"E\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=126\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1>Ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft bis <strong>Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer<\/strong><\/h1>\n<p><strong>Ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft,<\/strong> <em>siehe nichteheliche Lebensgemeinschaft.<\/em><\/p>\n<p><strong>Ehebedingte Zuwendung: <\/strong>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Verm\u00f6genswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, wird sie erbrechtlich wie eine Schenkung behandelt<em> (vgl.<\/em> <em>Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch)<\/em>.<\/p>\n<ul>\n<li>Erwerben die Eheleute z.B. mit dem Geld eines Ehegatten ein Wohnhaus und wird beim Kauf dem anderen die Miteigentumsh\u00e4lfte zugewendet, liegt eine ehebedingte Zuwendung nach herrschender Meinung vor.<\/li>\n<li>Entgeltlichkeit kann unter Umst\u00e4nden vorliegen, wenn die Zuwendung einer angemessenen Alterssicherung dient. Im Streitfall sind die Umst\u00e4nde im einzelnen darzutun.<\/li>\n<li>Keine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erbringt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu beachten ist folgendes:<\/p>\n<ol>\n<li>Die Zuwendung darf nicht mit der Absicht erfolgen, einen Erbvertrag auszuh\u00f6hlen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2286.html\" title=\"&sect; 2286 BGB: Verf&uuml;gungen unter Lebenden\">\u00a7\u00a7 2286<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2287.html\" title=\"&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen\">2287 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Stirbt der Ehegatte, der geschenkt hat, innerhalb der n\u00e4chsten 10 Jahre und verlangt ein Berechtigter seinen Pflichtteil, wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Wert der Zuwendung entsprechend der Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2331a.html\" title=\"&sect; 2331a BGB: Stundung\">\u00a7 2331 a BGB<\/a> zugerechnet <em>(Einzelheiten vgl.: Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch<\/em>).&nbsp; Die vorstehenden Gefahren bestehen nicht bei einer entgeltlichen Zuwendung. In Einzelf\u00e4llen haben die Gerichte die Entgeltlichkeit darin gesehen, dass die Zuwendung der Unterhalts- und Alterssicherung oder der Abgeltung von Diensten des Ehegatten dienen sollte.&nbsp;Die Haushaltst\u00e4tigkeit eines Ehegatten, der keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, stellt jedoch keine Gegenleistung dar, so dass in diesem Falle die Entgeltlichkeit entf\u00e4llt. Im Einzelfall ist sorgf\u00e4ltige Beratung erforderlich.<\/li>\n<li>Keine ehebedingte Zuwendung liegt bei Leistungen eines Ehegatten an den anderen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs vor. Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei und wird auch nicht bei der Pflichtteilserg\u00e4nzung ber\u00fccksichtigt. Eheleute sollten wissen, dass es ihnen jederzeit m\u00f6glich ist, durch Abschluss eines Ehevertrages den gesetzlichen G\u00fcterstand zu beenden, damit der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht <em>(siehe auch: Ehevertrag)<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Ehegattenerbrecht. <\/strong>Wenn durch Testament oder Erbvertrag der \u00fcberlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.<\/p>\n<p>a) Die Eheleute hatten w\u00e4hrend des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen G\u00fcterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erh\u00f6hung des Erbteils abgegolten wird.<\/p>\n<p>Dies wirkt sich wie folgt aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Neben Abk\u00f6mmlingen erbt der Ehegatte \u00bd, die andere H\u00e4lfte teilen sich die Abk\u00f6mmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.<\/li>\n<li>Sind keine Abk\u00f6mmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte \u00be Anteil.<\/li>\n<li>Sind auch keine Eltern oder deren Abk\u00f6mmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Gro\u00dfeltern Miterbe zu \u00bc. Sind keine Gro\u00dfeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1931.html\" title=\"&sect; 1931 BGB: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten\">\u00a7 1931 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ul>\n<p>b) Die Ehegatten hatten G\u00fctertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erh\u00f6hung des Erbteils des \u00fcberlebenden Ehegatten, weil es bei der G\u00fctertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der \u00fcberlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte \u00bc Anteil. Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abk\u00f6mmlingen die H\u00e4lfte; sind auch keine Gro\u00dfeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.<\/p>\n<p>c) Bei der seltenen G\u00fctergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abk\u00f6mmlingen erbt der \u00fcberlebende Ehegatte \u00bc Anteil, sonst wie bei der G\u00fctergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter G\u00fctergemeinschaft (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1415.html\" title=\"&sect; 1415 BGB: Vereinbarung durch Ehevertrag\">\u00a7 1415 BGB<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\"><strong>Wann entf\u00e4llt das Ehegattenerbrecht?<\/strong><\/p>\n<p>d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskr\u00e4ftig geschieden oder aufgel\u00f6st worden. Es entf\u00e4llt auch, wenn durch Schlie\u00dfung einer neuen Ehe nach Todeserkl\u00e4rung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgel\u00f6st worden war. Gemeinschaftliche Testamente, die w\u00e4hrend der Ehe errichtet worden waren, oder Erbvertr\u00e4ge, die w\u00e4hrend der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung G\u00fcltigkeit haben.<\/p>\n<p>e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entf\u00e4llt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsg\u00fcltige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen f\u00fcr die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1933.html\" title=\"&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts\">\u00a7 1933 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>f ) Das gesetzliche Erbrecht entf\u00e4llt, wenn der verstorbene Ehegatte den \u00dcberlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Pflichtteil.<\/em><\/span><\/p>\n<p>g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entf\u00e4llt auch, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte (v<em>gl. Erbverzicht).<\/em><\/p>\n<p><strong>Ehegattenerbrecht\/Scheidungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Das Ehegattenerbrecht entf\u00e4llt nicht erst mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens, sondern gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1933.html\" title=\"&sect; 1933 BGB: Ausschluss des Ehegattenerbrechts\">\u00a7 1933 Satz 1 BGB<\/a>, wenn beim Ableben eines der Ehegatten das Scheidungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hat. Es m\u00fcssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen (z.B. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dem Ehegatten verbleibt in einer solchen Situation auch nicht ein Pflichtteilsrecht.<\/p>\n<p>Wird der Antragsgegner w\u00e4hrend des Scheidungsverfahrens sozusagen totsterbenskrank, kann der Antragsteller sein Erbrecht hinter seinem verm\u00f6genden Ehegatten dadurch retten, dass er rechtzeitig den Scheidungsantrag zur\u00fccknimmt. Im Einzelfall kann es in einem solchen Falle auf den genauen Todeszeitpunkt ankommen. Allerdings muss der Ehegatte, der den Antrag zur\u00fccknimmt, damit rechnen, dass ihn der andere in einem Testament enterbt hat. In diesem Falle w\u00fcrde allerdings das Pflichtteilsrecht erhalten bleiben. Ist das Ehegattenerbrecht entfallen, kann auch der \u00fcberlebende Ehegatte das Erbrecht nicht mehr dadurch retten, dass er im Erbscheinsverfahren vortr\u00e4gt, es habe jedoch eine Vers\u00f6hnungsm\u00f6glichkeit bestanden.<\/p>\n<p><strong>Eheliches G\u00fcterrecht.<\/strong>&nbsp; Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch stellt drei G\u00fcterst\u00e4nde zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<ol>\n<li>der gesetzliche G\u00fcterstand der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Zugewinngemeinschaft<\/span><\/em>, sowie<\/li>\n<li>die&nbsp; Wahlg\u00fcterst\u00e4nder der G\u00fctertrennung und der G\u00fctergemeinschaft. Solange die Eheleute nicht einen Wahlg\u00fcterstand vereinbaren, leben sie im gesetzlichen G\u00fcterstand. Ob Eheleute im G\u00fcterstand der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Zugewinngemeinschaft<\/span><\/em> oder der&nbsp; <em><span style=\"text-decoration: underline;\">G\u00fctertrennung<\/span><\/em> gelebt haben, ist f\u00fcr die H\u00f6he des gesetzlichen Erbteils und somit auch f\u00fcr die H\u00f6he des Pflichtteils entscheidend. Dies gilt auch f\u00fcr die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Ehevertrag<\/strong>. Bezeichnung f\u00fcr einen Vertrag, durch den die Ehegatten ihre g\u00fcterrechtlichen Verh\u00e4ltnisse regeln, z.B. den <em><span style=\"text-decoration: underline;\">gesetzlichen G\u00fcterstand<\/span> <\/em>aufheben oder modifizieren oder einen der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Wahlg\u00fcterst\u00e4nde<\/span><\/em> f\u00fcr ihre Ehe vereinbaren. Beispielsweise wird festgelegt, dass bestimmte Verm\u00f6genswerte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs in keiner Weise ber\u00fccksichtigt werden. Durch Ehevertrag, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, kann auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1408.html\" title=\"&sect; 1408 BGB: Ehevertrag, Vertragsfreiheit\">\u00a7\u00a7 1408<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1410.html\" title=\"&sect; 1410 BGB: Form\">1410 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Eigenh\u00e4ndiges Testament.&nbsp;<\/strong> Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2247.html\" title=\"&sect; 2247 BGB: Eigenh&auml;ndiges Testament\">\u00a7 2247 BGB<\/a> ist das eigenh\u00e4ndige Testament nur dann wirksam, wenn der Erblasser den gesamten Text eigenh\u00e4ndig niedergeschrieben und unterschrieben hat.<\/p>\n<ol>\n<li>Wer ein eigenh\u00e4ndiges Testament errichten will, soll Tag und Ort, an dem er das Testament niedergeschrieben hat, angeben. Au\u00dferdem ist mit Vor- und Familiennamen zu unterschreiben. Hat der Erblasser mit einem anderen Namen unterschrieben, reicht dies aus, wenn keine Zweifel an der Identit\u00e4t des Urhebers bestehen (z.B. \u201eEuer Vater\u201c). Zweckm\u00e4\u00dfigerweise sollte die Urkunde als Testament oder Letzter Wille bezeichnet werden. Fehlt eine solche Bezeichnung, muss sich aus den Gesamtumst\u00e4nden der Urkunde eindeutig ergeben, dass der Verfasser mit Testierwillen verf\u00fcgen wollte.<\/li>\n<li>Ein Minderj\u00e4hriger, der das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ein eigenh\u00e4ndiges Testament nicht errichten, ebenso nicht, wer nicht lesen kann.<\/li>\n<li>Der Gefahr des Abhandenkommens kann dadurch begegnet werden, dass der Erblasser sein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung gibt.<\/li>\n<li>Nach Eintritt des Todes des Erblassers hat jeder, der im Besitz des Testaments ist, dieses abzuliefern (Ablieferungspflicht).<\/li>\n<li>Wer \u00fcber einen komplizierten Nachlass durch eigenh\u00e4ndiges Testament verf\u00fcgen will, sollte zuvor jedoch fachlichen Rat einholen, um zu verhindern, dass er sich falsch ausdr\u00fcckt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Eigentum<\/strong>, ist das umfassendste Recht in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht \u00fcber eine Sache zu herrschen, soweit die Rechtsordnung dies zul\u00e4sst. Das Eigentum wird vom Grundgesetz garantiert; dieses bestimmt aber auch, dass das Eigentum sozial gebunden ist. Wegen seiner Bedeutung genie\u00dft es besonderen gesetzlichen Schutz gegen Eingriffe Dritter oder des Staates.<\/p>\n<p>1.) Der Eigent\u00fcmer eines Fahrrads kann es nach Belieben nutzen, aber auch im Keller verrosten lassen. Er kann es auch einem Freund auf Dauer verleihen oder ihm unentgeltlich \u00fcbertragen. Der Eigent\u00fcmer eines Hausgrundst\u00fccks kann es bewohnen, einem Dritten gegen Mietzahlung zur Benutzung \u00fcberlassen oder auch R\u00e4ume leerstehen lassen.<\/p>\n<p>2) Stirbt der Eigent\u00fcmer, geht das Eigentum, ohne dass jemand etwas unternehmen muss, kraft Gesetztes auf den oder die Erben \u00fcber. Unbeachtlich ist es dabei, ob der Erbe \u00fcberhaupt Kenntnis von der Sache oder ihres Aufbewahrungsortes hat. Bei Grundbesitz wird im Augenblick des Erbfalles das Eigent\u00fcmerverzeichnis unrichtig. Es ist dann Aufgabe des Erben, das Grundbuch berichtigen zu lassen <em>(vgl. Grundbuchberichtigung)<\/em>.<\/p>\n<p>Das Eigentum wird durch Rechtsgesch\u00e4ft, also unter Lebenden, wie folgt \u00fcbertragen:<\/p>\n<p>a) bei beweglichen Sachen durch Einigung zwischen dem Noch-Eigent\u00fcmer und dem Erwerber sowie der notwendigen \u00dcbergabe (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/929.html\" title=\"&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe\">\u00a7 929 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>b) Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) durch Einigung vor einem Notar (Auflassung, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/925.html\" title=\"&sect; 925 BGB: Auflassung\">\u00a7 925 BGB<\/a>) und der anschlie\u00dfenden Eintragung in das Grundbuch (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/873.html\" title=\"&sect; 873 BGB: Erwerb durch Einigung und Eintragung\">\u00a7 873 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Einbennenung<\/strong>. Hat ein nichteheliches Kind den Ehenamen seiner Mutter und deren Ehemann, der nicht der Vater des Kindes ist, erhalten, so wird es durch die sogenannte Einbenennung nicht erbberechtigt hinter dem Ehemann <em>(anders bei Adoption).<\/em><\/p>\n<p><strong>Eingetragene Lebenspartnerschaft <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die erbrechtlichen Regelungen f\u00fcr die eingetragene Lebenspartnerschaft sind nicht im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, sondern im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG, \u00a7 10) enthalten. Sie entsprechen im Wesentlichen dem Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten.<\/li>\n<li>Dem \u00fcberlebenden Partner steht ein gesetzliches Erbrecht wie dem Ehegatten und auch der <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Voraus<\/em><\/span> zu.<\/li>\n<li>Das gesetzliche Erbrecht endet mit Aufl\u00f6sung der Partnerschaft (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/LPartG\/15.html\" title=\"&sect; 15 LPartG: Aufhebung der Lebenspartnerschaft\">\u00a7 15 LPartG<\/a>) oder aber, wenn beim Tod des Partners das Aufhebungsverfahren einen bestimmten Stand erreicht hatte (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/LPartG\/10.html\" title=\"&sect; 10 LPartG: Erbrecht\">\u00a7 10 II LPartG<\/a>). Die Lebenspartner k\u00f6nnen auch ein gemeinsames Testament errichten. F\u00fcr sie gelten auch die Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u00fcber den <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbverzicht<\/span><\/em>.<\/li>\n<li>Hat ein Partner den anderen durch Verf\u00fcgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann der \u00dcberlebende von dem Erben die H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/LPartG\/10.html\" title=\"&sect; 10 LPartG: Erbrecht\">\u00a7 10 Abs. 6 LPartG<\/a>).<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>Einheitsgesellschaft<\/b>,<i> vgl. Einheits-GmbH &amp; Co. KG <\/i><\/p>\n<p><b>Einheits-GmbH &amp; Co. KG<\/b>. Sie ist eine Sonderform der GmbH &amp; Co. KG (Kommanditgesellschaft, deren vollhaftender Gesellschafter die GmbH ist). Das Besondere an der Einheitsgesellschaft ist, dass die Anteile an der Komplement\u00e4r-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG gehalten werden. Damit sind die Beteiligungen an KG und GmbH identisch. Damit wird ein Auseinanderfallen der Gesellschaftsanteile etwa bei Tod eines Gesellschafters vermieden.<\/p>\n<p>Die Einheits-GmbH &amp; Co. KG wird vom Bundesfinanzhof anerkannt, die gewerblich pr\u00e4gende Kraft bei der GmbH wird anerkannt.<\/p>\n<p>Die Einheitsgesellschaft wird wie folgt gegr\u00fcndet: Die Gesellschafter gr\u00fcnden zun\u00e4chst die GmbH. Danach erfolgt die Gr\u00fcndung der KG. Anschlie\u00dfend \u00fcbertragen die Gesellschafter ihre Anteile an der GmbH auf die KG.<\/p>\n<p><strong>Einheitsl\u00f6sung<\/strong>; sie spielt bei der Errichtung eines <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Berliner Testaments<\/span><\/em> eine Rolle. Die Eheleute betrachten bei der Einheitsl\u00f6sung ihr beiderseitiges Verm\u00f6gen als wirtschaftliche Einheit. Dies bedeutet, sie setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Das hat beim Tod des Erstversterbenden zur Folge, dass beide Verm\u00f6gensmassen zu einer Einheit verschmelzen. Der \u00dcberlebende kann dann durch Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden \u00fcber das gesamte Verm\u00f6gen verf\u00fcgen, es beispielsweise f\u00fcr seine Betreuung voll ausgeben. Der Einheitsl\u00f6sung steht die Trennungsl\u00f6sung gegen\u00fcber. Die Eheleute wollen, dass auch nach dem Ableben des Erstversterbenden die Verm\u00f6gen in gewisser Weise getrennt sind, indem das Verm\u00f6gen des Erstversterbenden Beschr\u00e4nkungen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder unterliegt. Sie setzen sich nur zu Vor- und Nacherben ein.<\/p>\n<p><strong>Einsicht in er\u00f6ffnete Testamente. <\/strong>In er\u00f6ffnete Testamente kann jeder einsehen, der ein rechtliches Interesse daran hat, z.B. ein nicht bedachter gesetzlicher Erbe. Er hat auch Anspruch auf Erteilung der Abschrift eines er\u00f6ffneten Testaments oder einzelner Teile daraus (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2264.html\" title=\"&sect; 2264 BGB: (weggefallen)\">\u00a7 2264 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Elterliches Sorgerecht; Tod eines Elternteils: <\/strong>Stand das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinschaftlich zu, steht es bei Tod eines Elternteils dem \u00dcberlebenden allein zu (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1680.html\" title=\"&sect; 1680 BGB: Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts\">\u00a7 1680 BGB<\/a>). Stand das Sorgerecht jedoch dem verstorbenen Elternteil allein zu, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem \u00dcberlebenden zu \u00fcbertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1680.html\" title=\"&sect; 1680 BGB: Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts\">\u00a7 1680 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Eltern des Verstorbenen <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Bei der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">gesetzlichen Erbfolge<\/span><\/em> geh\u00f6ren sie zur 2. Ordnung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1925.html\" title=\"&sect; 1925 BGB: Gesetzliche Erben zweiter Ordnung\">\u00a7 1925 BGB<\/a>). Sie erben also nur dann, wenn gesetzliche Erbfolge eintritt und Abk\u00f6mmlinge des Verstorben \u2013 also Erben 1. Ordnung \u2013 nicht vorhanden sind. Leben beide Eltern im Zeitpunkt des Erbfalls, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil weggefallen, treten an seine Stelle seine Abk\u00f6mmlinge (vgl. gesetzliche Erbfolge, 1. Ordnung). Hat der weggefallene Elternteil keine Abk\u00f6mmlinge, erbt der \u00dcberlebende allein.<\/li>\n<li>War das verstorbene Kind verheiratet, wird dessen Ehegatten ebenfalls gesetzlicher Erbe und erh\u00e4lt einen gr\u00f6\u00dferen Anteil; <em>Einzelheiten vgl. Ehegattenerbrecht.<\/em><\/li>\n<li>Sind Eltern deshalb nicht gesetzliche Erben geworden (vgl. Abs. a), weil das verstorbene Kind sie durch letztwillige Verf\u00fcgung enterbt hat, steht ihnen ein <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilsanspruch<\/span><\/em> zu.<\/li>\n<li>Bei der Erbschaftssteuer z\u00e4hlen die Eltern zur Steuerklasse I; steuerfrei bleibt ein Betrag bis 100.000 \u20ac.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Enterbung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1938.html\" title=\"&sect; 1938 BGB: Enterbung ohne Erbeinsetzung\">\u00a7 1938 BGB<\/a> kann der Erblasser durch Testament einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschlie\u00dfen, ohne einen Erben einzusetzen. Falls sich aus dem Testament nichts anderes ergibt, treten dann die Abk\u00f6mmlinge des Enterbten an seine Stelle. Hei\u00dft es beispielsweise in einem Testament: <em>\u201eMeinen Sohn Georg enterbe ich hiermit.\u201c<\/em>, hat dies zur Folge, dass der Sohn Georg aus der Erbfolge ausscheidet, an seine Stelle seine Tochter Alisa tritt. Ihm steht allerdings gegen den Erben sein <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteilsanspruch<\/span><\/em> zu.<\/li>\n<li>Setzt beispielsweise der Vater nur seine \u00e4lteste Tochter zur Alleinerbin ein, weil er mit dem Lebensgef\u00e4hrten der j\u00fcngsten Tochter nicht einverstanden ist, wird diese ebenfalls dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und enterbt. Auch ihr steht der Pflichtteilsanspruch zu.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Entlassung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Des Betreuers:<\/span><\/span> Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn die Voraussetzungen in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1908b.html\" title=\"&sect; 1908b BGB: Entlassung des Betreuers\">\u00a7 1908 b BGB<\/a> erf\u00fcllt sind. Entlassungsgr\u00fcnde sind:a) Ungeeignetheit: Sie ist beispielsweise gegeben, wenn der Betreuer trotz entsprechender Hinweise des Gerichts das Verm\u00f6gen oder das Wohlergehen des Betreuten gef\u00e4hrdet.b) Bei Pflichtverletzung: Diese liegt beispielsweise vor, wenn er \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zusieht, wie der Betreute verwahrlost.c) Andere wichtige Gr\u00fcnde k\u00f6nnen ebenfalls die Entlassung rechtfertigen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein anderer die Betreuung besser f\u00fchren w\u00fcrde.d) Der entsprechende Wunsch des Betreuers.Im \u00dcbrigen ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1908d.html\" title=\"&sect; 1908d BGB: Aufhebung oder &Auml;nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt\">\u00a7 1908 d BGB<\/a>).<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Des Testamentsvollstreckers:<\/span> Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2227.html\" title=\"&sect; 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers\">\u00a7 2227 BGB<\/a> das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten den Testamentsvollstrecker aus dem Amt entlassen. Antragsberechtigt ist z.B. der Erbe, nicht jedoch im Normalfall ein Nachlassgl\u00e4ubiger. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf\u00e4higkeit zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers ist die Vollstreckung jedoch noch nicht beendet.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Entziehung des Pflichtteils, <\/strong><em>vgl. Pflichtteilsentzug<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbauseinandersetzung, <\/strong><em> vgl. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft<\/em><\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben und somit zur Aufhebung der Erbengemeinschaft.<\/p>\n<p>1.) In der Praxis wird nicht selten wegen der Auseinandersetzung heftig prozessiert. Mitunter werden unn\u00f6tige Prozesse gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.) Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz her nicht auf Dauer angelegt. Sie ist deshalb auseinanderzusetzen, es sei denn, der Erblasser hat ein Teilungsverbot verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Miterben k\u00f6nnen durch Vertrag auch die Auseinandersetzung auf bestimmte Zeit ausschlie\u00dfen. Beispielsweise soll mit dem Verkauf von Betriebsgrundst\u00fccken noch abgewartet werden, bis die Preise wieder ansteigen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden.<\/p>\n<p>3.) Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist es Sache des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung zu bewirken.<\/p>\n<p>4.) Bei Einigkeit schlie\u00dfen die Miterben einen Teilungsvertrag ab. Minderj\u00e4hrige Miterben werden von ihren Eltern gesetzlich vertreten, der Elternteil, der als Miterbe an der Auseinandersetzung beteiligt ist, ist von der Vertretung ausgeschlossen. F\u00fcr ihn ist durch das Familiengericht ein Erg\u00e4nzungspfleger zu bestellen.<\/p>\n<p>Der Teilungsvertrag ist formfrei, soweit nicht f\u00fcr bestimmte Nachlassgegenst\u00e4nde Formvorschriften bestehen, wie z.B. bei Grundst\u00fccken, grundst\u00fccksgleichen Rechten (Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht). Eine M\u00f6glichkeit der Auseinandersetzung stellt auch die Abschichtung dar (<i>Einzelheiten: siehe Abschichtung<\/i>).<\/p>\n<p>5.) Bei der Durchf\u00fchrung der Auseinandersetzung sind Teilungsanordnungen des Erblassers ma\u00dfgebend. Bei v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung k\u00f6nnen sich die Miterben auch \u00fcber eine Teilungsanordnung hinwegsetzen (<i>Einzelheiten: siehe Teilungsanordnung<\/i>).<\/p>\n<p>6.) Das Gesetz sieht bei der Auseinandersetzung vor, dass zun\u00e4chst die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt werden. Der nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende \u00dcberschuss geb\u00fchrt den Erben. Allerdings haben bei gesetzlicher Erbfolge die Miterben bestimmte Leistungen, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, auszugleichen (<i>vgl. Ausgleichspflicht<\/i>).<\/p>\n<p>7.) Ein Miterbe kann auch durch sogenannte Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Einzelheiten,<em> vgl. Abschichtungsvertrag.<\/em><\/p>\n<p>8.) K\u00f6nnen sich die Miterben nicht einigen, ist zu \u00fcberlegen, ob die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein kann. Es kann auch beim Familiengericht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar beantragt werden.<\/p>\n<p>Bei Streit \u00fcber die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs sind Spezialgesetze, insbesondere die H\u00f6feordnung, zu beachten.<\/p>\n<p>8.) Die Miterben k\u00f6nnen sich bei Streit auch dar\u00fcber einigen, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern ein Schiedsgericht entscheiden soll.<\/p>\n<p>9.) Kommt es nicht zu einer Einigung, muss Teilungsklage erhoben werden. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Es m\u00fcssen also alle Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft abgegolten sein. Eine Teilauseinandersetzung ist nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmef\u00e4llen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger muss mit seiner Klage einen Teilungsplan einreichen und die \u00fcbrigen Miterben auf Zustimmung verklagen. Das Gericht ist nicht berechtigt, gestaltend einzugreifen; es ist jedoch verpflichtet, entsprechende Hinweise zu geben.<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zum Nachlass Grundst\u00fccke, kann jeder Miterbe, aber auch die Erbengemeinschaft insgesamt, die Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag kann formlos, ohne Mithilfe eines Anwalts gestellt werden. Nach Durchf\u00fchrung der Versteigerung tritt der Versteigerungserl\u00f6s an die Stelle des Grundst\u00fccks mit der Ma\u00dfgabe, dass die Miterben sich \u00fcber den hinterlegten Kaufpreis auseinanderzusetzen haben.<\/p>\n<p><strong>Erbausschlagung,<\/strong><em> vgl. Ausschlagung<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbbaugrundbuch<\/strong>&nbsp; ist ein f\u00fcr das Erbbaurecht besonderes angelegtes Grundbuch. Stirbt der Erbbauberechtigte, wird das Grundbuch dadurch unrichtig, dass das Erbbaurecht mit dem Erbfall auf den Erben \u00fcbergeht. Dieser hat entsprechenden Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Erbbaurecht<\/strong> ist das ver\u00e4u\u00dferliche und vererbbare Recht, auf oder unter der Oberfl\u00e4che \u00fcber einen bestimmten Zeitraum hinweg ein Bauwerk, insbesondere Wohnhaus zu haben. Einzelheiten regelt das Gesetz \u00fcber das Erbbaurecht. Durch das Institut des Erbbaurechts wird insoweit f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum von dem Grundsatz des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs abgewichen, dass ein Geb\u00e4ude wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks ist, auf dem es errichtet ist <em>(vgl. auch: <span style=\"text-decoration: underline;\">Haus<\/span><\/em>).<\/p>\n<ol>\n<li>Das Erbbaurecht ist zu seiner Entstehung in das Grundbuch einzutragen. Es wird ein besondere Erbaugrundbuch angelegt. In dem Grundbuch des betroffenenen Grundst\u00fccks wird es in Abteilung II als Belastung eingetragen.<\/li>\n<li>Das eingetragene Erbbaurecht wird rechtlich wie ein Grundst\u00fcck behandelt.<\/li>\n<li>Stirbt der Erbbauberechtigte, wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben haben die <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Grundbuchberichtigung<\/em> <\/span>zu beantragen.<\/li>\n<li>In der Regel hat der Erbbauberrechtigte dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ein Entgelt zu zahlen, den Erbbauzins. Vor F\u00e4lligkeit kann der Anspruch auf Erbbauzins nicht selbst\u00e4ndig vererbt werden. Der Erblasser kann allerdings einer ihm nahestehenden Person den <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Nie\u00dfbrauch<\/span><\/em> am Erbbaurecht vermachen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Erbe <\/strong>ist derjenige, der aufgrund einer Verf\u00fcgung von Todes wegen oder durch Gesetz den Nachlass des Verstorbenen (Erblassers) erh\u00e4lt.<\/p>\n<ol>\n<li>Erbe kann nur werden, wer erbf\u00e4hig ist (vgl. Erbf\u00e4higkeit). Mit Eintritt des Erbfalles geht das Verm\u00f6gen des Erblassers Kraft Gesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben \u00fcber, ganz gleich, ob er davon etwas wei\u00df oder nicht. Der Erbe kann jedoch, nachdem er Kenntnis von seinem Berufungsgrund erhalten hat, entscheiden, ob er die Erbschaft behalten oder ausschlagen will (Ausschlagung).<\/li>\n<li>Erben mehrere, bilden sie eine <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Erbengemeinschaft<\/em><\/span> mit der Folge, dass zwischen den Miterben eine Verm\u00f6gensgemeinschaft \u00fcber den Nachlass entsteht.<\/li>\n<li>Ist der Erbe \u201enur\u201c zum Vorerben eingesetzt, h\u00e4ngt der Umfang seiner Berechtigung davon ab, ob er den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen voll unterliegt (er ist dann eine Art Treuh\u00e4nder f\u00fcr den Nacherben) oder ob er von dem Erblasser etwa von s\u00e4mtlichen Beschr\u00e4nkungen befreit ist, <em>Einzelheiten siehe: Vorerbschaft<\/em>. Ist der so beschr\u00e4nkte Erbe zugleich auch Pflichtteilsberechtigter, kann er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2303.html\" title=\"&sect; 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; H&ouml;he des Pflichtteils\">\u00a7 2303 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Ist der Erbe, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder einer Teilungsanordnung beschr\u00e4nkt oder durch ein Verm\u00e4chtnis belastet, kann er ebenfalls die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen ( <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Als Pflichtteilsberechtigter braucht der Erbe sich auch nicht unter seinen Pflichtteil dr\u00fccken zu lassen. Ist der ihm hinterlassene Erbteil geringer als sein Pflichtteil, kann er von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der H\u00e4lfte seines Anteils fehlenden Teils verlangen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2305.html\" title=\"&sect; 2305 BGB: Zusatzpflichtteil\">\u00a7 2305 BGB<\/a>). Ihm steht auch der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch zu.<\/li>\n<li>Als Gesamtrechtsnachfolger gehen auf den Erben nicht nur die vererblichen Rechtspositionen \u00fcber, sondern auch die Verbindlichkeiten des Erblassers und dessen sonstigen Verpflichtungen, z. B. eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben.<\/li>\n<li>Wenn auch der Nachlass mit dem Erbfall automatisch auf den Erben \u00fcbergeht,&nbsp; ist es seine Aufgabe, alles zu unternehmen, um seine Rechtsposition auch durchzusetzen. Er muss z. B. das Grundbuch des ererbten Grundbesitzes berichtigen lassen <em>(siehe: Grundbuchberichtigung)<\/em> oder die Bankguthaben auf seinen Namen umschreiben lassen. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass er sich als Erbe legitimieren kann (Erbenlegitimation). Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrt das Gesetz ihm Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Erbenbesitzer oder dem Lebensgef\u00e4hrten des Erblassers, mit dem dieser in Wohngemeinschaft gelebt hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2027.html\" title=\"&sect; 2027 BGB: Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7\u00a7 2027<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2028.html\" title=\"&sect; 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen\">2028 BGB<\/a>). Auskunftsanspruch. Das Gesetz r\u00e4umt weiterhin dem Erben auch einen Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer ein.<\/li>\n<li>Da der Erbe in bestehende Vertr\u00e4ge eintritt und auch vorhandene Schulden des Erblassers zu \u00fcbernehmen hat, sollte er schnellstens die vorhandenen Unterlagen des Erblassers&nbsp; durchsehen, um entscheiden zu k\u00f6nnen, ob er die Erbschaft \u00fcberhaupt annimmt und welche Vertr\u00e4ge ggfs. zu k\u00fcndigen sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>Erbe und Pflichtteilsberechtigter \u2013 Verhaltenstipps f\u00fcr den Erben &#8211; <\/b><\/p>\n<p>1) Nach dem Gesetz m\u00fcssen enge Angeh\u00f6rige eine Mindestteilhabe am Nachlass des Erblassers erhalten. Dies ist der Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen H\u00f6he dem halben Wert des dem Pflichtteilsberechtigten durch Testament entzogenen Erbteils entspricht. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie die erbberechtigten Abk\u00f6mmlinge. Hat der Erblasser mehrere Abk\u00f6mmlinge, z.B. Sohn und Enkel, ist nur der Sohn als n\u00e4chster Verwandter erbberechtigt. Zu den Abk\u00f6mmlingen z\u00e4hlen auch die nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, sind auch die noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch Bruder und Schwester.<\/p>\n<p>2) Der Erbe muss von Gesetzes wegen selbst nichts unternehmen. Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten \u00fcberlassen, ob er den Pflichtteil geltend macht oder nicht. Der Anspruch verj\u00e4hrt in drei Jahren.<\/p>\n<p>Der Pflichtteilsanspruch muss geltend gemacht werden. Davor ist er weder abtretbar noch pf\u00e4ndbar. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof die Sozialbeh\u00f6rde anstelle des Harzt-IV-Empf\u00e4ngers den Pflichtteils selber geltend machen.<\/p>\n<p>3) Nicht selten ist das Verh\u00e4ltnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem verkrampft. Stehen diese in losem Kontakt, kann es zur Entkrampfung f\u00fchren, wenn der Erbe von sich aus zu erkennen gibt, dass er den Anspruch anerkennt.<\/p>\n<p>4) Moralische Einw\u00e4nde des Erben sind unbeachtlich. Dem nichtehelichen Sohn steht der Anspruch zu, ganz gleich, ob er irgendeinen Kontakt zu seinem Vater in der Vergangenheit hatte. &#8211; Hat z.B. der Sohn die Beziehungen zu seinem Vater 5 Jahre vor dessen Tod abgebrochen, weil der Vater nochmals geheiratet hat, so kann die Witwe den Pflichtteil nicht deshalb verweigern, weil der Sohn noch nicht einmal seinen Vater im Krankenhaus vor dessen Tod besucht hat. &#8211; Der Erbe kann die Zahlung verweigern, wenn der Pflichtteilsberechtigte erbunw\u00fcrdig ist (<i>Einzelheiten vgl. Erbunw\u00fcrdigkeit<\/i>) oder wenn der Pflichtteilsberechtigte zuvor wirksam durch Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Vorsicht ist geboten, wenn der Erbe sich auf die Entziehung des Pflichtteilsrechts im Testament des Erblassers beruft. Hier sollte Fachberatung eingeholt werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob \u00fcberhaupt ein wirksamer Entziehungsgrund vorlag und ob der Pflichtteilsberechtigte sich auf Verzeihung berufen kann (<i>Einzelheiten vgl. Pflichtteilsentziehung<\/i>).<\/p>\n<p>5) Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis \u00fcbergeben. Befinden sich im Nachlass Grundst\u00fccke, sind entsprechende Gutachten beizuf\u00fcgen, die allerdings keine bindende Wirkung haben. Erbe und Pflichtteilsberechtigter sollten sich auf einen bestimmten Gutachter einigen. Bei Bankguthaben oder sonstigem von der Bank verwalteten Verm\u00f6gen sollte der Erbe sich von der Bank eine Kopie der an das zust\u00e4ndige Finanzamt gerichteten Kontrollmeldung geben lassen und diese dem Pflichtteilsberechtigten zur Verf\u00fcgung stellen. Bankbelege m\u00fcssen allerdings nach allgemeiner Ansicht nicht \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>In dem Nachlassverzeichnis sind die Aktiva detailliert aufzuf\u00fchren, ebenso die Passiva (Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Erbscheinskosten, Beerdigungskosten). Der Erbe sollte angemessene Fristen nicht unbeachtet lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann n\u00e4mlich seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Wird der Pflichtteilsberechtigte von einem Rechtsanwalt betreut, muss damit gerechnet werden, dass dieser nicht lange abwartet und Stufenklage erhebt (<i>Einzelheiten vgl. Stufenklage<\/i>). In vielen F\u00e4llen tr\u00e4gt der Erbe die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten; auf jeden Fall sollten solche Kosten vermieden werden.<\/p>\n<p>6) Im Hinblick auf etwa bestehende Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche wird der Erbe auch gefragt, welche Schenkungen er in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten hat und welche Schenkungen gegen\u00fcber anderen Personen vorgenommen wurden (<i>Einzelheiten vgl. Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch<\/i>). F\u00fcr den Erben wiederum ist es wichtig zu wissen, ob der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, bei denen der Erblasser angeordnet hatte, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Der Erbe sollte deshalb in den Nachlassunterlagen nachschauen, ob sich darin Abschriften \u00fcber Zuwendungsvertr\u00e4ge befinden bei denen die Pflichtteilsanrechnung angeordnet worden ist, z.B.: \u201eDie \u00dcberlassung erfolgt unentgeltlich, jedoch in Anrechnung auf die Pflichtteilsanspr\u00fcche des Erwerbers am k\u00fcnftigen Nachlass des \u00dcbergebers.\u201c<\/p>\n<p>7) Wer als Erbe einen Rechtsanwalt beizieht, muss in aller Regel die anfallenden Anwaltsgeb\u00fchren selbst tragen. Es empfiehlt sich, mit dem Rechtsanwalt vorher abzukl\u00e4ren, in welcher H\u00f6he Geb\u00fchren anfallen. Rechtsschutzversicherungen \u00fcbernehmen in der Regel lediglich eine Beratungsgeb\u00fchr. Mitunter werden auch noch weitere Nebenleistungen \u00fcbernommen.<\/p>\n<p><strong>Erbeinsetzung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Wendet der Erblasser sein Verm\u00f6gen als Ganzes oder Bruchteile davon einer Person oder mehreren Personen zu, so ist darin eine Erbeinsetzung zu sehen, auch wenn der Bedachte nicht ausdr\u00fccklich als Erbe bezeichnet ist.<\/li>\n<li>Bei unklarer Formulierung im Testament oder Erbvertrag muss der Wille des Erblassers durch <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Auslegung<\/span><\/em> ermittelt werden.<\/li>\n<li>Nach der Auslegungsregel des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2087.html\" title=\"&sect; 2087 BGB: Zuwendung des Verm&ouml;gens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenst&auml;nde\">\u00a7 2087 Abs. 2 BGB<\/a> ist im Zweifel derjenige nicht als Erbe, sondern als Verm\u00e4chtnisnehmer anzusehen, dem nur einzelne Gegenst\u00e4nde zugewendet werden. Sind mehrere Personen zu Erben eingesetzt, ohne dass ihnen Erbquoten zugedacht sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2091.html\" title=\"&sect; 2091 BGB: Unbestimmte Bruchteile\">\u00a7 2091 BGB<\/a>), es sei denn, der Erblasser hat seine Verwandten ohne n\u00e4here Bestimmung eingesetzt. In diesem Falle sollen die Vorschriften \u00fcber die <em><span style=\"text-decoration: underline;\">gesetzliche Erbfolge<\/span><\/em> zur Anwendung kommen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2066.html\" title=\"&sect; 2066 BGB: Gesetzliche Erben des Erblassers\">\u00a7 2066 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Wer Erbeinsetzung vornimmt, sollte auch die Erbquoten der einzelnen Miterben angeben. Der Vater kann ohne weiteres seiner j\u00fcngsten Tochter, die nach dem Abitur geheiratet und Kinder bekommen hat, eine 2\/3 Erbquote und der anderen Tochter, die unverheiratet geblieben und Schuldirektorin geworden ist, eine Erbquote von 1\/3 zuwenden, <em>vgl. Testierfreiheit.&nbsp; <\/em><\/li>\n<li>Nicht selten verstirbt ein wohlhabender Erblasser ohne ein Testament oder n\u00e4here Angeh\u00f6rige zu hinterlassen. Sieht sich der dann vom Nachlassgericht bestellte <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Nachlasspfleger<\/em><\/span> nicht in der Lage, den gesetzlichen Erben zu ermitteln, werden die sog. Erbenermittler unterrichtet. Dies sind Unternehmern, die auf eigene Rechnung die Ermittlungen aufnehmen. Aufgrund ihres Spezialwissens gelingt es ihnen nicht selten, den oder die Erben ausfindig zu machen. Der Erbe erh\u00e4lt dann die notwendigen Ausk\u00fcnfte, mit der Bitte, auf freiwilliger Basis einen bestimmten Anteil als Entlohnung \/bzw. Entsch\u00e4digung dem Ermittler zu zahlen.<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"LEFT\"><strong>Erbenbenennung<\/strong><\/p>\n<p align=\"LEFT\">Die Erbenbenennung ist der wichtigste Teil eines jeden Testaments.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">a) Wer ein Testament errichten will, sollte wissen, dass das Gesetz neben dem Erben noch jemanden auff\u00fchrt, der, ohne Erbe zu werden, etwas vom Nachlass erh\u00e4lt. Dies ist der Verm\u00e4chtnisnehmer. W\u00e4hrend der Erbe so genannter Gesamtsrechtsnachfolger ist (also Aktiva und Passiva erbt), erwirbt der Verm\u00e4chtnisnehmer gegen den oder die Erben nur einen Erf\u00fcllungsanspruch, also beispielsweise auf Auszahlung des vermachten Geldbetrages oder \u00dcbertragung des zugedachten Wochenendgrundst\u00fccks.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">Wer ein Testament errichtet, sollte also ganz klar angeben, ob der Zuwendungsempf\u00e4nger Erbe oder nur Verm\u00e4chtnisnehmer werden soll. Beispiel: <em>&#8222;Meinem Patenkind Fritz wende ich meine alte Vespa als Verm\u00e4chtnis zu.&#8220;<\/em> Will etwa der unverheiratete Erbonkel s\u00e4mtliche Neffen und Nichten bedenken, hat er die M\u00f6glichkeit, sein Patenkind zum Alleinerben einzusetzen und den anderen Neffen und Nichten Verm\u00e4chtnisse zuzuwenden. So verhindert er auch das Entstehen einer Erbengemeinschaft und einen m\u00f6glichen Streit \u00fcber deren Auseinandersetzung (<em>vgl. Verm\u00e4chtnis<\/em>).<\/p>\n<p align=\"LEFT\">b) Als Erbe kann nur eingesetzt werden, wer auch erbf\u00e4hig ist, das sind beispielsweise auch die Kirchengemeinden. Nicht erbf\u00e4hig sind Tiere (<em>vgl. Hund<\/em>).<\/p>\n<p align=\"LEFT\">c) Derjenige, der Erbe werden soll, ist klar zu bestimmen. Es ist m\u00f6glichst der genaue Name und auch das Geburtsdatum des Erben anzugeben. Unwirksam w\u00e4re die Bestimmung, dass Erbe werden soll, der den Erblasser bis zuletzt betreut hat.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">Bei mehreren Erben ist die Erbquote anzugeben. Der Erbonkel kann beispielsweise verf\u00fcgen:<em> \u201eZu Erben setze ich ein: meine Nichte Eva Klug zu 1\/2, meinen Neffen Fritz Pfiffig zu 1\/4 und mein Patenkind Josefa Gl\u00fcck zu 1\/4.\u201c<\/em> Somit steht auch fest, mit welcher Quote sich die Erben an etwaigen Nachlassverbindlichkeiten oder beispielsweise bei den Beerdigungskosten zu beteiligen haben.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">d) Wer seine Verm\u00f6genswerte detailliert verteilt, bereitet seiner Verwandtschaft nur \u00c4rger. Es muss also zun\u00e4chst festgestellt werden, wer Erbe und wer nur Verm\u00e4chtnisnehmer geworden ist. Anhand der Wertverh\u00e4ltnisse ist dann die Erbquote zu berechnen. \u00c4rger gibt es in solchen F\u00e4llen dann, wenn ein wesentlicher Verm\u00f6genswert \u00fcberhaupt nicht aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">Allerdings kann der Erblasser Streit zwischen mehreren Miterben \u00fcber die Auseinandersetzung vermeiden, indem er eine Teilungsanordnung trifft (<em>Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Erbengemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>1) Sie entsteht Kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalles zwischen mehreren Erben. Werden Bruder und Schwester hinter ihrem verwitweten Vater gesetzliche Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft, ebenso wie die beiden Neffen, die der Erbonkel in seinem Testament zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.<\/p>\n<p>Die Miterben m\u00fcssen ebenso wie der Alleinerbe ihre Erbenstellung im Rechtsverkehr nachweisen. Dies kann durch Vorlage eines Erbscheins aber auch durch Vorlage der beglaubigten Abschrift eines notariellen Testaments mit beglaubigtem Er\u00f6ffnungsprotokoll erfolgen <em>(Einzelheiten vgl. Erbschein)<\/em>. Im Regelfall reicht es aus, wenn nur einer der Miterben den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit Abgabe dazugeh\u00f6riger eidesstattlicher Versicherung stellt. Auch kann jeder Miterbe allein den Antrag auf Berichtigung des Eigent\u00fcmerverzeichnis der zum Nachlass geh\u00f6renden Grundst\u00fccke stellen, denn mit Eintritt des Erbfalles wird das Eigent\u00fcmerverzeichnis unrichtig <em>(vgl. Grundbuchberichtigung)<\/em>.<\/p>\n<p>2) Wesen der Erbengemeinschaft<\/p>\n<p>a) Sie ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, deren Verm\u00f6gen bis zur Auseinandersetzung Sonderverm\u00f6gen der Miterben darstellt. Die Gesamthandsbindung besteht darin, dass \u00fcber den Nachlass als Ganzes oder auch \u00fcber einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde nur alle Miterben zusammen verf\u00fcgen k\u00f6nnen. So sind sie beispielsweise in der Lage, zur Vorbereitung der Verteilung des Nachlasses ein dazugeh\u00f6riges Mietshaus gemeinsam zu verkaufen.<\/p>\n<p>b) Die Miterben haben allerdings die M\u00f6glichkeit, einen von ihnen zu bevollm\u00e4chtigen, das Ferienhaus an der Ostsee zu verkaufen.<\/p>\n<p>Hatte der Erblasser einem Dritten, beispielsweise seinem Lebensgef\u00e4hrten, eine \u00fcber den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, bleibt diese wirksam, so lange sie nicht von den Erben widerrufen wird. Beim Widerruf ist der Bevollm\u00e4chtigte aufzufordern, die Vollmachtsurkunde herauszugeben. Bei einer Bankvollmacht sollte die Vollmacht auch gegen\u00fcber dem Bankinstitut widerrufen werden. Falls ein Erbnachweis noch nicht vorliegt, sollten die Miterben vorsorglich eine Abschrift des Antrages auf Erbscheinserteilung beif\u00fcgen.<\/p>\n<p>Widerruft nur einer der Miterben, kann zwar der Bevollm\u00e4chtigte die anderen weiter vertreten, ihm ist jedoch die Rechtsmacht, \u00fcber den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, damit entzogen. Zur Verf\u00fcgung sind n\u00e4mlich nur alle gemeinsam berechtigt. Einer der Miterben ist somit in der Lage, die Vollmacht zu entsch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>c) Keiner der Miterben ist bis zur Auseinandersetzung berechtigt, \u00fcber seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nden zu verf\u00fcgen. Bei drei Miterben ist somit keiner im Stande, sich von einem Nachlasskonto 1\/3 auszahlen zu lassen. Er kann auch nicht seinen 1\/3 Anteil am Wochenendgrundst\u00fcck des Erblassers seinem einzigen Kind schenken.<\/p>\n<p>Jeder Miterbe ist allerdings befugt, seinen Anteil am Nachlass einem anderen zu \u00fcbertragen, etwa einem seiner Kinder. Er ist auch berechtigt, seinen Anteil einem Dritten zu verkaufen, wobei in diesem Falle jedem der Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht.<\/p>\n<p>Nach allgemeiner Meinung kann auch nur \u00fcber einen Bruchteil des Anteils verf\u00fcgt werden. Der Miterbe kann auch 30 % seines Erbanteils einem anderen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><b>3) Verwaltung<\/b><\/p>\n<p>a) Die Regelung des Gesetzes ist nicht immer hilfreich. Zun\u00e4chst ist festzustellen, welche Ma\u00dfnahmen unter den Begriff der Verwaltung des Nachlasses fallen. Unter Verwaltung fallen alle Ma\u00dfnahmen zur Verwahrung eines der Nachlassgegenst\u00e4nde, ihre tats\u00e4chliche oder rechtliche Erhaltung, Sicherung oder Vermehrung des Nachlasses, seiner Gewinnerzielung, aber auch Bestreitung der laufenden Unkosten. Die Verwaltung obliegt nach dem Gesetz den Miterben gemeinschaftlich, falls nicht der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. In einem solchen Fall hat dieser die Aufgabe zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung.<\/p>\n<p>Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung mitzuwirken. Die Miterben sind in der Lage, einvernehmlich \u00fcber Art und Weise der Verwaltung zu beschlie\u00dfen und auch einen von ihnen zur Ausf\u00fchrung von Verwaltungsma\u00dfnahmen zu beauftragen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass einer der Miterben beauftragt wird,die Verwaltung des zum Nachlass geh\u00f6renden Mietshauses zu \u00fcbernehmen. Der Umfang seiner Vertretungsmacht sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich festgelegt werden, insbesondere ob er berechtigt sein soll, auch wirksam Mietvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Andererseits muss dem betreffenden Miterben bewusst sein, dass er den anderen gegen\u00fcber rechenschaftspflichtig und unter Umst\u00e4nden auch regresspflichtig ist.<\/p>\n<p>b) Soweit es sich um Ma\u00dfnahmen der <b>ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung<\/b> handelt, entscheiden die Miterben bei Uneinigkeit mit Stimmenmehrheit. Diese richtet sich nicht nach den K\u00f6pfen, sondern nach den formalen Erbteilen. Die Mehrheit der Miterben kann somit auch mit Wirkung f\u00fcr alle handeln. Soll bei 3 Miterben eine leerstehende Wohnung vermietet werden, so kann einer der Miterben \u00fcberstimmt werden. Kommt es zum Abschluss mit einem Mieter, wird der \u00dcberstimmte mit in das Mietverh\u00e4ltnis einbezogen. Allerdings bed\u00fcrfen Ma\u00dfnahmen, die den Nachlass als Ganzes wesentlich ver\u00e4ndern, der Zustimmung aller Miterben.<\/p>\n<p>c)<b> Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/b>. Die zur Erhaltung des Nachlasses unverz\u00fcglich notwendigen Ma\u00dfnahmen darf jeder Miterbe allein durchf\u00fchren. Er darf verderbliche Ware verkaufen oder aber auch einen Wasserrohrbruch beseitigen lassen und zwar mit Wirkung f\u00fcr alle Miterben.<\/p>\n<p>d) Jeder Miterbe ist berechtigt, Forderungen des Nachlasses geltend zu machen, wobei allerdings die Leistungen des Schuldners an alle zu erbringen ist.<\/p>\n<p>4) Die Erbengemeinschaft ist in der Regel nicht auf Dauer angelegt. Der Erblasser kann jedoch ein Teilungsverbot festlegen, aber nicht l\u00e4nger als drei\u00dfig Jahre. In Einzelf\u00e4llen vereinbaren Miterben aber auch, sich \u00fcber den Nachlass insgesamt oder einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde in einem bestimmten Zeitabschnitt nicht auseinanderzusetzen, beispielsweise bis bestimmte Stra\u00dfenausbauarbeiten in unmittelbarer N\u00e4he des Mietshauses abgeschlossen sind.<\/p>\n<p>5) Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist er f\u00fcr die Auseinandersetzung verantwortlich <em>(vgl. Testamentsvollstreckung)<\/em>. In diesem Falle entf\u00e4llt auch die Notwendigkeit eines Erbscheins. Er hat den Erben einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen.<\/p>\n<p>6) Vorbereitung der Auseinandersetzung: Zun\u00e4chst sind aus dem Nachlass s\u00e4mtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Es sind nicht nur offene Rechnungen des Erblassers auszugleichen (wie noch nicht bezahlte Arztrechnungen), sondern auch Verm\u00e4chtnisse zu erf\u00fcllen und Pflichtteilsanspr\u00fcche zu ber\u00fccksichtigen. Auch Vorausverm\u00e4chtnisse sind sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>7) Ausgleichung von Vorempf\u00e4ngen: Um zu erreichen, dass s\u00e4mtliche Erben im Ergebnis gleichgestellt sind, sind bestimmte Verm\u00f6genszuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten zum Ausgleich zu bringen. Nicht selten wird einem der Miterben entgegengehalten: \u201eDu hast doch vor zwanzig Jahren vom Papa das Baugrundst\u00fcck am Schwimmbad erhalten.\u201c Solche Vorempf\u00e4nge sind nur anzurechnen, wenn die Anrechnung im \u00dcbergabevertrag auch angeordnet worden war. Die \u00dcbertragung von Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann, muss aber nicht als Anrechnungsanordnung gewertet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. In der Praxis sind klare Formulierungen anzuwenden <em>(Einzelheiten vgl. Ausgleichung)<\/em>. Es sind aber auch Leistungen einzelner Miterben gegen\u00fcber dem Erblasser auszugleichen, z.B. Pflegeleistungen.<\/p>\n<p>8) Auseinandersetzungsvertrag. Bei der Auseinandersetzung ist der Wille des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser Auseinandersetzungsanordnungen getroffen, sind diese f\u00fcr die Erben bindend. Sie k\u00f6nnen gerichtlich durchgesetzt werden <em>(Einzelheiten vgl. Teilungsanordnung)<\/em>.<\/p>\n<p>Die Erben k\u00f6nnen allerdings bei Einigkeit sich \u00fcber die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen.<\/p>\n<p>Es bleibt ihnen auch unbenommen, zun\u00e4chst nur Teilauseinandersetzungen vorzunehmen, z.B. das Mietshaus vorab zum H\u00f6chstpreis zu verkaufen und den Erl\u00f6s anteilig aufzuteilen oder das Wertpapierdepot untereinander aufzuteilen. Bei Auseinandersetzung \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen sind Fachleute heranzuziehen.<\/p>\n<p>Klagen auf Teilauseinandersetzung haben in der Praxis nur selten Erfolg; es m\u00fcssen besondere Gr\u00fcnde vorliegen und die Teilauseinandersetzung darf die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p><b>Form des Auseinandersetzungsvertrages<\/b>: In der Regel formlos.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> Der Erblasser hinterl\u00e4sst zweite Ehefrau und zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Nachlass besteht aus einem gebrauchten Opel (10.000,00 \u20ac), einem Motorboot f\u00fcr Lahnfahrten (5.000,00 \u20ac), Darlehensforderung gegen\u00fcber seiner Stieftochter in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac, neuer Einrichtung und 20.000,00 \u20ac Bankguthaben. Einigen sich die Beteiligten dahin, dass die Kinder den PKW und das Motorboot und die Witwe das \u00fcbrige Verm\u00f6gen erhalten, reicht es aus, wenn sie die Einigung schriftlich niederlegen und festhalten, dass mit Durchf\u00fchrung des Vertrages s\u00e4mtlich Anspr\u00fcche der Beteiligten am Nachlass als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Umfasst die Auseinandersetzung auch Grundbesitz, ist notarielle Beurkundung erforderlich, wobei mit dem Notar der Inhalt abzukl\u00e4ren ist; bei einer Auseinandersetzung \u00fcber Betriebsverm\u00f6gen sind auch Steuerfachleute hinzuziehen, um steuernachteilige Vereinbarungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>9) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Erben \u00fcber die Aufteilung des Nachlasses kann die Einschaltung eines Mediators hilfreich sein. Dieser ist allerdings nicht befugt, irgendwelche Entscheidungen zu treffen. Seine Kosten d\u00fcrften niedriger sein als die einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Schlie\u00dflich sieht das FamFG auch die M\u00f6glichkeit vor, beim Nachlassgericht den Antrag zu stellen, dass ein vom Gericht zu bestellender Notar die Auseinandersetzung vermittelt. Im Antrag sollen die Beteiligten namentlich angegeben und die Teilungsmasse bezeichnet sein. Das Verfahren ist geregelt in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/365.html\" title=\"&sect; 365 FamFG: Ladung\">\u00a7\u00a7 365 ff. FamFG<\/a>.<\/p>\n<p>10) Gesetzliche Teilungshilfen:<\/p>\n<p>Die ohne Wertminderung teilbaren Gegenst\u00e4nde sind in Natur zu teilen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2042.html\" title=\"&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung\">\u00a72042 BGB<\/a>). Unteilbare bewegliche Gegenst\u00e4nde sind nach den Vorschriften \u00fcber den Pfandverkauf zu versteigern.<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zum Nachlass Grundst\u00fccke, kann jeder Miterbe die <b>Auseinandersetzungsversteigerung<\/b> beantragen <em>(Einzelheiten vgl. Auseinandersetzungsvesteigerung)<\/em>.<\/p>\n<p>11) K\u00f6nnen sich die Miterben \u00fcber die Auseinandersetzung nicht einigen, kann einer von ihnen die Teilungsklage erheben. Sie ist zul\u00e4ssig, sobald der Nachlass teilungsreif ist. Sie ist auf den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zu richten. Der Klageantrag lautet dementsprechend auf Zustimmung zu der begehrten Auseinandersetzung, wobei der Kl\u00e4ger einen Teilungsplan vorzulegen hat. Dieser kann sich jedoch nur auf Anordnung des Erblassers (z.B. Teilungsanordnung), Vereinbarung der Miterben bzw. gesetzliche Teilungsregeln (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/750.html\" title=\"&sect; 750 BGB: Ausschluss der Aufhebung im Todesfall\">\u00a7\u00a7 750 \u2013 758 BGB<\/a>) st\u00fctzen. Im Einzelfall sollten in Erbrecht erfahrene Anw\u00e4lte mit der Klageerhebung beauftragt werden.<\/p>\n<p>12) vgl. auch <em>Abschichtung<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Erbenhaftung. <\/strong>Der Erbe haftet f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten unbeschr\u00e4nkt, sobald er die Erbschaft angenommen hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1967.html\" title=\"&sect; 1967 BGB: Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten\">\u00a7\u00a7 1967<\/a> bis <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2017.html\" title=\"&sect; 2017 BGB: Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft\">2017<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2058.html\" title=\"&sect; 2058 BGB: Gesamtschuldnerische Haftung\">2058<\/a> bis <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2063.html\" title=\"&sect; 2063 BGB: Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschr&auml;nkung\">2063 BGB<\/a>).&nbsp; Zu den Nachlassverbindlichkeiten geh\u00f6ren die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, sowie die Erbfallschulden (z.B. Pflichtteilsrechte, Beerdigungskosten, Gerichtskosten). Der Erbe haftet dar\u00fcber hinaus auch mit seinem Verm\u00f6gen, wenn er nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen der Nachlassverwaltung eigene Rechtsgesch\u00e4fte abschlie\u00dft. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, das hei\u00dft, der Gl\u00e4ubiger kann jeden von ihnen voll in die Haftung nehmen <em>(vgl. auch: Firmenfortf\u00fchrung)<\/em>. Von der Haftung kann sich der Erbe durch rechtzeitige Ausschlagung voll befreien. Dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrt das Gesetz dem Erben noch die M\u00f6glichkeit, seine Haftung durch bestimmte rechtliche Handlungen zu beschr\u00e4nken; z.B.: Antrag auf Nachlassverwaltung, auf Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Erbfall<\/strong> tritt mit dem Ableben einer nat\u00fcrlichen Person in der Weise ein, dass er den \u00dcbergang des Verm\u00f6gens des Verstorbenen auf den oder die <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Erben<\/em> <\/span>zur Folge hat, <em>vgl. auch:<\/em> <em>Gesamtrechtsnachfolge<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Erbfallkostenpauschale nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/10.html\" title=\"&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb\">\u00a7 10 V Nr. 3 ErbStG<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Bestattung, f\u00fcr ein angemessenes Grabmal, \u00fcbliche Grabpflege sowie die Kosten der Nachlassregelung sind von der Erbschaftsteuer abzugsf\u00e4hig; bis zu 10.300,00 \u20ac sind sie ohne Nachweis abzuziehen, Auch wenn die tats\u00e4chlichen Kosten nur insgesamt 6.200,00 \u20ac ausmachen, k\u00f6nnen 10.300,00\u20ac abgezogen werden. Aber auch bei mehreren Erben kann die Pauschale nur einmal in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>Erbf\u00e4higkeit<\/strong>; rechtliche F\u00e4higkeit, Erbe werden zu k\u00f6nnen oder auch durch Testament zugewiesene Verm\u00e4chtnisse erwerben zu k\u00f6nnen. Erbf\u00e4hig ist jeder Mensch, der den Erbfall schon oder noch erlebt hat. Der Ehemann, der bei einem Autounfall seine Ehefrau um f\u00fcnf Minuten \u00fcberlebt, wird ihr gesetzlicher Erbe. War ein Kind bereits im Erbfall gezeugt, wird es Erbe, wenn es sp\u00e4ter lebend zur Welt kommt. Erbf\u00e4hig sind auch juristische Personen (z.B. der eingetragene Fu\u00dfballverein, die Stadtgemeinde, eine bestimmte Kirchengemeinde). Nicht rechtsf\u00e4hige Personengemeinschaften werden als erbf\u00e4hig angesehen, wenn sie rechtlich einer juristischen Person angen\u00e4hert sind, z.B. Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und auch der nichtrechtsf\u00e4hige Verein. Die Rechtsnachfolge als Erbe in das Verm\u00f6gen eines Verstorbenen (Erblassers) bestimmt sich nach dem Willen des Erblassers (gewillk\u00fcrte Erbfolge); hat der Erblasser einen letzten Willen nicht in Testamentsform oder in einem <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbvertrag<\/span><\/em> ge\u00e4u\u00dfert, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1924.html\" title=\"&sect; 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung\">\u00a7 1924 BGB<\/a>), sogenannte g<span style=\"text-decoration: underline;\"><em>esetzliche Erbfolge<\/em><\/span>. Die gewillk\u00fcrte oder gesetzliche Erbfolge kann sich jedoch durch&nbsp;<span style=\"text-decoration: underline;\"><em> Ausschlagung<\/em><\/span> \u00e4ndern, <em>vgl. auch: Erbunw\u00fcrdigkeit.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erblasser<\/strong>. Bezeichnung des Verstorbenen, dessen Verm\u00f6gen mit Eintritt des Todes auf einen anderen \u00fcbergeht, <em>vgl. Gesamtrechtsnachfolge.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbnachweis. <\/strong>Will der Erbe seine Rechte wahrnehmen, muss er sich durch Vorlage \u00f6ffentlicher Urkunden als Erbe legitimieren. Will er bspw. das Bankkonto des Erben umschreiben oder das Eigent\u00fcmerverzeichnis des Grundbuchs berichtigen lassen, muss er seine Erbenstellung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbscheins<\/span><\/em>. Der Erbschein wird jedoch dann nicht ben\u00f6tigt, wenn der Erbe die beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments oder Erbvertrages in Verbindung mit der beglaubigten Kopie des Er\u00f6ffnungsprotokolls vorlegen kann. Die Banken haben ihre Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen dahingehend aktualisiert, dass sie im Regelfall zum Erbnachweis das <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>notarielle Testament<\/em><\/span> anerkennen. Die Abschriften reichen dann nicht aus, wenn der Erbe darin nicht namentlich aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Der Vater hat zu seinem Alleinerben seinen Sohn Emil K. eingesetzt und verf\u00fcgt, dass Ersatzerben die Abk\u00f6mmlinge seines Sohnes nach St\u00e4mmen gem\u00e4\u00df gesetzlicher Erbfolge werden sollen. Ist der Sohn weggefallen und der Vater hat sein notarielles Testament nicht aktualisiert, ben\u00f6tigt der Enkel als Ersatzerbe einen Erbschein. Wurde dem Erben von dem Erblasser eine \u00fcber dessen Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, kann der Erbe unter Umst\u00e4nden auch ohne Erbnachweis die Abwicklung des Nachlasses durchf\u00fchren. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker bei Vorlage des <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Testamentsvollstreckerzeugnisses<\/span><\/em> \u00fcber den Nachlass verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Erbpr\u00e4tendent:<\/strong> In der Praxis kommt es vor, dass durch Vergleich der scheidende Erbpr\u00e4tendent (dies ist jemand, der ein Erbrecht beansprucht) eine Abfindung mit dem oder den verbleibenden Erben vereinbart. F\u00fcr den Abfindungsempf\u00e4nger ist es wichtig zu wissen, ob diese der Erbschaftssteuer unterliegt. Nach der j\u00fcngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abfindung beim Erbpr\u00e4tendenten nicht der Erbschaftssteuer.<\/p>\n<p><strong>Erbrecht<\/strong>: Bezeichnung f\u00fcr:<\/p>\n<ol>\n<li>die gesetzlichen Vorschriften, welche die Weitergabe des Verm\u00f6gens eines Menschen bei dessen Tod regeln (Erbrecht im objektiven Sinne). Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch regelt im f\u00fcnften Buch das Erbrecht (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7\u00a7 1922 ff BGB<\/a>); hinzukommen noch unz\u00e4hlige erbrechtliche Nebenvorschriften.<\/li>\n<li>die Rechtsposition, die der Erbe mit dem Erbfall erwirbt (subjektives Erbrecht).<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Erbschaft <\/strong>ist das Verm\u00f6gen des Verstorbenen (Erblassers), welches der Erbfolget unterliegt. Dazu geh\u00f6ren alle Verm\u00f6gensrechte des Erblassers, soweit sie vererbbar sind und aber auch alle Verbindlichkeiten, <em>vgl. auch:&nbsp; Gesamtrechtsnachfolge<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Erbschaftsannahme, <\/strong><em>vgl.<\/em> <em>Annahme der Erbschaft<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbschaftsbesitzer&nbsp;<\/strong> ist nach dem Gesetz (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2018.html\" title=\"&sect; 2018 BGB: Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7 2018 BGB<\/a>) derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Er ist dem Erben auf Verlangen zur Herausgabe verpflichtet. Dazu z\u00e4hlt auch alles, was er durch Rechtsgesch\u00e4ft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. Der Erbe hat gegen ihn ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch. Wer als Erbschaftsbesitzer es auf einen Herausgabeprozess ankommen l\u00e4sst, muss im Einzelfall mit finanziellen Nachteilen rechnen: Verliert er den Prozess und verschlechtert sich der Zustand des herauszuverlangenden Gegenstandes oder geht dieser unter bzw. kann aus anderen Gr\u00fcnden nicht herausgegeben werden, trifft den Erbschaftsbesitzer eine versch\u00e4rfte Haftung. (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2023.html\" title=\"&sect; 2023 BGB: Haftung bei Rechtsh&auml;ngigkeit, Nutzungen und Verwendungen\">\u00a7 2023 BGB<\/a>,&nbsp;<span style=\"text-decoration: underline;\"><em> Hausgenosse<\/em><\/span>)<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\"><strong>Erbschaftssteuer<\/strong> \u2013 \u00dcberblick &#8211;<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">1.) Sie ist als sogenannte Anfallsteuer im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind gleichlautend. Vererbt beispielsweise die Patentante ihrem nicht verwandten Patenkind ihr altes Bauernhaus, entsteht dieselbe Steuer wie im Falle der lebzeitigen Schenkung. Allerdings stehen beim Verschenken den Beteiligten im Einzelfall mehrere zivilrechtliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten offen, die zu einer g\u00fcnstigeren Besteuerung f\u00fchren. Beh\u00e4lt sich die Patentante beim Verschenken den Nie\u00dfbrauch vor, mindert diese Belastung den Wert der Schenkung und somit auch die H\u00f6he der Schenkungssteuer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Im \u00dcbrigen haftet bei einer Schenkung auch neben dem Beschenkten der Schenker f\u00fcr die Schenkungssteuer.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">2.) Unter die Erbschaftssteuer fallen s\u00e4mtliche Verm\u00f6genserwerbe, die beim Ableben eines Verstorbenen anfallen k\u00f6nnen. Der Steuer unterliegt nur die eingetretene Bereicherung.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Beispielsf\u00e4lle:<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Anfall der Erbschaft auf Seiten des Erben, Erwerb des Verm\u00e4chtnisnehmers, Geltendmachung des Pflichtteils, Abfindung bei Pflichtteilsverzicht, Abfindung bei Erbausschlagung. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Auch derjenige, der aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung) erh\u00e4lt, muss im Einzelfall Steuer zahlen. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">3.) Erbschaftssteuer f\u00e4llt nicht in jedem Erwerbsfall an. Das Gesetz l\u00e4sst n\u00e4mlich bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde steuerfrei \u00fcbergehen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 ErbStG<\/a>).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Zum Beispiel geht Hausrat unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei \u00fcber (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen \u00fcber Hausrat).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Steuerfrei bleibt auch der \u00dcbergang des vom Erblassers selbst genutzten Wohnheims auf Ehegatten oder Abk\u00f6mmlinge, sofern es von den Erwerbern 10 Jahre selbst genutzt wird. Bei Abk\u00f6mmlingen darf die Wohnfl\u00e4che jedoch 200 m\u00b2 nicht \u00fcberschreiten (Einzelheiten: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/13.html\" title=\"&sect; 13 ErbStG: Steuerbefreiungen\">\u00a7 13 ErbStG<\/a>).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">4.) Ob Steuer angefallen ist, richtet sich zum einen nach der H\u00f6he des Nachlasswertes und zum anderen nach der Erbschaftssteuerklasse, welcher der Erwerber angeh\u00f6rt. Das Erbschaftssteuergesetz kennt 3 Steuerklassen. Die Zugeh\u00f6rigkeit h\u00e4ngt von der Verwandtschaftsn\u00e4he zum Erblasser ab: Abk\u00f6mmlinge geh\u00f6ren zur Steuerklasse I, ebenso der Ehegatte oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, w\u00e4hrend der nicht verheiratete Lebensgef\u00e4hrte der Steuerklasse III angeh\u00f6rt. Der Ehegatte hat z.B. einen Freibetrag von 500.000,00 \u20ac und ein Abk\u00f6mmling von 400.000,00 \u20ac hinter jedem Elternteil, w\u00e4hrend dem angeheirateten Neffen nur ein Freibetrag von 20.000,00 \u20ac offensteht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Der Freibetrag hat die Wirkung, dass nur der Betrag, der ihn \u00fcberschreitet, versteuert werden muss. Bei bestandener Zugewinngemeinschaft ist auch der fiktive Zugewinn steuerfrei (vgl. Zugewinngemeinschaft). <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">5.) Berechnung der Steuerh\u00f6he<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Der Steuertarif berechnet sich nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/19.html\" title=\"&sect; 19 ErbStG: Steuers&auml;tze\">\u00a7 19 ErbStG<\/a>, der sieben Wertstufen festlegt: Je h\u00f6her der Nachlasswert, desto h\u00f6her die Steuer (Steuerprogression). Die Steuer wird in Vomhunderts\u00e4tzen erhoben. Der niedrigste Tarif betr\u00e4gt 7 und der h\u00f6chste 50 % (vgl. Steuertarif). <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Die Besteuerung von Betriebsverm\u00f6gen ist soeben neu geregelt worden. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">6.) Die H\u00f6he der einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wird nach den umfangreichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt. F\u00fcr die Praxis ist unbefriedigend, dass der Wert eines Grundst\u00fccks nicht von vornherein feststeht. Der Wert wird vielmehr erst bei Bedarf von der Finanzbeh\u00f6rde ermittelt, also erst im Falle des Verschenkens oder des Erbfalls. Lediglich kann der Preis f\u00fcr Grund und Boden, n\u00e4mlich der Bodenrichtwert, vom zust\u00e4ndigen Gutachterausschuss erfragt werden; er ist auch in der Regel im Internet ver\u00f6ffentlicht.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">7.) Wann kommt der Steuerbescheid?<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Im Regelfall wird das Finanzamt \u00fcber den Umfang einer Schenkung oder eines Nachlasses von verschiedenen Seiten informiert. Die Banken, Sparkasse und Bausparkassen haben \u00fcber die von ihnen verwahrten und verwalteten Verm\u00f6genswerte eines verstorbenen Kunden der Steuerbeh\u00f6rde Anzeige zu machen (sogenannte Kontrollmitteilungen). Dem Finanzamt ist auch anzuzeigen, ob der Verstorbene ein Schlie\u00dffach unterhalten hat. Das Bankgeheimnis entf\u00e4llt also mit Eintritt des Erbfalles gegen\u00fcber der Finanzbeh\u00f6rde. Auch Standes\u00e4mter sind verpflichtet, die Sterbef\u00e4lle anzuzeigen. Nachlassgerichte haben beglaubigte Abschriften der von ihnen er\u00f6ffneten Verf\u00fcgungen von Todes wegen, der erteilten Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse zu \u00fcbersenden und auch \u00fcber die H\u00f6he des Nachlasses Angaben zu machen. Beurkunden Notare Schenkungen oder Zweckzuwendungen unter Lebenden, haben sie ebenfalls eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu \u00fcbersenden. Letztlich hat auch der Erwerber gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/30.html\" title=\"&sect; 30 ErbStG: Anzeige des Erwerbs\">\u00a7 30 ErbStG<\/a> den Erwerb anzuzeigen. Eine Anzeige ist bei notariell beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen nicht erforderlich, ebenso, wenn der Erwerb von Todes wegen auf einer Verf\u00fcgung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgt, die von einem deutschen Nachlassgericht er\u00f6ffnet worden ist. Eine Anzeigepflicht besteht allerdings, wenn zum Nachlass Betriebsverm\u00f6gen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Auslandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt. In diesen F\u00e4llen sollte Rat von einem Steuerberater eingeholt werden. Wenn die Steuerbeh\u00f6rde davon ausgeht, dass Erbschaftssteuer angefallen sein k\u00f6nnte, fordert sie den Erwerber auf, eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, wobei die Formulare f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung beigef\u00fcgt werden. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt, so ist jeder zur Abgabe der Steuererkl\u00e4rung verpflichtet. Nach Pr\u00fcfung der Steuererkl\u00e4rung geht dann der Steuerbescheid zu. <\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Erbschaftssteuerversicherung.<\/strong> Sie ist eine besondere Risikolebensversicherung, welche der zuk\u00fcnftige Erbe und der Erblasser gemeinsam auf das Leben des Erblassers abschlie\u00dfen. Der zuk\u00fcnftige Erbe zahlt nicht nur die Pr\u00e4mien, sondern ist auch selbst Bezugsberechtigter. Er erh\u00e4lt beim Ableben des Erblassers die Versicherungsleistung steuerfrei. Ob sich eine Erbschaftssteuerversicherung lohnt, ist im Einzelfall anhand der Verm\u00f6gengslage des Erblassers zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Erbschaftsvertrag.<\/strong> Ein Vertrag \u00fcber den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist verboten. Unter das Verbot fallen auch Verpflichtungen zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder auch zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311b.html\" title=\"&sect; 311b BGB: Vertr&auml;ge &uuml;ber Grundst&uuml;cke, das Verm&ouml;gen und den Nachlass\">\u00a7 311 b VI BGB<\/a> sind jedoch zul\u00e4ssig Vertr\u00e4ge, die unter k\u00fcnftigen gesetzlichen Erben (gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1924.html\" title=\"&sect; 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung\">\u00a7\u00a7 1924 ff. BGB<\/a>) \u00fcber den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen werden. Es handelt sich um Vertr\u00e4ge, die einem der Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gew\u00e4hren, dessen Erf\u00fcllung aber erst nach dem Tod des betreffenden Erblassers gew\u00e4hrt werden kann. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, auch wenn der Erblasser zustimmt. Die Vertr\u00e4ge werden jedoch selten abgeschlossen, weil in den meisten F\u00e4llen der beabsichtigte Zweck durch andere Vertragsformen (z.B. \u00dcbergabevertrag) einfacher erreicht werden kann.<\/p>\n<p><strong>Erbschein <\/strong>ist das amtliche Zeugnis \u00fcber das Erbrecht eines oder mehrerer Erben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2353.html\" title=\"&sect; 2353 BGB: Zust&auml;ndigkeit des Nachlassgerichts, Antrag\">\u00a7 2353 BGB<\/a>). Er wird auf Antrag vom zust\u00e4ndigen <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Nachlassgericht<\/em> <\/span>erteilt <em>(Einzelheiten: vgl. Erbscheinsverfahren<\/em>). Der Erbschein hat die Erben in m\u00f6glichst genauer Bezeichnung anzugeben. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein f\u00fcr mehrere Erben ist auch der Umfang des Erbrechts, also die H\u00f6he der Erbteile, anzugeben. Au\u00dferdem sind die Beschr\u00e4nkungen, z.B. Anordnung der Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft, aufzuf\u00fchren. Der Erbschein hat f\u00fcr den Rechtsverkehr gro\u00dfe Bedeutung, weil dieser sich auf die Richtigkeit des Zeugnisses verlassen kann (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2366.html\" title=\"&sect; 2366 BGB: &Ouml;ffentlicher Glaube des Erbscheins\">\u00a7 2366 BGB<\/a>). Zahlt die Bank an den Erbscheinserben aus, so wird sie von ihrer Leistungspflicht auch dann befreit, wenn sich nachtr\u00e4glich herausstellt, dass ein anderer der wahre Erbe geworden war.<\/p>\n<p><strong>Erbscheinsantrag <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allgemein: Der Erbschein wird auf Antrag von dem zust\u00e4ndigen Nachlassgericht erteilt. Zust\u00e4ndig ist in der Regel das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei landwirtschaftlichen H\u00f6fen kann nach Landesrecht eine andere Zust\u00e4ndigkeit gegeben sein. Bei mehreren Erben kann im Normalfall jeder von ihnen den Antrag auf Erteilung eines&nbsp; \u201cgemeinschaftlichen \u201d Erbscheins stellen. Wichtig f\u00fcr die Antragstellung ist, dass die Richtigkeit der Tatsachen, auf denen sich der Antrag st\u00fctzt, durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung best\u00e4tigt werden muss. F\u00fcr die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung sind die Notare und hier auch die Nachlassgerichte zust\u00e4ndig. In der Regel wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mitprotokolliert. Bei gesetzlicher Erbfolge muss z.B. versichert werden, dass keine weiteren erbberechtigten Personen vorhanden sind, bei sog, gewillk\u00fcrter Erbfolge, dass keine anderen Testamente bekannt sind.<\/li>\n<li>Die gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/352.html\" title=\"&sect; 352 FamFG: Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit\">\u00a7 352 FamFG<\/a> erforderlichen Angaben im Antrag auf Erteilung des Erbscheins: (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:<\/li>\n<\/ol>\n<p>a) den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<\/p>\n<p>b) den letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt und die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers,<\/p>\n<p>c) das Verh\u00e4ltnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<\/p>\n<p>d) ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen und sein Erbteil gemindert werden w\u00fcrde (z.B. der vorverstorbene Vater und die vorverstorbene Mutter),<\/p>\n<p>e) ob und welche Verf\u00fcgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. In der Regel wird der Antragsteller angeben, dass Verf\u00fcgungen nicht vorhanden sind.<\/p>\n<p>f) ob ein Rechtsstreit \u00fcber sein Erbrecht anh\u00e4ngig ist,<\/p>\n<p>g) dass er die Erbschaft angenommen hat. Sind mehrere Erben vorhanden, ist anzugeben, dass auch die anderen die Erbschaft angenommen haben.<\/p>\n<p>h) die Gr\u00f6\u00dfe des Erbteils. Bei mehrere Erben z.B. zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p>(2) Wer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verf\u00fcgung von Todes wegen beantragt, hat<\/p>\n<p>a) die Verf\u00fcgung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Mitunter wird das entsprechende Testament zur sogenannten Er\u00f6ffnung mit vorgelegt.<\/p>\n<p>b) anzugeben, ob und welchen sonstigen Verf\u00fcgungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.<\/p>\n<p>c) die in Satz 1 vorgeschriebenen Angaben zu a), b) und f) bis h) ebenfalls zu machen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>In der Regel kann, auch wenn mehrere Erben berufen sind, einer von ihnen allein den Antrag stellen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch \u00f6ffentliche Urkunden nachzuweisen. Dar\u00fcber hinaus hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Auch bei unklaren, l\u00fcckenhaften und mehrdeutigen Testamenten muss der Antragsteller einen bestimmten Antrag stellen, z.B. also auch die Erbquoten der einzelnen Miterben angeben. Mitunter wird der Antragsteller, wenn das Gericht zu einer anderen Auslegung kommt, von diesem veranlasst, seinen Antrag zu erg\u00e4nzen oder abzu\u00e4ndern.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Miterben k\u00f6nnen sich auch \u00fcber die Auslegung eines Testaments einigen. Sofern sich Anhaltspunkte aus dem Testament f\u00fcr die Auslegung der Erben ergeben, wird das Nachlassgericht den Erben folgen.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Kosten:&nbsp; Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Kosten von Notar und Gericht ist die GNotKG, wobei der Notar noch zur Berechnung der geltenden Mehrwertsteuer verpflichtet ist. F\u00fcr die Erteilung des Erbscheins wird eine 1,0 Geb\u00fchr und f\u00fcr die Niederschrift der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls eine 1,0 Geb\u00fchr vorgeschrieben (KV-Nr. 23300).&nbsp; Die H\u00f6he&nbsp; richtet sich nach dem reinen Nachlasswert. Bei Grundst\u00fccken ist vom Verkehrswert auszugehen. Das Gesetz sagt aber nichts dar\u00fcber aus, wie dieser berechnet wird. Im Einzelfall kommt es auf die Richtlinien des zust\u00e4ndigen Oberlandesgerichts an, \u00fcber die Gericht oder Notar Auskunft geben k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Erbscheinausfertigung,<\/strong> <em>siehe: Nachlassakten<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbstatut.&nbsp; <\/strong>Dies sind die nationalen Erbrechtsvorschriften, die f\u00fcr die Rechtsnachfolge von Todes wegen einer nat\u00fcrlichen Person anzuwenden sind (EGBGB 25), <em>vgl. auch: Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbrechtsverordnung,<\/strong> <em>siehe: Erbstatut.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbteilungsklage;<\/strong> <em>siehe: Teilungsklage.<\/em><\/p>\n<p><strong>Erbunw\u00fcrdigkeit <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Schwere Verfehlungen, die der Erbe gegen\u00fcber dem Erblasser begangen hat, lassen ihn erbunw\u00fcrdig werden. Die Gr\u00fcnde sind in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2339.html\" title=\"&sect; 2339 BGB: Gr&uuml;nde f&uuml;r Erbunw&uuml;rdigkeit\">\u00a7 2339 BGB<\/a> ersch\u00f6pfend aufgez\u00e4hlt. Erbunw\u00fcrdig wird z. B., wer vors\u00e4tzlich und rechtswidrig versucht hat, den Erblasser zu t\u00f6ten oder ihn get\u00f6tet hat. Erbunw\u00fcrdig wird auch derjenige, der vors\u00e4tzlich und rechtswidrig den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament zu errichten oder zu widerrufen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Dem Erblasser wurde die Vernichtung seines Testaments vorget\u00e4uscht, so dass dieser f\u00e4lschlicherweise annahm, das Testament habe seine Wirkung verloren.<\/li>\n<li>Wer unw\u00fcrdig ist, wird zun\u00e4chst Erbe und bleibt dies auch, solange nicht jemand den Erbanfall wirksam anficht.<\/li>\n<li>Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der durch Wegfall des Erben einen Vorteil erlangt.<\/li>\n<li>Gesetzestext <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2339.html\" title=\"&sect; 2339 BGB: Gr&uuml;nde f&uuml;r Erbunw&uuml;rdigkeit\">\u00a7 2339 BGB<\/a>:\n<div class=\"jnheader\"><\/div>\n<div>\n<div class=\"jnhtml\">\n<div>\n<div class=\"jurAbsatz\"><strong>Gr\u00fcnde f\u00fcr Erbunw\u00fcrdigkeit<\/strong><\/div>\n<div class=\"jurAbsatz\">\n<p>(1) Erbunw\u00fcrdig ist:<\/p>\n<dl>\n<dt>1.<\/dt>\n<dd>\n<div>wer den Erblasser vors\u00e4tzlich und widerrechtlich get\u00f6tet oder zu t\u00f6ten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unf\u00e4hig war, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,<\/div>\n<\/dd>\n<dt>2.<\/dt>\n<dd>\n<div>wer den Erblasser vors\u00e4tzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,<\/div>\n<\/dd>\n<dt>3.<\/dt>\n<dd>\n<div>wer den Erblasser durch arglistige T\u00e4uschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,<\/div>\n<\/dd>\n<dt>4.<\/dt>\n<dd>\n<div>wer sich in Ansehung einer Verf\u00fcgung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/267.html\" title=\"&sect; 267 StGB: Urkundenf&auml;lschung\">\u00a7\u00a7 267<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/271.html\" title=\"&sect; 271 StGB: Mittelbare Falschbeurkundung\">271<\/a> bis <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/274.html\" title=\"&sect; 274 StGB: Urkundenunterdr&uuml;ckung; Ver&auml;nderung einer Grenzbezeichnung\">274<\/a> des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.<\/div>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div class=\"jurAbsatz\">(2) Die Erbunw\u00fcrdigkeit tritt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verf\u00fcgung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verf\u00fcgung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein w\u00fcrde.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div class=\"jurAbsatz\">\n<p><strong>Erbvertrag<\/strong><\/p>\n<p>a) Inhalt<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1941.html\" title=\"&sect; 1941 BGB: Erbvertrag\">\u00a7 1941 BGB<\/a> ist er ein Vertrag, durch den einer der Vertragspartner oder aber auch beide einen Erben einsetzen und Verm\u00e4chtnisse und Auflagen anordnen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><u>Beispiel:<\/u> 1) Vater schlie\u00dft mit seinem Sohn einen Erbvertrag ab, in welchem er mit vertragsm\u00e4\u00dfiger Wirkung seinen Sohn zumn Alleinerben einsetzt. So lange der Vertrag seine Wirkung aufweist, kann der Vater keine Verf\u00fcgungen treffen, die die Alleinerbstellung seines Sohnes beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>2) Die Partner einer ehe\u00e4hnlichen Beziehung setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.<\/p>\n<p>3) Ein Vater schlie\u00dft mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau einen Erbvertrag ab, in welchem das gemeinsame Kind zum Erben des Vaters eingesetzt wird, also eine Verf\u00fcgung zu Gunsten eines \u201eDritten\u201c.<\/p>\n<p>Durch Abschluss eines Erbvertrages wird der Testierende in seiner Testierfreiheit beschr\u00e4nkt. Es ist darauf zu achten, den Umfang der vertragsm\u00e4\u00dfigen Bindung eindeutig festzulegen. Wendet beispielsweise der Erblasser noch nebenbei seiner Nichte ein Verm\u00e4chtnis zu, ist festlegen, ob auch die Verm\u00e4chtniszuwendung vertragsgem\u00e4\u00dfe Wirkung haben soll. Wird beispielsweise ein Ersatzerbe eingesetzt, ist ebenfalls klarzustellen, ob dies in vertraglicher Bindung geschehen soll.<\/p>\n<p>b) Vertragsform<\/p>\n<p>Der Vertrag ist notariell zu beurkunden. Anderenfalls entfaltet er keine Wirkung. Bei Abschluss des Vertrages muss der Erblasser pers\u00f6nlich anwesend sein (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2271.html\" title=\"&sect; 2271 BGB: Widerruf wechselbez&uuml;glicher Verf&uuml;gungen\">\u00a7 2271 BGB<\/a>). Eine Vertretung ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>c) Der Erblasser kann nach Abschluss des Vertrages frei \u00fcber sein Verm\u00f6gen verf\u00fcgen. Er ist also in der Lage, sein bei Vertragsabschluss vorhandenes Einfamilienhaus zu verkaufen, so dass es aus dem Nachlass ausscheidet. Setzt beispielsweise der Vater seinen Sohn vertraglich zum Alleinerben ein, so kann dieser nicht sicher sein, ob das Einfamilienhaus seines Vaters noch im Erbfall vorhanden ist. Es kann nur vererbt werden, was beim Erbfall vorhanden ist. Allerdings ist es dem Erblasser versagt, die Rechtsstellung des Vertragserben durch Schenkungen zu beeintr\u00e4chtigen. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2287.html\" title=\"&sect; 2287 BGB: Den Vertragserben beeintr&auml;chtigende Schenkungen\">\u00a7 2287 BGB<\/a> hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><em>\u201eHat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintr\u00e4chtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nach dem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung verlangen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung ist jedoch bei einer Schenkung eine Beeintr\u00e4chtigungsabsicht nicht gegeben, wenn der Erblasser zu der Verm\u00f6gensverf\u00fcgung durch ein anerkennenswertes, lebzeitiges Eigeninteresse veranlasst worden ist.<\/p>\n<p>d) Aufhebung<\/p>\n<p>Der Erbvertrag kann durch Vertrag aufgehoben werden; auch durch R\u00fccknahme aus der amtlichen Verwahrung. Die Vertragspartner k\u00f6nnen jedoch nur dann zur\u00fccktreten, wenn ein R\u00fccktrittsrecht ausdr\u00fccklich vereinbart worden ist. Schlie\u00dflich verliert der Erbvertrag bei Scheidung der Partner regelm\u00e4\u00dfig seine Wirkung (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2077.html\" title=\"&sect; 2077 BGB: Unwirksamkeit letztwilliger Verf&uuml;gungen bei Aufl&ouml;sung der Ehe oder Verlobung\">\u00a72077 BGB<\/a>). Es sei denn, aus dem Inhalt des Vertrages ergibt sich, dass er auch \u00fcber die Scheidung hinaus seine Wirkung behalten soll.<\/p>\n<p><strong>Erbverzichtsvertrag <\/strong><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/li>\n<\/ol>\n<ol>\n<li>wird zwischen dem Erblasser, seinem Verwandten oder Ehegatten abgeschlossen, durch welche diese auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Vertrag wird also zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen. Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Wenn nichts anderes im Vertrag ausdr\u00fccklich vereinbart wird, wirkt er auch gegen die Abk\u00f6mmlinge des Verzichtenden.<\/li>\n<li>Wirkung: Der Verzichtende wird bei Eintritt des Erbfalles so behandelt, als existiere er nicht. Dies kann die unerw\u00fcnschte Nebenfolge haben, dass sich Pflichtteilsrechte erh\u00f6hen. Beispiel: Eltern mit zwei Kindern setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Verlangt ein Kind nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil, betr\u00e4gt dieser der H\u00f6he nach die H\u00e4lfte seines gesetzlichen Erbteil, also 1\/8. Hat eines der Kinder auf sein Erbe verzichtet, f\u00e4llt dieses bei der Berechnung des Pflichtteils weg, so dass der Pflichtteil des anderen Kindes sich entsprechend erh\u00f6ht. Bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrages ist ausf\u00fchrliche Beratung \u00fcber m\u00f6gliche rechtliche Konsequenzen erforderlich. Mitunter kann im Einzelfall auch durch Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages die gew\u00fcnschte Wirkung herbeigef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Durch Vertrag kann auch auf ein testamentarisches Erbrecht verzichtet werden. Beispiel: Eltern haben in einem gemeinsamen Testament sich gegenseitig zu alleinigen Erben und die gemeinsamen Kindern zu Erben des L\u00e4ngstlebenden eingesetzt. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann jedes Kind durch Vertrag auf sein testamentarisches Erbrecht&nbsp; \u2013 ganz oder auch nur teilweise- hinter dem L\u00e4ngstlebenden verzichten.<\/li>\n<li>&nbsp;<em>vgl. auch:<\/em> <em>Pflichtteilsverzicht<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Erlass,<\/strong> <em>siehe auch: Darlehensverzicht<\/em><\/p>\n<p><strong>Ersatzerbe: <\/strong>Ist derjenige, der bei Wegfall des gesetzlichen oder des vom Erblasser eingesetzten Erben an dessen Stelle tritt. Verstirbt z.B. der Sohn des Erblassers einen Tag vor seinem Vater, treten nach dem Gesetz seine Kinder an seine Stelle. Der Erblasser kann bestimmen, wer Ersatzerbe werden soll (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2096.html\" title=\"&sect; 2096 BGB: Ersatzerbe\">\u00a7 2096 BGB<\/a>). Durch die Einsetzung wird im Einzelfall die gesetzliche Erbfolge abge\u00e4ndert. Um zu verhindern, dass bei Streit im Wege der Auslegung herausgefunden werden muss, wer als Ersatzerbe in Frage kommt, sollte im Testament immer ein Ersatzerbe benannt werden.<\/p>\n<p><strong>Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer, <\/strong><em>siehe: Verm\u00e4chtnisnehmer, 6.)<\/em><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt<\/strong>: Nach den Bestattungsgesetzen der L\u00e4nder sind die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verf\u00fcgt beispielsweise der \u00fcberlebende Ehegatte nicht \u00fcber gen\u00fcgend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zust\u00e4ndige Sozialamt wenden. Nach \u00a7 74 des Sozialgesetzbuchs (Buch XII), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das \u00f6rtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angeh\u00f6riger nicht greifbar, f\u00fchrt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angeh\u00f6rigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die M\u00f6glichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.<\/p>\n<p><strong>Ertragswert<\/strong>, <em>vgl. Landgut<\/em><\/p>\n<p><strong>Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung,<\/strong> <em>siehe:<\/em> <em>Auslandsverm\u00f6gen<\/em><span style=\"text-decoration: underline;\"><em><br \/>\n<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft bis Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer Ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaft, siehe nichteheliche Lebensgemeinschaft. Ehebedingte Zuwendung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Verm\u00f6genswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, &hellip; <a href=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=126\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">E<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/126"}],"collection":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=126"}],"version-history":[{"count":42,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/126\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1153,"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/126\/revisions\/1153"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=126"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}