{"id":124,"date":"2014-10-01T14:27:10","date_gmt":"2014-10-01T14:27:10","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=124"},"modified":"2021-04-04T13:13:51","modified_gmt":"2021-04-04T13:13:51","slug":"d","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=124","title":{"rendered":"D"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"D\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=124\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1><strong>Darlehen bis D\u00fcrftigkeitseinrede<br \/>\n<\/strong><\/h1>\n<p><strong>Darlehen<\/strong>. Nach dem Gesetz wird darunter ein Vertrag verstanden, bei dem insbesondere Geld oder andere vertretbare Sachen mit der Bestimmung einem anderen hingegeben werden, dass Sachen gleicher Art und G\u00fcte zur\u00fcckzugeben sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/667.html\" title=\"&sect; 667 BGB: Herausgabepflicht\">\u00a7 667 ff BGB<\/a>). In der Regel steht dem Darlehensgeber f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Darlehens ein Entgelt (Zinsen) zu. Mit dem Tod des Darlehensgebers gehen dessen Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung und Zahlung der Zinsen auf den Erben \u00fcber, w\u00e4hrend beim Tod des Darlehensnehmers dessen Verpflichtungen auf die Erben \u00fcbergehen. In beiden F\u00e4llen sollten die Erben nach Vertragsunterlagen suchen, um festzustellen, welche Rechte bzw. welche Verpflichtungen sie erworben haben.<\/p>\n<p><strong>Darlehensverzicht <\/strong><\/p>\n<p>1.) Der Erblasser ordnet an: <em>\u201eSoweit mein Neffe das ihm gew\u00e4hrte Darlehen im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht getilgt hat, soll dieses erl\u00f6schen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Neffe ist in H\u00f6he des noch nicht getilgten Betrages bereichert und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.<\/p>\n<p>2.) Verzichtet beispielsweise der Onkel auf R\u00fcckzahlung eines seinem Neffen gew\u00e4hrten Darlehens, liegt Erlass vor. Er erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gl\u00e4ubiger (Onkel) und Schuldner (Neffe). Die gesetzliche Regelung enth\u00e4lt <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/397.html\" title=\"&sect; 397 BGB: Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis\">\u00a7 397 BGB<\/a>, der f\u00fcr den Erlassvertrag keine besondere Form vorschreibt. Im Rechtsverkehr kommt der Erlass in vielen F\u00e4llen durch sogenanntes schl\u00fcssiges (konkludentes) Verhalten zustande.<\/p>\n<p><strong>Dauernde Last. <\/strong>Sie wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gr\u00fcnden bei der Gestaltung von \u00dcbergabevertr\u00e4gen von Steuerberatern empfohlen. Es wird darunter die Verpflichtung des \u00dcbernehmers verstanden, \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeit dem \u00dcbergeber Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Es ist Schriftform erforderlich. In der Praxis wird die Verpflichtung in \u00dcbergabevertr\u00e4gen mit beurkundet.<\/p>\n<p>Die dauernde Last wird dem \u00dcbernehmer steuerrechtlich voll anerkannt, wenn sie ordnungsgem\u00e4\u00df formuliert ist. Die Klausel muss n\u00e4mlich unter dem Ab\u00e4nderungsvorbehalt der Vorschrift des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/323.html\" title=\"&sect; 323 ZPO: Ab&auml;nderung von Urteilen\">\u00a7 323 ZPO<\/a> stehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Ab\u00e4nderung verlangen, wenn eine wesentliche Ver\u00e4nderung der Verh\u00e4ltnisse eintritt, die f\u00fcr die Bestimmung der Leistung oder der Dauer ihrer Entrichtung ma\u00dfgebend waren. Sie birgt somit f\u00fcr \u00dcbergeber wie auch \u00dcbernehmer Risiken. F\u00fcr den \u00dcbergeber kann dies im Einzelfall bedeuten, dass er bei wesentlicher Ver\u00e4nderung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des \u00fcbergebenen Betriebes weniger erh\u00e4lt, als vereinbart. Die dauernde Last wird in \u00dcbergabevertr\u00e4gen zusammen mit den anderen \u00fcbernommenen Leistungen des \u00dcbernehmers als sogenanntes Leibgeding gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/GBO\/49.html\" title=\"&sect; 49 GBO\">\u00a7 49 Grundbuchordnung (GBO<\/a>) in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p><strong>Demenz. <\/strong>Nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Nachlassen der intellektuellen F\u00e4higkeiten &#8211; Abnahme des Ged\u00e4chtnisses mit Verlust der Urteilsf\u00e4higkeit und des Denkverm\u00f6gens -. Ist die Demenz so weit fortgeschritten, dass der Kranke seine Alltagsgesch\u00e4fte nicht mehr selbst\u00e4ndig bew\u00e4ltigen kann, wird man von Testierunf\u00e4higkeit ausgehen k\u00f6nnen. Bei langanhaltender Demenz schlie\u00dft die Medizin lichte Momente aus.<\/p>\n<p>Will ein Demenzkranker noch ein Testament errichten, sollten die Angeh\u00f6rigen das Gutachten eines Facharztes &#8211; nicht des Hausarztes &#8211; einholen.<\/p>\n<p><strong>Dienstvertrag.<\/strong> Vertrag, bei dem einer der Partner dem anderen gegen Entgelt eine Dienstleistung verspricht. Beim Werkvertrag wird dagegen ein Erfolg geschuldet, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/611.html\" title=\"&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\">\u00a7\u00a7 611 ff. BGB<\/a>. F\u00fcr den unselbst\u00e4ndigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) gelten die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/613.html\" title=\"&sect; 613 BGB: Un&uuml;bertragbarkeit\">\u00a7 613 BGB<\/a> endet mit Tod des Dienstverpflichteten das Vertragsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><strong>Digitaler Nachlass (Datenf\u00fcrsorge)<\/strong><\/p>\n<p>Wer im Internet sich bewegt, muss wissen, dass es keine gesetzlichen Regelungen dar\u00fcber gibt, wer \u00fcber die Daten eines Verstorbenen verf\u00fcgen kann. Je nach Nutzung kann hier ein mehr oder weniger umfangreiches \u201eErbe\u201c an Daten und Spuren im Internet des Verstorbenen bestehen. Dies betrifft z.B. soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter etc., aber auch kostenpflichtige Portale und Abonnements z.B. \u00fcber Apple oder Amazon, bei denen der Verstorbene angemeldet war.<\/p>\n<p>Wie man mit diesem \u201e<strong>digitalen Nachlass<\/strong>\u201c umgehen sollte, ist weitgehend ungekl\u00e4rt. Vorsorge tut daher Not.<\/p>\n<p>Wer darf in die Daten des Toten Einsicht nehmen, sie im Internet stehen lassen, zur L\u00f6schung bringen oder bestehende Vertr\u00e4ge k\u00fcndigen?<\/p>\n<p>Es ist unbestritten, dass jeder Mensch das Recht hat, eine Person seines Vertrauens mit der F\u00fcrsorge seiner Daten (Datenf\u00fcrsorge) zu betrauen, so wie dies bei der sogenannten Totenf\u00fcrsorge gilt (vgl. Totenf\u00fcrsorge). Das bedeutet zugleich nicht, dass nur Personen betraut werden k\u00f6nnen, die auch Erbe werden. Vielmehr k\u00f6nnen bestimmte Personen, die dem Internetnutzer nahestehen und dessen Vertrauen genie\u00dfen, mit der Datenf\u00fcrsorge bevollm\u00e4chtigt werden. Die Vorschriften \u00fcber die Errichtung einer Verf\u00fcgung von Todes wegen sind nicht einzuhalten. Die Bevollm\u00e4chtigung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit die Vertrauensperson sich auch gegen\u00fcber den einschl\u00e4gigen Dienstanbietern im Internet entsprechend legitimieren kann. Die Urkunde sollte auch mit Ort und Datum versehen und handschriftlich unterschrieben sein. Eine \u00f6ffentliche Beglaubigung der Unterschrift w\u00fcrde die Legitimationskraft verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Wer eine letztwillige Verf\u00fcgung errichtet, sollte \u00fcberlegen, ob er nicht zugleich auch Festlegungen \u00fcber die Datenf\u00fcrsorge treffen will, wenn der eingesetzte Erbe sein Vertrauen genie\u00dft. Anderenfalls sollte er im Testament darauf hinweisen, dass er Festlegungen der Datenf\u00fcrsorge in einer getrennten Urkunde getroffen hat. Zweckm\u00e4\u00dfigerweise sollten die genutzten Netzwerke und Passw\u00f6rter genannt werden. Andernfalls stellt sich das Problem, dass die genutzten Dienste des Verstorbenen erst einmal identifiziert werden m\u00fcssen. Hierzu gibt es zwar verschiedene spezialisierte Anbieter, deren Beauftragung ist jedoch mit Kosten verbunden, die den Nachlass schm\u00e4lern.<\/p>\n<p><strong>Dingliches Dauerwohnrecht. <\/strong>Ein Grundst\u00fcck kann nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/WEG\/31.html\" title=\"&sect; 31 WEG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 31<\/a> Wohnungseigentumsgesetz in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigent\u00fcmers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundst\u00fcck errichteten oder zu errichtenden Geb\u00e4ude zu bewohnen oder auf andere Weise zu nutzen; die Berechtigung kann sich dar\u00fcber hinaus auch auf au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes liegende Teile des Grundst\u00fccks erstrecken. Das Dauerwohnrecht stellt eine Belastung des Grundst\u00fccks dar; sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Anders als das dingliche Wohnrecht nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1093.html\" title=\"&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht\">\u00a7 1093 BGB<\/a>, welches eine beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeit darstellt, ist das Dauerwohnrecht ver\u00e4u\u00dferlich und vererblich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/WEG\/33.html\" title=\"&sect; 33 WEG: Inhalt des Dauerwohnrechts\">\u00a7 33 WEG<\/a>). Es f\u00e4llt also in den Nachlass des verstorbenen Berechtigten <em>(Anders siehe: Wohnrecht)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Dingliches Recht<\/strong> (auch Sachenrecht im subjektiven Sinne) sch\u00fctzt den Berechtigten in der Aus\u00fcbung seiner Herrschaft gegen jedermann, soweit dieser nicht ein Eingriffsrecht dartun kann. Es ist ein sogenanntes absolutes Recht. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/903.html\" title=\"&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers\">\u00a7 903 BGB<\/a> kann der Eigent\u00fcmer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschlie\u00dfen. Das Eigentum geht mit dem Tod des Eigent\u00fcmers auf den oder die Erben \u00fcber, sodass ihnen die Eigent\u00fcmerrechte zustehen. Die dinglichen Rechte sind grunds\u00e4tzlich vererblich. Das Gesetz l\u00e4sst jedoch bestimmte Rechte erl\u00f6schen, so das <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Nie\u00dfbrauchsrecht<\/span><\/em>, das <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Wohnungsrecht<\/em> <\/span>und das <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Vorkaufsrecht<\/span><\/em>, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>Dolmetscher.<\/strong> Hinzuziehung bei Beurkundungen ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/16.html\" title=\"&sect; 16 BeurkG: &Uuml;bersetzung der Niederschrift\">\u00a7 16 BeurkG<\/a> geboten, wenn ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach \u00dcberzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder die Urkunde in einer anderen, als der deutschen Sprache, errichtet werden soll. Eine Hinzuziehung ist dann nicht erforderlich, wenn der Notar selbst \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Die Beteiligten k\u00f6nnen verlangen, dass die \u00dcbersetzung in schriftlicher Form angefertigt wird. In der Urkunde soll festgehalten werden, dass auf eine schriftliche \u00dcbersetzung verzichtet wird.<\/p>\n<p>Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, soll ihn der amtierende Notar vereidigen; es sei denn, die Beteiligten verzichten darauf.<\/p>\n<p><strong>Drei\u00dfigster. <\/strong>Der Erbe ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1969.html\" title=\"&sect; 1969 BGB: Drei&szlig;igster\">\u00a7 1969 BGB<\/a> verpflichtet, Familienangeh\u00f6rigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu seinem Hausstand geh\u00f6ren und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfang, wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gew\u00e4hren. Der Erblasser kann durch letztwillige Verf\u00fcgung etwas anderes bestimmen.<\/p>\n<p><strong>Drei-Zeugen-Testament<\/strong> <strong>(<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2250.html\" title=\"&sect; 2250 BGB: Nottestament vor drei Zeugen\">\u00a7 2250 BGB<\/a>):<\/strong> Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass die Errichtung vor dem B\u00fcrgermeister nicht mehr m\u00f6glich ist, kann das Testament auch vor drei Zeugen errichtet werden. Ein Drei-Zeugen-Testament kann auch errichten, wer sich an einem Ort aufh\u00e4lt, der derart abgesperrt ist, dass die Errichtung eines notariellen Testaments nicht m\u00f6glich oder erschwert ist. Zeuge darf nicht sein, der bedacht werden soll.<\/p>\n<p>Es ist ein Protokoll anzufertigen. Dies kann auch durch einen Zeugen erfolgen. In dem Protokoll sind die Personalien der Beteiligten festzuhalten, der Grund f\u00fcr die Errichtung und der Inhalt des Testaments. Au\u00dferdem ist festzuhalten, dass sein Inhalt im Beisein aller Zeugen vorgelesen und vom Erblasser genehmigt wurde. Abschlie\u00dfend ist das Protokoll von dem Zeugen und dem schreibf\u00e4higen Erblasser zu unterschreiben.<\/p>\n<p><strong>D\u00fcrftigkeitseinrede, <\/strong><em>vgl. Haftungsbeschr\u00e4nkung.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlehen bis D\u00fcrftigkeitseinrede Darlehen. Nach dem Gesetz wird darunter ein Vertrag verstanden, bei dem insbesondere Geld oder andere vertretbare Sachen mit der Bestimmung einem anderen hingegeben werden, dass Sachen gleicher Art und G\u00fcte zur\u00fcckzugeben sind (\u00a7 667 ff BGB). In der Regel steht dem Darlehensgeber f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Darlehens ein Entgelt (Zinsen) zu. 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