{"id":121,"date":"2014-10-01T14:26:56","date_gmt":"2014-10-01T14:26:56","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=121"},"modified":"2021-04-04T13:13:20","modified_gmt":"2021-04-04T13:13:20","slug":"b","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=121","title":{"rendered":"B"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"B\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=121\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1><strong>BAf\u00f6G bis Bruder<br \/>\n<\/strong><\/h1>\n<p><strong>BAf\u00f6G-Darlehen. <\/strong>Stirbt der Darlehensnehmer vor R\u00fcckzahlung des Darlehens, ist sein Erbe nur verpflichtet, die bereits f\u00e4llig gewordenen Raten auszugleichen. Das Restdarlehen erlischt (\u00a7 18 BAf\u00f6G).<\/p>\n<p><strong>Bankauskunft.<\/strong> Der Erbe hat gegen\u00fcber der Bank des Erblassers Anspruch auf Auskunft. Um den Umfang des Nachlasses zu erfassen, reicht es in der Regel zun\u00e4chst f\u00fcr den Erben aus, wenn ihm die Bank eine Abschrift der Kontrollmeldung zukommen l\u00e4sst, die beim Tod des Bankkunden an das zust\u00e4ndige Erbschaftssteuerfinanzamt zu richten ist.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann auch ein Bed\u00fcrfnis auf Auskunft zur\u00fcckliegender Kontobewegungen bestehen. Wird das Auskunftsbegehren bei einer bestehenden Erbengemeinschaft nur von einem Miterben gestellt, erteilt die Bank in der Regel die Auskunft auch den anderen Miterben.<\/p>\n<p><strong>Bankkonto <\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Das Bankgeheimnis wird beim Tod des Bankkunden gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Erbschaftssteuerfinanzamt durchbrochen. Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/33.html\" title=\"&sect; 33 ErbStG: Anzeigepflicht der Verm&ouml;gensverwahrer, Verm&ouml;gensverwalter und Versicherungsunternehmen\">\u00a7 33<\/a> Erbschaftssteuergesetz (EbStG) ist das Bankinstitut verpflichtet, sobald es vom Tod seines Kunden erf\u00e4hrt, dem Finanzamt das Verm\u00f6gen anzuzeigen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere), welches seiner Verwaltung unterliegt. Die Kopie des Mitteilungsschreibens an die Steuerbeh\u00f6rde dient in vielen F\u00e4llen auch dem Erben als Informationsquelle.<\/li>\n<li>Eine Umschreibung auf den Erben wird vorgenommen, wenn dieser seine Erbenstellung nachweisen kann. Nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Kreditinstitute kann auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werden, wenn der Erbe eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift von Testamenten oder Erbvertr\u00e4gen und der dazugeh\u00f6renden Er\u00f6ffnungsniederschrift vorlegt. Aus den vorgelegten Papieren muss sich die Identit\u00e4t der Personen, die Erbe geworden sind, eindeutig ergeben. Sind beispielsweise an die Stelle der eingesetzten Tochter des Erblassers deren Kinder als Ersatzerben getreten, wird ein Erbschein ben\u00f6tigt, der die Ersatzerben namentlich benennt.<\/li>\n<li>Der Erbe kann, bevor er die Erbschaft angenommen hat, im Rahmen seiner F\u00fcrsorgeberechtigung gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1959.html\" title=\"&sect; 1959 BGB: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung vor der Ausschlagung\">\u00a7 1959<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) im beschr\u00e4nkten Ma\u00dfe \u00fcber das Nachlasskonto verf\u00fcgen; z.B. kann er die Beerdigungskosten von dem Konto bezahlen.<\/li>\n<li>Geh\u00f6rt zum Nachlass ein Einzelkonto, so wird es bei einem Alleinerben als solches weitergef\u00fchrt. Treten Miterben an die Stelle des Kontoinhabers, wird aus dem Konto ein&nbsp; \u201e<span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Und-Konto<\/em><\/span>\u201c.<\/li>\n<li>War der Erblasser Mitinhaber eines \u201eUnd-Kontos\u201c, treten die Miterben als Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen. In diesem Falle k\u00f6nnen nur s\u00e4mtliche Kontoinhaber zusammen verf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Geh\u00f6rt zum Nachlass die Mitinhaberschaft eines \u201eOder-Kontos\u201c, treten die Miterben als Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen. F\u00fcr die Miterben ist rechtlich bedeutsam, dass der andere Mitinhaber nach wie vor frei \u00fcber das Konto allein verf\u00fcgen kann. Die Miterben k\u00f6nnen als Erbengemeinschaft nur dann ebenfalls frei verf\u00fcgen, wenn sie sich einig sind.<\/li>\n<li><em>siehe auch: Kontovollmacht.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Bankkunde <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Mit dem Tod des Bankkunden gehen seine Rechte und Pflichten auf den Erben \u00fcber. Es gelten die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die der Erblasser anerkannt hatte. Die Erbenstellung ist durch den Erbnachweis zu erbringen <em>(weitere Einzelheiten siehe dort)<\/em>.<\/li>\n<li>Wer entsprechende Vollmachten, z.B.&nbsp; Vorsorgevollmacht, vorlegt, kann auch \u00fcber die Konten verf\u00fcgen (<em>siehe auch: Vorsorgevollmacht, Vollmacht, Kontovollmacht).<\/em> Hatte der Erblasser Personen Vollmachten, die \u00fcber den Tod hinaus gelten, erteilt, die nicht das Vertrauen des Erben genie\u00dfen, so sind die Vollmachten umgehend zu widerrufen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Banksafe,&nbsp;<\/strong> <em>siehe: Schlie\u00dffach<\/em><\/p>\n<p><strong>Bankvollmacht<\/strong>, siehe <em>Kontovollmacht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beauftragter.<\/strong> Bei Tod des Beauftragten erlischt gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/673.html\" title=\"&sect; 673 BGB: Tod des Beauftragten\">\u00a7 673 BGB<\/a> der Auftrag. Die Erben des Beauftragten sind in einem solchen Falle verpflichtet, dem Auftraggeber unverz\u00fcglich sein Ableben anzuzeigen und bei Gefahr in Verzug die entsprechenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Bed\u00fcrftigentestament<\/span><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">; <\/span><\/strong><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Verm\u00f6gende Eltern haben ein besonderes erbrechtliches Problem zu l\u00f6sen, wenn ein Kind z.B. Sozialleistungen erh\u00e4lt oder \u00fcberschuldet ist. Erh\u00e4lt ein Kind Sozialhilfe, so wird zu \u00fcberlegen sein, ob dem bed\u00fcrftigen Abk\u00f6mmling auch nach Ableben der Eltern die rechtliche M\u00f6glichkeit offen gehalten wird, Sozialleistungen zu beziehen, ohne die Substanz des Nachlasses zu gef\u00e4hrden. F\u00fcr diesen Fall bietet sich eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit wie beim Behindertentestament an. Ist ein Kind \u00fcberschuldet und besteht die Gefahr, dass das Nachlassverm\u00f6gen von den Gl\u00e4ubigern des Kindes in voller H\u00f6he in Anspruch genommen und somit den Enkeln entzogen wird, bietet sich die L\u00f6sung an, das \u00fcberschuldete Kind zum Vorerben, dessen Abk\u00f6mmlinge zu Nacherben einzusetzen und Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Der Vorerbe muss die Substanz der Erbschaft erhalten. Bei Anordnung der Testamentsvollstreckung k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger des Erben nicht in den Teil des Nachlasses vollstrecken, welcher der Testamentsvollstreckung unterliegt. Im Einzelfall ist auch Pflichtteilsbeschr\u00e4nkung in guter Absicht gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2338.html\" title=\"&sect; 2338 BGB: Pflichtteilsbeschr&auml;nkung\">\u00a7 2338 BGB<\/a> m\u00f6glich. In jedem Falle ist sachkundige Beratung erforderlich. K\u00f6nnen die Eltern davon ausgehen, dass das \u00fcberschuldete Kind noch eine Restschuldbefreiung erlangt, kann dar\u00fcber hinaus im Testament festgelegt werden, dass die angeordneten Beschr\u00e4nkungen wegfallen und somit das Kind Vollerbe wird. <\/span><\/p>\n<p><strong>Beerdigung;<\/strong>&nbsp; <em>siehe auch: Beerdigungskosten, Totenf\u00fcrsorgerecht.<\/em><\/p>\n<p><strong>Beerdigungskosten<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie umfassen nach allgemeiner Ansicht die Kosten f\u00fcr<\/li>\n<\/ol>\n<p>a) den Bestatter und das Grab (dazu geh\u00f6ren insbesondere Kosten f\u00fcr Sarg, Urne, Totenhemd, Leichenschauschein, K\u00fchlungsgeb\u00fchren, notwendige \u00dcberf\u00fchrungskosten, Friedhofsgeb\u00fchren, gegebenenfalls Krematoriumsgeb\u00fchren),<\/p>\n<p>b) die weltliche oder kirchliche Feier mit Blumenschmuck in Kirche oder Trauerhalle, sowie Sargschmuck, auch Kosten f\u00fcr die Bewirtung der Trauerg\u00e4ste,<\/p>\n<p>c) die Erstanlage der Grabst\u00e4tte mit Erstbepflanzung,<\/p>\n<p>d) das Grabmal, Genehmigung f\u00fcr das Grabmal sowie Kosten seiner Aufstellung,<\/p>\n<p>e) die Todesanzeigen und Danksagungen sowie<\/p>\n<p>f) Sterbeurkunde.<\/p>\n<p>Auch wenn dies in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1968.html\" title=\"&sect; 1968 BGB: Beerdigungskosten\">\u00a7 1968 BGB<\/a> nicht mehr ausdr\u00fccklich festgelegt ist, hat sich die H\u00f6he nach den Lebensverh\u00e4ltnissen des Verstorbenen zu richten. Die Mehrkosten f\u00fcr ein Doppelgrab fallen nicht unter die Kosten des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1968.html\" title=\"&sect; 1968 BGB: Beerdigungskosten\">\u00a7 1968 BGB<\/a>. Nach allgemeiner Ansicht im juristischen Schrifttum und der Richter sind die Grabpflegekosten nicht von dem Erben zu \u00fcbernehmen. Die Pflege der Grabst\u00e4tte entspricht nach deren Auffassung einer sittlichen Pflicht.<\/p>\n<p>2. Die Erben haben nach dem Gesetz f\u00fcr die Beerdigungskosten aufzukommen. F\u00fchren sie die Beerdigung selbst durch, erf\u00fcllen sie eine Nachlassverbindlichkeit, die bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe Absatz 6). Bei einer Miterbengemeinschaft werden die Beerdigungskosten bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgeglichen. Hat die Beerdigung allerdings ein bestattungspflichtiger Angeh\u00f6riger (vgl. Bestattungspflicht) durchgef\u00fchrt, hat er Anspruch gegen die Erben auf Erstattung. Ebenso hat ein Erstattungsanspruch derjenige, der auf Wunsch des Verstorbenen <em>(siehe auch: Totenf\u00fcrsorgepflicht)<\/em> f\u00fcr die Beerdigung gesorgt hat.<\/p>\n<p>3. Sozialhilfe f\u00fcr Bestattungskosten<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Die Eheleute leben von geringer Rente. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Beim Tod der Ehefrau sieht sich der Witwer nicht in der Lage, die Beerdigungskosten zu tragen. In diesem Falle hilft \u00a7 74 Sozialgesetzbuch XII. Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung von der Sozialbeh\u00f6rde \u00fcbernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Bei Unzumutbarkeit werden die erforderlichen Kosten \u00fcbernommen, z.B. werden die Kosten f\u00fcr die preiswerteste Urne erstattet.<\/p>\n<p>4. F\u00e4lle, bei denen andere Personen f\u00fcr die Beerdigungskosten haften:<\/p>\n<p>a) Nicht selten hat der Verstorbene in einem zu Lebzeiten geschlossenen \u00dcbergabevertrag den Erwerber verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen <em>(siehe auch: \u00dcbergabevertrag)<\/em>. In diesem Falle liegt insoweit ein Vertrag zu Gunsten der Erben vor.<\/p>\n<p>b) Ist der Verstorbene durch eine unerlaubte Handlung oder einen Verkehrsunfall get\u00f6tet worden, ist gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/844.html\" title=\"&sect; 844 BGB: Ersatzanspr&uuml;che Dritter bei T&ouml;tung\">\u00a7 844 BGB<\/a> sowie <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StVG\/10.html\" title=\"&sect; 10 StVG: Umfang der Ersatzpflicht bei T&ouml;tung\">\u00a7 10 Abs. 1 StVG<\/a> der Ersatzpflichtige zur Erstattung der Beerdigungskosten verpflichtet. Es ist also abzukl\u00e4ren, ob eine Ersatzpflicht besteht und wer zur Erstattung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>5. Im Einzelfall haben Beamte und Richter sowie deren Witwen, Witwer und Waisern gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe. So sind in \u00a7 13 der Hessischen Beihilfeverordnung die &#8222;beihilfef\u00e4higen Aufwendungen in Todesf\u00e4llen&#8220; im Einzelnen aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6. Erbschaftssteuer: Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/10.html\" title=\"&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb\">\u00a7 10<\/a> Erbschaftssteuergesetz sind von dem Nachlasswert die Beerdigungskosten abzuziehen. Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 5, Ziffer 3. Dazu z\u00e4hlen allerdings auch die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses, also z.B. die Erbscheinskosten. F\u00fcr diese Kosten werden 10.300,00 \u20ac ohne Nachweis abgezogen, also auch dann, wenn der tats\u00e4chliche Aufwand wesentlich geringer war.<\/p>\n<p><strong>Befreiter Vorerbe.<\/strong> Das Gesetz sieht vom Grundsatz her betr\u00e4chtliche Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Vorerben vor. Er darf z.B. nicht \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen, sondern sie nur nutzen. Das Gesetz l\u00e4sst es jedoch zu, dass der Erblasser den Vorerben von einzelnen Verpflichtungen und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen befreit. Es ist auch m\u00f6glich, dass er ihn vollst\u00e4ndig von den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen befreit; allerdings kann der Vorerbe&nbsp; nicht vom Verbot unentgeltlicher Verf\u00fcgung \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde und von der Inventarpflicht befreit werden. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge \u00fcbrig sein wird, so gilt im Zweifel der Vorerbe von allen Beschr\u00e4nkungen befreit, ebenso, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verf\u00fcgung \u00fcber die Erbschaft berechtigt sein soll. F\u00fcr den Nacherben ist auch bei befreiter Vorerbschaft wichtig, dass alles zur Erbschaft geh\u00f6rt, was der Vorerbe als sogenannte Surrogate (Ersatzgegenst\u00e4nde) der Erbschaft (gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2111.html\" title=\"&sect; 2111 BGB: Unmittelbare Ersetzung\">\u00a7 2111 BGB<\/a>) erwirbt.<\/p>\n<p><strong>Beglaubigung<\/strong>, siehe &#8211; <em>\u00d6ffentliche Beglaubigung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Behinderter.<\/strong> Ist er gesch\u00e4fts- und testierf\u00e4hig, kann er jederzeit ein Testament errichten oder widerrufen. Bezieht er Sozialhilfe und verzichtet in notarieller Form auf seinen Pflichtteil, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sein Verzicht nicht sittenwidrig.<\/p>\n<p><strong>Behindertentestament <\/strong>ist die Bezeichnung f\u00fcr ein Testament, bei dessen Errichtung der Erblasser die Rechtsposition eines erbberechtigten behinderten Angeh\u00f6rigen mit einbezieht. Bei der Errichtung sind die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Erblassers, wie auch die des Behinderten, die Familienverh\u00e4ltnisse des Erblassers (z.B. Vorhandensein weiterer erbberechtigter Angeh\u00f6riger) und, soweit absch\u00e4tzbar, die Lebenserwartung des Behinderten zu ber\u00fccksichtigen. Geh\u00f6rt das behinderte Familienmitglied zu den Kindern des Erblassers, steht ihm auf jeden Fall ein Pflichtteilsrecht zu. Erh\u00e4lt der Behinderte als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter aus dem Nachlass seines Vaters ein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen oder einen gr\u00f6\u00dferen Geldbetrag, ist er zun\u00e4chst verpflichtet, das erworbene Verm\u00f6gen f\u00fcr seinen Lebensunterhalts zu verwenden, bevor er weitere Sozialleistungen erh\u00e4lt. Im Einzelfall sind auch gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge f\u00fcr Unterkunft und Pflege schnell aufgebraucht. In der Praxis wird deshalb unter Ausnutzung der vom B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch zur Verf\u00fcgung gestellten Gestaltungsma\u00dfnahmen eine L\u00f6sung gesucht, die nach Eintritt des Erbfalles die Substanz des Nachlassverm\u00f6gens in Bezug auf die Behinderung des Erben weitgehend unangetastet l\u00e4sst, weil dem Behinderten seine Anspr\u00fcche auf Sozialleistungen erhalten bleiben. Diese L\u00f6sungen, die einseitig den Interessen der Familie dienen, sind bisher vom Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich nicht als sittenwidrig angesehen worden. Eine Musterregelung f\u00fcr alle m\u00f6glichen F\u00e4lle gibt es nicht. Es kann f\u00fcr nachfolgend aufgef\u00fchrten Fall folgende L\u00f6sung vorgeschlagen werden:<\/p>\n<p>Die verwitwete Mutter ist Eigent\u00fcmerin eines 2-Familien-Wohnhauses, welches ein Verkehrswert von ca. 300.000,00 \u20ac aufweist. Mit im Haus wohnt ihr Sohn mit Familie. Ihre behinderte Tochter lebt in einer Pflegeeinrichtung. Die Betreuungskosten zahlt zum gr\u00f6\u00dften Teil die Sozialbeh\u00f6rde. Sollte die Mutter ableben, k\u00f6nnte der Sohn seiner Schwester, ohne das Haus verkaufen zu m\u00fcssen, nicht einen Ausgleich in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac zahlen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsste die Tochter das Erbe auch zun\u00e4chst zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden. Den finanziellen Vorteil h\u00e4tte die Sozialbeh\u00f6rde. Um die Substanz des Nachlasses im wesentlichen der Familie zu erhalten, steht folgende erbrechtliche Regelung zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<p>Die Mutter setzt die Tochter zur Miterbin zu einer Quote von 30 % und ihren Sohn zum Miterben mit einer Quote von 70 % ein. Damit die Substanz des der Tochter zugewendeten Erbteils nicht verbraucht werden kann, wird die Tochter zur Vorerbin eingesetzt, Nacherbe soll der Sohn, ersatzweise seine T\u00f6chter, werden. Dar\u00fcber hinaus ordnet die Mutter f\u00fcr den Erbteil ihrer Tochter Dauertestamentsvollstreckung an. So lange die Testamentsvollstreckung dauert, k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger der Tochter auf den Erbteil nicht zugreifen. Zum Testamentsvollstrecker wird der Sohn ernannt.<\/p>\n<p>Das Testament k\u00f6nnte folgenden Wortlaut aufweisen: <em>&#8222;Zu meinen Vorerben setze ich zu einer Quote von 30 % meine Tochter Eva und zu einer Quote von 70 % meinen Sohn Klaus ein. Nacherbe meiner Tochter ist mein Sohn Klaus, ersatzweise dessen Abk\u00f6mmlinge. Gleichzeitig ordnet ich f\u00fcr die Verwaltung des Erbteils meiner Tochter Eva Testamentsvollstreckung an. Mein Sohn Klaus bestelle ich zum Testamentsvollstrecker; er soll kein Honorar erhalten, jedoch Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen haben. Der Testamentsvollstrecker hat meiner Tochter ein monatliches Taschengeld auszuzahlen, ihr mindestens 4 Wochen Urlaub in einem geeigneten Erholungs- oder Pflegeheim zu erm\u00f6glichen, Anschaffungskosten f\u00fcr Kleidung und andere G\u00fcter des pers\u00f6nlichen Bedarfs zu tragen. Die Zahlungs- und Leistungspflichten entfallen jedoch dann, wenn sie auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Im Einzelfall ist fachlicher Rat einzuholen, insbesondere sollte der Text von Fachleuten entworfen werden.<\/p>\n<p><strong>Beratungskosten&nbsp; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Beratung durch den Notar: Wird der Notar ausschlie\u00dflich in der Beratung t\u00e4tig, erh\u00e4lt er nach des Gesetzes f\u00fcr Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit f\u00fcr Gerichte und Notare, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine 0,3 Geb\u00fchr. Ist die Beratung allerdings vorbereitende T\u00e4tigkeit, die im Zusammenhang mit einer geb\u00fchrenpflichtigen T\u00e4tigkeit steht, z.B. notarielles Testament, gilt sie mit der Geb\u00fchr f\u00fcr das Hauptgesch\u00e4ft als abgegolten.<\/li>\n<li>Die Beratungsgeb\u00fchren des Rechtsanwalts: Das Rechtsanwaltsgeb\u00fchrengesetz sieht eine Geb\u00fchrenvereinbarung vor. Unterbleibt dies, darf der Rechtsanwalt f\u00fcr die erste Verbraucherberatung eine Geb\u00fchr bis 190 \u20ac (zzgl. MwSt. und Auslagen) und bei sonstigen Beratungen bis 250 \u20ac berechnen. Bei h\u00f6heren Beratungswerten darf er das nach dem B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch angemessene Entgelt verlangen. In solchen F\u00e4llen sollte auch der Klient auf eine Geb\u00fchrenvereinbarung, etwa auf Stundenbasis, bestehen.<\/li>\n<li>Rechtsschutzversicherung: Soweit der Versicherungsvertrag einen entsprechenden Schutz mit umfasst, \u00fcbernehmen die Rechtsschutzversicherungen in Erbrechtsf\u00e4llen nur die Kosten einer Beratung abz\u00fcglich der Selbstbeteiligung.<\/li>\n<li>Beratungshilfe: Wer nach seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen die f\u00fcr die Beratung erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf staatliche Beratungshilfe. Er darf jedoch nicht rechtsschutzversichert sein und die Beratung darf nicht mutwillig sein. Der Antrag ist bei dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht zu stellen. Die Formulare k\u00f6nnen auch im Internet abgerufen werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Berliner Testament<\/strong>:<\/p>\n<p>1.) Zivilrechtlich: Es ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, in welchem diese sich nicht nur gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sondern auch schon festlegen, wer Erbe des L\u00e4ngstlebenden sein soll (sogenannter Schlusserbe). In der Regel setzen Eltern ihre Kinder zu Schlusserben ein, kinderlose Ehepaare setzen oft Neffen oder Nichten von ihnen oder ein Patenkind ein. In der Praxis stellt sich f\u00fcr den \u00dcberlebenden die Frage, ob er an die gemeinsam getroffene Regelung gebunden ist oder diese nach seinem Ermessen ab\u00e4ndern darf. \u00dcber die Bindungswirkung <em>siehe Einzelheiten: gemeinschaftliches Testament.<\/em> Bei Errichtung eines Berliner Testaments sollten die Eheleute klar zum Ausdruck bringen, ob der \u00dcberlebende an die Schlusserbeneinsetzung gebunden sein soll.<\/p>\n<p>Keine Zweifel bestehen, wenn beispielsweise verf\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>\u201eDer \u00dcberlebende darf die getroffenen Verf\u00fcgungen nach seinem Ermessen ab\u00e4ndern.\u201c<\/p>\n<p>Soll der \u00dcberlebende jedoch, insbesondere wenn Kinder der Eheleute zu Schlusserben eingesetzt sind, bestimmte Ab\u00e4nderungen vornehmen, sollte dies konkret festgehalten werden <em>(vgl. auch: Gemeinschaftliches Testament)<\/em>.<\/p>\n<p>2) Bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen ist aus steuerrechtlichen Gr\u00fcnden eine fachliche Beratung notwendig. Das Berliner Testament kann, wenn es clever abgefasst ist, nicht unbedingt zu steuerrechtlichen Nachteilen f\u00fchren.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Kleines Beispiel:<\/span><\/p>\n<p>Eltern haben einen Sohn. Das Verm\u00f6gen des Vaters betr\u00e4gt 400.000,00 \u20ac, das Verm\u00f6gen der Mutter ebenfalls 400.000,00 \u20ac. Setzen sie sich gegenseitig zu Erben ein, hat der L\u00e4ngstlebende, wenn er sparsam gewirtschaftet hat, 800.000,00 \u20ac zu vererben. Dem Sohn steht jedoch nur ein Freibetrag von 400.000,00 \u20ac zu. In einem solchen Fall bringt zwar die Regelung des <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/27.html\" title=\"&sect; 27 ErbStG: Mehrfacher Erwerb desselben Verm&ouml;gens\">\u00a7 27<\/a> Erbschaftsteuergesetz eine Steuerminderung bei mehrfachem Erwerb desselben Verm\u00f6gens innerhalb der letzten 10 Jahren in der Steuerklasse 1 (ihr geh\u00f6ren Ehegatte und Sohn an). W\u00fcrde die Mutter nach Eintritt des Erbfalles nur noch ein halbes Jahr leben, w\u00fcrden nur 50 % des vom Vater ererbten Verm\u00f6gens zur Berechnung der Steuer herangezogen. Dies w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass 600.000,00 \u20ac der Steuer unterliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Mehrbelastung k\u00f6nnte also dadurch verhindert werden, dass im Testament der Erstversterbende dem Sohn ein entsprechend hohes Verm\u00e4chtnis zuwendet oder aber dass der Nachlass auf weitere Personen verteilt wird, beispielsweise auf die Enkel. Bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen, die gegebenenfalls an entfernte Verwandte vererbt werden sollen, ist steuerrechtliche Beratung notwendig.<\/p>\n<p><strong>Besitz<\/strong> ist nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/854.html\" title=\"&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes\">\u00a7 854 BGB<\/a> die tats\u00e4chliche Sachherrschaft. Sie endet mit dem Tod des Besitzers. Um dem Erben den Besitzschutz zukommen zu lassen, bestimmt <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/957.html\" title=\"&sect; 957 BGB: Gestattung durch den Nichtberechtigten\">\u00a7 957 BGB<\/a>, dass der Besitz auf den Erben \u00fcbergeht, auch wenn er davon keine Kenntnis zun\u00e4chst erlangt.<\/p>\n<p><strong>Bestattungsfeier.<\/strong> Die Art ihrer Durchf\u00fchrung bestimmt der Verstorbene, anderenfalls derjenige, dem die <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Totenf\u00fcrsorge<\/em> <\/span>obliegt. Die absichtliche oder wissentliche St\u00f6rung einer Bestattungsfeier ist strafbar (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/167a.html\" title=\"&sect; 167a StGB: St&ouml;rung einer Bestattungsfeier\">\u00a7 167 a StGB<\/a>). Die Kosten fallen unter die&nbsp; Beerdigungskosten.<\/p>\n<p><strong>Bestattungskosten,<\/strong> <em>siehe: Beerdigungskosten<\/em><\/p>\n<p><strong>Bestattungspflicht<\/strong>. Nach landesrechtlichen Vorschriften (Bestattungsgesetzen) werden die Angeh\u00f6rigen eines Verstorbenen verpflichtet, diesen zu bestatten und zwar auf ihre Kosten.&nbsp; Mitunter k\u00fcmmern sich die Verwandten&nbsp; deshalb nicht um die Bestattung, weil der Verstorbene mittellos ist und sie deswegen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Kommen die Angeh\u00f6rigen der Bestattungspflicht nicht nach, l\u00e4sst die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestattung durchf\u00fchren und macht die entstandenen Kosten gegen\u00fcber den Angeh\u00f6rigen geltend. Ob diese Erben geworden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, beeinflusst die Zahlungspflicht nicht. Einzelheiten ergeben sich aus den einzelnen Landesbestattungsgesetzen. Bei Mittellosigkeit der Verpflichteten besteht die M\u00f6glichkeit, im Rahmen der Sozialhilfegew\u00e4hrung \u00dcbernahme der entstandenen Bestattungskosten zu erlangen (\u00a7 74 Sozialgesetzbuch XII).<\/p>\n<p><strong>Bestattungsverf\u00fcgung. <\/strong>Mit ihr wird die Art und Weise der Bestattung sowie der Bestattungsort festgelegt. Au\u00dferdem kann bestimmt werden, wer die Bestattung durchf\u00fchren soll (sogenannter Totenf\u00fcrsorgeberechtigter).<\/p>\n<p>Aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden sollte sie in einer gesonderten Urkunde niedergelegt werden, so dass sie nach Eintritt des Todes greifbar ist. Eine besondere Form ist nicht wie beim Testament vorgeschrieben. Die Verf\u00fcgung kann auch mit Computer niedergelegt werden. Nicht selten wird sie auch in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen.<\/p>\n<p>Mustertext:<\/p>\n<p>\u201e<i>Ich, Konrad Mustermann, geboren am *, bestimme hiermit f\u00fcr mich Feuerbestattung. Meine Urne soll in der Urnenwand des Friedhofs der Stadt Bad Camberg (Kernstadt) eingestellt werden. Die Bestattung soll meine Lebensgef\u00e4hrtin Ursula Treu, geborne am *, durchf\u00fchren. <\/i><\/p>\n<p><i>Unterschrift: Konrad Mustermann\u201c<\/i><\/p>\n<p><u>Anmerkung:<\/u> Herr Mustermann \u00fcbertr\u00e4gt in der Urkunde seiner Lebensgef\u00e4hrtin das Totenf\u00fcrsorgerecht. Sie ist berechtigt, die Bestattung auf Kosten der Erben durchzuf\u00fchren. Die Kosten m\u00fcssen in einem entsprechenden Verh\u00e4ltnis zum Nachlasswert stehen. Sofern der Verstorbene keine weiteren konkreten W\u00fcnsche ge\u00e4u\u00dfert hat, ist Frau Treu berechtigt zu entscheiden, wer Trauerkarten erhalten soll, in welchen Zeitungen die Todesanzeigen ver\u00f6ffentlicht werden, gegebenenfalls entscheidet sie auch \u00fcber die Art und Weise der Bewirtung der Trauerg\u00e4ste.<\/p>\n<p><strong>Betreuer. <\/strong>Der gerichtlich bestellte Betreuer vertritt den Betreuten in seinem Aufgabenbereich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1902.html\" title=\"&sect; 1902 BGB: Vertretung des Betreuten\">\u00a7 1902 BGB<\/a>). Ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Lebensbereiche eine Betreuung erforderlich, ist Totalbetreuung zul\u00e4ssig, <em>vgl. Betreuungsverfahren, Entlassung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Betreuungsverfahren&nbsp; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Wer unter Betreuung steht, ist nicht automatisch testierunf\u00e4hig. Es kommt vielmehr auf die Art seiner Behinderung an. Im Einzelfall kann der Betreute wirksam testieren;<\/li>\n<li>Der Betreuer ist nicht befugt, f\u00fcr den Betreuten letztwillige Verf\u00fcgungen zu treffen.<\/li>\n<li>Das Betreuungsverfahren endet mit dem Tod des Betreuten. Somit entfallen s\u00e4mtliche rechtliche Beschr\u00e4nkungen, die das Betreuungsverfahren f\u00fcr den Betreuten nach sich gezogen hatte, f\u00fcr die Erben.<\/li>\n<li><em>siehe: Betreuungsverf\u00fcgungen.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Betreuungsverf\u00fcgung. <\/strong>F\u00fcr den Fall der Betreuungsbed\u00fcrftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegen\u00fcber angegeben werden, welche Person zum Betreuer des Verf\u00fcgenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderl\u00e4uft, zu entsprechen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1897.html\" title=\"&sect; 1897 BGB: Bestellung einer nat&uuml;rlichen Person\">\u00a7 1897 IV BGB<\/a>). Sie kommt f\u00fcr diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauensw\u00fcrdigen Angeh\u00f6rigen haben, denen sie eine <em>Vorsorgevollmacht<\/em> erteilen wollen. Es k\u00f6nnen auch f\u00fcr die F\u00fchrung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungst\u00e4tigkeit kann auch eine Erh\u00f6hung der gesetzlichen Regels\u00e4tze erfolgen. Wichtig ist, dass die Betreuungsverf\u00fcgung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor \u00fcber die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesl\u00e4ndern kann die Verf\u00fcgung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall m\u00f6glich ist, kann durch Anruf beim zust\u00e4ndigen <em>Nachlassgericht<\/em> abgekl\u00e4rt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Beurkundung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>F\u00fcr besonders wichtige Rechtsgesch\u00e4fte schreibt das Gesetz die Beurkundung vor, beispielsweise f\u00fcr Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen bei vorweggenommener Erbfolge, f\u00fcr den Erbvertrag, Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertr\u00e4ge, Erbschaftskauf, Aufhebung eines Erbverzichts. Bei Testamenten kann der Erblasser sich entscheiden, ob er ein privatschriftliches oder&nbsp; <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>notarielles Testament<\/em><\/span> errichten will. Dar\u00fcber hinaus steht es den Beteiligten frei, z.B. zu Beweiszwecken auch f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte, f\u00fcr die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, die Beurkundungsform zu vereinbaren.<\/li>\n<li>Das Verfahren der Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz geregelt.<\/li>\n<li>Der Notar hat die Identit\u00e4t der Beteiligten festzustellen, ebenso deren Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit. Bei der Errichtung von Testamenten oder dem Abschluss von Erbvertr\u00e4gen sollte der Notar in die Urkunde aufnehmen, dass er Feststellungen \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit getroffen hat. \u00dcber die Beurkundung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeurkG\/9.html\" title=\"&sect; 9 BeurkG: Inhalt der Niederschrift\">\u00a7 9<\/a> Beurkundungsgesetz enthalten: (1) Bezeichnung des Notars und der Beteiligten, (2) die Erkl\u00e4rung der Beteiligten. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. Sie muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt werden. Dies ist in der Niederschrift festzuhalten. Au\u00dferdem ist, soweit die Vertragsparteien dazu in der Lage sind, die Niederschrift von ihnen und dem Notar eigenh\u00e4ndig zu unterschrieben.<\/li>\n<li>Bei Vertr\u00e4gen, die f\u00fcr die Beteiligten wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich von Bedeutung sind, sollte ein Entwurf der Urkunde rechtzeitig zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt werden. Bei Verbrauchervertr\u00e4gen soll der Entwurf zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen.<\/li>\n<li>Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt kl\u00e4ren, die Beteiligten \u00fcber die rechtliche Tragweite des Gesch\u00e4fts belehren (beispielsweise \u00fcber die Bindungswirkungen beim gemeinschaftlichen Testament) und die Erkl\u00e4rungen der Parteien klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Die Parteien brauchen also keine Hemmungen zu haben, vor der Beurkundung dem Notar ausf\u00fchrlich ihre Vorstellungen und W\u00fcnsche darzulegen. Es ist dann seine Aufgabe zu pr\u00fcfen, ob und inwieweit sich diese auch rechtlich darstellen lassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Bevollm\u00e4chtigter-<\/strong> mit seinem Tod erlischt die ihm erteilte Vollmacht.<\/p>\n<p><strong>BGB-Gesellschaft,<\/strong> <em>vgl. Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>BGB-Gesellschaft, Beteiligung<\/strong> \u2013 Verstirbt der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, hat dies nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/727.html\" title=\"&sect; 727 BGB: Aufl&ouml;sung durch Tod eines Gesellschafters\">\u00a7 727 Abs. 1 BGB<\/a> die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zur Folge, falls nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. <\/span><\/p>\n<p><strong>Bildnis des Verstorbenen;<\/strong> <em>vgl. Recht am eigenen Bild.<\/em><\/p>\n<p><strong>Blindheit. <\/strong>Wer blind ist, kann nicht ein privatschriftliches, sondern nur ein notarielles Testament errichten. Der Notar soll dabei einen Zeugen oder zweiten Notar hinzuziehen, falls nicht darauf verzichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Bodenrichtwerte<\/strong>; sie werden von den Gutachteraussch\u00fcssen der Kommunalverwaltungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelt und den Finanz\u00e4mtern mitgeteilt. Sie k\u00f6nnen in der Regel auch im Internet abgerufen werden. Ihre Feststellung ist nicht absolut bindend; der Steuerpflichtige kann gegen die Festlegung Einspruch einlegen, wobei ein Gegengutachten zur Begr\u00fcndung notwendig ist.<\/p>\n<p>Die Bodenrichtwerte werden auch bei Grundst\u00fcckssch\u00e4tzungen zu Grunde gelegt; sie bilden auch bei der Festlegung von Abfindungen oder Kaufpreisen eine Orientierungshilfe.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrge.<\/strong> War der Erblasser B\u00fcrge, geht seine Haftung auf den oder die Erben \u00fcber. Der Tod des Schuldners, f\u00fcr den der B\u00fcrge einzustehen hat, beendigt ebenfalls nicht die B\u00fcrgenhaftung.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgermeistertestament.<\/strong> Dieses ist ein Nottestament, das dann zul\u00e4ssig ist, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser fr\u00fcher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar m\u00f6glich ist. Der B\u00fcrgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen. Er muss eine Niederschrift anfertigen, die auch von den Zeugen zu unterschreiben ist. Wenn der Erblasser nach seinen Angaben oder der \u00dcberzeugung des B\u00fcrgermeisters seinen Namen nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Angabe oder \u00dcberzeugung in der Niederschrift ersetzt. Auch soll in der Niederschrift die Besorgnis festgestellt werden, dass die Errichtung eines Testaments beim Notar nicht mehr m\u00f6glich sein werde. Der B\u00fcrgermeister hat das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, <em>weitere Einzelheiten vgl. Nottestament<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Bruder. <\/strong><em>vgl. Geschwister des Erblassers.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BAf\u00f6G bis Bruder BAf\u00f6G-Darlehen. Stirbt der Darlehensnehmer vor R\u00fcckzahlung des Darlehens, ist sein Erbe nur verpflichtet, die bereits f\u00e4llig gewordenen Raten auszugleichen. Das Restdarlehen erlischt (\u00a7 18 BAf\u00f6G). Bankauskunft. Der Erbe hat gegen\u00fcber der Bank des Erblassers Anspruch auf Auskunft. 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