{"id":119,"date":"2014-10-01T14:26:23","date_gmt":"2014-10-01T14:26:23","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=119"},"modified":"2021-04-04T13:13:05","modified_gmt":"2021-04-04T13:13:05","slug":"a","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=119","title":{"rendered":"A"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"A\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=119\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h1><strong>Abfindung bis Ausstattung<br \/>\n<\/strong><\/h1>\n<p><strong>Abfindung. <\/strong>In der Regel eine einmalige Geldleistung f\u00fcr den Verlust oder die Aufgabe einer Rechtsposition zur endg\u00fcltigen Abfindung. Ein sp\u00e4terer Streit \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he wird damit abgeschnitten. Die Gr\u00fcnde sind in den jeweiligen F\u00e4llen verschieden; oft l\u00e4sst sich die genaue H\u00f6he nicht ermitteln.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiele:<\/span><\/p>\n<p>a) Ausscheiden des Erben aus einer Personengesellschaft.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/HGB\/137.html\">\u00a7 137 HGB<\/a> scheidet beispielsweise der Erbe eines verstorbenen Gesellschafters aus der Gesellschaft aus, falls nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dem Ausscheidenden steht eine Abfindung zu. Diese berechnet sich nach den Abfindungsklauseln, die die meisten Satzungen enthalten.<\/p>\n<p>b) Verzicht auf Erbschaft oder Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung.<\/p>\n<p>Solche Verzichtsvertr\u00e4ge sind nach Erbrecht entgeltliche Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>c) Ausschlagung einer Erbschaft gegen Abfindung.<\/p>\n<p>Beispielsweise schl\u00e4gt die Mutter die Erbschaft hinter ihrem verstorbenen Ehemann im Wert von 750.000,00 \u20ac aus, sodass ihre beiden S\u00f6hne an ihrer Stelle den Vater beerben. Da jeder einen Freibetrag von 400.000,00 \u20ac hat, muss keiner Steuern bezahlen. L\u00e4sst sich die Mutter eine Abfindung zahlen, wird diese steuerrechtlich wie die Erbschaft behandelt. Die Mutter kann sich aber auch mit der Gew\u00e4hrung eines lebensl\u00e4nglichen unentgeltlichen Wohnungsrecht an der Familienvilla abfinden lassen.<\/p>\n<p>d) Verzicht auf zuk\u00fcnftigen Pflichtteil gegen Abfindung.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Abfindungen, die beispielsweise Br\u00fcder einem von ihnen daf\u00fcr zahlen, dass dieser auf sein k\u00fcnftiges Pflichtteilsrecht verzichtet, steuerrechtlich wie Zuwendungen der Br\u00fcder zu behandeln, also als Schenkungen.<\/p>\n<p><strong>Abhanden gekommenes Testament,<\/strong>&nbsp; <em>siehe auch verschwundenes Testament.<\/em><\/p>\n<p><strong>Abk\u00f6mmlinge <\/strong>des Erblassers sind die Personen, die von ihm abstammen, also seine Kinder und Kindeskinder, ihnen gleichgestellt sind erbrechtlich seine Adoptivkinder. Kinder, die in der Ehe geboren werden, sind auch dann Abk\u00f6mmlinge des Ehemannes der Mutter, wenn dieser das Kind nicht gezeugt hat und zwar solange die Ehelichkeit nicht angefochten worden ist. Die Abk\u00f6mmlinge geh\u00f6ren zu den gesetzlichen Erben (<span style=\"text-decoration: underline;\"><em>gesetzliche Erbfolge<\/em><\/span>), wobei derjenige erbberechtigt ist, der mit dem Erblasser am n\u00e4chsten verwandt ist, also das vorhandene Kind erbt vor seinem Kind (Enkel). Soweit ein erbberechtigter Abk\u00f6mmling enterbt ist, steht ihm der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Pflichtteil<\/span><\/em> zu <em>(siehe auch: Adoptivkind).<\/em><\/p>\n<p><strong>Ablieferungspflicht<\/strong>. Wer eine Testamentsurkunde im Besitz hat, ist verpflichtet, diese beim Nachlassgericht abzugeben, sobald er vom Ableben des Erblassers Kenntnis erh\u00e4lten.&nbsp; Hat z.B. der Betreuer das Testament in H\u00e4nden, muss er dies beim Tod des Betreuten abgeben, auch wenn sein Amt mit dem Ableben des Betreuten endet. Abzugeben ist jede Urkunde, die sich insbesondere auch nach ihrem Inhalt als Testament darstellt. Nicht notwendig ist die Bezeichnung des Dokuments als Testament oder letzter Wille. Ma\u00dfgeblich ist der Inhalt. Auch widerrufene Testamente oder unwirksam erscheinende Testamente sind abzugeben. Ob ein Testament tats\u00e4chlich unwirksam geworden ist, entscheidet das Gericht.<\/p>\n<p><strong>Abschichtung.<\/strong> Sie stellt eine Erbauseinandersetzung in pers\u00f6nlicher Hinsicht in der Weise dar, dass ein Miterbe \u2013 gegebenenfalls gegen Abfindung \u2013 aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Der Anteil des Ausscheidenden w\u00e4chst dann den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben im Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile zu. Die entsprechende Vereinbarung sollte zweckm\u00e4\u00dfigerweise beurkundet werden.<\/p>\n<p><strong>Abschichtungsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Durch seinen Abschluss erkl\u00e4rt ein Miterbe den Austritt aus der Erbengemeinschaft. Dies wird von der Rechtsprechung als dritter Weg der Erbauseinandersetzung anerkannt. Der Abschluss ist formfrei, auch wenn zum Nachlass Grundbesitz geh\u00f6rt. Mit Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft w\u00e4chst der Anteil des Ausgeschiedenen den anderen Miterben automatisch zu. In vielen F\u00e4llen erh\u00e4lt der Ausscheidende eine Abfindung. Nur wenn als Abfindung ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen wird, ist notarielle Beurkundung erforderlich.<\/p>\n<p>Geh\u00f6rt zum Nachlass Grundbesitz, ist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Es reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus, wenn die verbleibenden Miteigent\u00fcmer Grundbuchberichtigung dahingehend beantragen, dass sie als Eigent\u00fcmer in Erbengemeinschaft eingetragen werden, wobei der Antrag lediglich \u00f6ffentlich beglaubigt sein muss.<\/p>\n<p><strong>Abwehrklauseln,<\/strong> <em>siehe Pflichtteilsklauseln.<\/em><\/p>\n<p><strong>Adh\u00e4sionsverfahren: <\/strong>Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/403.html\" title=\"&sect; 403 StPO: Geltendmachung eines Anspruchs im Adh&auml;sionsverfahren\">\u00a7 403<\/a> Strafprozessordnung kann der Verletzte oder aber auch sein Erbe einen aus der Straftat erwachsenen Schadenersatzanspruch im Strafverfahren geltend machen. Der Erbe muss allerdings einen Erbschein vorlegen, um sich zu legitimieren<\/p>\n<p><strong>Adoption,<\/strong> ist gem\u00e4\u00df der <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1741.html\" title=\"&sect; 1741 BGB: Zul&auml;ssigkeit der Annahme\">\u00a7\u00a7 1741 ff BGB<\/a> das Verfahren, durch das jemand von einem anderen als Kind angenommen wird. Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden durch das Familiengericht ausgeschrieben, <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1752.html\">\u00a7 1752 BGB<\/a>. Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung. \u00dcber die rechtlichen Wirkungen der Annahme als Kind <em>vgl.&nbsp; Adoptivkind<\/em>. Die Adoption darf nicht steuerg\u00fcnstiger Verm\u00f6gens\u00fcbergabe dienen. Vielmehr muss \u2013 auch bei der Vollj\u00e4hrigenadoption \u2013 ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entstanden sein. Einzelheiten \u00fcber die Adoption Minderj\u00e4hriger sind von den Adoptionsstellen zu erfahren.<\/p>\n<p><strong>Adoptivkind <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Das Kind, das minderj\u00e4hrig an Kindes statt angenommen wird, erh\u00e4lt die Rechtsposition eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Es scheidet deshalb aus dem alten Familienverband aus <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1755.html\">(\u00a7 1755 BGB)<\/a>. Das Adoptivkind und die Annehmenden werden somit auch miteinander verwandt. Das minderj\u00e4hrige Adoptivkind gilt also erbrechtlich wie ein leibliches Kind des Annehmenden.<\/li>\n<li>Das Kind, das vollj\u00e4hrig adoptiert wird, wird in der Regel dagegen nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt (Einzelheiten und Ausnahmeregelung sind enthalten in den <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1770.html\" title=\"&sect; 1770 BGB: Wirkung der Annahme\">\u00a7\u00a7 1770<\/a> bis <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1772.html\" title=\"&sect; 1772 BGB: Annahme mit den Wirkungen der Minderj&auml;hrigenannahme\">1772 BGB<\/a>). Auch wenn die Adoption von Vollj\u00e4hrigen zur Ersparnis der Erbschaftssteuer empfohlen wird, ist sie nicht einfach zu erreichen. Deshalb sind in der Antragsschrift Fakten dem Gericht vorzutragen, aus denen sich das Bestehen eines solchen Verh\u00e4ltnisses ablesen l\u00e4sst. Es kommt darauf an, dem Gericht sorgf\u00e4ltig darzulegen, wie sich die Beteiligten gegenseitig zueinander verhalten; wie k\u00fcmmert sich wer um den anderen. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiele:<\/span> Betreuung bei Erkrankung, Freizeitgestaltung (gemeinsame Wanderungen oder Spazierg\u00e4nge, Urlaubsgestaltung), gemeinsame Familienfeste sowie gegenseitige Unterst\u00fctzung im Alltag. Der Antrag ist sorgf\u00e4ltig zu erarbeiten. Zu beachten ist, dass der Anzunehmende mit dem Ausspruch der Adoption auch den Namen des Annehmenden erh\u00e4lt. Das Gericht kann ihm jedoch bei Beachtung besonderer Umst\u00e4nde gestatten, den neuen Namen dem alten voran- oder hintenanzustellen. Nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1767.html\">\u00a7 1767 BGB <\/a>muss die Annahme eines Vollj\u00e4hrigen sittlich gerechtfertigt sein; es muss ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis bereits entstanden sein. Da das vollj\u00e4hrige Kind mit seinen Verwandten verwandt bleibt, besteht die erbrechtliche Gefahr, dass ererbtes Verm\u00f6gen aus der Familie des Annehmenden gem\u00e4\u00df den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge in die Familie f\u00e4llt, aus der das vollj\u00e4hrige Adoptivkind stammt.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Akteneinsicht,<\/strong><em> siehe: Nachlassakten.<\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Aktie<\/strong> \u2013 Urkunde, die eine Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien verbrieft. Inhaber\u2013 und Namensaktien sind vererblich. <\/span><\/p>\n<p><strong>Altenteil,<\/strong>&nbsp; <em>siehe: Leibgeding.<\/em><\/p>\n<p><strong>Amtliche Verwahrung von Testamenten<\/strong><\/p>\n<p>1.) Die Nachlassgerichte sind f\u00fcr die Verwahrung von Testamenten zust\u00e4ndig (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/FamFG\/346.html\" title=\"&sect; 346 FamFG: Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung\">\u00a7 346 FamFG<\/a>). Es werden auch privatschriftliche Testamente verwahrt. Bei jeder Entgegennahme erh\u00e4lt der Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein. Die Hinterlegung eines privatschriftlichen Testaments ist nach dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen auch durch einen Vorsorgevollm\u00e4chtigten m\u00f6glich.<\/p>\n<p>2.) Die R\u00fccknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird als Widerruf bewertet (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2256.html\" title=\"&sect; 2256 BGB: Widerruf durch R&uuml;cknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung\">\u00a7 2256 BGB<\/a>). Es handelt sich letztlich dabei um eine letztwillige Verf\u00fcgung, so dass im Zeitpunkt der R\u00fccknahme Testierf\u00e4higkeit gegeben sein muss.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckgabe darf nur an den Erblasser pers\u00f6nlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zul\u00e4ssig. Kann der Erblasser nicht mehr selbst zum Gericht kommen, muss dieses einen Bediensteten zur R\u00fcckgabe an den Erblasser schicken.<\/p>\n<p>3.) Die blo\u00dfe Einsichtnahme in das hinterlegte Testament in der Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts ist keine R\u00fccknahme.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Andenken an Verstorbenen<\/strong>, <i>vgl. Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Verstorbenen<\/i>.<\/span><\/p>\n<p><strong>Anfall<\/strong><\/p>\n<p>Bezeichnung des Gesetzes f\u00fcr den \u00dcbergang der Erbschaft auf den Erben <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1924.html\">(\u00a7 1924 BGB)<\/a>. Bis zur Annahme durch den Erben handelt es sich um einen vorl\u00e4ufigen Erbschaftserwerb <em>(siehe:<\/em> <em>Annahme der Erbschaft).<\/em><\/p>\n<p><strong>Anfechtung<\/strong> hilft in der erbrechtlichen Praxis nicht selten, ung\u00fcnstige Rechtswirkungen zu beseitigen. So k\u00f6nnen Annahme wie auch Ausschlagung der Erbschaft und Vers\u00e4umung der Ausschlagungsfrist angefochten werden, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen auch letztwillige Verf\u00fcgungen (<em><span style=\"text-decoration: underline;\">Testamentsanfechtung<\/span><\/em>). Die Anfechtung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, durch dessen Aus\u00fcbung die Wirkung des angefochtenen Rechtsgesch\u00e4fts (z.B. der Ausschlagung) r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>Anfechtungsf\u00e4lle<\/strong> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs:<\/p>\n<ol>\n<li>Wer durch Drohung oder arglistige T\u00e4uschung zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung, z.B. der Ausschlagung veranlasst worden ist, kann anfechten.<\/li>\n<li>Wer sich bei Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung geirrt hat, weil er eine Erkl\u00e4rung solchen Inhalts \u00fcberhaupt nicht abgeben wollte oder aber sich \u00fcber den Inhalt seiner Erkl\u00e4rung im Irrtum befand, hat ein Anfechtungsrecht; ebenso darf anfechten, wer sich \u00fcber solche Eigenschaften der Person oder einer Sache geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Der ausschlagende Erbe, der sich lediglich \u00fcber den reinen Wert der Erbschaft geirrt hat, soll nach der Rechtsprechung nicht anfechten k\u00f6nnen; etwas anderes soll gelten, wenn ein Irrtum \u00fcber die Zusammensetzung des Nachlasses vorgelegen hat<em> (siehe auch:<\/em>&nbsp;<em> Ausschlagungsfrist, Ausschlagung Nr.8,<\/em> <em>Testamentsanfechtung)<\/em>.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Angeh\u00f6rige<\/strong> sind eine Personengruppe, die aufgrund Verwandt- oder Schw\u00e4gerschaft eng mit dem Erblasser verbunden sind, also auch Ehegatte und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Zu den Angeh\u00f6rigen muss auch der Partner einer ernstgemeinten und&nbsp; eingetragenen Lebensgemeinschaft gez\u00e4hlt werden. Das Erbrecht sowie die Nebengesetze definieren&nbsp; den Begriff nicht. Im Einzelfall kommt es also auf die Zweckrichtung der anzuwenden Rechtsvorschriften und auf die Umst\u00e4nde des einzelnen Falles an <em>(siehe:<\/em> <em>Schw\u00e4gerschaft)<\/em><\/p>\n<p><strong>Annahme an Kindes statt,<\/strong> <em>siehe:<\/em><em> Adoptivkind und Adoption.<\/em><\/p>\n<p><strong>Annahme der Erbschaf<\/strong>t Wer die Erbschaft annimmt, verliert das Recht zur Ausschlagung. Eine besondere Form der Ausschlagung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die Annahme kann auch durch sogenanntes schl\u00fcssiges (konkludentes) Verhalten nach au\u00dfen hin zum Ausdruck gebracht werden. Es handelt sich dabei um Verhaltensweisen des Erben, aus denen Dritte den Schluss ziehen k\u00f6nnen, der Erbe wolle die Erbschaft behalten. Ein Annahmewille kommt beispielsweise dadurch zum Ausdruck, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt wird oder der Erbe einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Zivilprozess wieder aufnimmt.<\/p>\n<p><strong>Anspruch<\/strong> ist das Recht, von einem anderen ein Tun (z.B. Zahlung) oder Unterlassung zu verlangen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/194.html\" title=\"&sect; 194 BGB: Gegenstand der Verj&auml;hrung\">\u00a7 194 Abs. 2 BGB<\/a>). Der Anspruch ist, soweit er nicht personengebunden ist, vererblich und geht somit im Erbfall auf den Erben \u00fcber. Ist der Anspruchsgegner (Schuldner) eine nat\u00fcrliche Person, geht dessen Pflicht zur Erf\u00fcllung des Anspruchs mit dem Erbfall auf seine Erben \u00fcber, soweit die Verpflichtung nicht an die Person des Verstorbenen gebunden ist, wie beispielsweise die Pflicht, pers\u00f6nlich eine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Erbfall selbst l\u00e4sst mit dem Ableben des Verstorbenen den Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers auf Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses gegen\u00fcber dem Erben entstehen.<\/p>\n<p><strong>Anwachsung<\/strong> ist der erbrechtliche Vorgang, durch den bei Wegfall eines vom Erblasser eingesetzten Miterben, dessen Anteil gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2094.html\" title=\"&sect; 2094 BGB: Anwachsung\">\u00a7 2094 BGB<\/a> anteilsgleich den anderen zuw\u00e4chst. Die Anwachsung erfolgt jedoch nicht, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat.<\/p>\n<p><strong>Anwaltsprozess<\/strong> Bezeichnung f\u00fcr Zivilprozesse, in denen die Parteien sich nicht selbst sondern von einem Rechtsanwalt vertreten lassen m\u00fcssen [z.B. vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof]. Stirbt der beauftragte Rechtsanwalt, wird nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/244.html\" title=\"&sect; 244 ZPO: Unterbrechung durch Anwaltsverlust\">\u00a7 244<\/a> Zivilprozessordnung das Verfahren unterbrochen. Etwas anderes gilt, wenn der Verstorbene Mitglied einer Soziet\u00e4t und diese beauftragt war.<\/p>\n<p><strong>Anwartschaft <\/strong>Nach b\u00fcrgerlichem Recht wird unter einem Anwartschaftsrecht eine nicht mehr entziehbare Erwerbsaussicht [Vorstufe des Vollrechts] verstanden. Im Erbrecht erwirbt der Nacherbe im Zeitpunkt des Erbfalls schon ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Diese f\u00e4llt ihm n\u00e4mlich mit Beendigung der Vorerbschaft zu. Hat&nbsp; dagegen der Vater seine Tochter in seinem Testament zur Alleinerbin eingesetzt, hat sie damit noch keine unentziehbare Erwerbsaussicht auf den Nachlass. Auch die Einsetzung als Erbe in einem Erbvertrag l\u00e4sst noch kein Anwartschaftsrecht auf irgendwelche Verm\u00f6genswerte des Erblassers entstehen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren.<\/p>\n<p><strong>Apotheke <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sie ist ein vererbliches Handelsunternehmen. Aufgrund der Sondervorschriften des Apothekengesetzes erwerben nicht alle Erben die gleichen wirtschaftlichen Nutzungsrechte. Nur der Erbe darf die Apotheke weiterbetreiben, der die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Erlaubnis erf\u00fcllt. Der Kreis der Personen, die die Apotheke verpachten d\u00fcrfen, ist etwas gr\u00f6\u00dfer. Dies sind der \u00fcberlebende Ehegatte bis zu seiner Wiederverheiratung sowie die Kinder des verstorbenen Erlaubnisinhabers bis zu ihrem 23. Lebensjahr (\u00a7 9 Apothekengesetz). Will eines der Kinder den Apothekerberuf ergreifen, kann die Frist verl\u00e4ngert werden. Nicht verpachtungsberechtigt sind die Enkel oder die Kinder des Apothekenp\u00e4chters. Wer die Apotheke weder weiterbetreiben noch verpachten darf, hat sie innerhalb eines Jahres, in welchem er sie durch einen Apotheker verwalten lassen darf, zu verkaufen <em>(siehe auch: Apothekenbetriebserlaubnis).<\/em><\/li>\n<li>Bei gesetzlicher Erbfolge mehrerer Personen k\u00f6nnen dann Schwierigkeiten auftreten, wenn beispielsweise nicht s\u00e4mtliche Erben verpachtungsberechtigt sind oder nur einer von ihnen die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis erf\u00fcllt. Der Erlaubnisinhaber sollte also rechtzeitig unter fachlicher Beratung letztwillige Verf\u00fcgungen treffen. Zu beachten ist auch das Berliner Testament; es kann sich als Falle f\u00fcr die Kinder des Verstorbenen erweisen <em>(siehe auch: Berliner Testament)<\/em>. Wird n\u00e4mlich die Ehefrau Alleinerbin und stirbt sie vor Vollendung des 23. Lebensjahres ihrer Kinder, steht diesen ein Verpachtungsrecht nicht mehr zu, da sie die Apotheke nicht von ihrem Vater sondern von ihrer Mutter erben.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Apothekenbetriebserlaubnis<\/strong>; sie erlischt gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Apothekengesetz mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. Wollen die Erben von ihrem Recht nach \u00a7 13 Apothekengesetz Gebrauch machen, die ererbte Apotheke bis zu l\u00e4ngstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen, so bedarf dieser f\u00fcr die Zeit der Verwaltung selbst wieder einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung.<\/p>\n<p><strong>Arbeitgeber <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Sein Tod ber\u00fchrt im Normalfall nicht die Wirksamkeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/li>\n<li>Nur bei besonderen Umst\u00e4nden f\u00fchrt der Tod des Arbeitgebers auch zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. <span style=\"text-decoration: underline;\">Beispiel:<\/span> Herr X war als Privatsekret\u00e4r, Frau Y als Altenpflegerin zur ausschlie\u00dflichen Betreuung des Arbeitgebers angestellt.<\/li>\n<li>Im Normalfall treten die Erben des verstorbenen Arbeitgebers im Wege der&nbsp;<span style=\"text-decoration: underline;\"><em> Gesamtrechtsnachfolge<\/em> <\/span>an seine Stelle. Im Einzelfall k\u00f6nnen sie, sofern K\u00fcndigungsschutz besteht, zur betriebsbedingten K\u00fcndigung berechtigt sein; wenn sie z.B. aus bestimmten Gr\u00fcnden den Betrieb nicht weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, sondern einstellen m\u00fcssen. Verkaufen dagegen die Erben den Betrieb, gehen die Arbeitsverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/613a.html\" title=\"&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang\">\u00a7 613 a<\/a> B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den K\u00e4ufer \u00fcber.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Arbeitslosengeld II; <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Tod des Empf\u00e4ngers.<\/span> Stirbt der Empf\u00e4nger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sind die Erben verpflichtet, die in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall erbrachten Leistungen zu ersetzen, sofern diese Leistungen den Betrag von 1.700,00 \u20ac \u00fcbersteigen. Die Erbenhaftung ist deshalb gerechtfertigt, weil auf die Erben auch gesch\u00fctztes Verm\u00f6gen \u00fcbergeht, welches dem Empf\u00e4nger nicht angerechnet worden ist, z. B. ein einfaches Einfamilienhaus. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert begrenzt. Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_II\/35.html\" title=\"&sect; 35 SGB II: (weggefallen)\">\u00a7 35 SGB II<\/a> entf\u00e4llt der Ersatzanspruch, (1) wenn der Erbe Partner des Leistungsempf\u00e4ngers oder mit diesem verwandt war und mit ihm st\u00e4ndig in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat, soweit der Nachlasswert unter 15.000 \u20ac liegt, (2) soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.<\/li>\n<li><span style=\"text-decoration: underline;\">Der Leistungsempf\u00e4nger erbt:<\/span> Er ist verpflichtet, die Erbschaft dem Leistungstr\u00e4ger zu melden; unterl\u00e4sst er dies, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Arbeitnehmer <\/strong>Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Hatte der Arbeitnehmer beispielsweise ein Firmenauto oder sonstige firmeneigene Gegenst\u00e4nde \u00fcberlassen bekommen, sind die Erben zur R\u00fcckgabe verpflichtet. Da der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig ist, haben die Erben Anspruch auf Auszahlung des vom Arbeitnehmer verdienten, aber noch nicht ausgezahlten Lohns. Noch bestehende Urlaubsanspr\u00fcche erl\u00f6schen mit dem Tod des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (AZ: <a href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C%20118\/13\" title=\"EuGH, 12.06.2014 - C-118\/13: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht m...\">C 118\/13<\/a>, Urteil vom 12.06.2014) ist der beim Tod des Arbeitnehmers vorhandene Anspruch auf Urlaubsentgelt f\u00fcr noch nicht genommenen Urlaub vererbbar.<\/p>\n<p><strong>Arrest<\/strong>; ist ein vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz, der beispielsweise vor Verlust der sp\u00e4teren Vollstreckungsm\u00f6glichkeit wegen eines Pflichtteilsanspruchs in das bewegliche oder unbewegliche Verm\u00f6gen des Erben sch\u00fctzt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/916.html\" title=\"&sect; 916 ZPO: Arrestanspruch\">\u00a7\u00a7 916 ff. ZPO<\/a>). Der Arrest wird auf Antrag vom Gericht nur erlassen, wenn ein Arrestgrund vorliegt. Es m\u00fcssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Gef\u00e4hrdung des Anspruchs ergibt. Ist ein Prozess noch nicht in Gang gesetzt worden, ist das Arrestgesuch an das zust\u00e4ndige Amtsgericht zu richten. Geh\u00f6rt ein Grundst\u00fcck zum Nachlass, ist auf Antrag des Arrestgl\u00e4ubigers eine Arresthypothek im Grundbuch des Nachlassgrundst\u00fccks einzutragen, die gegen jedermann gilt. Im Einzelfall ist anwaltliche Betreuung erforderlich.<\/p>\n<p><strong>\u00c4rztliche Schweigepflicht.&nbsp;<\/strong> Sie reicht in der Regel auch \u00fcber den Tod des Patienten hinaus. Der Arzt wird mit dem Ableben seines Patienten zu einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuh\u00e4nder. In bestimmten Ausnahmef\u00e4llen l\u00e4sst die Rechtsprechung, wenn dies im Interesse des Verstorbenen liegt, eine Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht zu. Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann es auch f\u00fcr den Arzt nach gewissenhafter Pr\u00fcfung geboten sein, im Interesse seines verstorbenen Patienten nicht auf seinem Aussageverweigerungsrecht zu bestehen. Im Einzelfall geht es um rechtlich komplizierte Beurteilungsprobleme. Der Arzt ist auch gegen\u00fcber dem Ehegatten seines Patienten an die Schweigepflicht gebunden, es sei denn, der Patient hat ihn insoweit von seiner Pflicht entbunden. Eheleuten ist deshalb zu raten, sich gegenseitig Vorsorgevollmacht zu erteilen und die \u00c4rzte von der Schweigepflicht gegen\u00fcber dem Ehegatten zu befreien. Der Ehegatte sollte auch bevollm\u00e4chtigt werden, die Krankenunterlagen einzusehen <em>(vgl. Vorsorgevollmacht)<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Aufenthalt<\/strong>, <em>vgl. Gew\u00f6hnlicher Aufenthalt<\/em><\/p>\n<p><strong>Aufgebotsverfahren<\/strong> (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1970.html\" title=\"&sect; 1970 BGB: Anmeldung der Forderungen\">\u00a7\u00a7 1970 ff BGB<\/a>). Der Erbe kann sich dadurch einen \u00dcberblick \u00fcber den Umfang der Verbindlichkeiten des Erblassers verschaffen, dass er sie im Wege des Aufgebotsverfahrens durch das Gericht zur Anmeldung ihrer Forderung auffordert. Das Verfahren bringt dem Erben nicht nur eine \u00dcbersicht \u00fcber die ererbten Schulden, sondern es bringt auch eine Haftungsbeschr\u00e4nkung mit sich. Die Forderungen, die zu sp\u00e4t oder gar nicht angemeldet werden, k\u00f6nnen mit der Wirkung ausgeschlossen werden, dass der Erbe f\u00fcr sie nicht mehr mit seinem Privatverm\u00f6gen haftet. Das Aufgebotsverfahren, f\u00fcr welches die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten, wird in der Praxis nur selten zum Einsatz gebracht. Zu beachten ist dabei, dass es bestimmte im Gesetz genannte Rechte und Forderungen gibt, die vom Aufgebotsverfahren nicht erfasst werden und somit nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (vgl. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1971.html\" title=\"&sect; 1971 BGB: Nicht betroffene Gl&auml;ubiger\">\u00a7\u00a7 1971<\/a> und <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1972.html\" title=\"&sect; 1972 BGB: Nicht betroffene Rechte\">1972 BGB<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Aufhebung <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>des Erbvertrages, <em>siehe:<\/em> <em>Erbvertrag<\/em>.<\/li>\n<li>des gesetzlichen G\u00fcterstands: Die Eheleute k\u00f6nnen zu jeder Zeit durch Abschluss eines <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Ehevertrages<\/span> <\/em>den gesetzlichen G\u00fcterstand aufheben (<em>siehe: Gesetzlicher G\u00fcterstand)<\/em>. W\u00e4hlen sie nicht den G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft, tritt <span style=\"text-decoration: underline;\"><em>G\u00fctertrennung<\/em><\/span> ein, auch wenn dies nicht ausdr\u00fccklich gesagt wird (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1414.html\" title=\"&sect; 1414 BGB: Eintritt der G&uuml;tertrennung\">\u00a7 1414 BGB<\/a>).<\/li>\n<\/ol>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Auflage; <\/strong><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">sie ist eine vom Erblasser in seinem Testament dem Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer auferlegte Verpflichtung zu einer Leistung, ohne dass dadurch jemand einen durchsetzbaren Erf\u00fcllungsanspruch erh\u00e4lt (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1940.html\" title=\"&sect; 1940 BGB: Auflage\">\u00a7 1940 BGB<\/a>).<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">1.) Beispiele:<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">a) Der Erblasser wendet dem Neffen als Verm\u00e4chtnis einen gr\u00f6\u00dferen Geldbetrag mit der Auflage zu, seine 3 Katzen artgerecht zu pflegen und zu halten.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">b) Der Erblasser legt fest, dass der Erbe seine Grabst\u00e4tte auf Dauer pflegen soll.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">c) Der Erbe soll von dem Millionenverm\u00f6gen, welches er erbt, einen Kinderspielplatz bauen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">2.) Der Erblasser kann f\u00fcr die Durchsetzung der Auflage einen Testamentsvollstrecker benennen. Dies w\u00e4re beispielsweise zu empfehlen, wenn die artgerechte Tierhaltung \u00fcberpr\u00fcft werden soll.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">3.) Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch legt dar\u00fcber hinaus in <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2194.html\" title=\"&sect; 2194 BGB: Anspruch auf Vollziehung\">\u00a7 2194 BGB<\/a> fest, welche Personen sonst berechtigt sind, die Erf\u00fcllung zu erzwingen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">So kann beispielsweise der Erbe vom Verm\u00e4chtnisnehmer, der mit einer Auflage beschwert ist, die Erf\u00fcllung verlangen.Ist der Testamentserbe mit einer Auflage beschwert, so k\u00f6nnen diejenigen, die gesetzliche Erben geworden w\u00e4ren, die Erf\u00fcllung der Auflage durchsetzen.<\/span><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><span style=\"font-family: Arial,sans-serif;\">Liegt die Vollziehung im \u00f6ffentlichen Interesse, wie etwa die Errichtung eines Kinderspielplatzes, ist die nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in der Lage, die Errichtung des Kinderspielplatzes zu erzwingen.<\/span><\/p>\n<p><strong>Auflassung<\/strong> ist die Bezeichnung f\u00fcr den Vertrag, in dem der Ver\u00e4u\u00dferer und der Erwerber eines Grundst\u00fccks [oder grundst\u00fccksgleichen Rechts wie Wohnungseigentum oder Erbbaurecht] sich \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang einig sind (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/925.html\" title=\"&sect; 925 BGB: Auflassung\">\u00a7 925 BGB<\/a>). Das Gesetz schreibt notarielle Beurkundung vor. Auch wenn die Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erkl\u00e4rt werden muss, ist Vertretung zul\u00e4ssig. Damit der Erwerber auch Eigent\u00fcmer wird, ist die nachfolgende Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Die Eigentums\u00fcbertragung ist von ihrem Rechtsgrund streng zu unterscheiden. Meistens ist der Rechtsgrund ein Kaufvertrag; er kann auch ein Verm\u00e4chtnis sein.<\/p>\n<p><strong>Auftraggeber<\/strong>. Durch den Tod des Auftraggebers erlischt gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/672.html\" title=\"&sect; 672 BGB: Tod oder Gesch&auml;ftsunf&auml;higkeit des Auftraggebers\">\u00a7 672 BGB<\/a> im Zweifel nicht der Auftrag. Es handelt sich bei der Gesetzesvorschrift um eine Auslegungsregel. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, z.B. wenn die Besorgung des Gesch\u00e4fts nur f\u00fcr den lebenden Auftraggeber von Bedeutung war.<\/p>\n<p><strong>Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, <\/strong>vgl. Erbauseinandersetzung<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Auseinandersetzungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2044.html\" title=\"&sect; 2044 BGB: Ausschluss der Auseinandersetzung\">\u00a7 2044 BGB<\/a> kann der Erblasser die Erbauseinandersetzung bez\u00fcglich des gesamten Nachlasses oder nur eines Nachlassgegenstandes (z.B. Familienwohnheim) ausschlie\u00dfen. Die gesetzlich zul\u00e4ssige H\u00f6chstfrist betr\u00e4gt 30 Jahre.<\/p>\n<p>Das Verbot hat juristisch gesehen lediglich schuldrechtlichen Charakter, d.h. die Miterben k\u00f6nnen einvernehmlich sich \u00fcber ein solches Verbot hinwegsetzen. So lange das Verbot besteht, sind die Auseinandersetzungsanspr\u00fcche der Miterben eingeschr\u00e4nkt. Untersagt sind somit Ver\u00e4u\u00dferungen von Nachlassgegenst\u00e4nden an Dritte als auch Teilungsma\u00dfnahmen unter Miterben. Allerdings kann trotz Teilungsverbots jeder Miterbe \u00fcber seinen Erbteil verf\u00fcgen. Der Miterbe kann also beispielsweise seinen Erbteil seinem Sohn oder seiner Tochter \u00fcbertragen. Diese ist dann allerdings an das Teilungsverbot gebunden.<\/p>\n<p><strong>Auseinandersetzungsversteigerung eines Nachlassgrundst\u00fccks.<\/strong> Hat der Erblasser keine Teilungsanordnung \u00fcber ein Nachlassgrundst\u00fcck getroffen und k\u00f6nnen sich die Miterben \u00fcber dessen Verwertung nicht einigen, kann jeder die Auseinandersetzungsversteigerung betreiben (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2042.html\" title=\"&sect; 2042 BGB: Auseinandersetzung\">\u00a7 2042 Abs. 2 BGB<\/a>). Der Antrag ist an das Amtsgericht \u2013 Versteigerungsgericht \u2013 zu richten. Ziel des Antragstellers muss die Gesamtauseinandersetzung sein. Eine blo\u00dfe Teilauseinandersetzung kann dagegen gegen den Willen eines Miterben nicht durchgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Auseinandersetzungsvertrag bei der Erbengemeinschaft<\/strong>, vgl. Erbengemeinschaft 8).<\/p>\n<p><strong>Ausgleichungspflicht <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Allgemein: Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ist f\u00fcr die Miterben bei&nbsp;<span style=\"text-decoration: underline;\"><em> gesetzlicher Erbfolge<\/em><\/span> bedeutsam, welche Zuwendungen des Erblassers, die die einzelnen&nbsp; erhalten haben, auf den Erbteil anzurechnen sind, oder welche Leistungen, die einer der Miterben zu Lebzeiten dem Erblasser erbracht hat (z.B. Pflegeleistungen) auszugleichen sind. Die Pflicht zur Anrechnung&nbsp; gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2050.html\" title=\"&sect; 2050 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gesetzliche Erben\">\u00a7\u00a7 2050 ff BGB<\/a> besteht f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge, wenn sie gesetzliche Erben werden oder wenn der Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung diese zu den gesetzlichen Erbquoten eingesetzt hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2052.html\" title=\"&sect; 2052 BGB: Ausgleichungspflicht f&uuml;r Abk&ouml;mmlinge als gewillk&uuml;rte Erben\">\u00a7 2052 BGB<\/a>).<\/li>\n<li>Der Abk\u00f6mmling hat sich anrechnen zu lassen: Das, was er als Ausstattung erhalten hat, au\u00dferdem Verm\u00f6gensleistungen, die als Eink\u00fcnfte verwendet wurden (z.B. Unterhaltsleistungen f\u00fcr die Dauer des Studiums) oder die der Vorbildung zum Beruf dienen sollten (bspw. die Kosten einer Promotion). Die Unterhaltsleistungen sowie die Kosten f\u00fcr die Berufsvorbildung kommen nur dann zur Anrechnung, wenn sie die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Eltern \u00fcberschritten haben.<\/li>\n<li>Andere Zuwendungen, wie z.B. die Schenkung eines Bauplatzes, kommen nur dann zum Ausgleich, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung selbst oder nachtr\u00e4glich durch letztwillige Verf\u00fcgung angeordnet hat.<\/li>\n<li>Andererseits kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2057a.html\" title=\"&sect; 2057a BGB: Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk&ouml;mmlings\">\u00a7 2057 a BGB<\/a> ein Abk\u00f6mmling, der zu Lebzeiten der Eltern durch l\u00e4nger andauernde Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Gesch\u00e4ft auf andere Weise mit dazu beigetragen hat, das Verm\u00f6gen der Eltern zu erhalten oder zu vermehren, einen entsprechenden Ausgleich von den \u00fcbrigen Miterben verlangen. Dies gilt auch f\u00fcr unentgeltliche Pflegeleistungen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Auskunftsrecht<\/strong>. Damit der Erbe in die Lage versetzt wird, die zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte aufzufinden, gew\u00e4hrt ihm das BGB gewisse Auskunftsrechte.<br \/>\nDem Pflichtteilsberechtigten wird ebenfalls ein besonderes Auskunftsrecht gew\u00e4hrt, um ihn in die Lage zu versetzen, die H\u00f6he seines Pflichtteilsanspruchs auszurechnen.<\/p>\n<ol>\n<li>Auskunftsrecht des Erben besteht: gegen den <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Erbschaftsbesitzer<\/span><\/em> (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2027.html\" title=\"&sect; 2027 BGB: Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7 2027 Abs. 1 BGB<\/a>); gegen den Besitzer von Nachlassgegenst\u00e4nden (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2027.html\" title=\"&sect; 2027 BGB: Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers\">\u00a7 2027 Abs. BGB<\/a>); gegen den Hausgenossen, z. B. den Lebensgef\u00e4hrten, mit dem der Erblasser zusammen in einem Haushalt gelebt hat (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2028.html\" title=\"&sect; 2028 BGB: Auskunftspflicht des Hausgenossen\">\u00a7 2028 BGB<\/a>). Die Auskunftsanspr\u00fcche sind gerichtlich durchsetzbar. Ben\u00f6tigt der Erbe aus anderen Gr\u00fcnden gegen dritte Personen Ausk\u00fcnfte, so kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles, das zugrunde liegende Rechtsverh\u00e4ltnis und die einschl\u00e4gigen Vorschriften an, ob ihm ein Auskunftsanspruch zusteht. Will beispielsweise der Erbe oder Miterbe in Erfahrung bringen, ob s\u00e4mtliche Bankguthaben ihm bekannt sind, kann er sich auch an das Finanzamt wenden, um Auskunft \u00fcber die von Banken eingereichten Mitteilungen gem. <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/33.html\" title=\"&sect; 33 ErbStG: Anzeigepflicht der Verm&ouml;gensverwahrer, Verm&ouml;gensverwalter und Versicherungsunternehmen\">\u00a7 33 ErbStG<\/a> erlangen.<\/li>\n<li>Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist: Dies ist beispielsweise der enterbte Sohn des Erblassers. Ihm steht gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2314.html\" title=\"&sect; 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben\">\u00a7 2314 BGB<\/a> gegen den Erben ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Bestand des Nachlasses zu. Dar\u00fcber hinaus weist das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten auch einen gesonderten Wertermittlungsanspruch zu. Er steht selbst\u00e4ndig neben dem Auskunftsanspruch. Der Erbe hat also auf Verlangen die Wertermittlung, gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, durchzuf\u00fchren. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenst\u00e4nde zugezogen zu werden oder dass dieses durch einen Notar aufgenommen wird. Besteht Veranlassung f\u00fcr die Annahme, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angefertigt worden, ist der Erbe auf Verlangen verpflichtet, die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/260.html\" title=\"&sect; 260 BGB: Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft &uuml;ber Inbegriff von Gegenst&auml;nden\">\u00a7 260 II BGB<\/a>). Im Hinblick auf den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch ist der Erbe auch nach Art und Umfang der Schenkungen zu befragen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vorgenommen hat<em> (siehe:<\/em> <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Zehnjahresfrist<\/span><\/em>). Bedeutsam f\u00fcr den Auskunftsberechtigten ist, dass der Erbe verpflichtet ist, eine Wertermittlung der Nachlassgegenst\u00e4nde vorzunehmen, also insbesondere Gutachten \u00fcber den Verkehrswert des zum Nachlass geh\u00f6renden Grundbesitzes vorzulegen. Die Kosten, die dadurch entstehen, gehen zu Lasten des Nachlasses. Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. Im Einzelfall kann dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten zustehen. Dar\u00fcber hinaus steht ihm auch in der Regel das Recht zu, in das Grundbuch des Erben einzusehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Auslandsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Wer auch im Ausland Verm\u00f6gen hat, sollte sich \u00fcberlegen, nach welchen nationalen Erbrechtsregeln er beerbt werden will. Hat eine Person beispielsweise im Taunus Grundbesitz und auf Mallorca ein Ferienhaus, so stellt sich bei seinem Ableben die Frage, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist. Bis zum Wirksamwerden der Europ\u00e4ischen Erbrechtsverordnung hat sich das anzuwendende Erbrecht insbesondere nach der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Erblassers gerichtet. Die Europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung hat nun eine wesentliche Neuerung eingef\u00fchrt. Sie gilt f\u00fcr die Rechtsnachfolge der Personen, die nach dem 17.08.2015 als B\u00fcrger der Europ\u00e4ischen Union verstorben sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>2. Der Erblasser, der Auslandsverm\u00f6gen hat, muss jetzt beachten, dass er nach den Erbrechtsvorschriften des Staates beerbt wird, wo er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, er hatte zuvor eine entsprechende Rechtswahl getroffen, also festgelegt, nach welchem nationalen Erbrecht er beerbt werden will.<\/p>\n<p>3. Eine Definition des Begriffs <i>Gew\u00f6hnlicher Aufenthalts<\/i> fehlt in der Erbrechtsverordnung. Es muss also damit gerechnet werden, dass im Einzelfall es zwischen Angeh\u00f6rigen dar\u00fcber zum Streit kommt, wo denn der Erblasser seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte.<\/p>\n<p>Um etwaigen Streit zu vermeiden, gew\u00e4hrt die Erbrechtsverordnung dem Erblasser das Recht, eine entsprechende Rechtswahl zu treffen. Eine Person kann f\u00fcr die Vererbung seines Verm\u00f6gens das Recht des Staates w\u00e4hlen, in dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angeh\u00f6rt. Die Rechtswahl ist durch letztwillige Verf\u00fcgung zu treffen. Wer also im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, kann bestimmen, dass sp\u00e4ter sein Verm\u00f6gen nach den Vorschriften des 5. Buches des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs vererbt wird.<\/p>\n<p>4. Der Text in einem privatschriftlichen Testament k\u00f6nnte lauten:<\/p>\n<p><em>\u201eIch bin deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Ich w\u00e4hle f\u00fcr meine Rechtsnachfolge von Todes wegen soweit dies jetzt oder bei meinem Ableben zul\u00e4ssig sein sollte, das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit allen sp\u00e4teren \u00c4nderungen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Rechtswahl kann jederzeit widerrufen werden.<\/p>\n<p><strong>Auslegung,<\/strong>&nbsp; <em>siehe: Testamentsauslegung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Ausschlagung: <\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Erbausschlagung ist schriftlich in \u00f6ffentlich beglaubigter Form bei dem <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Nachlassgericht<\/span><\/em> abzugeben oder dort zu Protokoll zu erkl\u00e4ren. Sie muss vor Ablauf der <em><span style=\"text-decoration: underline;\">Ausschlagungsfrist<\/span><\/em> beim Nachlassgericht vorliegen. Wer nicht zum Nachlassgericht gehen will, sollte zweckm\u00e4\u00dfigerweise einen Notar einschalten. Der Erbe sollte erkl\u00e4ren, ob er nach gesetzlicher Erbfolge ausschl\u00e4gt oder aber auch auf eine gewillk\u00fcrte Erbenstellung (also aufgrund eines Testaments). Die Ausschlagung sollte auf den jeweiligen Berufungsgrund beschr\u00e4nkt werden. Wird voreilig aus allen Berufungsgr\u00fcnden verzichtet, kann dies den Verlust der gesamten Erbschaft bedeuten. Wer aus allen Berufungsgr\u00fcnden ausschl\u00e4gt, kann nach der Rechtsprechung sp\u00e4ter nicht wegen Irrtums die Ausschlagung anfechten.<\/li>\n<li>Das Recht auf Ausschlagung geht verloren, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen oder der Erbe die Erbschaft angenommen hat (<span style=\"text-decoration: underline;\"><em>Erbschaftsannahme<\/em><\/span>).<\/li>\n<li>Eine Teilausschlagung ist nicht m\u00f6glich, ebenfalls nicht die Ausschlagung unter einer Bedingung.<\/li>\n<li>Eine Ausschlagung zu Gunsten bestimmter Personen kennt das Gesetz nicht. Deshalb hat der Ausschlagende folgendes zu bedenken: Wer ausschl\u00e4gt, muss sich so behandeln lassen, als ob er nicht gelebt h\u00e4tte \u2013 er verliert damit auch sein Pflichtteilsrecht. In bestimmten vom Gesetz festgelegten F\u00e4llen kann durch Ausschlagung aber auch der Pflichtteil&nbsp; erlangt werden. So kann gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1371.html\" title=\"&sect; 1371 BGB: Zugewinnausgleich im Todesfall\">\u00a7 1371 Abs. 3 BGB<\/a> der \u00fcberlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und neben dem Ausgleich des Zugewinns auch den Pflichtteil verlangen (nur in seltenen F\u00e4llen von Vorteil). Nach <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> kann ein Pflichtteilsberechtigter, der als Testamentserbe mit sp\u00fcrbaren Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen belastet ist, die Erbschaft ausschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.<\/li>\n<li>Auch der Erbe, \u00fcber dessen Verm\u00f6gen das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist, kann wirksam ausschlagen, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/InsO\/83.html\" title=\"&sect; 83 InsO: Erbschaft. Fortgesetzte G&uuml;tergemeinschaft\">\u00a7 83<\/a> I Insolvenzordnung. Das Ausschlagungsrecht steht auch dem Sozialhilfeempf\u00e4nger zu. Im Einzelfall kann es jedoch zu einer K\u00fcrzung der Sozialhilfe kommen.<\/li>\n<li>Die Ausschlagung wirkt auch erbschaftssteuerrechtlich. Schl\u00e4gt die Mutter hinter ihrem Ehemann aus, damit der Sohn an ihre Stelle tritt, so handelt es sich nicht um eine Schenkung zwischen Mutter und Sohn, der Sohn gilt vielmehr als Erbe hinter seinem Vater. Die Mutter k\u00f6nnte sich daf\u00fcr auch eine Gegenleistung (Abfindung) versprechen lassen.<\/li>\n<li>Schlagen Vater oder Mutter die Erbschaft aus, so treten ihre Abk\u00f6mmlinge an ihre Stelle. Wurde wegen \u00dcberschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, muss auch die Ausschlagung f\u00fcr die nachger\u00fcckten minderj\u00e4hrigen Kinder erkl\u00e4rt werden. Bei \u00dcberschuldung ist vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagung nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Wer sp\u00e4ter feststellt, dass er bei der Ausschlagung von falschen Vorstellungen ausgegangen ist, sollte sich fachlich beraten lassen, ob er in seinem Fall die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten kann. Wer eine Erbschaft ausgeschlagen hat, weil er sie wirtschaftlich f\u00fcr uninteressant gehalten hat, kann die Ausschlagung sp\u00e4ter nicht anfechten. Bei Irrtum \u00fcber die Zusammensetzung des Nachlasses l\u00e4sst die Rechtsprechung eine Anfechtung im Regelfall zu, nicht jedoch bei falschen Vorstellungen \u00fcber die gesetzliche Erbfolge.<\/li>\n<li>Das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.<\/li>\n<li>Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung kann im Einzelfall steuerminimierend wirken.<\/li>\n<li>Wer wegen Fristablauf das Ausschlagungsrecht verloren hat und damit Erbe wird, hat jedoch noch die M\u00f6glichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschr\u00e4nken. Einzelheiten vgl. Haftungsbeschr\u00e4nkung.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Ausschlagungsfrist.&nbsp;&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p>Die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft betr\u00e4gt 6 Wochen (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1943.html\" title=\"&sect; 1943 BGB: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft\">\u00a7\u00a7 1943<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1944.html\" title=\"&sect; 1944 BGB: Ausschlagungsfrist\">1944 BGB<\/a>). Sie ist kurz; in vielen F\u00e4llen kann innerhalb dieser Frist der Umfang der Erbschaft nicht ermittelt werden.<\/p>\n<p>1. Fristbeginn: Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Die Kenntnis vom Berufungsgrund ist in diesen F\u00e4llen dann anzunehmen, wenn er wei\u00df, dass der Erblasser nicht nur gestorben ist, sondern auch er gem\u00e4\u00df den konkreten Familienverh\u00e4ltnissen Erbe geworden ist und er au\u00dferdem keine Anhaltspunkte daf\u00fcr hat, dass er m\u00f6glicherweise durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Es reicht also f\u00fcr den Fristbeginn nicht das Zugehen einer privaten Mitteilung aus, deren Zuverl\u00e4ssigkeit nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n<p>Ist jemand als Testamentserbe berufen, beginnt die Frist in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Benachrichtigung des Nachlassgerichts zugeht.<\/p>\n<p>2. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz ausschlie\u00dflich im Ausland gehabt oder befand sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland, betr\u00e4gt die Frist 6 Monate.<\/p>\n<p>3. Fristvers\u00e4umnis: Wird die Ausschlagungsfrist vers\u00e4umt, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Erben angefochten werden. Beispielsweise kann anfechten, wer \u00fcber das Bestehen der Frist, ihren Lauf oder ihre Rechtswirkungen im Irrtum war. Anfechtungsberechtigt ist auch derjenige, der sich \u00fcber eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, also \u00fcber das Vorhandensein oder Fehlen konkreter zum Nachlass geh\u00f6render Rechte oder Verm\u00f6genswerte, beispielsweise \u00fcber ein Wertpapierdepot oder das Bestehen einer B\u00fcrgschaftsverpflichtung. Mit der Anfechtungsbegr\u00fcndung sollten erfahrene Fachleute beauftragt werden, wobei auch der Nichtjurist darauf achten sollte, dass die Anfechtungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1955.html\" title=\"&sect; 1955 BGB: Form der Anfechtung\">\u00a7 1955 BGB<\/a> \u00f6ffentlich beglaubigt sein muss.<\/p>\n<p><strong>Austattung, <\/strong>sie ist nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__1624.html\">\u00a7 1624 BGB<\/a> dasjenige, was einem Kind mit R\u00fccksicht auf seine Verheiratung (Aussteuer oder Mitgift) oder auf die Erlangung einer selbst\u00e4ndigen Lebensstellung von Vater oder Mutter zugewendet wird. Dazu geh\u00f6ren au\u00dferdem Zuwendungen zu Begr\u00fcndung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Erhaltung der Lebensstellung. Ein Anspruch auf Ausstattung besteht nicht. Die Austattung ist keine Schenkung. Sie kann aufgrund formloser Vereinbarung erfolgen. Solche Ausstattungen sind im Erbfall zwischen den Abk\u00f6mmlingen auszugleichen, sofern diese gesetzliche Erben oder auf gleich hohe Erbteile im Testament oder Erbvertrag berufen sind. Sie unterliegt nicht der Pflichtteilserg\u00e4nzung, es sei denn es liegt \u00dcberma\u00dfausstattung vor.&nbsp; Dies ist der Fall, wenn die H\u00f6he der Zuwendung&nbsp; das den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen von Vater oder Mutter entsprechende Ma\u00df \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><strong>Aussteuer<\/strong>, f\u00e4llt unter die <i>Ausstattung, Einzelheiten: dort<\/i>.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindung bis Ausstattung Abfindung. In der Regel eine einmalige Geldleistung f\u00fcr den Verlust oder die Aufgabe einer Rechtsposition zur endg\u00fcltigen Abfindung. Ein sp\u00e4terer Streit \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he wird damit abgeschnitten. Die Gr\u00fcnde sind in den jeweiligen F\u00e4llen verschieden; oft l\u00e4sst sich die genaue H\u00f6he nicht ermitteln. 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