{"id":102,"date":"2014-09-23T09:00:08","date_gmt":"2014-09-23T09:00:08","guid":{"rendered":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=102"},"modified":"2021-04-04T13:14:07","modified_gmt":"2021-04-04T13:14:07","slug":"die-testamentserrichtung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=102","title":{"rendered":"Die Testamentserrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"shariff\" data-title=\"Die Testamentserrichtung\" data-info-url=\"http:\/\/ct.de\/-2467514\" data-backend-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/wp-content\/plugins\/shariff-sharing\/backend\/index.php\" data-temp=\"\/tmp\" data-ttl=\"60\" data-service=\"gftr\" data-services='[\"googleplus\",\"facebook\",\"twitter\",\"reddit\",\"info\"]' data-image=\"\" data-url=\"http:\/\/erb-recht-lexikon.eu\/?page_id=102\" data-lang=\"de\" data-theme=\"colored\" data-orientation=\"horizontal\"><\/div><h2><strong>Was ist bei der Errichtung eines Testaments zu beachten? Worauf kommt es im einzelnen an?<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Testament kann wirksam nur der errichten, der ? testierf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Testierfreiheit:<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen nach Ihrem Belieben innerhalb der gesetzlich abgesteckten Grenzen die gesetzlichen Regeln \u00fcber die Erbfolge ab\u00e4ndern. Einzelheiten: vgl. ?Testierfreiheit.<\/p>\n<p>Beachten Sie: Der Pflichtteilsberechtigte braucht gem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2306.html\" title=\"&sect; 2306 BGB: Beschr&auml;nkungen und Beschwerungen\">\u00a7 2306 BGB<\/a> bestimmte Beschr\u00e4nkungen nicht ohne weiteres hinnehmen. Ist er als Vorerbe oder Nacherbe eingesetzt, durch Ernennung eines ? Testamentsvollstreckers oder durch eine ? Teilungsanordnung beschr\u00e4nkt oder durch ein ? Verm\u00e4chtnis oder einer ? Auflage beschwert, so kann er seinen Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschl\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>b) Welche Verf\u00fcgung von Todes wegen kommt in Frage?<\/strong><\/p>\n<p>1) ? Notarielles Testament: Es wird unter fachlicher Anleitung errichtet: In der Regel ersetzt die beglaubigte Abschrift des Testaments und des Er\u00f6ffnungsprotokolls den ? Erbschein, ist somit nicht immer finanziell nachteilig. Es wird von Amts wegen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>2) ? Privatschriftliches Testament: Gilt ebenso wie das notarielle, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingehalten werden. Es besteht die Gefahr des Abhandenkommens; dieser Gefahr kann jedoch durch Hinterlegung bei Gericht begegnet werden. Wird es ohne fachliche Beratung errichtet, entsteht h\u00e4ufig Streit \u00fcber die ? Auslegung; weil wesentliche gesetzliche Begriffe falsch benutzt werden, vgl. auch ? Erbschein.<\/p>\n<p>3) ? Erbvertrag: Er bedarf der notariellen Beurkundung und wird entweder in Verwahrung des Gerichts genommen oder der Notar verwahrt es. Die Er\u00f6ffnung erfolgt von Amts wegen. Es braucht nur ein Vertragspartner letztwillig zu verf\u00fcgen. Soweit Verf\u00fcgungen mit vertraglicher Wirkung getroffen werden, beschr\u00e4nkt der Erblasser seine Testierfreiheit. Er ist also, solange der Erbvertrag gilt, an seine Verf\u00fcgungen gebunden. Ein R\u00fccktritt muss im Vertrag vorbehalten sein, sonst ist R\u00fccktritt nur in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich (<a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2294.html\" title=\"&sect; 2294 BGB: R&uuml;cktritt bei Verfehlungen des Bedachten\">\u00a7\u00a7 2294<\/a>, <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/2295.html\" title=\"&sect; 2295 BGB: R&uuml;cktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung\">2295 BGB<\/a>).<\/p>\n<p>4) Das ? gemeinschaftliche Testament: Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft k\u00f6nnen ein ? gemeinschaftliches Testament, (vgl. auch ? Berliner Testament) errichten (und zwar in notarieller Form wie auch privatschriftlich). Bedeutsam ist, dass bestimmte gemeinschaftliche Verf\u00fcgungen f\u00fcr beide Partner bindend sind (?Wechselbez\u00fcglichkeit) und das Testament nicht von einem der Partner ohne Wissen des anderen &#8211; sozusagen hinter dessen R\u00fccken &#8211; widerrufen werden kann.<\/p>\n<p><strong>c) Worauf ist zu achten?<\/strong><\/p>\n<p>1) <strong>Steuerrechtliche Aspekte<\/strong><\/p>\n<p><em>Beispiele:<\/em><\/p>\n<p><em>aa) Rentner X., verwitwet, hat drei Mehrfamilienh\u00e4user und einen Sohn. Der Sohn hat einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 \u20ac; sind die H\u00e4user zusammen 800.000,00 \u20ac wert, so muss der Sohn 15 % Steuer aus einem Wert von 400.000,00 \u20ac zahlen. Die Steuer k\u00f6nnte dadurch verringert werden, wenn der Rentner X. seinen Enkeln (den Kindern seines Sohnes) entsprechend hohe Verm\u00e4chtnisse aussetzen w\u00fcrde. Jedes Enkelkind hat einen Freibetrag von 200.000,00 \u20ac.<\/em><\/p>\n<p><em>bb) Der nicht verheiratete und kinderlose Patenonkel will sein Patenkind zu seiner Alleinerbin einsetzen. Der Wert seines Nachlasses betr\u00e4gt ca. 100.000,00 \u20ac. Das Patenkind hat nur einen Freibetrag von 20.000,00 \u20ac und muss den dar\u00fcber hinausgehenden Wert in H\u00f6he von 30 % versteuern. Der Patenonkel kann die Steuerlast dadurch mindern, dass er beispielsweise dem Ehegatten seines Patenkindes ein Verm\u00e4chtnis in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac zukommen l\u00e4sst, so dass insgesamt 6.000,00 \u20ac weniger an Erbschaftssteuer zu zahlen sind.<\/em><\/p>\n<p><em>cc) Das Berliner Testament kann sich steuerlich dadurch negativ auswirken, dass unter Umst\u00e4nden der Freibetrag des erstversterbenden Elternteils verloren geht. Bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen kann dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass der Erstversterbende seinen Abk\u00f6mmlingen entsprechend hohe Verm\u00e4chtnisse zuwendet.<\/em><\/p>\n<p><em>dd) Der Erblasser ist Mitgesellschafter einer Familiengesellschaft; er hat das Betriebsgrundst\u00fcck der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellt, jedoch nicht in das Gesellschaftsverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Weist er nun das Betriebsgrundst\u00fcck seiner Ehefrau zu, die nicht Mitgesellschafterin ist, so ist ein sogenannter Entnahmegewinn zu versteuern. Um solche steuerliche \u00dcberraschungen zu verhindern, ist der Rat eines Steuerberaters einzuholen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Fazit: Bei der Vererbung von Betriebsverm\u00f6gen sind die steuerlichen Konsequenzen der beabsichtigten Verf\u00fcgung von Fachleuten zu \u00fcberpr\u00fcfe<\/strong>n.<\/p>\n<p>2) <strong>Erbrechtliche \u00dcberlegungen<\/strong><\/p>\n<p>aa) Der Erblasser kann bestimmen, wer Erbe werden soll.<\/p>\n<p>Wer eine Person zu seinem Alleinerben einsetzt, sollte unbedingt auch f\u00fcr den Fall, dass der Erbe beispielsweise 3 Tage vor dem Erbfall t\u00f6dlich verungl\u00fcckt, einen Ersatzerben benennen.<\/p>\n<p>Wer mehrere Erben nebeneinander einsetzt, sollte auf jeden Fall die den Einzelnen zufallenden Erbanteile nennen. Sollte zum Beispiel der Erblasser festlegen, dass Erben seine Nichten und der Neffe des verstorbenen Ehegatten werden sollen, kommt es mit Sicherheit dar\u00fcber zum Streit, ob s\u00e4mtliche in Frage kommenden Personen zu gleichen Teilen erben sollen oder ob der Neffe einerseits die H\u00e4lfte erben soll und die andere H\u00e4lfte unter den Nichten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden soll.<\/p>\n<p>bb) Der Erblasser sollte wissen, dass nicht jede Person, die etwas aus dem Nachlass erhalten soll, auch Erbe werden muss. Er kann zum Beispiel auch nur einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand (wie Oldtimer) einer ihm nahestehenden Person als ?<strong>Verm\u00e4chtnis<\/strong> Dies bedeutet, dass der Empf\u00e4nger, au\u00dfer dass er einen Erf\u00fcllungsanspruch gegen den oder die Erben erwirkt, nichts mit dem Nachlass zu tun hat. Er hat also kein Mitbestimmungsrecht und haftet auch nicht f\u00fcr die etwa vorhandenen Erblasserschulden oder ? Nachlassverbindlichkeiten.<\/p>\n<p>cc) Bei mehreren Erben kann auch einer dadurch bevorzugt werden, dass ihm der Erblasser ein ? Vorausverm\u00e4chtnis zuwendet.<\/p>\n<p>dd) Bei mehreren Erben kann ein Streit \u00fcber die Auseinandersetzung auch dadurch verhindert werden, dass der Erblasser ? <strong>Teilungsanordnungen<\/strong> Bei der reinen Teilungsanordnung sind im Einzelfall Wertausgleiche vorzunehmen.<\/p>\n<p><em>Beispiel: Der Vater trifft die Anordnung, dass sein Haus der j\u00fcngsten Tochter zufallen soll, weil diese im Gegensatz zu ihrer Schwester noch nicht gebaut hat. Ist der Nachlass 300.000,00 \u20ac wert und sollen beide T\u00f6chter gleich erben, betr\u00e4gt der Erbanspruch wertm\u00e4\u00dfig 150.000,00 \u20ac. Ist das Haus 200.000,00 \u20ac wert, muss die bedachte Tochter ihrer Schwester einen Ausgleich in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac leisten. Einzelheiten vgl. auch ? Verm\u00e4chtnis und ? Vorausverm\u00e4chtnis.<\/em><\/p>\n<p>Der Erblasser kann jedoch auch f\u00fcr einen bestimmten Zeitpunkt die Auseinandersetzung verbieten (? <strong>Teilungsverbot<\/strong>). Er kann damit beispielsweise erreichen, dass f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum Streitigkeiten zwischen den Miterben vermieden werden oder die Auseinandersetzung erst erfolgen soll, wenn s\u00e4mtliche Miterben vollj\u00e4hrig geworden sind. Um Streit zwischen den Miterben zu verhindern oder den Erben zu sch\u00fctzen, hat der Erblasser die M\u00f6glichkeit, ? <strong>Testamentsvollstreckung<\/strong> anzuordnen. Diese kann zum Beispiel auch f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden (sogenannte Dauervollstreckung).<\/p>\n<p>ee) Der Erblasser hat auch die M\u00f6glichkeit, mehrere Personen hintereinander zu seinen Erben einzusetzen, n\u00e4mlich ? Vor- und ? Nach dem gesetzlichen Normalfall ist der Vorerbe wirtschaftlich gesehen nur eine Art Nie\u00dfbraucher. Er muss n\u00e4mlich die Substanz der Erbschaft erhalten. Zu beachten ist, dass der Vorerbe von dem vorhandenen Geldverm\u00f6gen nur die Zinsen verbrauchen darf, etwaige Schmuckgegenst\u00e4nde darf er zwar benutzen, aber nicht verkaufen. Der Erblasser hat allerdings die M\u00f6glichkeit, bestimmte Gegenst\u00e4nde aus dem Nachlassverm\u00f6gen herauszuholen und sie dem Vorerben als Vorausverm\u00e4chtnis zuzuwenden, so dass dieser dar\u00fcber frei verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p>Das Gesetz l\u00e4sst es zu, dass der Vorerbe allerdings von bestimmten oder s\u00e4mtlichen Beschr\u00e4nkungen befreit wird (? befreite Vorerbschaft). Bei der befreiten Vorerbschaft erh\u00e4lt dann der Nacherbe praktisch das, was der Vorerbe ihm noch hinterl\u00e4sst, <em>vgl. auch Stichwort: Testamentserrichtung, Sonderbeitrag Clever vererben.<\/em><\/p>\n<p><strong>Fazit: Sollen bei einem vielschichtigen Verm\u00f6gen mehrere Personen bedacht werden, ist unbedingt fachliche Beratung erforderlich.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist bei der Errichtung eines Testaments zu beachten? Worauf kommt es im einzelnen an? Ein Testament kann wirksam nur der errichten, der ? testierf\u00e4hig ist. a) Testierfreiheit: Sie k\u00f6nnen nach Ihrem Belieben innerhalb der gesetzlich abgesteckten Grenzen die gesetzlichen Regeln \u00fcber die Erbfolge ab\u00e4ndern. Einzelheiten: vgl. ?Testierfreiheit. 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