Kommanditist

Ist der Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 181 HGB). Bei seinem Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 177 HGB).

Der Kommanditanteil ist nach dem Gesetz vererblich. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, werden die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit dessen Ableben automatisch Mitgesellschafter. Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages stehen den Gesellschaftern auch andere Regelungsmöglichkeiten offen. Es kann z.B. auch bestimmt werden, dass die Gesellschaft aufgelöst wird oder nur bestimmte Personen als Erben eintreten dürfen.

Der Kommanditanteil kann auch als ? Vermächtnis zugewendet werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Gesellschafter ihn einem Kind in vollem Umfang oder zum Teil durch Abtretung übertragen, wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten sind.

Bodenrichtwerte

Sie werden von den Gutachterausschüssen der Kommunalverwaltungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ermittelt und den Finanzämtern mitgeteilt. Sie können in der Regel auch im Internet abgerufen werden. Ihre Feststellung ist nicht absolut bindend; der Steuerpflichtige kann gegen die Festlegung Einspruch einlegen, wobei ein Gegengutachten zur Begründung notwendig ist.

Die Bodenrichtwerte werden auch bei Grundstücksschätzungen zu Grunde gelegt; sie bilden auch bei der Festlegung von Abfindungen oder Kaufpreisen eine Orientierungshilfe.

Leihe

Ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung. Es können beispielsweise auch Grundstücke oder Wohnungen geliehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Leihe rechtlich nicht wie eine Schenkung zu werten.

Stirbt der Verleiher, geht sein Anspruch auf Rück- oder Herausgabe der Sache auf den Erben über. Stirbt der Entleiher, gehen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verleiher auf seine Erben über. Diese sind somit verpflichtet, die geliehene Sache nach Ablauf der Leihfrist zurückzugeben.

Steuerhinterziehung des Erblassers

Entdeckt der Erbe diese, ist er verpflichtet, sofort das Finanzamt zu unterrichten und die entzogene Steuer nachzuzahlen. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden können nach dem Erbschafts- und Steuerschenkungsgesetz als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Steuerschuld bei dem Erben eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist.

Sonderurlaub (bezahlter), bei Tod eines nahen Angehörigen

a) Bei Bundesbeamtinnen und -beamten und Bundesrichterinnen/ und -richter gemäß § 12 der Verordnung für Sonderurlaub: 2 Tage bei Tod des Ehegatten, der Eltern oder eines Kindes oder eines eingetragenen Lebensgefährten.

b) Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst: Sonderurlaub wie oben.

c) Für andere Arbeitnehmer wird der Anspruch aus der Regelung des § 616 BGB entnommen.

Nutzungsberechtigter einer Grabstätte

Ist derjenige, der mit der Friedhofsverwaltung den Nutzungsvertrag abschließt. Der Nutzungsvertrag gewährt dem Berechtigten nur das Recht auf eine bestimmte Nutzung der Grabstätte. Über den Abschluss des Nutzungsvertrages wird in der Regel eine Grabkarte oder Graburkunde ausgehändigt.

Der Nutzungsberechtigte muss weder Erbe oder Totenfürsorgeberechtigte sein.

Der Nutzungsberechtigte haftet für die anfallenden Gebühren und die Einhaltung der Vorschriften zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte kann sich auch nicht, sollte er Erbe geworden sein, durch Ausschlagung von der Gebührenpflicht befreien. Nach allgemeiner Rechtsmeinung hat allerdings der — Totenfürsorgeberechtigte das Recht, über die Grabgestaltung zu bestimmen.

Darlehensverzicht

1.) Der Erblasser ordnet an: „Soweit mein Neffe das ihm gewährte Darlehen im Zeitpunkt meines Ablebens noch nicht getilgt hat, soll dieses erlöschen.“

Der Neffe ist in Höhe des noch nicht getilgten Betrages bereichert und muss gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen.

2.) Verzichtet beispielsweise der Onkel auf Rückzahlung eines seinem Neffen gewährten Darlehens, liegt Erlass vor. Er erfolgt durch einen Vertrag zwischen Gläubiger (Onkel) und Schuldner (Neffe). Die gesetzliche Regelung enthält § 397 BGB, der für den Erlassvertrag keine besondere Form vorschreibt. Im Rechtsverkehr kommt der Erlass in vielen Fällen durch sogenanntes schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande.

Amtliche Verwahrung von Testamenten

1.) Die Nachlassgerichte sind für die Verwahrung von Testamenten zuständig (§ 346 FamFG). Es werden auch privatschriftliche Testamente verwahrt. Bei jeder Entgegennahme erhält der Erblasser einen sogenannten Hinterlegungsschein.

2.) Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird als Widerruf bewertet (§ 2256 BGB). Es handelt sich letztlich dabei um eine letztwillige Verfügung, so dass im Zeitpunkt der Rücknahme Testierfähigkeit gegeben sein muss.

Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Kann der Erblasser nicht mehr selbst zum Gericht kommen, muss dieses einen Bediensteten zur Rückgabe an den Erblasser schicken.

3.) Die bloße Einsichtnahme in das hinterlegte Testament in der Geschäftsstelle des Gerichts ist keine Rücknahme.

Demenz

Nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Nachlassen der intellektuellen Fähigkeiten – Abnahme des Gedächtnisses mit Verlust der Urteilsfähigkeit und des Denkvermögens. Ist die Demenz so weit fortgeschritten, dass der Kranke seine Alltagsgeschäfte nicht mehr selbständig bewältigen kann, wird man von Testierunfähigkeit ausgehen können. Bei langanhaltender Demenz schließt die Medizin lichte Momente aus.

Will ein Demenzkranker noch ein Testament errichten, sollten die Angehörigen das Gutachten eines Facharztes – nicht des Hausarztes – einholen.