Juristische Person des öffentlichen Rechts

Sie erlangen in der Regel kraft Erfüllung gesetzlicher Regeln eigene Rechtspersönlichkeit. Zu den Personen des öffentlichen Rechts gehören beispielsweise die Körperschaften des öffentlichen Rechts (Staat, Gemeinden), dazu zählen auch die Anstalten (Rundfunk) und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Kirchen (katholische und evangelische Kirchengemeinde und jüdische Kulturgemeinden (vgl. → Kirche).

Juristische Person des Privatrechts

Sie entsteht nach den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), die Aktiengesellschaft (Aktiengesetz) und die eingetragene Genossenschaft (Genossenschaftsgesetz). Der Verein z.B. erhält seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, die GmbH mit Eintragung in das Handelsregister. Die Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der Verein.

Juristische Person

Ist eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist. Damit ist sie Träger von Rechten und Pflichten, kann Vermögen haben und erben. Da sie ein künstliches Gebilde ist, braucht sie natürliche Personen, die sie im Rechtsverkehr vertritt (Vorstand, Geschäftsführer). → vgl. auch Juristische Person des Privatrechts und Juristische Person des öffentlichen Rechts.

Kind

Ist der Abkömmling einer Person in absteigender Linie. Es gehört nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge als nächster Verwandter zu den Erben erster Ordnung ? gesetzliche Erbfolge. Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind auch die Adoptivkinder.

a) Mit der Geburt erhält das Neugeborene eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann somit Rechte und Pflichten erwerben, ist also erbfähig. Das Kind kann beispielsweise 5 Mietshäuser oder ein Wertpapierdepot, welches mehrere Millionen wert ist, erben.

b) Bis zu seiner Volljährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sorgeberechtigter Elternteil) verpflichtet, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten. Sie vertreten auch das Kind (§ 1629 BGB).

Die gesetzlichen Vertreter sind allerdings dann von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn entweder Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen.

Bei einem Nachlass von mehr als 15.000,00 € sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Familiengericht ein Vermögensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Familiengericht vorzulegen (§ 1640 BGB).

Bei der Vornahme erbrechtlicher Geschäfte sind die gesetzlichen Vertreter nicht in ihrer Entscheidung frei, sondern bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung. Es handelt sich insbesondere um folgende Rechtsgeschäfte:

1) Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Die familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist.

2) Verzicht auf einen Pflichtteil (§ 1643 BGB)

3) Rechtsgeschäft, durch welches das Kind zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird.

4) Verfügung über den Anteil des Kindes an einer Erbschaft.

5) Erbauseinandersetzung.

Sollte beispielsweise die Mutter neben ihren zwei Kindern Miterbe geworden sein, so gilt sie beim Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für befangen. Sie fällt also bei der Vertreter ihrer Kinder aus. Für diese ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB).

c) Dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht der ? Pflichtteilsanspruch zu. Haben sich beispielsweise die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen.

d) Bei der Besteuerung nach Erbschaftssteuergesetz gehören die Kinder zur Klasse 1. Das Gesetz gewährt ihnen einen Freibetrag von 400.000,00 € und zwar nach Vater und Mutter getrennt (also insgesamt 800.000,00 €). Den Kindern steht darüber hinaus ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu:

Bis zu 5 Jahren: 52.000,00 €

von mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000,00 €

von mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700,00 €

von mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500,00 €

von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres: 10.300,00 €

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsfreibetrag gekürzt werden (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 u. 3. Erbschaftssteuergesetz).

Kirche

Die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sind sogenannte juristische Personen des öffentlichen Rechts; sie sind somit erbfähig. Wer seine Kirche bedenken will, sollte möglichst im Testament genau festhalten, wem er sein Vermögen zuwenden will, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg oder die evangelische Bergkirchengemeinde in Wiesbaden. Die Zuwendungen an die Kirchen sind gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei.

Einheitslösung

Sie spielt bei der Errichtung eines → Berliner Testaments eine Rolle. Die Eheleute betrachten bei der Einheitslöung ihr beiderseitiges Vermögen als wirtschaftliche Einheit. Dies bedeutet, sie setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Das hat beim Tod des Erstversterbenden zur Folge, dass beide Vermögensmassen zu einer Einheit verschmelzen. Der Überlebende kann dann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über das gesamte Vermögen verfügen, es beispielsweise für seine Betreuung voll ausgeben. Der Einheitslösung steht die Trennungslösung gegenüber. Die Eheleute wollen, dass auch nach dem Ableben des Erstversterbenden die Vermögen in gewisser Weise getrennt sind, indem das Vermögen des Erstversterbenden Beschränkungen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder unterliegt. Sie setzen sich nur zur Vor- und Nacherben ein.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Sie ist eine sogenannte Kapitalgesellschaft, weil die Gesellschafter sich lediglich dadurch beteiligen, dass sie Kapital in bestimmter Höhe für den Gesellschaftszweck zur Verfügung stellen. Damit beschränken sie letztlich auch ihre Haftung für den Fall, dass die GmbH insolvent wird.

2) Aufgrund der vom GmbHG vorgegebenen Regeln wird die Vermögensorganisation mit Eintragung in das Handelsregister eine juristische Person. Sie kann nach Eintragung in das Handelsregister unter ihrer Firma Rechte und Pflichten erwerben, klagen und verklagt werden. Allerdings benötigt sie ein Vertretungsorgan. Das ist nach dem Gesetz der Geschäftsführer oder aber auch mehrere Geschäftsführer.

Für ihre Schulden haftet im übrigen die Gesellschaft mit ihrem Vermögen unbeschränkt.

3)

a) der Tod des Geschäftsführers berührt die Gesellschaft nicht in ihrem Bestand. Hat sie nur einen Geschäftsführer, muss umgehend ein neuer bestellt werden, damit sie handlungsfähig ist.

b) der Tod eines Gesellschafters hat ebenfalls keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

c) Der Gesellschaftsanteil ist vererbbar, vgl. GmbH-Anteil.

d) Vorweggenommene Erbfolge: Ein Gesellschafter kann im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Anteil einem Nachfolger übertragen und zwar durch Abtretung. Hierbei sind die Festlegungen der Satzung zu berücksichtigen. Schließlich sind auch Teilabtretungen möglich, die jedoch der Genehmigung der Gesellschaft bedürfen.

Tritt ein Gesellschafter seinen gesamten Geschäftsanteil auf den Junior ab, kann er sich auch den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten.

GmbH-Anteil

Ist vererblich. Er fällt in den Nachlass des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaftssatzung kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, sie kann aber festlegen, dass ein bestimmter Erbe nicht Gesellschafter werden kann oder nur unter besonderes Voraussetzungen Gesellschafter bleiben darf.

Beispiel für eine entsprechende Klausel:

Beim Tode eines Gesellschafters soll immer nur ein Erbe (Vermächtnisnehmer) als Nachfolger in die Gesellschaft einrücken. Der Nachfolger ist durch letztwillige Verfügung des berechtigten Gesellschafters zu bestimmen, ersatzweise durch den überlebenden Ehegatten, notfalls durch den Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer aus der Zahl der Erben auszuwählen.“

Der GmbH-Anteil kann auch durch Vermächtnis testamentarisch zugewendet werden.

Befindet sich im Nachlass ein GmbH-Anteil, sollten die Erben unverzüglich Einsicht in die Satzung nehmen.

Dauernde Last

Sie wird nicht selten aus steuerrechtlichen Gründen bei der Gestaltung von Übergabeverträgen von Steuerberatern empfohlen. Es wird darunter die Verpflichtung des Übernehmers verstanden, über einen längeren Zeit dem Übergeber Geld- oder Sachleistungen zu erbringen. Es ist Schriftform erforderlich. In der Praxis wird die Verpflichtung in Übergabeverträgen mit beurkundet.

Die dauernde Last wird dem Übernehmer steuerrechtlich voll anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß formuliert ist. Die Klausel muss nämlich unter dem Abänderungsvorbehalt der Vorschrift des § 323 ZPO stehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Abänderung verlangen, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Leistung oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Sie birgt somit für Übergeber wie auch Übernehmer Risiken. Für den Übergeber kann dies im Einzelfall bedeuten, dass er bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des übergebenen Betriebes weniger erhält, als vereinbart. Die dauernde Last wird in Übergabeverträgen zusammen mit den anderen übernommenen Leistungen des Übernehmers als sogenanntes Leibgeding gemäß § 49 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch eingetragen.