Neues Stichwort: Grundstücke im Nachlass

1) Das Eigentum an im Nachlass befindlichen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten geht mit dem Erbfall auf den oder die Erben über. Es ist nicht notwendig, dass die Erben das Grundstück überhaupt kennen. Die Grundstücke in Deutschland sind im Grundbuch eingetragen. Hatte der Erbe z.B. seinen Wohnsitz in Bad Camberg, wird eine Grundbuchabfrage, falls sich nicht Grundbuchauszüge in den Unterlagen des Erblassers finden, Klarheit verschaffen.

2) Mit dem Tod des eingetragenen Grundstückseigentümers wird das Eigentümerverzeichnis falsch. Die Erben sind deshalb verpflichtet, entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (Einzelheiten vgl. Grundbuchberichtigung). Haben mehrere ein Grundstück geerbt, so wird zunächst im Grundbuch vermerkt, dass die Miterben Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft sind.

3) Wer Grundbesitz geerbt hat, sollte sich umgehend einen Grundbuchauszug besorgen, um festzustellen, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz belastet ist. In Abteilung II sind alle möglichen Belastungen, die sich nicht als Grundpfandrechte darstellen, eingetragen, z.B. Vorkaufsrechte, Wegerechte, Wohnungsrechte oder Nießbrauch.

In Abteilung III sind die Grundpfandrechte eingetragen, insbesondere Grundschuld und Hypothek. Auch wenn beispielsweise eine Grundschuld für die Volksbank Niedertaunus in Höhe von 150.000,00 € eingetragen ist, bedeutet dies nicht, dass die Grundschuld noch in dieser Höhe valutiert. Es ist auch denkbar, dass sie überhaupt nicht mehr valutiert. Auskunft erhält der Erbe vom Grundpfandrechtsgläubiger, gegebenenfalls auch aus den vorhandenen Bankunterlagen. Valutieren Grundschulden nicht, sollte Löschungsbewilligung erbeten und der Antrag auf Löschung gestellt werden.

4) Teilungsanordnung: Wie wird sie vollzogen?

Der Erblasser ordnet z.B. an, dass das Eigentum an seinem Wohnhaus auf seine älteste Tochter übergehen soll. Der Laie muss wissen, dass jedoch zunächst der gesamte Nachlass auf die Erben übergeht, diese somit eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erben müssen sich also dahin auseinandersetzen, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auch auf die älte Tochter übergeht. Das Grundbuchamt trägt also nur dann ein, wenn ein vorschriftsmäßiger Auseinandersetzungsvertrag beurkundet und die Erben den Eigentumsübergang bewilligt haben. Das Eigentum an dem Hausgrundstück geht also nicht sofort beim Ableben des Erblassers auf die älteste Tochter über.

5) Veräußerung

Miterben können auch ohne, dass eine Auseinandersetzung stattgefunden hätte, Nachlassgrundstücke im gegenseitigen Einvernehmen verkaufen. Sie vollziehen in einem solchen Falle dann eine Teil-Auseinandersetzung. Beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks kann im Einzelfall ein Spekulationsgewinn gemäß § 23 Einkommenssteuergesetz zu versteuern sein. Dies wäre der Fall, wenn der Erblasser das Grundstück beispielsweise vor 8 Jahren zu 80.000,00 € gekauft und die Erben das Grundstück jetzt für 150.000,00 € verkaufen wollten. Es sollte steuerliche Beratung eingeholt werden. Im Einzelfall kann der Spekulationsgewinn dadurch verhindert werden, dass der Weiterverkauf erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgt.

Neues Stichwort: Kraftfahrtversicherung

Sie geht beim Tod des Fahrzeughalters mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Das versicherte Risiko – das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren – fällt mit dem Tod des Halters nicht weg. Will der Erbe die Versicherung nicht weiterführen, muss er unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.

Neues Stichwort: Erbschaftsvertrag

Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist verboten. Unter das Verbot fallen auch Verpflichtungen zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften oder auch zur Nichtgeltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Nach § 311 b VI BGB sind jedoch zulässig Verträge, die unter künftigen gesetzlichen Erben (gemäß §§ 1924 ff. BGB) über den gesetzlichen Erb- oder Pflichtteil geschlossen werden. Es handelt sich um Verträge, die einem der Partner einen schuldrechtlichen Anspruch gewähren, dessen Erfüllung aber erst nach dem Tod des betreffenden Erblassers gewährt werden kann. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, auch wenn der Erblasser zustimmt. Die Verträge werden jedoch selten abgeschlossen, weil in den meisten Fällen der beabsichtigte Zweck durch andere Vertragsformen (z.B. Übergabevertrag) einfacher erreicht werden kann.

Neues Stichwort: Schiedsgerichtsklausel

Der Erblasser kann durch die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Testament festlegen, dass spätere Streitigkeiten zwischen den Erben über Gültigkeit, Anfechtbarkeit oder Auslegung des Testaments den ordentlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsrichter (bzw. Schiedsgericht) oder einem Testamentsvollstrecker zur Entscheidung übertragen werden. Wer in sein Testament eine solche Klausel aufnehmen will, sollte einen erfahrenen Fachmann zur Beratung hinzuziehen. Mit ihm ist auch zu besprechen, wie das Schiedsgericht zusammengesetzt sein soll; es kann auch nur mit einem Schiedsrichter gearbeitet werden.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München kann die Schiedsgerichtsklausel nicht Streitigkeiten über den Pflichtteil erfassen. Pflichtteilsstreitigkeiten gehören immer vor die ordentlichen Gerichte.

Aktualisiertes Stichwort: Gewöhnlicher Aufenthalt

1) Der letzte gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Nachlassgericht) für die Erbrechtsangelegenheiten des Verstorbenen (§ 343 FamFG). Ist z.B. ein Patient aus Bad Camberg im Idsteiner Krankenhaus verstorben, ist das Amtsgericht Limburg das örtliche zuständige Nachlassgericht, weil er in Bad Camberg seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und Bad Camberg im Amtsgerichtsbereich Limburg liegt.

2) Ausländisches Vermögen: Hat ein deutscher Bürger Grundvermögen beispielsweise in Deutschland wie auch in Spanien, gilt für seine gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das nationale Recht, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Artikel 21 EuErbVO). Um Auslegungsschwierigkeiten zu umgehen, kann auch durch Testament festgelegt werden, welches Erbstatut gelten soll. Da die nationalen Erbrechtsgesetze nicht übereinstimmen,z.B. beim Pflichtteilsrecht, ist fachliche Beratung erforderlich, um die richtige Erbwahl zu treffen.

Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).

Grundstückskauf vom Erben

Wer ein Nachlassgrundstück vom Erben erwirbt, will nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn nach Kaufabschluss ein Testament auftaucht, in welchem eine andere Person als der Verkäufer zum Erben eingesetzt wird. Der Käufer kann sich dadurch schützen, dass er auf der Voreintragung des Erben als Eigentümer im Grundbuch besteht. Nach § 892 BGB gilt nämlich der Inhalt des Grundbuchs als richtig gegenüber dem Käufer. War der Erbe als Eigentümer eingetragen, gilt er auf jeden Fall dem Käufer gegenüber als der verfügungsberechtigte Eigentümer.