Das „Undkonto“

Undkonto ist ein Gemeinschaftskonto, über das die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen können. Jeder haftet für die bestehenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner; er muss also dem Bankinstitut gegenüber in voller Höhe einstehen. Stibt beispielsweise einer der Ehegatten, die ein Undkonto unterhalten haben, kann der überlebende,  falls er nicht Alleinerbe wird, nur zusammen mit dem oder den Erben verfügen. War der Erblasser alleiniger Inhaber eines Bankkontos und hintelässt er mehrere Erben, wird sein Konto zu einem Undkonto.

Die Betreuungsverfügung

Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit kann dem Betreuungsgericht gegenüber angegeben werde, welche Person zum Betreuer des Verfügenden zu bestellen ist. Das Gericht hat dem, wenn der Vorschlag dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, zu entsprechen (§ 1897 IV BGB). Sie kommt für diejenigen Personen in Betracht, die keine vertrauenswürdigen Angehörigen haben, denen sie eine Vorsorgevollmacht erteilen wollen. Es können auch für die Führung der Betreuung Angaben gemacht werden. Es wird beispielsweise die Unterbringung in einem bestimmten Betreuungsheim ausgeschlossen. Bei umfangreicher Betreuungstätigkeit kann auch eine Erhöhung der gesetzlichen Regelsätze erfolgen.

Wichtig ist, dass die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht vorliegt, bevor über die Bestellung eines Betreuers entschieden wird. In einigen Bundesländern kann die Verfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, kann durch Anruf beim zuständigen Nachlassgericht abgeklärt werden. Sie sollte auf jeden Fall beim Zentralen Vorsorgeregister der Deutschen Notarkammer registriert werden. Eine Registrierung ist online möglich.

Stichwortergänzung: Ehegattenerbrecht

Wenn durch Testament oder Erbvertrag der überlebende Ehegatte nicht bedacht ist, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

a) Die Eheleute hatten während des Bestehens ihrer Ehe keinen anderen Güterstand vereinbart; sie haben somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Dies hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass der etwaige Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils abgegolten wird.

Dies wirkt sich wie folgt aus:

  • Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ½, die andere Hälfte teilen sich die Abkömmlinge nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sondern nur die Eltern des verstorbenen oder dessen Geschwister, erbt der Ehegatte ¾ Anteil.
  • Sind auch keine Eltern oder deren Abkömmlinge vorhanden, werden nur noch lebende Großeltern Miterbe zu ¼. Sind keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein(§ 1931 BGB).

b) Die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Hier unterbleibt die Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, weil es bei der Gütertrennung keinen Zugewinnausgleich gibt. Sind neben dem Ehegatten noch ein oder zwei Kinder gesetzliche Erben geworden, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr als zwei Kindern erbt der Ehegatte ¼ Anteil. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, erbt der Ehegatte neben Eltern oder deren Abkömmlingen die Hälfte; sind auch keine Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

c) Bei der seltenen Gütergemeinschaft verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge: Neben Abkömmlingen erbt der überlebende Ehegatte ¼ Anteil, sonst wie bei der Gütergemeinschaft. Etwas anderes gilt bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).

Wann entfällt das Ehegattenerbrecht?

d) Die Ehe ist vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden oder aufgelöst worden. Es entfällt auch, wenn durch Schließung einer neuen Ehe nach Todeserklärung vor dem Tod des Erblassers die Ehe aufgelöst worden war.  Gemeinschaftliche Testamente, die während der Ehe errichtet worden waren, oder Erbverträge, die während der Ehe geschlossen worden sind, werden in der Regel mit der Scheidung der Ehe wirkungslos, falls sich aus dem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Nicht selten soll ein Erbvertrag auch noch nach der Scheidung Gültigkeit haben.

e) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt jedoch auch dann, wenn zwar noch eine rechtsgültige Ehe beim Erbfall besteht, aber die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser den Antrag auf Scheidung gestellt oder ihm zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

f ) Das gesetzliche Erbrecht entfällt, wenn der verstorbene Ehegatte den Überlebenden enterbt hat. Diesem verbleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.

g) Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt auch, wenn der überlebende Ehegatte rechtswirksam auf sein Erbrecht verzichtet hatte. Vgl. Erbverzicht.

Die Ehebedingte Zuwendung (Ergänzung)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um die Zuwendung eines Vermögenswertes, die ein Ehegatte dem anderen um der Ehe willen erbringt und die als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung sowie der Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft dient. Erfolgt sie objektiv unentgeltlich, wird sie erbrechtlich wie eine Schenkung behandelt vgl. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Erwerben die Eheleute z.B. mit dem Geld eines Ehegatten ein Wohnhaus und wird beim Kauf dem anderen die Miteigentumshälfte zugewendet, liegt eine ehebedingte Zuwendung nach herrschender Meinung vor.
  • Entgeltlichkeit kann unter Umständen vorliegen, wenn die Zuwendung einer angemessenen Alterssicherung dient. Im Streitfall sind die Umstände im einzelnen darzutun.
  • Keine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen zum Zwecke des Zugewinnausgleichs erbringt.

Der Pflichtteil im Steuerrecht

Das aktuelle Stichwort auf erb-recht-lexikon.de

Der Erwerb des Pflichtteils ist ein steuerpflichtiger Vorgang (§ 1 ErbStG).

Die Steuer für den Pflichtteil entsteht erst mit deren Geltendmachung. Eine Klage ist dafür nicht erforderlich. Ob der Pflichtteilsberechtigte Steuer zahlen muss, hängt von der Höhe des Pflichtteils und seiner Steuerklasse ab. Beträgt der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes 266.000,00 €, so ist der Erwerb steuerfrei. Als Abkömmling gehört er der Steuerklasse I an mit der Maßgabe, dass sein Freibetrag 400.000,00 € beträgt. So lange der Pflichtteil nicht geltend gemacht ist, kann der Erbe ihn bei der Berechnung seiner Steuer nicht abziehen.

Mit der Geltendmachung des Pflichtteils kann im Einzelfall die Erbschaftssteuerpflicht des Erben gemindert werden.

Beispiel: Die Eheleute haben sich gegenseitig, um sich finanziell abzusichern, zu alleinigen Erben eingesetzt. Beim Tod des Ehemannes stellt sich heraus, dass sein Nachlass 700.000,00 € beträgt.Falls die Ehefrau keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, müsste sie 200.000,00 € versteuern. Vereinbart sie jedoch mit ihren Kindern, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen sollen, verringert sich der Nachlass um 175.000,00 €, so dass nur noch 25.000,00 € zu versteuern wären.

Die Schusswaffe aus erbrechtlicher Sicht

 Was passiert, wenn eine Waffe in den Nachlass fällt? Das aktuelle Stichwort auf erb-recht-lexikon.de

Sie gehört als bewegliche Sache zum Nachlass. Ob der Erbe sie behalten darf, richtet sich nach der Vorschrift des § 20 Waffengesetz. Gemäß den Vorschriften des Waffengesetzes bedarf es grundsätzlich zum Umgang mit Schusswaffen und Munition, also auch zum unmittelbaren Besitz, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Erbe muss binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen. Er kann unter erleichterten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte erhalten, sofern der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Sofern der Erbe kein eigenes Bedürfnis geltend machen kann, muss die Waffe mit einem Blockiersystem versehen werden. Das Bedürfnis kann sich beispielsweise aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichem Interesse ergeben, z.B. für Jäger, Sportschütze, Waffensammler.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Erbberechtigung
  • Verzichtserklärung eventueller Miterben
  • Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung des Erben.

Zu beachten ist, dass der unerlaubte Umgang mit Schusswaffen eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann.

neues Stichwort

Wir haben heute ein weiteres Stichwort eingefügt:

Elterliches Sorgerecht; Tod eines Elternteils:

Stand das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinschaftlich zu, steht es bei Tod eines Elternteils dem Überlebenden allein zu (§ 1680 BGB). Stand das Sorgerecht jedoch dem verstorbenen Elternteil allein zu, hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Überlebenden zu übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht (§ 1680 BGB).

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