Rechtsgeschäfte unter Lebenden

Sie begründen zu Lebzeiten der Beteiligten Rechte und Pflichten; sie sind von ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Tod oder Überleben des anderen. Allerdings kann sich beispielsweise der Übergeber eines Grundstücks das Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Erwerber vor ihm ablebt.

Reihengräber

Werden nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt. Die Angehörigen haben insoweit kein Wahlrecht über die Lage der Grabstätte. Sie werden in der Regel auch nur als Einzelgräber vergeben und das Nutzungsrecht kann nicht nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, vgl. auch Wahlgräber.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)

Sie wird durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, falls der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt (§ 727 BGB).

Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat den Tod den übrigen Gesellschaftern unverzüglich anzuzeigen.

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. Sie bilden die Liquidationsgesellschaft, in welche die Erben des verstorbenen Gesellschafters eintreten.

Testamentsauslegung

Sie ist die Methode bei unklaren oder nicht eindeutigen Erklärungen in einem Testament, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen der §§ 131, 2084 BGB zu beachten. Bei der Auslegung kommt es nicht auf den buchstäblichen Sinn des gewählten Ausdrucks an. Schreibt der Erblasser z.B. in seinem Testament, er vermache seinem Patenkind das Mietshaus, so kann darin eine Erbeinsetzung gesehen werden. Bei einer Auslegung ist nicht nur der gesamte Text der Urkunde zu berücksichtigen, der Richter hat auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde auszuwerten, wobei es auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt.

Sterbebegleitung

Beschäftigte, die einem nahen Verwandten Sterbebegleitung leisten, haben Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von ihrer Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 6 Pflegezeitgesetz). Der Anspruch besteht allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

Nach der gesetzlichen Regelung muss der Angehörige an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Dies ist dem Arbeitgeber durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Erstattung der Bestattungskosten vom Sozialamt

Nach den Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, den Verstorbenen zu bestatten.Verfügt beispielsweise der überlebende Ehegatte nicht über genügend finanzielle Mittel um die Bestattungskosten zu tragen, kann er sich an das zuständige Sozialamt wenden. Nach § 74 des Sozialgesetzbuchs ( Buch 12), werden ihm auf Antrag die notwendigen Kosten der Bestattung ersetzt, soweit ihm nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es werden nur die Kosten einer einfachen Bestattung getragen. Dabei kommt es auf das örtliche Preisniveau an. Ist ein naher Angehöriger nicht greifbar, führt in der Regel die Gemeinde die Bestattung durch und forscht dann nach den Angehörigen, um diese zur Kasse zu bitten. Dabei kann z.B. die Schwester sich nicht mit dem Hinweis entlasten, sie habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt; sie habe auch die Erbschaft ausgeschlagen. Kann die Schwester selbst die Kosten nicht tragen, hat sie ebenfalls die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden.

Erbrechtsstatut

Erbrechtsstatut. Bezeichnung für diejenigen Erbrechtsvorschriften, die für ein bestimmtes Erbrechtsverhältnis maßgebend sind. Hinterlässt z.B. ein Deutscher, der in London verstirbt, Grundbesitz in Spanien, stellt sich die Frage, ob auf dem spanischen Grundbesitz deutsches oder spanisches Erbrecht gilt. Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge eines Verstorbenen dem Recht des Staates, in dem er zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diesen zu ermitteln kann im Einzelfall schwierig werden. Deshalb kann jeder EU-Bürger festlegen, dass in seinem Falle das Recht des Landes gelten soll, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer als Deutscher ständig in Paris lebt, hat jedoch die rechtliche Möglichkeit festzulegen, dass er nach deutschem Recht beerbt werden will. Die Bestimmung sollte im Testament getroffen werden.

Europäische Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut

Erbrechtsverordnung, vgl. Erbstatut:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:0134:DE:PDF

Die Abfindung

Im Erbrecht eine einmalige Geldentschädigung zum Ausgleich für die Aufgabe einer erbrechtlichen Position

  • Dem Erben, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausscheidet, steht in der Regel ein Abfindungsanspruch nach dem Wert seines Anteils zu (§ 738 BGB, §§ 105 III, § 161 II HGB). Verbindliche Vorschriften für die Bewertung von Unternehmen fehlen. In vielen Fällen Ienthalten die Gesellschaftsverträge konkrete Regelungen. Mitunter wird auch eine Abfindung ausgeschlossen.
  • Übergabeverträge (Unternehmen, Hausgrundstücke, landwirtschaftliche Betriebe) enthalten für weichende Geschwister des Erwerbers in der Regel Abfindungsklauseln. Eine gerechte Abfindung hat sich am Verkehrswert zu orientieren.
  • Aufgabe eines Erbrechts durch Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung. Die Mutter schlägt z.B. ihr Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus, um so zu ermöglichen, dass der einzige Sohn Alleinerbe hinter seinem Vater wird und somit den vollen vgl. Freibetrag ausnutzen darf.

Testamentsvollstreckerentgelt und Verwandschaft

Testamentsvollstreckerentgelt: Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung, falls der Erblasser nicht etwas anderes verfügt hat. Wir beispielsweise ein Angehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt, wird erwartet, dass er sein Amt unentgeltlich ausübt, so dass der Erblasser im Testament klar zum Ausdruck bringt, dass er zwar Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, aber nicht auf ein Entgelt hat. In einem solchen Fall bleibt es dem Vorgeschlagenen überlassen, ob er ohne Entgelt das Amt ausüben will. Eine gesetzliche Bestimmung, aus der die Höhe des Honorars herausgelesen werden könnte, fehlt. Mitunter wird die Höhe auch zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker festgelegt. Eine Orientierungshilfe ist die entwickelte Neue Rheinische Tabelle (Empfehlung des Deutschen Notarvereins). Der Erblasser sollte zweckmäßigerweise, um Streit zu verhindern, die Höhe der Vergütung festlegen.

Verwandtschaft: Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt (z.B. Mutter und Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, sind in der Seitenlinie verwandt. Nur rechtlich anerkannte Blutsverwandte werden vom Gesetz als gesetzliche Erben eingesetzt, vgl. gesetzliche Erbfolge. Wer adoptiert ist, ist den Blutsverwandten gleichgestellt. Hat der Erblasser in einem Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt, so sind nach § 2067 BGB im Zweifel diejenigen Personen zu Erben bestimmt, die seine gesetzlichen Erben geworden wären.

Die Stille Gesellschaft

Stille Gesellschaft: Ist eine Innengesellschaft, bei der sich jemand als stiller Gesellschafter an dem Handelsgeschäft eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.

  1. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält in den §§ 230 ff. HGB die gesetzliche Regelung, die abdingbar ist. In der Praxis finden sich deshalb eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten. Auf jeden Fall muss der Stille am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt sein. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden. Nach außen hin wird nur der Inhaber des Handelsgeschäfts tätig. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte, aus denen er nach außen hin allein berechtigt und verpflichtet wird.
  2. Der Tod des Geschäftsinhabers löst im Zweifel die Gesellschaft auf, nicht jedoch durch den Tod des Stillen (§ 234 HGB). Der Anteil des Stillen fällt in seinen Nachlass. Der Erbe wird stiller Gesellschafter.
  3. Die stille Gesellschaft ermöglicht die Beteiligung zukünftiger Betriebsnachfolger, ohne dass dies schon nach außen erkennbar wird. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, dem Nachfolger schenkungshalber eine bestimmte Vermögenseinlage zuzuwenden. Bei einer Beteiligung im Wege der Schenkung sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden, um die zivilrechtliche und steuerrechtliche Anerkennung zu gewährleisten. Wird beispielsweise dem Stillen schuldrechtlich eine Beteiligung an den stillen Reserven und dem Geschäftswert eingeräumt, liegt eine mitunternehmerschaftliche stille Beteiligung vor. Der Anteil nimmt dann auch an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens teil. Diese Wertsteigerung sind pflichtteilssicher und müssen nicht besonders versteuert werden. Der atypische Stille erzielt gewerbliche Einkünfte. Ist eine atypische stille Beteiligung beabsichtigt, ist auf jeden Fall sachverständiger Rat einzuholen.