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Katze bis Kraftfahrtversicherung

Katze, siehe: Tier

Kettenschenkung. Im Steuerrecht werden darunter mehrere hintereinander geschaltete Schenkungen über denselben Vermögensgegenstand verstanden, um Steuern (insbesondere Schenkungssteuer) zu mindern oder zu vermeiden. Stellt die Steuerbehörde im Einzelfall fest, dass der Zwischenerwerber nicht eigentlich bereichert und ihm auch keine Dispositionsmöglichkeit über den ihm zugewendeten Vermögenswert zustehen sollte, wertet sie die Kettenschenkung als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 Abgabenordnung. In diesen Fällen findet demgemäß die Kettenschenkung steuerrechtlich keine Beachtung.
Beispiele: a) Vater will Tochter und Schwiegersohn ein Haus (Verkehrswert: 250.000,00 €) zu je ½ Anteil schenken. Die Schenkung an die Tochter ist steuerfrei, der Schwiegersohn gehört dagegen nach Erbschaftssteuergesetz der Steuerklasse II an. Sein Freibetrag beträgt 20.000,00 €. Er müsste also einen Betrag von 105.000,00 € versteuern. Die Familie wählt folgenden Weg: Der Vater schenkt der Tochter das Grundstück insgesamt. Diese schenkt sodann ideelle Miteigentumshälfte ihrem Ehemann. Die Schenkung zwischen den Eheleuten ist steuerfrei. Notar und Berater haben die Schenkungsverträge so zu gestalten und beurkunden, dass der Steuerbehörde kein Anlass geboten wird, von einer Kettenschenkung auszugehen. Auf keinen Fall dürfen die Schenkungen in einer Urkunde enthalten sein. Kommt die Steuerbehörde in diesem Fall zur Feststellung, dass eine Kettenschenkung vorliegt, wird steuerrechtlich der Schwiegersohn so behandelt, als hätte er die ideelle Miteigentumshälfte unmittelbar von seinem Schwiegervater erhalten. b) Vater hat seinem Sohn vor kurzem 300.000,00 € geschenkt. Er will ihm jetzt ein Grundstück zu einem Verkehrswert von 400.000,00 € schenken. Der Sohn hat jedoch nur einen Steuerfreibetrag von 400.000,00 €, wird die Vorschenkung hinzugezählt, erhält er Schenkungen im Wert von insgesamt 700.000,00 €. Er muss also 300.000,00 € versteuern.Da der Sohn auch von seiner Mutter 400.000,00 € steuerfrei erben kann, kommt der Vater auf die Idee, seiner Ehefrau 3/4 Anteil des Grundstücks mit der Maßgabe zu schenken, dass sie ihren Anteil dem Sohn weiterschenkt. Auf keinen Fall darf die Mutter im Vertrag ausdrücklich verpflichtet werden, ihren Anteil dem Sohn unverzüglich weiterzuschenken. In Fachbüchern wird mitunter geraten, es sollte für die Weiterverschenkung eine sogenannte Schamfrist eingehalten werden. Eine solche kennt allerdings das Gesetz nicht. Falls der Sohn jedoch umgehend das Grundstück nutzen kann, besteht die Möglichkeit, dass Vater und Mutter dem Sohn zunächst ein Erbbaurecht an dem Grundstück einräumen oder ihm das Nießbrauchsrecht zuwenden (Einzelheiten: vgl. Erbbaurecht, Nießbrauchsrecht).

KG. Abkürzung für  Kommanditgesellschaft (§§ 161 – 177a HGB), siehe auch: Kommanditist.

Kind ist der Abkömmling einer Person in absteigender Linie. Es gehört nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge als nächster Verwandter zu den Erben erster Ordnung (siehe: gesetzliche Erbfolge). Ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, spielt keine Rolle. Den leiblichen Kindern gleichgestellt sind auch die Adoptivkinder.

a) Mit der Geburt erhält das Neugeborene eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann somit Rechte und Pflichten erwerben, ist also erbfähig. Das Kind kann beispielsweise 5 Mietshäuser oder ein Wertpapierdepot, welches mehrere Millionen wert ist, erben.

b) Bis zu seiner Volljährigkeit sind die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder sorgeberechtigter Elternteil) verpflichtet, das Vermögen ihres Kindes zu verwalten. Sie vertreten auch das Kind (§ 1629 BGB).

Die gesetzlichen Vertreter sind allerdings dann von der Verwaltung ausgeschlossen, wenn entweder Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass die Eltern von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollen.

Bei einem Nachlass von mehr als 15.000,00 € sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Familiengericht ein Vermögensverzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Familiengericht vorzulegen (§ 1640 BGB).

Bei der Vornahme bestimmter erbrechtlicher Geschäfte sind die gesetzlichen Vertreter nicht in ihrer Entscheidung frei, sondern bedürfen der familiengerichtlichen Genehmigung. Es handelt sich insbesondere um folgende Rechtsgeschäfte:

1) Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Die familiengerichtliche Genehmigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist.

2) Verzicht auf einen Pflichtteil (§ 1643 BGB)

3) Rechtsgeschäft, durch welches das Kind zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird.

4) Verfügung über den Anteil des Kindes an einer Erbschaft.

5) Erbauseinandersetzung.

Sollte beispielsweise die Mutter neben ihren zwei Kindern Miterbe geworden sein, so gilt sie beim Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages für befangen. Sie fällt also bei der Vertreter ihrer Kinder aus. Für diese ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen (§ 1909 BGB).

c) Dem von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind steht der Pflichtteilsanspruch zu. Haben sich beispielsweise die Eltern gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt, ist das Kind von der Erbfolge ausgeschlossen.

d) Bei der Besteuerung nach Erbschaftssteuergesetz gehören die Kinder zur Klasse 1. Das Gesetz gewährt ihnen einen Freibetrag von 400.000,00 € und zwar nach Vater und Mutter getrennt (also insgesamt 800.000,00 €). Den Kindern steht darüber hinaus ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu:

Bis zu 5 Jahren: 52.000,00 €

von mehr als 5 bis 10 Jahre: 41.000,00 €

von mehr als 10 bis 15 Jahre: 30.700,00 €

von mehr als 15 bis 20 Jahre: 20.500,00 €

von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres: 10.300,00 €

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsfreibetrag gekürzt werden (§ 17 Abs. 2 Sätze 2 u. 3. Erbschaftssteuergesetz).

Kinderlose Eheleute werden bei gesetzlicher Erbfolge nicht Alleinerben. Gemäß § 1931 BGB werden die Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern bzw. die Geschwister des Verstorbenen) zu einem Anteil von ¼ Miterbe. Diese Rechtsfolge kann dadurch verhindert werden, dass sich die Eheleute z.B. in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Den Geschwistern des Verstorbenen steht ein Pflichtteilsrecht nicht zu; nur den noch lebenden Eltern.

Kirche. Die katholischen und evangelischen Kirchengemeinden sind sogenannte juristische Personen des öffentlichen Rechts; sie sind somit erbfähig. Wer seine Kirche bedenken will, sollte möglichst im Testament genau festhalten, wem er sein Vermögen zuwenden will, z.B. die katholische Kirchengemeinde Peter und Paul in Bad Camberg oder die evangelische Bergkirchengemeinde in Wiesbaden. Die Zuwendungen an die Kirchen sind gemäß § 13 Erbschaftssteuergesetz steuerfrei.

Klinische Sektion (Obduktion). Sie ist die vom Krankenhaus vorgenommene innere Leichenschau.

a) Im Strafverfahren: Sie ist vom Richter anzuordnen. Ist das Untersuchungsergebnis durch eine Verzögerung gefährdet, kann auch die Staatsanwaltschaft die Sektion anordnen. Sie darf durchgeführt werden, wenn fremdes Verschulden in Betracht kommt und die Todesursache oder Todeszeitpunkt festgestellt werden muss. Zuvor ist die Identität des Verstorbenen festzustellen. Zur Identifizierung können u.a. auch Personen herangezogen werden, die den Verstorbenen gekannt haben. Die Sektion muss sich auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken (Einzelheiten § 87 StPO).

b) Einverständliche Sektion: Sie darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene sein Einverständnis erklärt hat, gegebenenfalls formularmäßig im Krankenhausvertrag. Auch die Totenfürsorgeberechtigten können noch nach Eintritt des Todes zustimmen. Hat jedoch der Verstorbene selbst oder auch seine Angehörigen, denen das Totenfürsorgerecht zusteht, widersprochen, muss die Sektion unterbleiben.

Fehlt die erforderliche Zustimmung, handeln die Ärzte rechtswidrig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt jedoch eine strafbare Handlung nicht vor (AZ: 1 Ws 1540/75).

Kommanditgesellschaft, siehe: Kommanditist

Kommanditist, ist der Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft, bei dem die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (§ 181 HGB). Bei seinem Tod wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 177 HGB).

Der Kommanditanteil ist nach dem Gesetz vererblich. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung, werden die Erben des verstorbenen Gesellschafters mit dessen Ableben automatisch Mitgesellschafter. Bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages stehen den Gesellschaftern auch andere Regelungsmöglichkeiten offen. Es kann z.B. auch bestimmt werden, dass die Gesellschaft aufgelöst wird oder nur bestimmte Personen als Erben eintreten dürfen.

Der Kommanditanteil kann auch als Vermächtnis zugewendet werden. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann der Gesellschafter ihn einem Kind in vollem Umfang oder zum Teil durch Abtretung übertragen, wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu beachten sind.

Komplementär, siehe: Offene Handelsgesellschaft

Konfusion

Erwirbt der Erbe eine gegen ihn gerichtete Forderung, wird er Gläubiger und Schuldner zugleich (Konfusion). Die Forderung erlischt.

Kontovollmacht

  1. Sie wird in der Regel auf Vordrucke der Banken und Sparkassen dem Bevollmächtigten über den Tod hinaus erteilt. Es kann auch eine Vollmacht erteilt werden, die erst mit dem Ableben des Vollmachtgebers (post mortale Vollmacht) wirksam wird. Entsprechende Vollmachten können ein Erbscheinsverfahren überflüssig machen.
  2. Die Kontovollmacht bevollmächtigt zur Verfügung über das Guthaben; sie gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto aufzulösen. Weitergehend ist die sogenannte Bankvollmacht: Sie umfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen des Vollmachtgebers mit der Bank. Für den Bevollmächtigten ist wichtig zu wissen: Er darf im Innenverhältnis Geldbewegungen nur im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers vornehmen. Beim Tod des Kontoinhabers ist er den Erben Rechenschaft schuldig. Bestreiten diese die Berechtigung seiner Geldbewegungen, muss er den Erben nach § 666 BGB nachweisen, dass er im Interesse oder auf Weisung des Kontoinhabers gehandelt hat. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten dadurch vor entsprechenden Angriffen der Erben schützen, wenn er einen der Vollmacht zu Grunde liegenden Vertrag abschließt und festlegt, dass die Beweislast bei seinen Rechtsnachfolgern liegen soll.
  3. Mit dem Ableben des Vollmachtgebers gehen die Guthaben jedoch nicht auf den Bevollmächtigten über, vielmehr stehen sie dem Erben zu. Ist es Wille des Vollmachtgebers, dass dem Bevollmächtigten mit seinem Ableben auch die Guthaben zustehen soll, ist dies letztwillig zu verfügen (Testament) oder eine Schenkung auf den Todesfall erforderlich.
  4. Der Erbe hat zu überlegen, ob er die vom Erblasser einem Dritten erteilte Vollmacht widerruft. Der Widerruf sollte auch der Bank bekannt gegeben werden. Widerruft ein Mitglied der Erbengemeinschaft die Vollmacht, ist der Bevollmächtigte gehindert, die Erbengemeinschaft insgesamt weiter zu vertreten. Bei Widerruf der Vollmacht ist die Vollmachtsurkunde zurückzuverlangen.

Kraftfahrtversicherung; sie geht beim Tod des Fahrzeughalters mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erben über. Das versicherte Risiko – das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren – fällt mit dem Tod des Halters nicht weg. Will der Erbe die Versicherung nicht weiterführen, muss er unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen.