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Insolvenzeröffnungsverfahren bis Inventarfrist

Insolvenzeröffnungsverfahren; der Tod des Schuldners unterbricht nicht das von einem Gläubiger beantragte Insolvenzeröffnungsverfahren, vgl. Zwangsvollstreckung.

Inventar. Nach § 1994 BGB kann ein Gläubiger des Erblassers beim Nachlassgericht beantragen, dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Nach § 2001 BGB sollen die bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) vollständig angegeben werden (siehe auch: Erbfall). Falls erforderlich, sind die Nachlassgegenstände zu beschreiben und deren Wert anzugeben. Weitere Einzelheiten siehe Inventarerrichtung Ziffer 1.

Liegt das Inventar dem Nachlassgericht vor, ist jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, Einsicht zu gewähren (§ 2010 BGB).

Im Sprachgebrauch wird auch das Nachlassverzeichnis, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben im Rahmen seines Auskunftsrechts gemäß § 2314 BGB verlangen kann, als Inventar bezeichnet (siehe auch: Pflichtteilsrecht).

Inventarerrichtung

  1. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht den Erben aufzufordern, innerhalb der sogenannten Inventarfrist ein Inventar vorzulegen (siehe auch: Nachlassgericht, Inventarfrist, Inventar). Zur Aufnahme hat der Erbe eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB). Der Gläubiger kann auch verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit an Eides statt versichert.
  2. Fehlerhaftes Verhalten des Erben kann ihn teuer zu stehen kommen. Er haftet nämlich unbeschränkbar gegenüber den Gläubigern – also auch mit seinem eigenen Vermögen, wenn er:  (1) nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist das Inventar errichtet, (2) das Inventar falsch oder unrichtig erstellt, oder (3) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert; in diesem Fall haftet er unbeschränkt nur gegenüber dem Gläubiger, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat.

Inventarfrist. Auf Antrag eines Gläubigers hat das Nachlassgericht den Erben aufzufordern, ein Nachlassinventar innerhalb einer bestimmten Frist (mind. 1 Monat, längstens 3 Monate) zu errichten und einzureichen. Wird die Frist ohne Verschulden des Erben versäumt, kann ihm das Gericht eine neue Frist bestimmen (Einzelheiten: § 1996 BGB).  Die Frist kann auf Antrag vom Gericht nach seinem Ermessen verlängert werden; der Antrag sollte also begründet werden. Zur Aufnahme des Inventars muss der Erbe die zuständige Behörde einen zuständigen Beamten oder einen Notar hinzuziehen.
Beachten Sie: Versäumt der Erbe die Frist, haftet er unbeschränkt (§ 1994 BGB).