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Fahrnis bis Forderungsvermächtnis

Fahrnis. Bezeichnung für das bewegliche Vermögen einer Person: Bewegliche Sachen und Rechte.

Familienwohnheim

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftssteuergesetz ist darunter ein im Inland gelegenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung zu verstehen, das zu Wohnzwecken genutzt wird. Es muss Mittelpunkt des familiären Lebens sein. Eine teilweise Vermietung ist nicht steuerschädlich.

2. Die Übertragung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten ist steuerfrei. Auf den Güterstand kommt es nicht an. Der Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wobei sich der Schenker überlegen wird, ob er sich das Rücktrittsrecht für den Fall des Vorversterbens seines Ehegatten oder der Scheidung vorbehält.

Steuerliche Wirkung: Es gibt keine Obergrenze. Die Übergabe verzehrt auch keinen persönlichen Freibetrag. Dem erwerbenden Ehegatten bleibt also der gesetzliche Freibetrag erhalten. Der Wert der Übertragung wird auch nicht bei mehreren Schenkung innerhalb von 10 Jahren mit berücksichtigt.

3. Steuerfrei bleibt der Übergang des vom Erblasser selbst genutzten Familienwohnheims auf Ehegatten oder Abkömmlinge, sofern es von den Erwerbern 10 Jahre selbst genutzt wird. Bei Abkömmlingen darf die Wohnfläche jedoch 200 m² nicht überschreiten (Einzelheiten: § 13 ErbStG).

Firmenfortführung. Durch den Tod des Firmeninhabers erlischt die Firma nicht. Sie geht gem. § 22 HGB auf den Erwerber (Erben) über. Er darf das Geschäft unter der alten Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz weiterführen. Dies gilt auch für den Vermächtnisnehmer; in seinem Fall muss jedoch der Erbe ihm das Handelsgeschäft übertragen (siehe auch: Vermächtnis).

Forderung ist der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus einem Schuldverhältnis (z.B. Kaufvertrag, Bürgschaft, Miete) auf die geschuldete Leistung (siehe: Anspruch).

1. Die Forderung ist in der Regel vererblich. Stirbt der Verkäufer vor Zahlung des Kaufpreises, geht die Forderung mit dem Erbfall automatisch auf den oder die Erben über. Stirbt der Schuldner, geht seine Verpflichtung ebenfalls automatisch mit dem Erbfall auf seine Erben über. Diese sind beispielsweise verpflichtet, die noch nicht bezahlte Handwerkerrechnung auszugleichen, siehe auch: Erbenhaftung.
2. Hatte der Erblasser bereits zur Durchsetzung seiner Forderung einen  Vollstreckungstitel erwirkt, muss sich der Erbe eine auf seinen Namen lautende vollstreckbare Ausfertigung vom Vollstreckungsgericht erteilen lassen (§ 727 ZPO). Stirbt der Schuldner, kann der Gläubiger nur dann gegen dessen Erben vollstrecken, wenn die Ausfertigung auf Antrag vom Vollstreckungsgericht gegen sie umgeschrieben ist (§ 727 ZPO).

Freibeträge gem. § 16 ErbStG; steuerfrei bleibt der Erwerb:

1) des Ehegatte in Höhe von 500.000 €;
2) der Kinder und der Kinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €;
3) der Kinder der Kinder im Sinne  Steuerklasse I 2 in Höhe von 200.000 €;
4) der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 €;
5) Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 €;
6) des Lebenspartners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Höhe von 500.000 €;
7) der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 € (siehe auch: Steuerklasse).

Freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung ist für den Laien missverständlich. Es handelt sich vielmehr um sogenannte vorsorgende Rechtspflege, also nicht um Streitentscheid. Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Vorschriften des Gesetzes gelten für

– das Verfahren in Familiensachen (Ehesachen, Scheidungsverfahren, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutzsachen, Versorgungsausgleich- und Unterhaltssachen, Güterrechtssachen),

– sonstige Familiensachen (Lebenspartnerschaftssachen, Betreuungs- und Unterbringungssachen),

– Nachlasssachen,

– Registersachen.

In § 345 ff. FamFG ist das Verfahren in Nachlasssachen geregelt, nämlich

– Verwahrungen von Verfügungen von Todes wegen,

– Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,

– Erbscheinsverfahren,

– Testamentsvollstreckung,

– sonstige verfahrensrechtliche Regelungen, wie Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Zwang zur Ablieferung von Testamenten, Nachlassverwaltung, Bestimmung einer Inventarfrist, Eidesstattliche Versicherung und Stundung des Pflichtteilsanspruchs.

Frist, siehe Ausschlagungsfrist.

Forderungsvermächtnis. Mit ihm wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung zu (§ 2173 BGB). Der Bedachte erlangt dadurch beim Ableben des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben auf Abtretung der Forderung. War die Forderung schon vor dem Erbfall erfüllt und ist der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Gegenstand vermacht ist (siehe: Erbfall). Bei Geldsummen ist also der Geldbetrag auszuzahlen, auch wenn dieser sich nicht in der Erbschaft befindet.

Formvorschriften für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

1) Ausschlagung der Erbschaft: Sie ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

2) Erbvertrag

a) Abschluss: Kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen (§ 2276 BGB).

b) Anfechtung eines Erbvertrages: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2282 BGB).

c) Aufhebung des Erbvertrages durch Vertrag: Notarielle Beurkundung erforderlich (§ 2290 BGB).

d) Wird durch Testament eine vertragsgemäße Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet ist, durch den Erblasser widerrufen, bedarf es der Zustimmung des anderen Vertragsteils. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2291 BGB).

e) Rücktritt vom Erbvertrag (z.B. bei Rücktrittsvorbehalt oder Vorliegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts): Erfolgt durch Erklärung dem anderen gegenüber und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB).

3) Erbverzichtsvertrag

a) Abschluss: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

b) Aufhebung des Erbverzichtsvertrages: Bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2351 BGB).

4) Testament

– Gemäß § 2247 BGB kann der Erblasser ein Testament durch ein eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.

– Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgt wie der Rücktritt vom Erbvertrag. Er ist dem anderen gegenüber zu erklären und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2271 BGB).